Anpassung der Regelungen zur Wahlplakatierung in Rödermark
Eingebracht von SPD,Lennart Pfaff
Antrag im Wortlaut
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt: Der Magistrat wird beauftragt, die allgemeinen Regelungen und Nebenbestimmungen für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zur Wahlplakatierung in Rödermark zu überarbeiten. Dabei sind folgende Änderungen vorzusehen:
1. Verlängerung des Plakatierungszeitraums Die Wahlplakatierung wird künftig ab dem 56. Tag vor dem jeweiligen Wahltag zugelassen. Der bisherige Zeitraum von sechs Wochen wird damit auf acht Wochen verlängert.
2. Zulassung von Wahlplakaten im Format DIN A0 Wahlplakate werden künftig bis einschließlich DIN A0 (841 × 1.189 mm) zugelassen. Die Plakatierung erfolgt weiterhin grundsätzlich im Hochformat.
3. Begrenzung der Plakatierung je Mast Je Partei oder Wählergruppe darf an einem Mast höchstens ein Wahlplakat beziehungsweise ein zusammengehöriges Doppelplakat angebracht werden. Ein Doppelplakat besteht aus zwei unmittelbar miteinander verbundenen, in entgegengesetzte Richtungen ausgerichteten Plakatflächen und gilt im Sinne dieser Standortregelung als eine Plakateinheit. 4. Erweiterung der zulässigen Befestigungsorte Die Befestigung von Wahlplakaten an Masten von Verkehrszeichen, die ausschließlich der Regelung des ruhenden Verkehrs dienen, insbesondere Haltverbots- und Parkzeichen, wird grundsätzlich zugelassen, soweit dies straßenverkehrsrechtlich zulässig ist. Voraussetzung ist, dass Verkehrszeichen vollständig sichtbar und erkennbar bleiben, die Standsicherheit gewährleistet ist und weder die Verkehrssicherheit noch die Funktion der Verkehrszeichen beeinträchtigt werden. Die Befestigung von Wahlplakaten an geeigneten Geländern wird ebenfalls grundsätzlich zugelassen. Dabei dürfen die Funktion der Geländer, die Sicherheit des Fuß- und Radverkehrs, die Barrierefreiheit sowie erforderliche Sichtbeziehungen nicht beeinträchtigt werden. Eine beschädigungsfreie Befestigung ist sicherzustellen. An sicherheitsrelevanten Geländern oder Verkehrszeichenstandorten, an denen die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt werden können, bleibt die Plakatierung ausgeschlossen.
5. Beibehaltung der Gesamtzahl der Wahlplakate Die bisherige Begrenzung auf maximal 100 Wahlplakate je Partei oder Wählergruppe bleibt bestehen. Die Verwaltung wird beauftragt, in den künftigen Sondernutzungserlaubnissen eine einheitliche und eindeutige Zählweise festzulegen. Dabei sind insbesondere Doppelplakate und die zulässige Anzahl je Standort zu berücksichtigen.
6. Einheitliche Umsetzung und Kontrolle Die geänderten Regelungen sind bei künftigen Wahlen für alle Parteien und Wählergruppen nach gleichen, sachgerechten Maßstäben anzuwenden. Die bestehenden Anforderungen an die Verkehrssicherheit, Standsicherheit, Entfernung nach der Wahl und den Schutz öffentlicher Einrichtungen bleiben unberührt. Der Magistrat wird beauftragt, die erforderlichen Anpassungen der allgemeinen Genehmigungsbedingungen vorzunehmen und, soweit hierfür Änderungen bestehender Satzungen oder Verordnungen notwendig sind, diese der Stadtverordnetenversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
Sachverhalt
Die derzeitigen Regelungen zur Wahlplakatierung in Rödermark sollen an die praktischen Anforderungen kommunaler Wahlkämpfe und an die Genehmigungspraxis benachbarter Städte angepasst werden.
Verlängerung des Plakatierungszeitraums Die Verlängerung von sechs auf acht Wochen soll den zeitlichen Druck bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahlplakatierung verringern. Bei der vergangenen Kommunalwahl war zu beobachten, dass einzelne Parteien bereits vor Beginn des genehmigten Plakatierungszeitraums mit dem Aufhängen ihrer Plakate begonnen hatten. Eine Verlängerung des Zeitraums kann dazu beitragen, den zeitlichen Wettbewerb um geeignete Standorte zu entschärfen und die Einhaltung der geltenden Vorgaben zu erleichtern.
Einführung des Formats DIN A0 In mehreren Städten des Kreises Offenbach sind Wahlplakate im Format DIN A0 bereits zulässig. Nach den von der SPD-Fraktion eingeholten Informationen betrifft dies Dietzenbach, Heusenstamm, Mühlheim am Main, Neu-Isenburg, Obertshausen und Rodgau. Die Zulassung dieses Formats auch in Rödermark würde die Wahlkampfvorbereitung vereinfachen. Parteien und Wählergruppen könnten kreisweit ein einheitliches Plakatformat verwenden, statt unterschiedliche Druckvorlagen und Formate für einzelne Kommunen herstellen zu müssen. Dies reduziert organisatorischen Aufwand und kann die Produktionskosten senken. Zudem verbessert das größere Format die Erkennbarkeit und Lesbarkeit der Wahlwerbung im öffentlichen Raum.
Begrenzung auf ein Plakat je Partei und Mast Mit der Zulassung größerer Plakate steigt der Platzbedarf am einzelnen Mast. Eine Begrenzung auf ein Einzel- oder Doppelplakat je Partei und Mast sorgt für eine übersichtlichere Verteilung der Wahlwerbung. Gleichzeitig wird verhindert, dass einzelne Parteien mehrere Plakate übereinander am selben Mast anbringen und dadurch geeignete Standorte unverhältnismäßig beanspruchen.
Einfach erklärt
Der Antrag schlägt vor, die Regeln für Wahlplakate in Rödermark zu ändern. Der Magistrat soll die Genehmigungsbedingungen entsprechend überarbeiten und notwendige Änderungen an Satzungen oder Verordnungen der Stadtverordnetenversammlung gesondert zur Entscheidung vorlegen.
Künftig soll Wahlwerbung bereits acht statt bisher sechs Wochen vor dem Wahltag erlaubt sein. Plakate sollen bis zum Format DIN A0 (841 × 1.189 mm) zugelassen werden, grundsätzlich im Hochformat. Pro Partei oder Wählergruppe soll an jedem Mast höchstens ein Einzel- oder Doppelplakat hängen dürfen. Die bisherige Obergrenze von 100 Plakaten je Partei oder Wählergruppe soll bestehen bleiben; dafür soll eine eindeutige Zählweise festgelegt werden.
Außerdem sollen geeignete Geländer sowie bestimmte Verkehrszeichenmasten für den ruhenden Verkehr grundsätzlich genutzt werden dürfen. Voraussetzung ist unter anderem, dass Schilder sichtbar bleiben und Verkehrssicherheit, Barrierefreiheit sowie die Funktion der Geländer nicht beeinträchtigt werden. Die Antragsteller wollen damit die Wahlplakatierung vereinfachen und einheitlicher kontrollieren.
Diese Fassung wurde von einem Sprachmodell aus dem amtlichen Text übersetzt und ist nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der .