Feststellung des nach § 57 HGO vorläufig den Vorsitz führende Mitglied der Stadtverordnetenversammlung zur Übernahme der Sitzungsleitung
Eingebracht vom Magistrat
Sachverhalt
Die Konstituierung der neuen Stadtverordnetenversammlung erfolgt durch die Wahl eines bzw. einer Vorsitzenden in der ersten Sitzung nach der Wahl, vgl. § 57 Hessische Gemeindeordnung (HGO). Nach § 57 Abs. 1 Satz 3 HGO führt bis zur Wahl einer oder eines Vorsitzenden das am längsten ununterbrochen der Stadtverordnetenversammlung angehörende Mitglied, das hierzu bereit ist, den Vorsitz; bei gleicher Dauer der Zugehörigkeit zur Gemeindevertretung führt das unter ihnen älteste Mitglied den Vorsitz.
Unter diesem Tagesordnungspunkt wird festgestellt, welches Mitglied der Stadtverordnetenversammlung vorläufig die Leitung übernimmt.
Der Bürgermeister bzw. ggfs. sein/e allgemeine/r Vertreter/in im Amt werden unter diesem Tagesordnungspunkt das entsprechende Mitglied der anwesenden Stadtverordnetenversammlung ermitteln und um die Übernahme der vorläufigen Leitung bitten.
Finanzielle Auswirkung
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Einfach erklärt
In der ersten Sitzung der neu gewählten Stadtverordnetenversammlung wird festgestellt, welches Mitglied die Sitzung vorläufig leitet. Diese Person übernimmt den Vorsitz, bis eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender gewählt ist. Dafür kommt das anwesende und dazu bereite Mitglied infrage, das der Stadtverordnetenversammlung am längsten ununterbrochen angehört. Bei gleicher Zugehörigkeitsdauer übernimmt das älteste dieser Mitglieder die vorläufige Leitung. Der Bürgermeister oder gegebenenfalls seine allgemeine Vertretung ermittelt die betreffende Person und bittet sie, die Sitzungsleitung zu übernehmen. Ein gesonderter Beschlussvorschlag ist nicht angegeben.
Diese Fassung wurde von einem Sprachmodell aus dem amtlichen Text übersetzt und ist nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der .