Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark
Konstituierende Sitzung
- Dienstag, 28. April 2026, 19:00 Uhr· tatsächlich 19:00–22:50 Uhr
- Mehrzweckraum, Am Schellbusch 1, 63322 Rödermark
- Niederschrift liegt vor· öffentlich mit nicht-öffentlichem Teil
Worum es geht
Im Mittelpunkt der Sitzung stand die Neuorganisation der Stadtverordnetenversammlung nach der Kommunalwahl. Die Wahlen zur Stadtverordnetenversammlung und zum Ausländerbeirat wurden einstimmig für gültig erklärt. Für den Vorsitz kandidierte Michael Spieß; aus dem vorliegenden Protokollauszug geht das Ergebnis der geheimen Wahl jedoch nicht hervor. Als stellvertretende Vorsitzende wurden Florian Brehm, Stefan Gerl und Lennart Pfaff bestimmt. Künftig gibt es drei Ausschüsse für Finanzen und Wirtschaft, Bau und Umwelt sowie Familie und Soziales mit jeweils neun Mitgliedern. Ein AfD-Antrag, die bisherige Zahl von elf Mitgliedern beizubehalten, wurde abgelehnt. Außerdem wurde die Geschäftsordnung an neue gesetzliche und elektronische Verfahren angepasst. Mit einer Änderung der Hauptsatzung wurde die Zahl der Stadträte auf zehn festgelegt. Der Magistrat darf zudem über Zustimmungen zu Wohnungsbauvorhaben nach den neuen „Bauturbo“-Regeln entscheiden. Daneben wurden zahlreiche Vertreter für regionale Verbände gewählt. Die Wahl der Betriebskommission der Kommunalen Betriebe wurde nach Rückzug der Vorlage vertagt.
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Tagesordnung · 24 Punkte
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Beratungsverlauf
Herr Bürgermeister Rotter eröffnet um 19:00 Uhr die konstituierende Sitzung der neu gewählten Stadtverordnetenversammlung und begrüßt die anwesenden Stadtverordneten, die Nachrückerinnen und Nachrücker, die Erste Stadträtin Andrea Schülner, die Mitglieder des bisherigen Magistrates, die die Geschäfte bis zur Neuwahl des Magistrats weiterführen, den Vertreter des neu gewählten Ausländerbeirats, Herrn Ali Erdem, sowie die Vertreter der Presse und alle anwesenden Bürgerinnen und Bürger. Herr Rotter stellt die form- und fristgerechte Einladung zur heutigen Sitzung fest. Er stellt die vorläufige Tagesordnung zur Niederschrift fest, die mit den bereits gegründeten Fraktionen vorab abgestimmt worden war. Es folgt eine Rede des Bürgermeisters zur neuen Wahlzeit der Stadtverordnetenversammlung. Der Bürgermeister teilt nach Abschluss seiner Rede mit, dass er an dieser Stelle, vorbehaltlich der nachfolgenden Feststellung unter Tagesordnungspunkt (TOP) 3 durch die vorläufige Vorsitzende / den vorläufigen Vorsitzenden (vgl. § 57 Abs. 1 S. 3 Hessische Gemeindeordnung [HGO]; Altersvorsitzende/r), nun vorläufig die Beschlussfähigkeit der Stadtverordnetenversammlung feststellen wolle. Er verliest hierzu die Namen der neu gewählten Stadtverordneten und bittet diese durch Zuruf ihre Anwesenheit anzuzeigen. Anschließend trifft er zur Niederschrift die folgende Feststellung: Es wird zur Niederschrift vorläufig und vorbehaltlich der Feststellungen unter Tagesordnungspunkt 3, festgestellt, dass 38 von 39 Stadtverordneten anwesend sind. Es wird vorläufig die Beschlussfähigkeit der Stadtverordnetenversammlung festgestellt. Der Bürgermeister schließt den TOP mit dieser Feststellung ab.
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Worum es hier geht - einfach erklärt
Der Bürgermeister stellte fest, dass Michael Gensert mit 33 Jahren am längsten ununterbrochen der Stadtverordnetenversammlung angehört. Gensert erklärte sich bereit, die Sitzung vorläufig bis zur Wahl einer oder eines neuen Vorsitzenden zu leiten.
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Sachverhalt
Die Konstituierung der neuen Stadtverordnetenversammlung erfolgt durch die Wahl eines bzw. einer Vorsitzenden in der ersten Sitzung nach der Wahl, vgl. § 57 Hessische Gemeindeordnung (HGO). Nach § 57 Abs. 1 Satz 3 HGO führt bis zur Wahl einer oder eines Vorsitzenden das am längsten ununterbrochen der Stadtverordnetenversammlung angehörende Mitglied, das hierzu bereit ist, den Vorsitz; bei gleicher Dauer der Zugehörigkeit zur Gemeindevertretung führt das unter ihnen älteste Mitglied den Vorsitz. Unter diesem Tagesordnungspunkt wird festgestellt, welches Mitglied der Stadtverordnetenversammlung vorläufig die Leitung übernimmt. Der Bürgermeister bzw. ggfs. sein/e allgemeine/r Vertreter/in im Amt werden unter diesem Tagesordnungspunkt das entsprechende Mitglied der anwesenden Stadtverordnetenversammlung ermitteln und um die Übernahme der vorläufigen Leitung bitten.
Finanzielle Auswirkung
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Der Bürgermeister ruft den TOP 2 auf. Er erläutert, dass gemäß dem neu gefassten § 57 Abs. 1 Satz 3 HGO er als Bürgermeister festzustellen habe, welches Mitglied der Stadtverordnetenversammlung dieser am längsten ununterbrochen angehört. Nach den Vorschriften der Gemeindeordnung übernimmt dieses Mitglied die Sitzungsleitung bis zur Wahl einer oder eines neuen Vorsitzenden. Herr Rotter teilt mit, dass nach seinen Feststellungen Herr Stadtverordneter Michael Gensert seit 33 Jahren ununterbrochen Mitglied der Stadtverordnetenversammlung ist. Er fragt, ob es einen Stadtverordneten oder eine Stadtverordnete im Saal gibt, der oder die der Versammlung länger ununterbrochen angehöre. Es erfolgt keine Wortmeldung. Der Bürgermeister stellt zur Niederschrift fest, dass der Stadtverordnete Michael Gensert das Mitglied der Stadtverordnentenversammlung ist, dass dieser am längsten ununterbrochen angehört. Er fragt den Stadtverordneten Michael Gensert, ob er bereit ist, die Sitzungsleitung zu übernehmen. Dieser bejaht die Frage des Bürgermeisters.
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Beratungsverlauf
Herr Michael Gensert übernimmt die Sitzungsleitung vom Bürgermeister und kommt hierzu nach vorne. Er begrüßt die Anwesenden. Es folgt die Eröffnungsrede durch den „Alterspräsidenten“ Michael Gensert.
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Beratungsverlauf
Nach Abschluss seiner Eröffnungsrede ruft Herr Michael Gensert den Tagesordnungs-punkt 3 auf. Er stellt hierzu erneut fest, dass durch den Bürgermeister gemäß § 56 Abs. 2 Hessische Gemeindeordnung ordnungsgemäß und fristgerecht zur heutigen Konstituierung der Stadtverordnetenversammlung eingeladen worden ist. Gegen diese Feststellung gibt es keine Einwendungen. Herr Michael Gensert trifft als „Altersvorsitzender“ erneut die Feststellung der Beschlussfähigkeit unter Bezugnahme auf den bereits erfolgten Aufruf der anwesenden Stadtverordneten. Er trifft daraufhin die folgende Feststellung zur Niederschrift. Es wird festgestellt, dass 38 von 39 Stadtverordneten anwesend sind. Es wird ferner festgestellt, dass die Beschlussfähigkeit der Stadtverordnetenversammlung gegeben ist. Der Vorsitzende schlägt vor, dass die vorläufige Schriftführung für die Niederschrift bis zur Neuwahl einer Schriftführerin bzw. eines Schriftführers durch Frau Miriam Brockmann sowie zur Vertretung durch Herrn Matthias Ritter erfolgen soll. Er fragt, ob es Einwendungen gegen diese Regelung gibt. Dies ist nicht der Fall. Herr Michael Gensert bestimmt Frau Brockmann zur vorläufigen Schriftführung der Sitzung.
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Worum es hier geht - einfach erklärt
Für den Vorsitz der Stadtverordnetenversammlung wurde Michael Spieß von der CDU-Fraktion als einziger Kandidat vorgeschlagen. Weil die SPD-Fraktion einer offenen Abstimmung widersprach, fand eine geheime Wahl statt. Aus dem vorliegenden Protokollauszug geht jedoch nicht hervor, wie viele Stimmen auf den Kandidaten entfielen oder ob er gewählt wurde.
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Beschlussvorschlag
[Unter diesem TOP findet eine Wahl statt.]
Sachverhalt
Die Stadtverordnetenversammlung wählt in der ersten Sitzung nach der Kommunalwahl aus ihrer Mitte die oder den Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung, vgl. § 57 Abs. 1 Satz 1 Hessische Gemeindeordnung (HGO). Die Wahl ist grundsätzlich gemäß § 55 Abs. 3 HGO schriftlich und geheim aufgrund von Wahlvorschlägen aus der Mitte der Stadtverordnetenversammlung vorzunehmen. Wenn niemand widerspricht, kann durch Zuruf oder Handaufheben abgestimmt werden (§ 55 Abs. 3 Satz 2 HGO). Gewählt ist diejenige Bewerberin bzw. derjenige Bewerber, für die bzw. den mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen abgegeben worden sind; Nein-Stimmen gelten als gültige Stimmen, Stimmenthaltungen als ungültige Stimmen. Wird bei der Wahl mit zwei oder mehr Bewerbern die erforderliche Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet ein weiterer Wahlgang statt. Entfallen im ersten Wahlgang auf mehr als zwei Bewerber Stimmen, so erfolgt dieser Wahlgang zwischen den zwei Bewerbern, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben; bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los darüber, wer in den weiteren Wahlgang gelangt. Erreicht auch in diesem Wahlgang kein Bewerber die erforderliche Mehrheit, so ist gewählt, wer in einem dritten Wahlgang die meisten Stimmen erhält; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Nimmt die gewählte Person die Wahl an, so hat sich damit die Stadtverordnetenversammlung konstituiert und Handlungsfähigkeit nach innen und nach außen erlangt.
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Herr Michael Gensert ruft den Tagesordnungspunkt (TOP) 4 auf. Er fragt, ob es Wahlvorschläge für die Wahl der bzw. des Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung gibt. Herr Travis Brößler von der CDU-Fraktion schlägt daraufhin Herrn Stadtverordneten Michael Spieß zur Wahl als Stadtverordnetenvorsteher vor. Er begründet für die CDU-Fraktion den Vorschlag. Es erfolgen auf Nachfrage keine weiteren Wahlvorschläge. Herr Gensert stellt fest, dass grundsätzlich die nun durchzuführende Wahl schriftlich und geheim zu erfolgen hat. Gemäß § 55 Abs. 3 HGO könne jedoch bei Wahlen, die nach Stimmenmehrheit vorzunehmen sind, wenn niemand widerspricht, auch offen abgestimmt werden. Er fragt, ob der offenen Abstimmung widersprochen wird. Frau Rüger von der SPD-Fraktion widerspricht der offenen Abstimmung und wünscht geheime Wahl. Der „Altersvorsitzende“ bereitet den Wahlgang vor und bildet hierzu einen Wahlvorstand. Die Fraktionen benennen hierfür jeweils ein Mitglied. Der Wahlvorstand setzt sich wie folgt zusammen und nimmt seine Arbeit auf: Für die CDU-Fraktion: Marcel Gotta Für die Fraktion AL/Die Grünen: Elke Heidelbach Für die AfD-Fraktion: Jochen Roos Für die SPD-Fraktion: Anke Rüger Für die FWR-Fraktion: Stefan Schefter Für die FDP-Fraktion: Hans Gensert Die Stadtverordneten werden namentlich zur Stimmabgabe aufgerufen. Er fragt nach Aufruf aller Stadtverordneten, ob jemand noch nicht seine Stimme abgegeben habe. Es erfolgt keine Meldung, so dass Herr Michael Gensert den Wahlgang schließt. Nach Beendigung des Wahlgangs unterbricht der Vorsitzende die Sitzung für die Zeit der Auszählung. Nach Abschluss der Auszählung hebt Herr Gensert die Sitzungsunterbrechung auf und stellt das folgende Wahlergebnis fest: Insgesamt abgegebene Stimmen: 38 davon gültige Stimmen: 36 davon ungültige Stimmen: 2
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Worum es hier geht - einfach erklärt
Die Stadtverordnetenversammlung führte die Wahl der stellvertretenden Vorsitzenden durch. Entgegen der fehlerhaften Angabe in der Vorlage waren drei Stellen zu besetzen. Bei der geheimen Verhältniswahl traten eine gemeinsame Liste von CDU, AL/Die Grünen, SPD, FWR und FDP sowie eine Liste der AfD an; die gemeinsame Liste erhielt die deutliche Mehrheit der Stimmen.
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Beschlussvorschlag
[Unter diesem TOP findet eine Wahl statt.] Hinweise und Erläuterungen in der Sachdarstellung Dem (gemeinsamen) einheitlichen Wahlvorschlag aller Fraktionen wird zugestimmt. Ja Stimmen Nein Stimmen Enthaltung Stimmen Alternativ: Auf die Wahlvorschläge betreffend die Wahl der stellvertretenden Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung entfielen Stimmen wie folgt: Wahlvorschlag CDU Stimmen Wahlvorschlag AL/Grüne Stimmen Wahlvorschlag AfD Stimmen Wahlvorschlag SPD Stimmen Wahlvorschlag FWR Stimmen Wahlvorschlag FDP Stimmen Es wird festgestellt, dass damit auf den Wahlvorschlag / die Wahlvorschläge […] Stellen entfallen. Es wird ferner festgestellt, dass folgende Personen gewählt sind: […] Die Wahlvorschläge (Vorschlagsliste/n) ist/sind Bestandteil der Niederschrift.
Sachverhalt
Nach § 57 Abs. 1 HGO wählt die Stadtverordnetenversammlung in der ersten Sitzung nach der Wahl aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Vertreter. Die Zahl der Vertreter bestimmt die Hauptsatzung. Die aktuelle Fassung des § 1 Abs. 1 Satz 2 der Hauptsatzung legt die Zahl der stellvertretenden Vorsitzenden auf vier. Die Wahl mehrerer Stellvertreter erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, da es sich um mehrere „unbesoldete gleichartige Stellen“ i.S.d. § 55 Abs. 1 HGO handelt. Bei der Wahl der stv. Stadtverordnetenvorsteher nach dem Verhältniswahlverfahren sind die Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes (KWG) entsprechend anzuwenden (§ 55 Abs. 4 HGO). Im Übrigen findet auf die Wahl § 55 HGO Anwendung, und zwar Absatz 1: „Sind mehrere unbesoldete Stellen zu besetzten, wird in einem Wahlgang nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.“ Absatz 2: „Haben sich alle Stadtverordneten bei einer Wahl, die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl vorzunehmen ist, auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt, ist der einstimmige Beschluss der Stadtverordnetenversammlung über die Annahme dieses Wahlvorschlages ausreichend. Stimmenthaltungen sind unerheblich.“ In der Vergangenheit haben sich die Fraktionen auf einen „einheitlichen Wahlvorschlag“ (d.h. eine gemeinsame Liste) verständigt. Dieser wird von allen Fraktionen unterzeichnet und als einheitlicher Wahlvorschlag eingereicht. In diesem Fall genügt die Annahme durch Abstimmung ohne Gegenstimme. Ein Nachrücken bei Ausscheiden eines Stellvertreters während der Wahlzeit richtet sich dann nach § 55 Abs. 4 HGO. Das heißt, die Mehrheit der Unterzeichner kann im Bedarfsfall die Reihenfolge der Nachrücker ändern. Einigen sich die Fraktionen auf einen einheitlichen Wahlvorschlag (Liste), stellt das vorsitzende Mitglied der Stadtverordnetenversammlung vor der Abstimmung die Frage, ob anstatt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, die schriftlich und geheim durchzuführen ist, offen durch Handaufheben abgestimmt werden kann. Stimmt auch nur ein Mitglied der Stadtverordnetenversammlung in der offen durchzuführenden Abstimmung dagegen, muss nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, also schriftlich und geheim, gewählt werden. Enthaltungen bei der Abstimmung über einen einheitlichen Wahlvorschlag sind unschädlich. Wahlvorschläge erfolgen aus „der Mitte der Stadtverordnetenversammlung“. Die Vorschläge können vor oder während der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung, in der die Wahl stattfindet, bei dem oder der Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung eingereicht werden. Die Vorschläge müssen nach der Rechtsprechung ein Kennwort enthalten und handschriftlich unterzeichnet sein. Eine ziffernmäßige Bezeichnung (Wahlvorschlag 1, Wahlvorschlag 2, etc.) ersetzt nicht das Kennwort. Das Verbot der Verbindung von Wahlvorschlägen hindert nicht die Aufstellung gemeinsamer Wahlvorschläge zur Bildung besonderer Gruppen (Fraktionsbündnisse). Die Aufnahme von Vertretern verschiedener Parteien in einem Wahlvorschlag ist zulässig. Eine möglichst große Anzahl von Unterschriften beim Wahlvorschlag ist im Hinblick darauf, dass nach § 55 Abs. 4 Satz 2 HGO die noch wahlberechtigten Unterzeichner des Wahlvorschlages für das Nachrücken von Ersatzleuten eine andere Reihenfolge bestimmen können, dringend zu empfehlen. Bei Ausscheiden eines Gewählten rückt eine Ersatzperson nach; bei Erschöpfung der Liste bleibt die Stelle frei. Deshalb sollten die Listen möglichst viele Nachrücker aus den Reihen der Stadtverordnetenversammlung enthalten. Kommt kein einheitlicher Wahlvorschlag zustande, können eigene Wahlvorschläge (Listen) eingereicht werden. Hier ist dann nur eine geheime Abstimmung möglich.
Ganze Vorlage DS/059/26 ansehen — mit Beratungsweg über alle GremienBeratungsverlauf
Der Stadtverordnetenvorsteher ruft den TOP 5 auf. Vorweg weist Herr Spieß darauf hin, dass sich in die Begründung der Drucksache zu diesem Tagesordnungspunkt ein Fehler eingeschlichen hat und noch die frühere Anzahl der stellvertretenden Vorsitzenden angegeben ist. Der dritte Satz der Begründung muss korrekt lauten: „Die aktuelle Fassung des § 1 Abs. 1 Satz 2 der Hauptsatzung legt die Zahl der stellvertretenden Vorsitzenden auf drei fest.“ -nicht vier. Gemäß § 1 Abs. 2 der Hauptsatzung sind drei Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung zur Vertretung des Vorsitzenden Mitgliedes der Stadtverordnetenversammlung zu wählen. Der Vorsitzende erläutert, dass es sich bei der vorzunehmenden Wahl um eine Wahl hinsichtlich mehrerer gleichartiger (unbesoldeter) Stellen handelt, so dass gemäß § 55 Abs. 1 HGO in einem Wahlgang nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen ist. Er stellt fest, dass zwei Vorschlagslisten vorliegen, die allen Stadtverordneten ausgehändigt werden: - Eine gemeinsame Vorschlagliste der Fraktionen CDU, AL/Die Grünen, SPD, FWR und FDP. - Eine weitere Vorschlagsliste der AfD-Fraktion. Herr Spieß stellt fest, dass die Listen ordnungsgemäß unterschrieben sind. Da die Wahl in geheimer Abstimmung erfolgt, nimmt der Wahlvorstand seine Tätigkeit auf. Die Mandatsträger werden von Herrn Spieß namentlich zur Stimmabgabe aufgerufen. Nach Beendigung des Wahlgangs unterbricht der Vorsitzende die Sitzung für die Zeit der Auszählung. Nach Abschluss der Auszählung hebt Herr Spieß die Sitzungsunterbrechung auf und stellt das folgende Wahlergebnis fest: Insgesamt abgegebene Stimmen: 38 Stimmen Davon entfallen auf den gemeinsamen Wahlvorschlag der Fraktionen CDU, AL/Die Grünen, SPD, FWR und FDP 33 Stimmen Wahlvorschlag der AfD-Fraktion 5 Stimmen Ungültige Stimmen: keine
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Worum es hier geht - einfach erklärt
Die Stadtverordnetenversammlung legte fest, in welcher Reihenfolge die drei zuvor gewählten Stellvertreter den Stadtverordnetenvorsteher bei Verhinderung vertreten: zuerst Florian Brehm, dann Stefan Gerl und anschließend Lennart Pfaff. Dieser Vorschlag wurde mit 38 Ja-Stimmen ohne Gegenstimme oder Enthaltung einstimmig beschlossen.
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Beschlussvorschlag
Die Reihenfolge der Vertretung des Stadtverordnetenvorstehers / der Stadtverordnetenvorsteherin wird wie folgt festgelegt: 1. 2. 3.
Sachverhalt
Unter dem vorangegangenen Tagesordnungspunkt (TOP), vgl. Drucksache Nr. DS/059/26 wurden gemäß § 1 Abs. 2 der Hauptsatzung zur Vertretung der Stadtverordnetenvorsteherin oder des Stadtverordnetenvorstehers im Falle der Verhinderung 3 Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter gewählt. Nach der Wahl muss die Stadtverordnetenversammlung unter dem vorliegenden TOP durch Beschluss festlegen, in welcher Reihenfolge im Falle der Verhinderung die Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen zur Vertretung der oder des Vorsitzenden berufen sind.
Abstimmung · fraktionsweise
einstimmig beschlossen
38 Zustimmung 0 Ablehnung 0 Enthaltung- CDU 14 · dafür
- AL/Die Grünen 8 · dafür
- AfD 5 · dafür
- SPD 5 · dafür
- FWR 3 · dafür
- FDP 3 · dafür
Ganze Vorlage DS/093/26 ansehen — mit Beratungsweg über alle GremienBeratungsverlauf
Herr Spieß ruft den TOP auf. Er erläutert, dass nach der Wahl der drei stellvertretenden Stadtverordnetenvorsteher nunmehr die Reihenfolge durch Beschluss festgelegt werden sollte, in der diese im Falle seiner Verhinderung zur Vertretung des Stadtverordnetenvorstehers berufen sind. Er verweist auf § 11 Abs. 1 der bisherigen Geschäftsordnung. Der Vorsitzende schlägt vor, dass die Vertretung des Stadtverordnetenvorstehers durch die stellvertretenden Stadtverordnetenvorsteher in der Reihenfolge 1. Florian Brehm, 2. Stefan Gerl und 3. Lennart Pfaff erfolgen soll. Es gibt keine anderen Beschlussvorschläge und keine Wortmeldung. Der Vorsitzende lässt über den Vorschlag abstimmen.
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Worum es hier geht - einfach erklärt
Die Stadtverordnetenversammlung wählte Sandra Täufer zur Schriftführerin. Sie ist damit für die Niederschriften der Sitzungen zuständig. Die Wahl erfolgte einstimmig mit 38 Ja-Stimmen ohne Gegenstimmen oder Enthaltungen.
Dieser Text wurde mit einem KI-Modell erstellt und kann Fehler enthalten. Die ist das Original der Stadt und gilt im Zweifelsfall.
Beschlussvorschlag
Zur Schriftführerin der Stadtverordnetenversammlung wird Frau Sandra Täufer gewählt.
Sachverhalt
Nach § 61 HGO muss über jede Sitzung der Stadtverordnetenversammlung eine Niederschrift gefertigt werden. Daher ist in der konstituierenden Sitzung eine Schriftführerin bzw. ein Schriftführer zu bestellen. Aus § 61 Abs. 2 HGO ergibt sich, dass die Bestellung durch Wahl zu erfolgen hat. Sie oder er ist nach Stimmenmehrheit zu wählen (§ 55 Abs. 5 HGO). Gemäß § 55 Abs. 3 HGO kann auch durch Zuruf oder Handaufheben abgestimmt werden. Es wird empfohlen, die Aufgaben Frau Sandra Täufer zu übertragen.
Finanzielle Auswirkung
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Abstimmung · fraktionsweise
einstimmig gewählt
38 Zustimmung 0 Ablehnung 0 Enthaltung- CDU 14 · dafür
- AL/Die Grünen 8 · dafür
- AfD 5 · dafür
- SPD 5 · dafür
- FWR 3 · dafür
- FDP 3 · dafür
Ganze Vorlage DS/077/26 ansehen — mit Beratungsweg über alle GremienBeratungsverlauf
Der Stadtverordnetenvorsteher ruft den TOP auf und weist auf den Wahlvorschlag der Verwaltung hin. Frau Sandra Täufer wird für die Wahl der Schriftführerin vorgeschlagen. Nachdem es gegen diesen Vorschlag keine Einwände gibt, stellt Herr Spieß fest, dass Frau Täufer aus der Mitte der Stadtverordnetenversammlung zur Wahl vorgeschlagen ist. Da keine geheime Wahl gewünscht wird, lässt Herr Spieß offen über den Wahlvorschlag abstimmen und stellt folgendes Ergebnis fest:
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Worum es hier geht - einfach erklärt
Die Stadtverordnetenversammlung legte die Zahl der stellvertretenden Schriftführerinnen und Schriftführer auf sieben fest und wählte die sieben von der Verwaltung vorgeschlagenen Personen. Sie werden bei Verhinderung der Schriftführung in der Reihenfolge des Wahlvorschlags eingesetzt. Alle drei Punkte wurden jeweils mit 38 Stimmen ohne Gegenstimme oder Enthaltung beschlossen beziehungsweise gewählt.
Dieser Text wurde mit einem KI-Modell erstellt und kann Fehler enthalten. Die ist das Original der Stadt und gilt im Zweifelsfall.
Beschlussvorschlag
1. Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Zahl der stellvertretenden Schriftführer bzw. Schriftführerinnen auf 7 festzulegen. 2. Es erfolgt die Abstimmung über den folgenden einheitlichen Wahlvorschlag gemäß § 55 Abs. 1 und 4 HGO: 1. Herr Matthias Ritter 2. Frau Susanne Morian 3. Frau Miriam Brockmann 4. Frau Brigitte Colella 5. Frau Katrin Rickert 6. Frau Simone Mai 7. Frau Melanie Ernst 3. Die Stellvertretungen sind in der Reihenfolge des einheitlichen Wahlvorschlags zur Vertretung im Falle der Verhinderung der Schriftführung berufen.
Sachverhalt
Es wird empfohlen über die drei vorgeschlagenen Ziffern im Beschlussvorschlag getrennt abzustimmen. Gemäß § 61 Hessische Gemeindeordnung sind Schriftführer bzw. Schriftführerinnen zu wählen. Um die Schriftführung der Stadtverordnetenversammlung sicherzustellen wird empfohlen eine ausreichende Zahl an Stellvertretungen zu wählen. Zu Schriftführern können auch Gemeindebedienstete - und zwar auch solche, die ihren Wohnsitz nicht in der Gemeinde haben - gewählt werden. Üblicherweise stellt die Verwaltung aus dem Gremiendienst Verwaltungspersonal zur Schriftführung, so dass unter diesem Punkt der Stadtverordnetenversammlung ein Wahlvorschlag zur Nutzung als einheitlicher Wahlvorschlag unterbreitet wird. Es wird empfohlen die 3 Punkte getrennt abzustimmen. Sofern sich die Stadtverordnetenversammlung die Wahl mehrerer Schriftführer/innen einigt, geschieht die Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Anzuwenden ist § 55 Abs. 1 und 4 HGO. Einigt sich die Stadtverordnetenversammlung auf einen einheitlichen Wahlvorschlag, so bedarf es keines Wahlganges. Die Beschlussfassung über die Annahme dieses Wahlvorschlages ist ausreichend (§ 55 Abs. 2 HGO). Stimmenthaltungen sind unerheblich. Es wird empfohlen, die Aufgaben der stellvertretenden Schriftführerinnen bzw. Schriftführer auf die nachfolgenden städtischen Bediensteten zu übertragen: 1. Herr Matthias Ritter 2. Frau Susanne Morian 3. Frau Miriam Brockmann 4. Frau Brigitte Colella 5. Frau Katrin Rickert 6. Frau Simone Mai 7. Frau Melanie Ernst
Abstimmung · fraktionsweise
einstimmig beschlossen
38 Zustimmung 0 Ablehnung 0 Enthaltung- CDU 14 · dafür
- AL/Die Grünen 8 · dafür
- AfD 5 · dafür
- SPD 5 · dafür
- FWR 3 · dafür
- FDP 3 · dafür
Abstimmung · fraktionsweise
einstimmig gewählt 3
38 Zustimmung 0 Ablehnung 0 Enthaltung- CDU 14 · dafür
- AL/Die Grünen 8 · dafür
- AfD 5 · dafür
- SPD 5 · dafür
- FWR 3 · dafür
- FDP 3 · dafür
Abstimmung · fraktionsweise
einstimmig beschlossen
38 Zustimmung 0 Ablehnung 0 Enthaltung- CDU 14 · dafür
- AL/Die Grünen 8 · dafür
- AfD 5 · dafür
- SPD 5 · dafür
- FWR 3 · dafür
- FDP 3 · dafür
Ganze Vorlage DS/078/26 ansehen — mit Beratungsweg über alle GremienBeratungsverlauf
Der Stadtverordnetenvorsteher ruft den TOP auf und weist auf den Wahlvorschlag der Verwaltung hin. Der Vorsitzenden unterbreitet folgenden Vorschlag: 1. Die Zahl der stellvertretenden Schriftführer / Schriftführerinnen wird auf 7 festgelegt. 2. Folgende Personen werden für die stellvertretende Schriftführung vorgeschlagen (Wahlvorschlag): Herr Matthias Ritter Frau Susanne Morian Frau Miriam Brockmann Frau Brigitte Colella Frau Katrin Rickert Frau Simone Mai Frau Melanie Ernst 3. Die Stellvertretungen sind in der Reihenfolge des einheitlichen Wahlvorschlags zur Vertretung im Falle der Verhinderung der Schriftführung berufen. Nachdem es gegen diesen Vorschlag keine Einwände gibt, stellt Herr Spieß fest, dass der oben aufgeführte Liste als einheitlicher Wahlvorschlag gemäß § 55 Abs. 1 und 4 HGO aus der Mitte der Stadtverordnetenversammlung zur Wahl und Abstimmung gestellt wird. Sodann lässt Herr Spieß über die Anzahl der Stellvertreter /Stellvertreterinnen abstimmen und stellt folgendes Ergebnis fest:
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Worum es hier geht - einfach erklärt
Die Stadtverordnetenversammlung hat die Kommunalwahl vom 15. März 2026 für gültig erklärt. Zugleich wies sie den eingegangenen Einspruch zurück, weil der Einspruchsführer nicht in Rödermark wahlberechtigt ist. Der Beschluss wurde ohne Aussprache einstimmig mit 38 Stimmen gefasst.
Dieser Text wurde mit einem KI-Modell erstellt und kann Fehler enthalten. Die ist das Original der Stadt und gilt im Zweifelsfall.
Beschlussvorschlag
federführend Digitalisierung
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Gültigkeit der Kommunalwahl vom 15. März 2026. Der mit Schreiben vom 18.03.2026 eingegangene Einspruch wird zurückgewiesen.
Sachverhalt
Der Wahlausschuss hat in seiner öffentlichen Sitzung am 27. März 2026 das Wahlergebnis wie folgt festgestellt: CDU 142.825 Stimmen 35,40 % = 14 Sitze AFD 61.049 Stimmen 15,13 % = 6 Sitze SPD 49.751 Stimmen 12,33 % = 5 Sitze FDP 26.740 Stimmen 6,63 % 3 Sitze AL/Grüne 88.518 Stimmen 21,94 % 8 Sitze FWR 34.567 Stimmen 8,57 % 3 Sitze Gesamtzahl der gültigen Stimmen 403.450 Gesamtzahl der ungültigen Stimmzettel 499 Gesamtzahl der Wählerinnen und Wähler 11.197 Wahlberechtigte Personen laut Wählerverzeichnis 20.674 Gegen das Wahlergebnis ist nach der Bekanntmachung am 04. April 2026 binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen ein Einspruch beim Wahlleiter eingegangen. Gemäß § 25 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz kann jeder Wahlberechtigte des Wahlkreises binnen einer Ausschlussfrist von 2 Wochen nach öffentlicher Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch einlegen. Die Einlegung des Einspruches ist auch schon vor Bekanntmachung des Wahlergebnisses zulässig. Der Einspruchsführer ist in Rodgau wohnhaft, somit also nicht Wahlberechtigter im Wahlkreis Rödermark. Daher ist der Einspruch zurückzuweisen.
Abstimmung · fraktionsweise
einstimmig beschlossen
38 Zustimmung 0 Ablehnung 0 Enthaltung- CDU 14 · dafür
- AL/Die Grünen 8 · dafür
- AfD 5 · dafür
- SPD 5 · dafür
- FWR 3 · dafür
- FDP 3 · dafür
Ganze Vorlage DS/066/26 ansehen — mit Beratungsweg über alle GremienBeratungsverlauf
Herr Stadtverordnetenvorsteher Spieß ruft den Tagesordnungspunkt auf. Er verweist auf die vorliegende Drucksache. Er fragt, ob es zur Sache Wortmeldungen gibt. Dies ist nicht der Fall. Er schließt daraufhin die Beratung und lässt über die Drucksache bzw. den Beschlussvorschlag abstimmen. Nach der Abstimmung stellt er zur Niederschrift fest, dass der folgende Beschluss einstimmig angenommen worden ist:
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Worum es hier geht - einfach erklärt
Die Stadtverordnetenversammlung hat die Wahl des Ausländerbeirats vom 15. März 2026 für gültig erklärt. Gegen das bekannt gemachte Wahlergebnis waren innerhalb der Frist keine Einsprüche eingegangen. Der Beschluss wurde ohne Aussprache einstimmig mit 38 Ja-Stimmen gefasst.
Dieser Text wurde mit einem KI-Modell erstellt und kann Fehler enthalten. Die ist das Original der Stadt und gilt im Zweifelsfall.
Beschlussvorschlag
federführend Digitalisierung
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Gültigkeit der Wahl des Ausländerbeirats vom 15. März 2026.
Sachverhalt
Der Wahlausschuss hat in seiner öffentlichen Sitzung am 27. März 2026 das Wahlergebnis wie folgt festgestellt: Gesamtzahl der gültigen Stimmen = 2.349 Gesamtzahl der ungültigen Stimmzettel = 24 Gesamtzahl der Wählerinnen und Wähler = 372 Wahlberechtigte Personen laut Wählerverzeichnis = 4.780 Die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen verteilen sich folgendermaßen: Partei Kandidat Stimmen W.I.R. Demiral, Zahide 263 W.I.R. Martinez, Iryna 257 W.I.R. Erdem, Ali 245 W.I.R. Nagamine-Grünberg, Tomoko 228 W.I.R. Yorganci, Ayla 223 W.I.R. Stasiak-Sofu, Joanna 211 W.I.R. Başar, Yeliz 182 W.I.R. Khan, Muhammad Anas 147 W.I.R. Gök, Kamber 121 Gegen das Wahlergebnis sind nach der Bekanntmachung am 04. April 2026 binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen keine Einsprüche beim Wahlleiter eingegangen.
Abstimmung · fraktionsweise
einstimmig beschlossen
38 Zustimmung 0 Ablehnung 0 Enthaltung- CDU 14 · dafür
- AL/Die Grünen 8 · dafür
- AfD 5 · dafür
- SPD 5 · dafür
- FWR 3 · dafür
- FDP 3 · dafür
Ganze Vorlage DS/067/26 ansehen — mit Beratungsweg über alle GremienBeratungsverlauf
Der Stadtverordnetenvorsteher ruft den Tagesordnungspunkt auf. Er verweist auf die vorliegende Drucksache. Er fragt, ob es zur Sache Wortmeldungen gibt. Dies ist nicht der Fall. Er schließt daraufhin die Beratung und lässt über die Drucksache bzw. den Beschlussvorschlag abstimmen. Nach der Abstimmung stellt er zur Niederschrift fest, dass der folgende Beschluss einstimmig angenommen worden ist:
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Beratungsverlauf
Herr Spieß ruft den TOP auf. Er verweist darauf, dass der Tagesordnungspunkt vorsorglich bei der Einladung aufgenommen worden ist, Ferner verweist er darauf, dass unter den Tagesordnungspunkten 9. und 10. die genannte Wahl für gültig erklärt wurden. Er fragt, ob es die Notwendigkeit zur Bildung eines Wahlprüfungsausschusses gibt. Es erfolgt keine Wortmeldung. Der Vorsitzende stellt fest, dass der TOP damit entfallen kann. Er schließt den TOP. Es erfolgt keine Abstimmung und keine Beschlussfassung.
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Worum es hier geht - einfach erklärt
Die Stadtverordnetenversammlung änderte die Hauptsatzung und legte dabei die Zahl der Stadträte auf zehn fest. Zudem wird dem Magistrat die Entscheidung über die Zustimmung zu Wohnungsbauvorhaben nach den neuen „Bauturbo“-Regeln übertragen. Sowohl der Änderungsantrag als auch die anschließend geänderte Satzung wurden mit jeweils 38 Ja-Stimmen einstimmig beschlossen.
Dieser Text wurde mit einem KI-Modell erstellt und kann Fehler enthalten. Die ist das Original der Stadt und gilt im Zweifelsfall.
Beschlussvorschlag
federführend Fachbereich 1 - Zentrale Dienste
Die als Anlage zu dieser Drucksache beigefügte Satzung zur Änderung (19. Änderung) der Hauptsatzung der Stadt Rödermark wird gemäß dem beigefügten Entwurf beschlossen.
Sachverhalt
Die Änderung der Hauptsatzung obliegt der Stadtverordnetenversammlung, vgl. § 6 Hessische Gemeindeordnung (HGO). Änderungen bedürfen dabei der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Stadtverordneten, d.h. 20 Stimmen bei einer gesetzlichen Zahl von 39 Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung, vgl. § 3 Hauptsatzung. Der vorliegende Tagesordnungspunkt wurde durch den Bürgermeister vorsorglich auf der Tagesordnung der konstituierende Sitzung vorgesehen, um der Stadtverordneten-versammlung eine Beratung und Änderung bereits in der ersten Sitzung zu ermöglichen. Gemäß § 58 Abs. 3 HGO muss mit entsprechender Frist zu einer Änderung der Hauptsatzung geladen werden, so dass eine nachträgliche Aufnahme in die Tagesordnung - auch bei 2/3-Mehrheit - nicht möglich wäre. Mit dem TOP und der Beschlussvorlage ist keine Beschlussempfehlung zu Art. I verbunden. Sofern keine Änderung der Zahl der ehrenamtlichen Magistratsmitglieder beantragt wird, kann der Artikel entfallen. Jedoch wird empfohlen, die Änderungssatzung ggfs. unter Streichung des Art. I (wenn die Zahl der Stadträte belassen werden soll) mit den Artikeln II und III zu beschließen, um den sog. Bau-Turbo vor Ort umzusetzen, vgl. unten. Zu Art. I des Entwurfs der Änderungssatzung: Sofern Änderungen bei der Zahl der ehrenamtlichen Magistratsmitglieder vorgenommen werden sollen, so ist dies hier unter Art. I zu beantragen. Die Zahl der ehrenamtlichen Stadträte im Magistrat kann vor der Wahl des Magistrats erhöht oder herabgesetzt werden. Aus diesem Grund wurde vorsorglich der Entwurf einer Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vorbereitet. Die Zahl der ehrenamtlichen Stadträte kann vor der Wahl des Magistrats innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Wahlzeit der Stadtverordnetenversammlung (bis 30.09.2026) herabgesetzt werden, vgl. § 44 Abs. 2 S. 5 HGO. Ohne zeitliche Einschränkung kann eine Erhöhung der Zahl der ehrenamtlichen Stadträte im Magistrat erfolgen. § 55 Abs. 1 Satz 3 HGO regelt insofern, dass bei einer während der Wahlzeit erfolgten Erhöhung der Zahl mehrerer gleichartiger unbesoldeter Stellen keine Neuwahl, sondern eine Neuberechnung der Stellenverteilung unter Berücksichtigung der erhöhten Zahl der Stellen erfolgt. Da Voraussetzung für die Wirksamkeit der Änderung der Hauptsatzung die öffentliche Bekanntmachung (§ 5 Abs. 3 HGO) ist, kann eine Umsetzung der Änderungen, insbesondere bei Herabsetzungen von Stellen, erst nach Inkrafttreten der Satzung und damit frühestens in der nächsten Sitzung der Stadtverordnetenversammlung erfolgen. Dies gilt zumindest dann, wenn die Zahl der zu besetzenden ehrenamtlichen Stadtratsstellen herabgesetzt wird. Wird eine Erhöhung der Zahl der ehrenamtlichen Stadtratsstellen beschlossen, ist eine Wahl in der konstituierenden Sitzung auf der Grundlage der noch bestehenden Zahl an Stellen (fünf) möglich. Die Zahl der Stadträte in § 4 Abs. 2 Satz 1 der Hauptsatzung ist stets so zu bemessen, dass die hauptamtliche Stelle der Ersten Stadträtin / des Ersten Stadtrates in der Gesamtzahl enthalten ist. Bei der Festlegung der Zahl der ehrenamtlichen Stadträte ist mithin 1 (hauptamtliche) Stelle hinzuzurechnen, da in § 4 Abs. 2 Satz 1 Hauptsatzung die Gesamtsumme aus ehren- und hauptamtlichen Stadträten angegeben wird. Der beigefügte Satzungsentwurf dient nur als Beratungsgrundlage und ist durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung anzupassen und mit der erforderlichen Mehrheit zu beschließen. Zu Art. II des Entwurfs der Änderungssatzung: Mit den am 30.10.2025 in Kraft getretenen Änderungen des Baugesetzbuchs (BauGB), sog. „Bauturbo“ sollen zukünftig Wohnungsbauvorhaben, welche bisher bauplanungsrechtlich nicht genehmigungsfähig waren, doch genehmigt werden können, ohne dass z. B. ein Bebauungsplan geändert oder aufgestellt werden muss. Im Einzelfall (oder in mehreren vergleichbaren Fällen) kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, auch wenn das Bauvorhaben den „Grundzüge der Planung“ widerspricht (§ 31 Abs. 3 BauGB). Im unbeplanten Innenbereich (nach § 34 BauGB) kann vom Erfordernis des Einfügens in die nähere Umgebung abgewichen werden, wenn das Vorhaben der Errichtung eines Wohngebäudes dient (§ 34 Abs. 3B BauGB). Hierdurch werden vor allem weitgehende Möglichkeiten für „Zweitbebauungen“ innerhalb der rückwärtigen Grundstücksbereiche eröffnet. Aufgrund des neuen § 246e Abs. 1 Satz 1 BauGB kann darüber hinaus bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 (generell) von den Vorschriften des Baugesetzbuchs oder der Baunutzungsverordnung abgewichen werden, wenn die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist und einem der folgenden Vorhaben dient: - der Errichtung Wohnzwecken dienender Gebäude, - der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung zulässigerweise errichteter Gebäude, wenn hierdurch neue Wohnungen geschaffen oder vorhandener Wohnraum wieder nutzbar wird, oder - der Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung. Zur Wahrung der Planungshoheit der Gemeinde stehen diese Vereinfachungen allerdings unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Gemeinde. Gemäß § 36a BauGB kann (nicht muss) die Gemeinde die Zustimmung erteilen, wenn das Vorhaben der abgestrebten städtebaulichen Entwicklung und Ordnung entspricht. Die Zustimmung kann auch an Bedingungen geknüpft werden (z.B. die Übernahme von Erschließungskosten durch den Vorhabenträger). Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen drei Monaten nach Eingang des Bauantrags verweigert wird. Im Gegensatz zur Einvernehmensentscheidung gemäß § 36 BauGB (welche nach wie vor auch noch erforderlich ist) kann die Kreisbauaufsicht als Genehmigungsbehörde die Zustimmungsentscheidung der Gemeinde nicht ersetzen. Während bei der Entscheidung des Magistrats über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens das „Einfügegebot“ (bei Vorhaben nach § 34 BauGB) oder die durch die Stadtverordnetenversammlung beschlossenen „Grundzüge der Planung“ bzw. Festsetzungen eines Bebauungsplans (bei Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB) maßgeblich sind, kann sich bei Zustimmungsentscheidungen zukünftig darüber hinweggesetzt werden, solange das jeweilige Vorhaben den (grundsätzlichen) Vorstellungen der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung entspricht. Die Verantwortlichkeit für die Festlegung der Ziele der angestrebten städtebaulichen Entwicklung und Ordnung obliegt der Stadtverordnetenversammlung. Angesichts des Sitzungskalenders sowie der damit verbundenen Gefahr der Verfristung erscheint eine Behandlung einzelner Bauanträge in der Stadtverordnetenversammlung (wozu auch Überschreitungen der maximal zulässigen Anzahl von Wohneinheiten je Gebäude, Überschreitung von Baugrenzen etc. zählen können) nicht praktikabel bzw. nicht möglich. Seitens der Obersten Baubehörde/ des Hess. Wirtschaftsministeriums wird daher empfohlen, dass die Kommunen ihre jeweiligen Hauptsatzungen ändern und die Entscheidung über die Zustimmung dem Magistrat übertragen. Es wird zudem empfohlen, dass „städtebauliche Leitplanken“ - als Vorgaben bzw. Entscheidungsrahmen für die Zustimmungsentscheidung des Magistrats - definiert bzw. beschlossen werden sollten. Diese „Leitplanken“ bzw. ein Entwurf ist in Vorbereitung und soll umgehend zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt werden, sobald sich die entsprechenden Ausschüsse konstituiert haben, d.h. voraussichtlich im Mai 2026. Es steht der Stadtverordnetenversammlung frei, die Übertragung der Entscheidung nach dem neuen § 36a BauGB auch erst nach weiterer Beratung auf den Magistrat zu übertragen. Die Beschlussempfehlung erfolgt an dieser Stelle, da die Hauptsatzung Gegenstand der Tagesordnung der Konstituierung ist und in anderen Kommunen ebenso zeitnah die Umsetzung der Änderungen des BauGB erfolgt.
Abstimmung · fraktionsweise
einstimmig beschlossen
38 Zustimmung 0 Ablehnung 0 Enthaltung- CDU 14 · dafür
- AL/Die Grünen 8 · dafür
- AfD 5 · dafür
- SPD 5 · dafür
- FWR 3 · dafür
- FDP 3 · dafür
Abstimmung · fraktionsweise
einstimmig beschlossen
38 Zustimmung 0 Ablehnung 0 Enthaltung- CDU 14 · dafür
- AL/Die Grünen 8 · dafür
- AfD 5 · dafür
- SPD 5 · dafür
- FWR 3 · dafür
- FDP 3 · dafür
Ganze Vorlage DS/060/26 ansehen — mit Beratungsweg über alle GremienBeratungsverlauf
Der Stadtverordnetenvorsteher ruft den TOP zur Beratung auf, verweist auf die Drucksache DS/060/26 und erklärt, dass hierzu ein gemeinsamer Änderungsantrag der Fraktionen von CDU, AL/Die Grünen, SPD, FWR und FDP zu Art. I der Anlage zur Drucksache vorliegt. Dieser Änderungsantrag zu Art. I des Entwurfs lautet: „Artikel I der Satzung zur Änderung der Hauptsatzung soll folgende Fassung erhalten: Die Anzahl der Stadträte beträgt 10.“ Herr Maximilian Gotta begründet den Antrag mündlich. Weitere Redebeiträge gibt es nicht. Sodann lässt Herr Spieß über den oben aufgeführten Änderungsantrag zur Drucksache abstimmen und stellt folgende Beschlussfassung fest: „Artikel I der Satzung zur Änderung der Hauptsatzung soll folgende Fassung erhalten: Die Anzahl der Stadträte beträgt 10.“ Abstimmung Zustimmung: CDU (14), AL/Die Grünen (8), AfD (5), SPD (5), FWR (3), FDP (3) Ablehnung: ./. Enthaltung: ./. Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen Nachdem es keine weiteren Änderungsanträge bzw. Wortmeldungen gibt, lässt Herr Spieß sodann über den Beschlussvorschlag der Drucksache DS/060/26 in geänderter Fassung abstimmen und stellt folgende Beschlussfassung fest:
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Beratungsverlauf
Herr Spieß ruft den TOP auf und erklärt, dass es sich bei der vorzunehmenden Wahl um mehrere gleichartige, unbesoldete Stellen handelt. Somit ist nach § 55 Abs. 1 HGO in einem Wahlgang nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen. Es liegen zwei Vorschlagslisten vor, die an alle Stadtverordneten ausgehändigt werden: - eine gemeinsame Vorschlagliste der Fraktionen CDU, AL/Die Grünen, SPD, FWR und FDP - eine Vorschlagsliste der AfD-Fraktion Herr Spieß stellt fest, dass die Listen ordnungsgemäß unterschrieben sind. Er erläutert, dass zunächst auf der Grundlage der noch geltenden Fassung der Hauptsatzung 5 Magistratsmitglieder gewählt werden. Zur Durchführung der Wahl tritt der Wahlausschuss zusammen und nimmt die Arbeit auf. Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung. Hierzu werden die Mandatsträger namentlich zur Stimmabgabe aufgerufen. Nach Abschluss der Wahlhandlung unterbricht der Stadtverordnetenvorsteher die Sitzung für die Dauer der Auszählung. Nach Abschluss der Auszählung hebt Herr Spieß die Sitzungsunterbrechung auf und stellt das Wahlergebnis wie folgt fest: Insgesamt abgegebene Stimmen: 38 Stimmen Davon entfallen auf den gemeinsamen Wahlvorschlag der Fraktionen CDU, AL/Die Grünen, SPD, FWR und FDP 33 Stimmen Wahlvorschlag der AfD-Fraktion 5 Stimmen Ungültige Stimmen: keine Somit entfallen nach Berechnung nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren auf den gemeinsamen Wahlvorschlag der Fraktionen CDU, AL/Die Grünen, SPD, FWR und FDP vier der fünf zu vergebenden Sitze sowie ein Sitz auf den Wahlvorschlag der AfD-Fraktion. Herr Spieß stellt fest, dass folgende Personen zu ehrenamtlichen Stadträtinnen und Stadträten gewählt sind:
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Beratungsverlauf
Vor Aufruf des TOPs legen die folgenden Stadtverordneten schriftlich ihr Mandat nieder: Frau Mona Reusch Herr Werner Popp Herr Joachim Roos Frau Sandra Jäger Herr Spieß ruft den TOP auf und bittet die neu gewählten Stadträtinnen und Stadträte nach vorne. Es folgt nacheinander die Einführung der neu gewählten ehrenamtlichen Stadträte in ihr Amt durch den Stadtverordnetenvorsteher und den Bürgermeister. Der Bürgermeister ruft hierzu die Gewählten nach vorne und überreicht ihnen unter Verlesung des Inhalts die Ernennungsurkunden. Anschließend leisten die ehrenamtlichen Stadträtinnen und Stadträte einzeln vor dem Stadtverordnetenvorsteher den Diensteid. Über die Vereidigung sind gesonderte Niederschriften angefertigt worden. Der Stadtverordnetenvorsteher verpflichtet abschließend jede neue ehrenamtlichen Stadträtin und jeden neuen ehrenamtlichen Stadtrat durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben. Der Vorsitzende stellt fest, dass damit der neue Magistrat in sein Amt eingeführt ist.
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Beratungsverlauf
Durch die Mandatsniederlegung von den unter TOP 14. genannten vier Stadtverordneten sind während der Sitzung neue Stadtverordnete nachgerückt. Die Feststellung des Nachrückens erfolgte durch den anwesenden Wahlleiter. Herr Stadtverordnetenvorsteher Spieß begrüßt nach Aufruf des TOP die folgenden, nachgerückten Stadtverordneten und stellt deren Anwesenheit fest. Für Frau Mona Reusch ist Herr Leon Ayahs nachgerückt. Für Herrn Werner Popp ist Frau Ingrid Bergmann-Pfaff nachgerückt. Für Herrn Joachim Roos ist Herr Harry Laugisch nachgerückt. Für Frau Sandra Jäger ist Herr Jakob Lange nachgerückt. Herr Spieß verpflichtet die nachgerückten Stadtverordneten an den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung teilzunehmen. Sie werden gemäß § 24 HGO um Verschwiegenheit gebeten und darum ersucht, bei einem Widerstreit der Interessen gemäß § 25 HGO dies anzuzeigen und bei entsprechend zu behandelnden Punkten an Beratung und Abstimmung nicht teilzunehmen.
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Worum es hier geht - einfach erklärt
Die Stadtverordnetenversammlung beschloss, drei Ausschüsse mit jeweils neun Mitgliedern zu bilden: für Finanzen und Wirtschaft, für Bau und Umwelt sowie für Familie und Soziales. Die Sitze werden entsprechend der Stärke der Fraktionen verteilt; die Fraktionen benennen ihre Mitglieder. Der Änderungsantrag der AfD, weiterhin elf Mitglieder je Ausschuss vorzusehen, wurde abgelehnt. Der unveränderte Beschlussvorschlag erhielt 33 Ja-Stimmen bei fünf Enthaltungen und keinen Gegenstimmen.
Dieser Text wurde mit einem KI-Modell erstellt und kann Fehler enthalten. Die ist das Original der Stadt und gilt im Zweifelsfall.
Beschlussvorschlag
Es werden folgende Ausschüsse gebildet: Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsausschuss (HFW) Ausschuss für Bau, Umwelt, Stadtentwicklung und Energie (BUSE) Ausschuss für Familie, Soziales, Integration und Kultur (FSIK) Die Besetzung der Ausschüsse erfolgt über das Benennungsverfahren. Die Ausschüsse setzen sich nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen zusammen (§ 62 Abs. 2 HGO). Die Zahl der Ausschussmitglieder beträgt 9.
Sachverhalt
Nach § 62 Abs. 1 HGO kann die Stadtverordnetenversammlung zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse Ausschüsse aus ihrer Mitte bilden und Aufgaben, Mitgliederzahl und Besetzung der Ausschüsse bestimmen. Ein Finanzausschuss ist zwingend zu bilden. Gemäß § 62 Abs. 2 HGO kann auch folgendermaßen verfahren werden: „An Stelle der Wahl der Ausschussmitglieder (§ 55 HGO) kann die Stadtverordneten-versammlung beschließen, dass sich alle oder einzelne Ausschüsse nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen zusammensetzen; § 22 Abs. 3 und 4 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes gilt entsprechend. In diesem Falle werden die Ausschussmitglieder dem/der Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung, nach der Konstituierung eines Ausschusses auch dessen Vorsitzende/n, von den Fraktionen schriftlich benannt; der/die Stadtverordnetenvorsteher/in gibt der Stadtverordnetenversammlung die Zusammensetzung der Ausschüsse schriftlich bekannt. Die Mitglieder der Ausschüsse können sich im Einzelfall durch andere Stadtverordnete vertreten lassen.“ In der vergangenen Legislaturperiode waren 3 Ausschüsse mit je 11 Mitgliedern gebildet worden: - Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss (HFW) - Ausschuss für Bau, Umwelt, Stadtentwicklung und Energie (BUSE) - Ausschuss für Familie, Soziales, Integration und Kultur (FSIK)
Abstimmung · fraktionsweise
einstimmig beschlossen
33 Zustimmung 0 Ablehnung 5 Enthaltung- CDU 14 · dafür
- AL/Die Grünen 8 · dafür
- SPD 5 · dafür
- FWR 3 · dafür
- FDP 3 · dafür
- AfD 5 · Enthaltung
Ganze Vorlage DS/097/26 ansehen — mit Beratungsweg über alle GremienBeratungsverlauf
Herr Spieß ruft die Tagesordnungspunkte 16 und 16.1 gemeinsam auf. Unter TOP 16.1 ist der Änderungsantrag der AfD-Fraktion zur Drucksache DS/097/26 als Drucksache DS/100/26 erfasst. Es erfolgt die Beratung des Änderungsantrags und der Drucksache. Nach Abschluss der Beratung lässt der Stadtverordnetenvorsteher zuerst über den Änderungsantrag der AfD-Fraktion (DS/100/26) abstimmen. Er stellt den Antrag hierzu vor der Abstimmung noch einmal fest: Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark möge beschließen, die bisherige Anzahl der stimmberechtigten Ausschußmitglieder bei elf Mitgliedern pro Ausschuß auch für die kommende Legislaturperiode beizubehalten. Der Stadtverordnetenvorsteher lässt über diesen Änderungsantrag abstimmen. Hinweis: Das Ergebnis der Abstimmung wird unter TOP 16.1 wiedergegeben. Der Stadtverordnetenvorsteher stellt fest, dass der Änderungsantrag der AfD-Fraktion abgelehnt ist. Nach Ablehnung des Änderungsantrages lässt der Stadtverordnetenvorsteher über den Beschlussvorschlag der Drucksache DS/097/26 in ungeänderter Fassung abstimmen und stellt folgende Beschlussfassung fest:
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Worum es hier geht - einfach erklärt
Die AfD-Fraktion beantragte, die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder je Ausschuss auch in der kommenden Legislaturperiode bei elf zu belassen und nicht auf neun zu senken. Sie begründete dies damit, dass so mehr Stadtverordnete an der Ausschussarbeit beteiligt und unterschiedliche Sichtweisen stärker vertreten seien. Der Antrag wurde mit 5 Ja-Stimmen und 33 Nein-Stimmen ohne Enthaltungen mehrheitlich abgelehnt.
Dieser Text wurde mit einem KI-Modell erstellt und kann Fehler enthalten. Die ist das Original der Stadt und gilt im Zweifelsfall.
Antrag im Wortlaut
lm Rahmen der Vorbesprechung zur konstituierenden Sitzung der Stadtverordnetenver-sammlung kam zur Sprache, daß es offenbar Bestrebungen gibt, für die jetzt anstehende, kommende Legislaturperiode der Stadtverordnetenversammlung die bisherige Anzahl der Ausschußmitglieder von elf auf zukünftig nur noch neun stimmberechtigte Mitglieder zu senken. Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark möge beschließen, die bisherige Anzahl der stimmberechtigten Ausschußmitglieder bei elf Mitgliedern pro Ausschuß auch für die kommende Legislaturperiode beizubehalten.
Sachverhalt
Es wurden für die Legislaturperiode 39 Stadtverordnete gewählt. Die wesentliche Arbeit der Stadtverordnetenversammlung findet in den 3 Ausschüssen Haupt-, Finanz-und Wirtschaftsförderung (HFW), Ausschuß für Bau, Umwelt, Stadtentwicklung und Energie (BUSE) und Ausschuß für Familie, Soziales und Kommunikation (FSIK) statt. Bei 11 Mitgliedern pro Ausschuß arbeiten - mögliche Dopplungen in den Ausschüssen nicht berücksichtigt - maximal 33 der 39 Stadtverordneten in den Ausschüssen, das sind jetzt maximal 84,6yo der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung, die sich an der Hauptarbeit beteiligen (mögliches Auftreten eines Mitglieds in zwei Ausschüssen, also eine Dopplung noch nicht berücksichtigt). Reduziert man die Anzahl der Ausschußmitglieder auf 9 Mitglieder pro Ausschuß, so arbeiten nur noch - maximal -27 Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung direkt in den wesentlich Ausschüssen Dies sind nur noch 69,9 Prozent. Auch hier: mögliche Dopplungen nicht berücksichtigt. Wie will man dem interessierten Bürger klar machen, daß bei einer Zunahme der Problemkomplexität jetzt nur noch etwas mehr als zwei Drittel der Stadtverordneten an der Hauptarbeit teilnehmen sollen? Und mögliche Doppeltvergaben von Ämtern (gleiche Person in zwei oder mehreren Ausschüssen) sind dabei noch gar nicht berücksichtigt? Diese Feststellung der fehlenden öffentlichen Vermittelbarkeit einer geringeren Arbeitslast für die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung bei zunehmend hoher Komplexität führt in der AfD-Fraktion zur Erkenntnis, die bestehende Ausschußmitglieder-Anzahl beibehalten zu wollen. Die zunehmend höhere Komplexität der Aufgaben, die die Stadtverordnetenversamm-lung in der Folge-Legislaturperiode zufallen, sieht man beispielsweise an einer erwarteten Zunahme der Antragslast für den HFW-Ausschuß: Die Haushaltsprobleme scheinen die Stadt Rödermark aktuell sehr zu erdrücken. Bei einer bisher prognostizierten Fehlbetragshöhe von ca 13 Mio. Euro für das Jahr 2026 im Ergebnishaushalt der Stadt Rödermark (siehe konkret: Entwurf des Haushaltsplans für 2026, S1, S. 3) scheint eine gemeinschaftliche Erarbeitung von Lösung- und Einsparungsmöglichkeiten höchst angeraten. Auch wenn die Entlastungen aus den aktuellen Förderpro-gramm, wie z.B. der hessischen Soforthilfe (waren 300 Mio. für 2025) oder der geplante ,,Zukunftspakt für starke Kommunen" bei der zuletzt veröffentlichten Zahl des erwarteten Jahresfehlbetrags wohl noch nicht abschließend berücksichtigt/eingearbeitet erscheinen: Hier wird insbesondere die Anzahl der Oppositionsmitglieder als andere Stimme und andere Denkweise besonders hilfreich sein, neue und alternative Spar-möglichkeiten für diese Stadt zu erarbeiten: Bei einer Senkung auf 9 Ausschußmitglieder würde nicht nur die AfD einen Sitz verlieren. Diese Schwächung alternativer Ansätze und Betrachtungsweisen kann letzlich nicht im Sinne des gesamten Gemeinwesens sein. Der Verzicht von zwei zunehmenden Expertisen-Sitzen kann - egal, wie letztlich die Parteienkoalitionen zur Konstituierung der Stadtverordnetenversammlung und der Ausschüsse ausfallen werden - nicht im Sinne der langfristigen finanziellen Genesung der Stadt Rödermark und der damit von der AfD-Fraktion gewünschten finanziellen Entlastung der Steuerzahler dieser Kommune sein. Auch dies führt zur Erkenntnis, die bestehende Ausschußmitglieder-Anzahl beibehalten zu wollen. Quelle(n): Mündliche Auskunft des Bürgermeisters, Herrn Rotter über 11 Fraktionssitze pro Ausschuß im Gespräch am 14.4.2026 sowie die zur Einladung des Bürgermeisters an die Fraktionen zum Vorgespräch am 14.4.2026 beiliegende Gremienübersicht, welche jetzt nur noch 9 Sitze pro Ausschuß vorsieht. Entwurf des Haushaltsplans der Stadt Rödermark für 2026, zu finden unter https://roedermark.de/fileadmin/Stadt_und_Stadtverwaltung/Haushalt Berichte/Haushaltsplan_HH_2026_Entwurf.pdf Rechtliche Grundlagen: §30 bis §33 der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversamm-lung und der Ausschüsse der Stadt Rödermark; §62 HGO. Kosten: Kosten entstehen z.B. durch die Beibehaltung der bisherigen Sitzungsgelder der zwei nicht eingesparten Ausschußmitglieder. Diese Kosten sind aber als geringfügig zu erachten lm Vergleich zum erwarteten Nutzen/der erwarteten Expertise von zwei zusätzlichen, überwie-gend ehrenamtlichen Ausschuß-Sitzen. Gez. Dr. Gert Köhlbrandt Fraktionsvorsitzender der AfD-Fraktion der Stadt Rödermark Stadtverordneter der Stadt Rödermark
Abstimmung · fraktionsweise
mehrheitlich abgelehnt
5 Zustimmung 33 Ablehnung 0 Enthaltung- AfD 5 · dafür
- CDU 14 · dagegen
- AL/Die Grünen 8 · dagegen
- SPD 5 · dagegen
- FWR 3 · dagegen
- FDP 3 · dagegen
Ganze Vorlage DS/100/26 ansehen — mit Beratungsweg über alle GremienBeratungsverlauf
Hinweis: Der Änderungsantrag bzw. die Drucksache wurde unter TOP 16 behandelt. Es wird nach oben verwiesen.
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Worum es hier geht - einfach erklärt
Die Stadtverordnetenversammlung wählte die drei Personen, die Rödermark in der Verbandskammer des Regionalverbands Frankfurt vertreten sollen. Jörg Rotter wurde mit 38 Stimmen zum Vertreter gewählt, Stefan Gerl mit 37 Stimmen bei einer Enthaltung zu seinem Stellvertreter und Travis Brößler mit 38 Stimmen zum weiteren Stellvertreter. Alle drei nahmen die Wahl an.
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Beschlussvorschlag
[Unter diesem TOP finden Wahlen statt.]
Sachverhalt
Gemäß § 11 Abs. 1. des Gesetzes über die Metropolregion Frankfurt/Rhein-Main (MetropolG) entsendet die Stadt Rödermark als Mitglied des Regionalverbandes eine Vertreterin oder einen Vertreter in die Verbandskammer. Bei der Einreichung von Wahlvorschlägen ist zu beachten, dass gemäß § 11 Abs. 3 S. 1 MetropolG nur Mitglieder der Organe eines Verbandsmitgliedes wählbar sind. Organe der Stadt Rödermark sind gemäß § 9 Hessische Gemeindeordnung (HGO) die Stadtverordnetenversammlung und der Magistrat. 1.) Die Vertreterin oder der Vertreter i.S.d. § 11 Abs. 1 MetropolG wird jeweils in einem besonderen Wahlgang nach Stimmenmehrheit gewählt, vgl. § 55 Abs. 1, 2. Alt. Dies bedeutet, dass in einem ersten (oder ggfs. weiteren Wahlgängen nach § 55) Wahlgang der oder die Vertreterin zu wählen ist. Gemäß § 55 Abs. 3 S. 2 HGO kann bei Wahlen, die nach Stimmenmehrheit vorzunehmen sind, wenn niemand widerspricht, durch Zuruf oder Handaufheben abgestimmt werden. 2.) Für die Vertreterin oder den Vertreter ist gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 MetropolG eine Stellvertretung zu wählen. Für das Wahlverfahren wird nach oben verwiesen. 3.) Für die Stellvertretung gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 MetropolG ist ferner eine weitere Stellvertretung zu wählen. Für das Wahlverfahren wird nach oben verwiesen. Die Stadtverordnetenversammlung wird um Vornahme der genannten Wahlen gebeten. Vertreter/in: _________________________ Stellvertretung des Vertr.: _________________________ Weitere Stellvertretung d. Vertr.: _________________________
Abstimmung · fraktionsweise
einstimmig gewählt
38 Zustimmung 0 Ablehnung 0 Enthaltung- CDU 14 · dafür
- AL/Die Grünen 8 · dafür
- AfD 5 · dafür
- SPD 5 · dafür
- FWR 3 · dafür
- FDP 3 · dafür
Abstimmung · fraktionsweise
einstimmig gewählt
37 Zustimmung 0 Ablehnung 1 Enthaltung- CDU 14 · dafür
- AL/Die Grünen 7 · dafür
- AfD 5 · dafür
- SPD 5 · dafür
- FWR 3 · dafür
- FDP 3 · dafür
- AL/Die Grünen 1 · Enthaltung
Abstimmung · fraktionsweise
einstimmig gewählt
38 Zustimmung 0 Ablehnung 0 Enthaltung- CDU 14 · dafür
- AL/Die Grünen 8 · dafür
- AfD 5 · dafür
- SPD 5 · dafür
- FWR 3 · dafür
- FDP 3 · dafür
Ganze Vorlage DS/087/26 ansehen — mit Beratungsweg über alle GremienBeratungsverlauf
Der Stadtverordnetenvorsteher ruft den TOP auf und bittet um Vorschläge für die Wahl der Vertreterin bzw. des Vertreters sowie der Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter für den Regionalverband Frankfurt. Er erläutert, dass es sich um drei Wahlen nach Stimmenmehrheit handelt. Zu wählen sind die Vertreterin / der Vertreter, die Stellvertreterin / der Stellvertreter sowie die weitere Stellvertreterin / der weitere Stellvertreter. Von der CDU-Fraktion wird für die Wahl des Vertreters Herr Jörg Rotter und für die Wahl zum weiteren Stellvertreter Herr Travis Brößler vorgeschlagen. Von der Fraktion AL/Die Grünen wird Herr Stefan Gerl als Stellvertreter vorgeschlagen. Der Stadtverordnetenvorsteher erläutert, dass die nun durchzuführenden Wahlen grundsätzlich schriftlich und geheim sind. Gemäß § 55 Abs. 3 HGO kann jedoch bei Wahlen, die nach Stimmenmehrheit vorzunehmen sind, wenn niemand widerspricht, auch offen abgestimmt werden können. Da keine geheime Wahl gewünscht wird, lässt Herr Spieß offen über die Vorschläge abstimmen. 1. Wahl des Vertreters Abstimmung zum Wahlvorschlag Jörg Rotter als Vertreter: Abstimmung Zustimmung: CDU (14), AL/Die Grünen (8), AfD (5), SPD (5), FWR (3), FDP (3) Ablehnung: ./. Enthaltung: ./. Abstimmungsergebnis: einstimmig gewählt. Herr Rotter nimmt die Wahl an. 2. Wahl des Stellvertreters Abstimmung zum Wahlvorschlag Stefan Gerl als Stellvertreter: Abstimmung Zustimmung: CDU (14), AL/Die Grünen (7), AfD (5), SPD (5), FWR (3), FDP (3) Ablehnung: ./. Enthaltung: AL/Die Grünen (1) Abstimmungsergebnis: einstimmig gewählt. Herr Gerl nimmt die Wahl an. 3. Wahl des weiteren Stellvertreters Abstimmung zum Wahlvorschlag Travis Brößler als weiteren Stellvertreter: Abstimmung Zustimmung: CDU (14), AL/Die Grünen (8), AfD (5), SPD (5), FWR (3), FDP (3) Ablehnung: ./. Enthaltung: ./. Abstimmungsergebnis: einstimmig gewählt. Herr Brößler nimmt die Wahl an.
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Worum es hier geht - einfach erklärt
Die Stadtverordnetenversammlung wählte sechs Mitglieder und deren Stellvertretungen für die Verbandsversammlung des Zweckverbands Gruppenwasserwerk Dieburg. Gewählt wurden Mona Reusch mit Jutta Catta, Stefan Gerl mit Elke Heidelbach, Marcel Kopp mit Michael Wernert, Travis Brößler mit Adrienne Wehner, Patricia Diallo mit Lennart Pfaff sowie Peter Schröder mit Sebastian Donners als jeweilige Stellvertretung. Alle Gewählten nahmen die Wahl an.
Dieser Text wurde mit einem KI-Modell erstellt und kann Fehler enthalten. Die ist das Original der Stadt und gilt im Zweifelsfall.
Beschlussvorschlag
[Unter diesem TOP finden Wahlen statt.]
Sachverhalt
Nach § 8 Abs. 1 Buchstabe b der Verbandssatzung des Zweckverbandes Gruppenwasserwerk Dieburg haben die Mitgliedsgemeinden für je angefangene 5.000 Einwohner jeweils einen Vertreter (bzw. eine Vertreterin) in die Verbandsversammlung zu entsenden. Die für die Stadt Rödermark zu berücksichtigende Einwohnerzahl liegt zwischen 25.000 und 30.000. Es sind 6 Vertreter und 6 Vertretungen durch Wahl zu bestimmen. Für das Gruppenwasserwerk als Zweckverband gilt das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG). § 15 Abs. 2 S. 2. KGG regelt, dass die Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinden für die Verbandsversammlung von ihren Gemeindevertretungen für deren Wahlzeit gewählt werden. Die Anwendung der Vorschriften des KGG werden in § 5a Hessisches Ausführungsgesetz zum Wasserverbandsgesetz (HWVG) klargestellt. Die Vertreter der Gemeinden in der Verbandsversammlung müssen nach der gesetzlichen Regelung nicht Gemeindevertreter sein, wählbar sind somit die „Bürger, die sich in der Gemeinde allgemeinen Ansehens erfreuen und das Vertrauen ihrer Mitbürger genießen", vgl. § 7 Abs. 2 KGG i. V. m. § 21 Abs. 1 HGO. Abweichendes ist in der derzeit gültigen Zweckverbandssatzung nicht geregelt. Da es sich also um die Wahl mehrerer gleichartiger unbesoldeter Stellen handelt, ist in einem Wahlgang nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen, vgl. § 55 Hessische Gemeindeordnung (HGO). Gemäß § 55 Abs. 3 HGO ist schriftlich und geheim zu wählen. Es sind Listen als Wahlvorschläge einzureichen. Einigen sich alle Stadtverordneten bei dieser Wahl, die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl vorzunehmen wäre, auf einen einheitlichen Wahlvorschlag, ist der einstimmige Beschluss der Stadtverordnetenversammlung über die Annahme dieses Wahlvorschlags ausreichend; Stimmenthaltungen sind unerheblich. Es wird gebeten, der / dem Vorsitzenden als Wahlleiter frühzeitig Wahlvorschläge mit den erforderlichen Angaben und mehreren stimmberechtigten Unterzeichnern einzureichen oder die Einigung auf einen „Einheitlichen Wahlvorschlag“ anzuzeigen. Der Beschluss über die Annahme eines „Einheitlichen Wahlvorschlags“ kann in offener Abstimmung erfolgen. Es bleibt jedoch der oder dem Vorsitzenden vorbehalten, auch über einen „Einheitlichen Wahlvorschlag“ geheim abstimmen zu lassen. Bei einem „Einheitlichen Wahlvorschlag“ genügt bereits eine Nein-Stimme für eine Ablehnung. Bei Zweifeln über die Einigung „aller“ Stadtverordneten über einen „Einheitlichen Wahlvorschlag“ wird deshalb empfohlen, direkt im normalen Verfahren zu wählen, da sich keine Vereinfachung im Ablauf ergibt. Dem entsprechend teilt der Zweckverband „Gruppenwasserwerk Dieburg“ mit Schreiben vom 17. März 2021 mit, dass durch die Stadt Rödermark 6 Mitglieder in die Verbandsversammlung des Zweckverbandes „Gruppenwasserwerk Dieburg“ zu entsenden sind. Gleichzeitig sind die Stellvertreter/innen der Mitglieder zu benennen. Die Stadtverordnetenversammlung wird um Vornahme der Wahl gebeten. 1. Vertreter/in:_____________________ Stellvertreter/in:_____________________ 2. Vertreter/in:_____________________ Stellvertreter/in:_____________________ 3. Vertreter/in:_____________________ Stellvertreter/in:_____________________ 4. Vertreter/in:_____________________ Stellvertreter/in:_____________________ 5. Vertreter/in:_____________________ Stellvertreter/in:_____________________ 6. Vertreter/in:_____________________ Stellvertreter/in:_____________________
Ganze Vorlage DS/088/26 ansehen — mit Beratungsweg über alle GremienBeratungsverlauf
Herr Spieß ruft den TOP auf. Er erklärt, dass die Stadtverordnetenversammlung 6 Mitglieder in die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Gruppenwasserwerk Dieburg zu entsenden hat. Gleichzeitig sind die Stellvertreter / Stellvertreterinnen zu wählen. Der Stadtverordnetenvorsteher teilt mit, dass ihm vier Vorschlagslisten vorliegen: eine gemeinsame Liste der Fraktionen der CDU und AL/Die Grünen eine Liste der AfD-Fraktion eine gemeinsame Liste der Fraktionen FWR und FDP eine Liste der SPD-Fraktion Die Listen sind der Niederschrift als Anlage beigefügt. Es folgt ein Redebeitrag von Herrn Michael Gensert. Herr Gensert beantragt eine Sitzungsunterbrechung, da Beratungsbedarf der Fraktion der CDU und AL/Die Grünen besteht. Herr Spieß unterbricht die Sitzung um 21:47 Uhr. Um 21:53 Uhr hebt Herr Spieß die Sitzungsunterbrechung auf. Die Beratung wird fortgesetzt. Sodann beantragt Herr Michael Gensert eine weitere Sitzungsunterbrechung. Herr Spieß unterbricht die Sitzung für zwei Minuten von 21:58 Uhr bis 22:00 Uhr. Die Sitzung wird fortgesetzt. Herr Spieß erklärt, dass der gemeinsame Wahlvorschlag der Fraktion CDU und AL/Die Grünen geändert wurde. Herr Spieß verliest den geänderten Wahlvorschlag. Die Namen der Positionen 3. und 3.a wurden getauscht. Der geänderte Wahlvorschlag wurde ordnungsgemäß durch Vertreter der Fraktionen unterschrieben. Die geänderte Liste ist der Niederschrift als Anlage beigefügt. Es gibt keine Wortmeldungen mehr, so dass der Vorsitzende in den Wahlgang eintreten lässt. Er lässt den Wahlvorstand zusammentreten, der seine Arbeit aufnimmt. Die Mandatsträger werden von Herrn Spieß namentlich zur Stimmabgabe aufgerufen. Nach Beendigung des Wahlgangs unterbricht der Vorsitzende die Sitzung für die Zeit der Auszählung. Nach Abschluss der Auszählung hebt Herr Spieß die Sitzungsunterbrechung auf und stellt das folgende Wahlergebnis fest: Insgesamt abgegebene Stimmen: 38 Stimmen Davon entfallen auf den gemeinsamen Wahlvorschlag der Fraktionen CDU und AL/Die Grünen 21 Stimmen Wahlvorschlag der AfD-Fraktion 5 Stimmen gemeinsamen Wahlvorschlag der FraktionenFWR und FDP 6 Stimmen Wahlvorschlag der SPD-Fraktion 6 Stimmen Ungültige Stimmen: keine Die Sitzverteilung nach Hare-Niemeyer wird wie folgt festgestellt: Auf den gemeinsamen Wahlvorschlag der Fraktionen von CDU und AL/Die Grünen entfallen 4 Sitze, auf gemeinsamen Wahlvorschlag der Fraktionen von FWR und FDP entfällt ein Sitz und auf den Wahlvorschlag der SPD entfällt ein Sitz. Somit erhält die Fraktion der AfD keinen Sitz. Der Stadtverordnetenvorsteher stellt fest, dass folgende Personen gewählt sind: Vertreter: Stellvertreter: Mona Reusch 1.a Jutta Catta Stefan Gerl 2.a Elke Heidelbach Marcel Kopp 3.a Michael Wernert Travis Brößler 4.a Adrienne Wehner Patricia Diallo 5.a Lennart Pfaff Peter Schröder 6.a Sebastian Donners Alle gewählten Personen nehmen die Wahl an.
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Worum es hier geht - einfach erklärt
Die Stadtverordnetenversammlung wählte Stefan Gerl zum Vertreter der Stadt Rödermark im Wasserverband Gersprenzgebiet und Anke Rüger zu seiner Stellvertreterin. Beide waren die einzigen Vorgeschlagenen und wurden in offener Abstimmung einstimmig gewählt; Gerl erhielt 37 Ja-Stimmen bei einer Enthaltung, Rüger 38 Ja-Stimmen. Beide nahmen die Wahl an.
Dieser Text wurde mit einem KI-Modell erstellt und kann Fehler enthalten. Die ist das Original der Stadt und gilt im Zweifelsfall.
Beschlussvorschlag
[Unter diesem TOP finden Wahlen statt.]
Sachverhalt
Gemäß § 9 der Satzung des Wasserverbandes Gersprenzgebiet haben die Mitglieder für die neue Legislaturperiode die Verbandsvertreterin bzw. den Verbandsvertreter sowie deren Stellvertreterin bzw. deren Stellvertreter zu wählen. Inhaltlich wird hinsichtlich der Fragen der Wählbarkeit usw. auf die Ausführungen in Drucksache DS 88/26 verwiesen. Vorliegend besteht hier die Besonderheit, dass nicht mehrere, gleiche Stellen zu wählen sind, sondern nur ein Vertreter bzw. eine Vertreterin. Die Wahlen erfolgen mithin nicht nach den Grundsätzen der Verhältniswahl sondern nach Stimmenmehrheit, vgl. § 55 Hessische Gemeindeordnung (HGO). Damit kommt auch § 55 Abs. 3 Satz 2 HGO zu Anwendung, so dass, wenn niemand widerspricht, durch Zuruf oder Handaufheben abgestimmt werden könnte. Die Stadt Rödermark hat gem. § 14 Abs. 2 der Verbandssatzung eine Stimme. Die Stadtverordnetenversammlung wird um Vornahme der Wahlen gebeten. Vertreter/in: Stellvertreter/in:
Abstimmung · fraktionsweise
einstimmig gewählt
37 Zustimmung 0 Ablehnung 1 Enthaltung- CDU 14 · dafür
- AL/Die Grünen 7 · dafür
- AfD 5 · dafür
- SPD 5 · dafür
- FWR 3 · dafür
- FDP 3 · dafür
- AL/Die Grünen 1 · Enthaltung
Abstimmung · fraktionsweise
einstimmig gewählt
38 Zustimmung 0 Ablehnung 0 Enthaltung- CDU 14 · dafür
- AL/Die Grünen 8 · dafür
- AfD 5 · dafür
- SPD 5 · dafür
- FWR 3 · dafür
- FDP 3 · dafür
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Herr Spieß ruft den TOP auf und fragt nach Vorschlägen aus der Mitte der Stadtverordnetenversammlung für den Vertreter bzw. die Vertreterin des Wasserverbandes Gersprenzgebiet. Durch die Fraktion AL/Die Grünen wird Herr Stefan Gerl als Vertreter für den Wasserverband Gersprenzgebiet vorgeschlagen. Als Vertreterin wird Frau Anke Rüger vorgeschlagen. Weitere Wahlvorschläge gibt es nicht. Der Stadtverordnetenvorsteher erläutert, dass die nun durchzuführenden Wahlen grundsätzlich schriftlich und geheim sind. Gemäß § 55 Abs. 3 HGO kann jedoch bei Wahlen, die nach Stimmenmehrheit vorzunehmen sind, wenn niemand widerspricht, auch offen abgestimmt werden können. Da keine geheime Wahl gewünscht wird, lässt Herr Spieß offen über die Vorschläge abstimmen. Abstimmung zum Wahlvorschlag Stefan Gerl als Vertreter: Abstimmung Zustimmung: CDU (14), AL/Die Grünen (7), AfD (5), SPD (5), FWR (3), FDP (3) Ablehnung: ./. Enthaltung: AL/Die Grünen (1) Abstimmungsergebnis: einstimmig gewählt. Herr Gerl nimmt die Wahl an. Abstimmung zum Wahlvorschlag Anke Rüger als Stellvertreterin: Abstimmung Zustimmung: CDU (14), AL/Die Grünen (8), AfD (5), SPD (5), FWR (3), FDP (3) Ablehnung: ./. Enthaltung: ./. Abstimmungsergebnis: einstimmig gewählt. Frau Rüger nimmt die Wahl an.
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Die Stadtverordnetenversammlung wählte Mona Reusch und Andrea Schülner als Vertreterinnen der Stadt im Sparkassenzweckverband Darmstadt und Dieburg. Als Stellvertretungen wurden Jan Grünberg für Mona Reusch und Katja Kümmel für Andrea Schülner gewählt. Anschließend bestimmte die Stadtverordnetenversammlung Mona Reusch einstimmig mit 37 Stimmen zur Stimmführerin für die Wahlzeit 2026 bis 2031.
Dieser Text wurde mit einem KI-Modell erstellt und kann Fehler enthalten. Die ist das Original der Stadt und gilt im Zweifelsfall.
Beschlussvorschlag
1. [Unter diesem TOP finden Wahlen statt.] 2. Gemäß § 8 Abs. 4a der Satzung des Sparkassenzweckverbandes Darmstadt und Dieburg wird als Stimmführer bzw. Stimmführerin zur einheitlichen Ausübung widerruflich für die Wahlzeit 2026-2031 von den gewählten Vertretern __________ bestimmt.
Sachverhalt
Zu 1: Nach § 6 Abs. 1 der Satzung des Sparkassenzweckverbandes Darmstadt und Dieburg sind nach erfolgter Kommunalwahl die Verbandsmitglieder für die Verbandsversammlung von der Stadtverordnetenversammlung zu wählen. Gemäß § 6 Abs. 2 der Satzung des Sparkassenzweckverbandes werden die Vertreter der Verbandsmitglieder von ihren Vertretungskörperschaften (d.h. im Falle Rödermarks von der Stadtverordnetenversammlung) für deren Wahlzeit aus dem Kreis der zu der Vertretungskörperschaft des Verbandsmitgliedes wählbaren Personen gewählt. Für jeden Vertreter wählt die Vertretungskörperschaft einen Stellvertreter. Die Wahlen werden nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt, vgl. § 55 Hessische Gemeindeordnung (HGO). Die Stadt Rödermark entsendet 2 Vertreterinnen bzw. Vertreter und 2 Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter. Die Stadtverordnetenversammlung wird um Vornahme der Wahlen gebeten. 2 Vertreter/innen: 2 Stellvertreter/innen: Zu 2: Nach § 8 Abs. 4a der Satzung des Sparkassenzweckverbandes Darmstadt und Dieburg können Stimmen nur einheitlich abgegeben werden, auch wenn ein Verbandsmitglied über mehrere Stimmen verfügt. Die Ausübung des Stimmrechts erfolgt durch einen Stimmführer, der widerruflich für die jeweilige Wahlperiode bestimmt wird. Mangels näherer Regelung in der Satzung, wird empfohlen, nach den unter Ziffer 1 durchgeführten Wahlen durch Sachbeschluss einen der Gewählten zum Stimmführer bzw. Stimmführerin widerruflich zu bestimmen.
Abstimmung · fraktionsweise
einstimmig beschlossen
37 Zustimmung 0 Ablehnung 0 Enthaltung- CDU 14 · dafür
- AL/Die Grünen 8 · dafür
- AfD 4 · dafür
- SPD 5 · dafür
- FWR 3 · dafür
- FDP 3 · dafür
Ganze Vorlage DS/090/26 ansehen — mit Beratungsweg über alle GremienBeratungsverlauf
Nach Aufruf des Tagesordnungspunktes erklärt Herr Spieß, dass die Stadtverordnetenversammlung 2 Mitglieder in den Sparkassenzweckverband Darmstadt und Dieburg zu entsenden hat. Gleichzeitig sind die Stellvertreter / Stellvertreterinnen der Mitglieder zu wählen. Da es sich bei der vorzunehmenden Wahl um mehrere gleichartige, unbesoldete Stellen handelt, ist nach § 55 Abs. 1 HGO in einem Wahlgang nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen. Es liegen jeweils eigene Vorschlagslisten der Fraktionen der CDU und der AL/Die Grünen vor, die ordnungsgemäß unterschrieben sind. Die Listen liegen allen Stadtverordneten vor. Der Wahlvorstand tritt zusammen und nimmt seine Arbeit auf. Herr Harry Laugisch (AfD) verlässt um 22:28 Uhr die Sitzung. Die Stadtverordneten werden durch den Stadtverordnetenvorsteher namentlich zur Stimmabgabe aufgerufen. Nach Beendigung des Wahlgangs unterbricht der Vorsitzende die Sitzung für die Zeit der Auszählung. Nach Abschluss der Auszählung hebt Herr Spieß die Sitzungsunterbrechung auf und stellt das folgende Wahlergebnis fest: Insgesamt abgegebene Stimmen: 37 Davon entfallen auf den Wahlvorschlag der CDU-Fraktion 23 Stimmen Wahlvorschlag der Fraktion AL/Die Grünen 12 Stimmen Ungültig: 2 Stimmen Herr Spieß stellt fest, dass nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren somit auf jeden Wahlvorschlag ein Sitz entfällt. Als Vertreterin gewählt ist somit Frau Mona Reusch. Als Stellvertreter für Frau Reusch ist Herr Jan Grünberg gewählt. Als weitere Vertreterin ist Frau Andrea Schülner gewählt. Als Stellvertreterin für Frau Schülner ist Frau Katja Kümmel gewählt. Alle gewählten Personen nehmen die Wahl an. Der Vorsitzende erläutert, dass nach § 8 Abs. 4a der Satzung des Sparkassenzweckverbandes Darmstadt und Dieburg bei mehreren Vertretern eines Mitglieds eine Stimmführerin oder ein Stimmführer zur einheitlichen Ausübung des Stimmrechts widerruflich für die Wahlzeit 2026-2031 zu bestimmen ist. Der Stadtverordnete Michael Gensert schlägt vor, Frau Mona Reusch zur Stimmführerin zu bestimmen. Es gibt keine weiteren Vorschläge und keine weiteren Wortmeldungen. Daraufhin lässt der Vorsitzende über diesen Vorschlag abstimmen. Er stellt anschließend fest, dass der folgende Beschluss gefasst worden ist.
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Die Stadtverordnetenversammlung wählte die städtischen Vertreter für die Verbandsversammlung des kommunalen IT-Dienstleisters ekom21. Peter Psotka wurde als Vertreter und Sebastian Brehm als Stellvertreter jeweils einstimmig mit 37 Stimmen gewählt; Psotka nahm die Wahl an.
Dieser Text wurde mit einem KI-Modell erstellt und kann Fehler enthalten. Die ist das Original der Stadt und gilt im Zweifelsfall.
Beschlussvorschlag
[Unter diesem TOP finden Wahlen statt.]
Sachverhalt
Gemäß § 6 Absatz 2 der Satzung der Körperschaft des öffentlichen Rechts „ekom21 - Kommunales Gebietsrechenzentrum (KGRZ) Hessen“ [nachfolgend kurz: ekom21] sind nach erfolgter Kommunalwahl die Verbandsmitglieder für die Verbandsversammlung der ekom21 von der Stadtverordnetenversammlung zu wählen. Die Stadt Rödermark entsendet eine Vertreterin bzw. Vertreter und eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter. Die Wahlen erfolgen nach Stimmenmehrheit und nicht nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, vgl. § 55 Hessische Gemeindeordnung (HGO). Die Entsendung von fachkundigen Beschäftigten ist empfohlen, da bei einer Vertretung der Interessen der Stadt Rödermark nicht nur Fachkenntnisse, sondern auch eine Kenntnis der eigenen IT-Infrastruktur vorteilhaft sind. Von der Verwaltung wird der Stadtverordnetenversammlung zur Wahl vorgeschlagen, als Vertreter Herrn Peter Psotka und als Stellvertreter Herrn Sebastian Brehm zu wählen. Die Stadtverordnetenversammlung wird um Vornahme der Wahlen gebeten. Vertreter/in: _____________________ Stellvertreter/in: _____________________
Abstimmung · fraktionsweise
einstimmig gewählt
37 Zustimmung 0 Ablehnung 0 Enthaltung- CDU 14 · dafür
- AL/Die Grünen 8 · dafür
- AfD 4 · dafür
- SPD 5 · dafür
- FWR 3 · dafür
- FDP 3 · dafür
Abstimmung · fraktionsweise
einstimmig gewählt
37 Zustimmung 0 Ablehnung 0 Enthaltung- CDU 14 · dafür
- AL/Die Grünen 8 · dafür
- AfD 4 · dafür
- SPD 5 · dafür
- FWR 3 · dafür
- FDP 3 · dafür
Ganze Vorlage DS/091/26 ansehen — mit Beratungsweg über alle GremienBeratungsverlauf
Der Stadtverordnetenvorsteher ruft den TOP auf und erläutert den Vorschlag, die Mitarbeiter der Verwaltung Herrn Peter Psotka und Herrn Sebastian Brehm als Vertreter in die Verbandsversammlung der ekom21 – KGRZ Hessen zu entsenden. Es gibt keine Wortmeldung und keine weiteren Vorschläge. Herr Spieß lässt deshalb einzeln offen über die Vorschläge abstimmen, da keine geheime Wahl gewünscht ist. Abstimmung zum Wahlvorschlag Peter Psotka als Vertreter: Abstimmung Zustimmung: CDU (14), AL/Die Grünen (8), AfD (4), SPD (5), FWR (3), FDP (3) Ablehnung: ./. Enthaltung: ./. Abstimmungsergebnis: einstimmig gewählt. Herr Psotka nimmt die Wahl an. Abstimmung zum Wahlvorschlag Sebastian Brehm als Stellvertreter: Abstimmung Zustimmung: CDU (14), AL/Die Grünen (8), AfD (4), SPD (5), FWR (3), FDP (3) Ablehnung: ./. Enthaltung: ./. Abstimmungsergebnis: einstimmig gewählt.
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Worum es hier geht - einfach erklärt
Die Stadtverordnetenversammlung hat eine vollständig aktualisierte Geschäftsordnung für ihre Arbeit und die Ausschüsse beschlossen. Die Neufassung berücksichtigt insbesondere Änderungen der Hessischen Gemeindeordnung und enthält unter anderem neue Regeln zum Antragsrecht des Ausländerbeirats, zu elektronischen Verfahren und zur Zusammensetzung des Ältestenrats. Der Beschluss fiel einstimmig mit 37 Ja-Stimmen ohne Gegenstimmen oder Enthaltungen.
Dieser Text wurde mit einem KI-Modell erstellt und kann Fehler enthalten. Die ist das Original der Stadt und gilt im Zweifelsfall.
Beschlussvorschlag
Die als Anlage zu dieser Drucksache beigefügte „Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung und die Ausschüsse der Stadt Rödermark“ wird beschlossen.
Sachverhalt
Die bisherige „Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung und der Ausschüsse der Stadt Rödermark“ vom 30.04.2002 wurde zuletzt am 01.04.2014 geändert. Im Jahr 2002 und nachfolgend wurde die Geschäftsordnung nicht als Satzung beschlossen und bekannt gemacht. Es wird unabhängig von einer Neufassung oder vereinzelten Aktualisierung weiterhin empfohlen, die Geschäftsordnung nur per Beschluss und nicht als Satzung in Kraft zu setzen. Für ein begründetes Abweichen von den Regelungen in der Geschäftsordnung wäre sonst stets erst eine Satzungsänderung mit Bekanntmachung erforderlich. Zum Ende der zurückliegenden Wahlzeit wurde bereits vom letzten Ältestenrat Anpassungs- bzw. Aktualisierungsbedarf gesehen. Eine Beratung und Beschlussfassung der scheidenden Stadtverordnetenversammlung hinsichtlich einer Geschäftsordnung für die neue Wahlzeit erschien aber untunlich. Der Bürgermeister wurde stattdessen gebeten, durch die Verwaltung eine Aktualisierung anhand der Mustergeschäftsordnung des Hessischen Städte- und Gemeindebundes entwerfen zu lassen. Dieser Entwurf einer aktualisierten Geschäftsordnung wird mit dieser Drucksache der neu gewählten Stadtverordnetenversammlung zur Beratung, ggfs. Anpassung und Beschlussfassung in eigener Zuständigkeit und Verantwortung zur Verfügung gestellt. Die Aktualisierung erfolgte anhand des Geschäftsordnungsmusters des Hessischen Städte- und Gemeindebundes, Stand: Juni 2025. Da die letzte Änderung der Geschäftsordnung im Jahr 2014 erfolgte und zwischenzeitlich mehrere Änderungen der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) keinen Niederschlag in der Geschäftsordnung fanden, sind Aktualisierungen an einer Vielzahl von Stellen angezeigt. Es wurde mithin auf eine punktuelle Änderung der bisherigen Geschäftsordnung verzichtet. Vielmehr wird der Stadtverordnetenversammlung als Beratungs- und Beschlussgrundlage eine vollständige Neufassung vorgelegt, wobei die wesentlichen Änderungen im Vergleich zur bisherigen Geschäftsordnung im beigefügten Entwurf gelb unterlegt markiert sind. Die Stadt Rödermark hatte bereits früh ein Vorschlagsrecht für den Ausländerbeirat in die Geschäftsordnung aufgenommen. Durch die im Jahr 2020 in Kraft getretene Novelle der Hessischen Gemeindeordnung wurde die Stellung der Ausländerbeiräte in Hessen noch einmal gestärkt, indem diesen bei allen wichtigen Angelegenheiten, die ausländische Einwohner betreffen, ein Antragsrecht in der Stadtverordnetenversammlung eingeräumt wurde. Es wird dringend empfohlen, die entsprechenden Regelungen der Mustergeschäftsordnung zu beschließen. Die Einrichtung „Seniorenbeirat“ wurde zum Ende der letzten Wahlperiode gestrichen, so dass in der Geschäftsordnung keine diesbezüglichen Regelungen mehr vorgesehen werden müssen. Vereinzelte Hinweise aus den Beratungen des früheren Ältestenrats hat die Verwaltung in die Aktualisierung eingearbeitet, z.B. Teilnahme von Fraktionsvorsitzenden bei Ausschusssitzungen. Die vorliegende Drucksache soll der neu gewählten Stadtverordnetenversammlung deshalb in einem ersten Schritt nur den Beschluss einer aktualisierten und an die aktuelle Fassung der Hessischen Gemeindeordnung angepassten Geschäftsordnung ermöglichen. Es steht der neu gewählten Stadtverordnetenversammlung frei, die bisherige Geschäftsordnung fortbestehen zu lassen, diese neu zu beschließen oder unter dem Tagesordnungspunkt lediglich einzelne Änderungen vorzunehmen. Die derzeit geltende Geschäftsordnung steht auf der Internetseite der Stadt Rödermark im Bereich Stadtrecht zum Download als PDF-Datei bereit: https://roedermark.de/fileadmin/Stadt_und_Stadtverwaltung/Stadtrecht/001-01StavoGO.pdf Unabhängig von einer Beschlussfassung über die Geschäftsordnung in der konstituierenden Sitzung wird empfohlen die Geschäftsordnung sodann unter der Leitung der neuen Stadtverordnetenvorsteherin / des neuen Stadtverordnetenvorstehers nach den Bedürfnissen und Anforderungen der Stadtverordnetenversammlung anzupassen und fortzuentwickeln. Aufgrund der Änderung der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) kann die nähere Ausgestaltung der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen im Übrigen nicht mehr alleine in der Geschäftsordnung geregelt werden. § 4c Abs. 3 HGO schreibt vor, dass die nähere Ausgestaltung der Kinder- und Jugendbeteiligung zwingend per Satzung zu regeln ist. Wie bereits oben aufgezeigt, wird ausdrücklich nicht empfohlen, die Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung als Satzung zu beschließen. Der neue Magistrat sollte vielmehr in der anstehenden Wahlzeit nach Beratung durch den Fachdienst Jugend der Stadtverordnetenversammlung Vorschläge zur Kinder- und Jugendbeteiligung und einer ggfs. erforderlichen Satzung unterbreiten. Soweit im Folgenden auf die derzeit geltende Geschäftsordnung verwiesen wird, wird die Abkürzung [GO-alt] verwendet. Soweit auf den beigefügten Entwurf der Neufassung verwiesen wird, wird die Abkürzung [GO-Entwurf] verwendet. Zu den (markierten) Änderungen: Zu § 1 Abs. 2 S. 2 GO-Entwurf: Die Ermahnung soll auch elektronisch, das heißt z.B. auch per E-Mail, erfolgen können. Zu § 5 GO-Entwurf: Nach der bereits vor längerem erfolgten Änderung des § 35 Abs. 2 S. 2 HGO ist für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nicht mehr die Aufsichtsbehörde sondern der Magistrat zuständig. Es wird empfohlen, hier den Text der Mustergeschäftsordnung [Muster-GO] des HSGB zu übernehmen. In der GO-alt sind die Pflichten des § 2 Muster-GO nicht in § 5 GO-alt erwähnt. Es ist nicht dokumentiert, weshalb diese Verweisung ausgenommen wurde. Ein Einschluss könnte erfolgen, bleibt aber der Stadtverordnetenversammlung vorbehalten. Zu § 8 Abs. 1, 3 und 4 GO-Entwurf: Der Ältestenrat ist nicht von der HGO vorgegeben oder geregelt. Die Stadtverordnetenversammlung kann diesen zur Unterstützung des Vorsitzes nach eigenem Ermessen einrichten und ausgestalten vgl. § 8 Abs. 2 GO-alt / GO-Entwurf. Rechte und Pflichten der oder des Vorsitzenden, vgl. § 58 HGO, können aber nicht eingeschränkt werden. Vorliegend wird eine Verkleinerung des Ältestenrates im Vergleich zum bisherigen Stand vorgeschlagen. Die bisherige Teilnahme von allen Ausschussvorsitzenden und von ehrenamtlichen Magistratsmitgliedern würde bei Beschluss des vorgelegten GO-Entwurfs entfallen. Abweichend zur Muster-GO sollen aber weiterhin die stellvertretenden Stadtverordnetenvorsteher/innen, der / die Vorsitzende des Haupt- und und Finanzausschusses sowie der hauptamtliche Magistrat beratend teilnehmen bzw. teilnehmen können. Hinsichtlich der stv. Stadtverordnetenvorsteher/innen sprechen für eine Teilnahme praktische Erwägungen, da die Stellvertretungen die Verhandlungen zum Geschäftsgang kennen sollten, falls eine Übernahme der Sitzungsleitung durch sie erforderlich werden könnte. Für die Teilnahme aller Ausschussvorsitzenden ergibt sich kein sachlicher Grund. Wichtig dürfte die Teilnahme des Vorsitzenden des Hauptausschusses sein, da dieser idR abschließend oder federführend über Empfehlungen beschließt. Damit orientiert sich der GO-Entwurf an der § 14 der Geschäftsordnung des Kreistages des Landkreises Offenbach. In § 8 Abs. 3 GO-Entwurf wird klargestellt, dass der Ältestenrat in der Regel nicht-öffentlich tagt, da hier die Verständigung über den Geschäftsgang im Vordergrund steht und das Gremium ohnehin keine bindenden Beschlüsse fassen kann. Für dieses Gremium kann deshalb in Abs. 4 auch eine Beratung z.B. per Videokonferenz vorgesehen werden, da die technischen und besonderen Vorkehrungen für digitale Sitzungsteilnahme hier nicht zu treffen sind. Diese wären mit erheblichen Investitionen / Aufwendungen verbunden. Zu § 9 Abs. 1 S.1, Abs. 2 S. 2, Abs. 5: § 56 Abs. 1 HGO wurde geändert. Statt einer zwingenden Einberufung alle 2 Monate wurde der Sitzungsturnus flexibilisiert. Die Regelung in der GO-alt ist überholt. Es wird empfohlen, in § 9 Abs. 1 S. 1 GO-Entwurf zu regeln, dass mindestens sechsmal im Jahr eine Sitzung einzuberufen ist. Es wird damit unschädlich, wenn z.B. zwischen der Sitzung vor und der nach der Sommerpause einmal mehr als 2 Monate liegen. In § 9 Abs. 2 S. 2 GO-Entwurf wird nur eine Klarstellung aufgenommen, dass die Pflicht der oder des Vorsitzenden zur Aufnahme von Tagesordnungspunkten nur besteht, wenn Anträge den Anforderungen genügen und in die Zuständigkeit fallen. Mangels fehlender Regelung in der Hauptsatzung und fehlender technischer Vorkehrungen kommt § 9 Abs. 5 GO nur klarstellender Charakter zu. Zu § 12 GO-Entwurf: In § 12 Abs. 1 S. 2 GO-Entwurf wurde das Antragsrecht des Ausländerbeirates aus § 88 Abs. 2 S. 5 HGO in allen wichtigen Angelegenheiten, die ausländische Einwohner betreffen, eingearbeitet. § 12 Abs. 2 S. 2 GO-Entwurf sieht vor, dass die Antragssteller der / dem Vorsitzenden aufzeigen, ob bzw. in welchem Ausschuss ein Antrag beraten werden soll. § 12 Abs. 3 S. 3 GO-Entwurf nimmt noch einmal die Möglichkeit der elektronischen Antragsstellung auf, insbesondere hinsichtlich des Rartsinformationssystems, so dass „Papier“-Anträge nicht mehr gefordert sind. § 12 Abs. 6 GO-Entwurf wurde offen formuliert, so dass Beiräte, die in der laufenden Wahlzeit eingerichtet werden, bereits erfasst sind. Durch die Aufnahme des Satzes 2 in § 12 Abs. 7 wird klargestellt, dass insbesondere mündliche Änderungen bzw. Anträge in die Niederschriften aufzunehmen sind, um den Gang der Verhandlungen zu dokumentieren. Der in der GO-alt enthaltene Abs. 8 wurde nicht in den GO-Entwurf übernommen. Die Regelung sah das Institut eines „Berichtsantrages“ vor bzw. die Möglichkeit, ohne vorherigen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung durch bloße Antragsstellung einen Bericht im Magistrat zu erwirken. Hinsichtlich der korrekten Behandlung solcher „Berichtsanträge“ kam es wiederholt zu Unklarheiten. Es wird empfohlen, diese Regelung entfallen zu lassen. Die Stadtverordnetenversammlung bzw. die Stadtverordneten überwacht den Magistrat bzw. die Verwaltung mit den hierfür in § 50 HGO vorgesehen Mitteln. Insbesondere besteht das Recht der schriftlichen Anfrage und das Recht zu mündlichen Anfragen zu Gegenständen eines Tagesordnungspunktes. Im Übrigen hat der Magistrat nach § 50 Abs. 3 HGO die Pflicht zur laufenden Unterrichtung über wichtige Angelegenheiten. Zu § 16 GO-Entwurf: Es werden nur einheitliche Formulierungen für die elektronische Eingabe verwendet. Ferner wird der klarstellende Hinweis auf die aktuelle Rechtslage beim Datenschutzrecht aufgenommen. Zu § 18 Abs. 3 GO-Entwurf: Es wird ein Hinweis aufgenommen, damit klar ist, dass ein Widerstreit der Interessen nach § 25 HGO einen gesetzlichen Hinderungsgrund darstellt und somit trotz Fehlens Beschlussfähigkeit bestehen kann. Zu § 19 GO-Entwurf: Zur Vermeidung von Streitigkeiten bzw. Störungen wird das Mitbringen von Tieren in die Sitzung der Muster-GO entsprechend untersagt. § 19 Abs. 2 S. 3 GO-Entwurf wurde aufgenommen, obwohl die Hauptsatzung der Stadt Rödermark keine Echtzeitübertragungen vorsieht. Es soll wegen der Hauptsatzung klargestellt werden, dass neben Aufzeichnungen auch Echtzeit-Übertragungen unzulässig sind, also auch kein Streaming gestattet ist (z.B. in „soziale Medien“. Zu § 20 Abs. 2 GO-Entwurf: In einer Stadt trägt der Gemeindevorstand die Bezeichnung Magistrat, vgl. § 9 Abs. 2 HGO. In der GO-alt wird der Begriff Gemeindevorstand verwendet. Dies wäre zu korrigieren. Zu § 24 GO-Entwurf: In § 24 Abs. 2 S. 2 GO-alt wird die Bezeichnung Gemeindevertreter verwendet. In Städten führen die Gemeindevertreter gemäß § 49 Satz 2 HGO die Bezeichnung Stadtverordnete. Im GO-Entwurf wurde dies korrigiert. Zu § 28 Abs. 4 GO-Entwurf (Streichung!): In § 28 Abs. 4 Satz 1 GO-alt war abweichend zur Muster-GO des HSGB vorgesehen, dass die oder der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung auch das Recht haben soll, Mitglieder des anderen Organs, also des Magistrats, für zukünftige Sitzungen auszuschließen. Der Magistrat ist nun im GO-Entwurf entsprechend der Muster-GO des HSGB in diesem Satz nicht mehr aufgeführt. Zu § 29 GO-Entwurf: Die HGO wurde geändert und sieht nun zeitgemäße Regelungen hinsichtlich der Niederschriften vor, da der Versand von Kopieausdrucken seit längerem mit Blick auf digitale Ratsinformationssysteme nicht mehr zeitgemäß ist. Außerdem hat der Gesetzgeber nun Regelungen zur Einsichtnahme und vor allem zur Bereitstellung von Niederschriften für Bürger im Internet unter Berücksichtigung des Datenschutzes geschaffen. Der Paragraph wurde entsprechend der Muster-GO des HSGB angepasst. Insbesondere sind nun Einwendungen gegen Niederschriften auch per Mail möglich bzw. explizit aufgenommen. Zu § 33 GO-Entwurf: Auf Wunsch des bisherigen Ältestenrates wurde in § 33 Abs. 1 Satz 3 GO-Entwurf geregelt, dass die Fraktionsvorsitzenden beratend an den Ausschusssitzungen teilnehmen bzw. sich durch ihre Stellvertretungen vertreten lassen können. Hierbei wurde sich an den Regelungen des Kreistages des Landkreises Offenbach orientiert. § 33 Abs. 5 GO-Entwurf war mit Blick auf die neue gesetzliche Lage und die Änderungen bei den Beiräten anzupassen. Zu § 35 GO-Entwurf: Die Regelungen sind mit Blick auf das Antragsrecht des Ausländerbeirats anzupassen, vgl. oben. Zu „XII. Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen“ Wie bereits ausgeführt sind die Regelungen in der aktuellen Geschäftsordnung hinsichtlich der Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen (vgl. XII., §§ 35 ff. GO-alt) durch die Stadtverordnetenversammlung und den Magistrat, ggfs. durch Satzung, neu auszugestalten. Im vorliegenden Entwurf wurden deshalb die bestehenden Regelungen übernommen und ergebnisoffen angepasst. § 35 GO-alt ist aber ohnehin zu korrigieren. Neben der Verwendung der Begrifflichkeit Gemeindevertretung verweist die aktuelle Geschäftsordnung an dieser Stelle bei Stellungnahmen auf § 33 Abs. 1 S. 2 - 4. Dieser Verweis bezieht sich in der Muster-GO des HSGB auf Regelungen zum Ortsbeirat. Da Rödermark keine Ortsbeiräte hat, geht der Verweis ins Leere. Im Entwurf wurden die §§ 37 - 39 so gestaltet, dass aktuell eine Mitwirkung auch ohne nähere Ausgestaltung durch die Stadtverordnetenversammlung eingeräumt werden könnte. Es wird abschließend noch einmal darauf hingewiesen, dass die Änderung oder Neufassung der Geschäftsordnung bzw. die Beratungen und Beschlüsse hierzu alleine in die Zuständigkeit und Verantwortung der Stadtverordnetenversammlung selbst fällt. Durch den vorgelegten Entwurf kann insoweit nur dem Wunsch nach einer aktualisierten Beratungsgrundlage nachgekommen werden. Es steht der neu gewählten Stadtverordnetenversammlung mithin frei, durch Änderungsantrag auch über die Weitergeltung der bisherigen Geschäftsordnung oder einer geänderten Fassung zu befinden. Unter Verweis auf die Vielzahl der durch die zwischenzeitlichen HGO-Änderungen erforderlichen Anpassungen und die inzwischen auch geänderte Praxis wird aber eine Aktualisierung empfohlen. Rödermark, 17.04.2026 gez. Jörg Rotter Bürgermeister
Finanzielle Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen: Sofern der Ältestenrat gemäß der Mustergeschäftsordnung vorliegend wie im beigefügten Entwurf eingerichtet ist, verringert sich die Zahl der Teilnehmer und damit auch die Höhe der Aufwandsentschädigung.
Abstimmung · fraktionsweise
einstimmig beschlossen
37 Zustimmung 0 Ablehnung 0 Enthaltung- CDU 14 · dafür
- AL/Die Grünen 8 · dafür
- AfD 4 · dafür
- SPD 5 · dafür
- FWR 3 · dafür
- FDP 3 · dafür
Ganze Vorlage DS/095/26 ansehen — mit Beratungsweg über alle GremienBeratungsverlauf
Nachdem der Stadtverordnetenvorsteher den TOP aufgerufen hat, erläutert Herr Bürgermeister Rotter den vorliegenden Entwurf einer Neufassung der Geschäftsordnung. Nachdem es hierzu keinen weiteren Beratungsbedarf gibt, lässt Herr Spieß über den Beschlussvorschlag abstimmen und stellt folgende Beschlussfassung fest:
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Worum es hier geht - einfach erklärt
Die Stadtverordnetenversammlung sollte die Mitglieder der Betriebskommission der Kommunalen Betriebe Rödermark wählen. Die Verwaltung zog die Vorlage jedoch zurück; anschließend wurde der Tagesordnungspunkt ohne Aussprache vertagt. Eine Wahl fand daher in dieser Sitzung nicht statt.
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Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung wählt die Mitglieder der Betriebskommission für den Eigenbetrieb „Kommunale Betriebe Rödermark“: Als Vertreter der Stadtverordnetenversammlung: 1. 2. 3. 4. 5. 6. Als wirtschaftlich oder technisch besonders erfahrene Personen: 1. 2. 3. Als Vertreter des Personalrates: Personalratsmitglied 1: Abstimmungsergebnis: Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung: Personalratsmitglied 2: Abstimmungsergebnis: Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung:
Sachverhalt
Nach der Betriebssatzung des Eigenbetriebes „Kommunale Betriebe Rödermark“ ist eine Betriebskommission zu bilden. Dieser gehören gemäß § 7 Abs. 1 Ziffer 1 der Betriebssatzung sechs gewählte Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung an, die von dieser für die Dauer ihrer Wahlzeit aus ihrer Mitte zu wählen sind. Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (§ 55 Abs. 1 HGO). Die aktuell gültige Fassung der Betriebssatzung sieht vor, dass der Betriebskommission drei wirtschaftlich oder technisch besonders erfahrene Personen angehören, die von der Stadtverordnetenversammlung nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl zu wählen sind (§ 7 Abs. 2 Betriebssatzung). Ebenso gehören der Betriebskommission kraft ihres Amtes zwei Mitglieder des Personalrates an, die auf dessen Vorschlag von der Stadtverordnetenversammlung nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl für die Dauer der Wahlzeit des Personalrates zu wählen sind (§ 7 Abs. 1 Ziffer 2 c Betriebssatzung). Der Personalrat schlägt die folgenden Mitglieder zur Wahl vor: Personalratsmitglied 1: Personalratsmitglied 2:
Ganze Vorlage DS/092/26 ansehen — mit Beratungsweg über alle GremienBeratungsverlauf
Herr Spieß ruft den TOP auf. Bürgermeister Rotter zieht die Vorlage der Verwaltung zurück. Es gibt keine Wortmeldung. Der Stadtverordnetenvorsteher vertagt den TOP.
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Beratungsverlauf
Es liegen keine Mitteilungen vor.
Anwesenheit
Aus der Niederschrift: 51 von 53 verzeichneten Personen anwesend — inklusive Magistrat, Schriftführung und Verwaltung.
- CDU 18 von 18
- AL/Die Grünen 11 von 12
- AfD 6 von 7
- SPD 6 von 6
- FWR 4 von 4
- FDP 3 von 3
- Ohne Fraktion 3 von 3
Verlauf
- Sitzung fand am 28. Apr. 2026 statt · erstmals erfasst am 27. Aug. 2026
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Zeitangaben sind die Abrufzeitpunkte, nicht die Bearbeitungszeitpunkte bei ALLRIS.
Woher diese Angaben kommen
- Termin, Ort und Tagesordnung Sitzungsseite · abgerufen 07.09.2026
- Beginn, Ende, Anwesenheit und Beschlüsse Niederschrift öffentlich · PDF, 242 KB
- Abstimmungsergebnisse 20 Abstimmungen