Wahl der Vertreterinnen bzw. der Vertreter und der Stellvertreterinnen bzw. der Stellvertreter für den Zweckverband Gruppenwasserwerk Dieburg
Eingebracht vom Magistrat
Beschlussvorschlag
[Unter diesem TOP finden Wahlen statt.]
Sachverhalt
Nach § 8 Abs. 1 Buchstabe b der Verbandssatzung des Zweckverbandes Gruppenwasserwerk Dieburg haben die Mitgliedsgemeinden für je angefangene 5.000 Einwohner jeweils einen Vertreter (bzw. eine Vertreterin) in die Verbandsversammlung zu entsenden. Die für die Stadt Rödermark zu berücksichtigende Einwohnerzahl liegt zwischen 25.000 und 30.000. Es sind 6 Vertreter und 6 Vertretungen durch Wahl zu bestimmen.
Für das Gruppenwasserwerk als Zweckverband gilt das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG). § 15 Abs. 2 S. 2. KGG regelt, dass die Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinden für die Verbandsversammlung von ihren Gemeindevertretungen für deren Wahlzeit gewählt werden. Die Anwendung der Vorschriften des KGG werden in § 5a Hessisches Ausführungsgesetz zum Wasserverbandsgesetz (HWVG) klargestellt.
Die Vertreter der Gemeinden in der Verbandsversammlung müssen nach der gesetzlichen Regelung nicht Gemeindevertreter sein, wählbar sind somit die „Bürger, die sich in der Gemeinde allgemeinen Ansehens erfreuen und das Vertrauen ihrer Mitbürger genießen", vgl. § 7 Abs. 2 KGG i. V. m. § 21 Abs. 1 HGO. Abweichendes ist in der derzeit gültigen Zweckverbandssatzung nicht geregelt.
Da es sich also um die Wahl mehrerer gleichartiger unbesoldeter Stellen handelt, ist in einem Wahlgang nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen, vgl. § 55 Hessische Gemeindeordnung (HGO). Gemäß § 55 Abs. 3 HGO ist schriftlich und geheim zu wählen. Es sind Listen als Wahlvorschläge einzureichen.
Einfach erklärt
Die Stadtverordnetenversammlung soll sechs Vertreterinnen und Vertreter sowie sechs Stellvertretungen für die Verbandsversammlung des Zweckverbands Gruppenwasserwerk Dieburg wählen. Die Zahl der Sitze richtet sich nach der Einwohnerzahl Rödermarks.
Grundsätzlich erfolgt die Wahl schriftlich und geheim nach den Regeln der Verhältniswahl. Dafür können Listen als Wahlvorschläge eingereicht werden. Einigen sich alle Stadtverordneten auf einen einheitlichen Wahlvorschlag, kann dieser stattdessen einstimmig beschlossen werden. Bereits eine Nein-Stimme würde diesen Vorschlag ablehnen; Enthaltungen sind unerheblich. Die gewählten Personen müssen nicht der Stadtverordnetenversammlung angehören.
Finanzielle Auswirkung
Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.
Diese Fassung wurde von einem Sprachmodell aus dem amtlichen Text übersetzt und ist nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der .