DS/060/26 Beschlussvorlage Beratung abgeschlossen Politik & Verwaltung

Änderung der Hauptsatzung

Eingebracht vom Magistrat · federführend Fachbereich 1 - Zentrale Dienste

Beschlussvorschlag

Die als Anlage zu dieser Drucksache beigefügte Satzung zur Änderung (19. Änderung) der Hauptsatzung der Stadt Rödermark wird gemäß dem beigefügten Entwurf beschlossen.

Sachverhalt

Die Änderung der Hauptsatzung obliegt der Stadtverordnetenversammlung, vgl. § 6 Hessische Gemeindeordnung (HGO). Änderungen bedürfen dabei der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Stadtverordneten, d.h. 20 Stimmen bei einer gesetzlichen Zahl von 39 Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung, vgl. § 3 Hauptsatzung.

Der vorliegende Tagesordnungspunkt wurde durch den Bürgermeister vorsorglich auf der Tagesordnung der konstituierende Sitzung vorgesehen, um der Stadtverordneten-versammlung eine Beratung und Änderung bereits in der ersten Sitzung zu ermöglichen. Gemäß § 58 Abs. 3 HGO muss mit entsprechender Frist zu einer Änderung der Hauptsatzung geladen werden, so dass eine nachträgliche Aufnahme in die Tagesordnung - auch bei 2/3-Mehrheit - nicht möglich wäre. Mit dem TOP und der Beschlussvorlage ist keine Beschlussempfehlung zu Art. I verbunden. Sofern keine Änderung der Zahl der ehrenamtlichen Magistratsmitglieder beantragt wird, kann der Artikel entfallen. Jedoch wird empfohlen, die Änderungssatzung ggfs. unter Streichung des Art. I (wenn die Zahl der Stadträte belassen werden soll) mit den Artikeln II und III zu beschließen, um den sog. Bau-Turbo vor Ort umzusetzen, vgl. unten.

Zu Art. I des Entwurfs der Änderungssatzung:

Sofern Änderungen bei der Zahl der ehrenamtlichen Magistratsmitglieder vorgenommen werden sollen, so ist dies hier unter Art. I zu beantragen. Die Zahl der ehrenamtlichen Stadträte im Magistrat kann vor der Wahl des Magistrats erhöht oder herabgesetzt werden. Aus diesem Grund wurde vorsorglich der Entwurf einer Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vorbereitet.

Einfach erklärt

Die Stadtverordnetenversammlung soll über die 19. Änderung der Hauptsatzung entscheiden. Der Entwurf umfasst zwei wesentliche Punkte: Zum einen kann die Zahl der ehrenamtlichen Stadträte geändert werden. Hierzu gibt es jedoch keine Beschlussempfehlung; wenn keine Änderung beantragt wird, soll dieser Teil entfallen.

Zum anderen wird empfohlen, Entscheidungen über bestimmte Wohnungsbauvorhaben nach dem neuen sogenannten „Bauturbo“ auf den Magistrat zu übertragen. Das betrifft Vorhaben, die ausnahmsweise von bisherigen planungsrechtlichen Vorgaben abweichen dürfen. Die Zustimmung der Stadt ist freiwillig, kann mit Bedingungen verbunden werden und gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten verweigert wird. Die Übertragung soll verhindern, dass wegen des Sitzungskalenders Fristen verstreichen. Die Stadtverordnetenversammlung kann sie aber auch erst später nach weiterer Beratung beschließen.

Als Entscheidungsrahmen für den Magistrat sollen zusätzliche städtebauliche Leitlinien erarbeitet und voraussichtlich im Mai 2026 zur Beratung vorgelegt werden. Für die Änderung der Hauptsatzung sind mindestens 20 Stimmen erforderlich.

Diese Fassung wurde von einem Sprachmodell aus dem amtlichen Text übersetzt und ist nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der .

Ratsinfo Rödermark

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Stand

7. September 2026, 10:12 Uhr

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