Wahl der Mitglieder der Betriebskommission des Eigenbetriebes "Kommunale Betriebe Rödermark"
Eingebracht vom Magistrat
Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung wählt die Mitglieder der Betriebskommission für den Eigenbetrieb „Kommunale Betriebe Rödermark“:
Als Vertreter der Stadtverordnetenversammlung:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
Als wirtschaftlich oder technisch besonders erfahrene Personen:
1.
2.
3.
Als Vertreter des Personalrates:
Personalratsmitglied 1:
Abstimmungsergebnis: Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung:
Personalratsmitglied 2:
Abstimmungsergebnis: Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung:
Sachverhalt
Nach der Betriebssatzung des Eigenbetriebes „Kommunale Betriebe Rödermark“ ist eine Betriebskommission zu bilden. Dieser gehören gemäß § 7 Abs. 1 Ziffer 1 der Betriebssatzung sechs gewählte Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung an, die von dieser für die Dauer ihrer Wahlzeit aus ihrer Mitte zu wählen sind. Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (§ 55 Abs. 1 HGO).
Die aktuell gültige Fassung der Betriebssatzung sieht vor, dass der Betriebskommission drei wirtschaftlich oder technisch besonders erfahrene Personen angehören, die von der Stadtverordnetenversammlung nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl zu wählen sind (§ 7 Abs. 2 Betriebssatzung).
Ebenso gehören der Betriebskommission kraft ihres Amtes zwei Mitglieder des Personalrates an, die auf dessen Vorschlag von der Stadtverordnetenversammlung nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl für die Dauer der Wahlzeit des Personalrates zu wählen sind (§ 7 Abs. 1 Ziffer 2 c Betriebssatzung). Der Personalrat schlägt die folgenden Mitglieder zur Wahl vor: Personalratsmitglied 1: Personalratsmitglied 2:
Einfach erklärt
Die Stadtverordnetenversammlung soll die Mitglieder der Betriebskommission des Eigenbetriebs „Kommunale Betriebe Rödermark“ wählen. Vorgesehen sind sechs Mitglieder aus der Stadtverordnetenversammlung, drei wirtschaftlich oder technisch besonders erfahrene Personen sowie zwei Mitglieder des Personalrates. Die sechs Stadtverordneten werden nach den Grundsätzen der Verhältniswahl für die Dauer der Wahlzeit der Stadtverordnetenversammlung gewählt. Für die drei erfahrenen Personen gilt die Mehrheitswahl. Auch die beiden Mitglieder des Personalrates werden auf Vorschlag des Personalrates nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt; ihre Amtszeit richtet sich nach der Wahlzeit des Personalrates. In der Vorlage sind noch keine Namen eingetragen.
Finanzielle Auswirkung
finanziellen Auswirkungen.
Diese Fassung wurde von einem Sprachmodell aus dem amtlichen Text übersetzt und ist nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der .