DS/062/26 Beschlussvorlage Beratung abgeschlossen Politik & Verwaltung

Wahl der oder des Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung

Eingebracht vom Magistrat

Beschlussvorschlag

[Unter diesem TOP findet eine Wahl statt.]

Sachverhalt

Die Stadtverordnetenversammlung wählt in der ersten Sitzung nach der Kommunalwahl aus ihrer Mitte die oder den Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung, vgl. § 57 Abs. 1 Satz 1 Hessische Gemeindeordnung (HGO).

Die Wahl ist grundsätzlich gemäß § 55 Abs. 3 HGO schriftlich und geheim aufgrund von Wahlvorschlägen aus der Mitte der Stadtverordnetenversammlung vorzunehmen. Wenn niemand widerspricht, kann durch Zuruf oder Handaufheben abgestimmt werden (§ 55 Abs. 3 Satz 2 HGO). Gewählt ist diejenige Bewerberin bzw. derjenige Bewerber, für die bzw. den mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen abgegeben worden sind; Nein-Stimmen gelten als gültige Stimmen, Stimmenthaltungen als ungültige Stimmen. Wird bei der Wahl mit zwei oder mehr Bewerbern die erforderliche Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet ein weiterer Wahlgang statt. Entfallen im ersten Wahlgang auf mehr als zwei Bewerber Stimmen, so erfolgt dieser Wahlgang zwischen den zwei Bewerbern, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben; bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los darüber, wer in den weiteren Wahlgang gelangt. Erreicht auch in diesem Wahlgang kein Bewerber die erforderliche Mehrheit, so ist gewählt, wer in einem dritten Wahlgang die meisten Stimmen erhält; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Nimmt die gewählte Person die Wahl an, so hat sich damit die Stadtverordnetenversammlung konstituiert und Handlungsfähigkeit nach innen und nach außen erlangt.

Einfach erklärt

Die Stadtverordnetenversammlung wählt in ihrer ersten Sitzung nach der Kommunalwahl aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Die Wahl ist grundsätzlich schriftlich und geheim. Wenn niemand widerspricht, kann auch per Zuruf oder Handzeichen abgestimmt werden.

Gewählt ist zunächst, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält. Wird diese Mehrheit bei mehreren Bewerberinnen oder Bewerbern nicht erreicht, folgen weitere Wahlgänge. Im dritten Wahlgang reicht die höchste Stimmenzahl; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Mit der Annahme der Wahl ist die Stadtverordnetenversammlung konstituiert und handlungsfähig.

Finanzielle Auswirkung

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Diese Fassung wurde von einem Sprachmodell aus dem amtlichen Text übersetzt und ist nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der .

Ratsinfo Rödermark

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Stand

7. September 2026, 10:12 Uhr

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