Festlegung der Reihenfolge der Vertretung der oder des Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung
Eingebracht vom Magistrat
Beschlussvorschlag
Die Reihenfolge der Vertretung des Stadtverordnetenvorstehers / der Stadtverordnetenvorsteherin wird wie folgt festgelegt:
1.
2.
3.
Sachverhalt
Unter dem vorangegangenen Tagesordnungspunkt (TOP), vgl. Drucksache Nr. DS/059/26 wurden gemäß § 1 Abs. 2 der Hauptsatzung zur Vertretung der Stadtverordnetenvorsteherin oder des Stadtverordnetenvorstehers im Falle der Verhinderung 3 Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter gewählt.
Nach der Wahl muss die Stadtverordnetenversammlung unter dem vorliegenden TOP durch Beschluss festlegen, in welcher Reihenfolge im Falle der Verhinderung die Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen zur Vertretung der oder des Vorsitzenden berufen sind.
Einfach erklärt
Die Stadtverordnetenversammlung soll festlegen, in welcher Reihenfolge die drei zuvor gewählten Stellvertreterinnen oder Stellvertreter den Vorsitz übernehmen. Diese Reihenfolge gilt, wenn die Stadtverordnetenvorsteherin oder der Stadtverordnetenvorsteher verhindert ist. Die konkreten Namen für die Plätze 1 bis 3 sind im Beschlussvorschlag noch nicht eingetragen.
Finanzielle Auswirkung
Der Beschluss hat keine finanziellen Auswirkungen.
Diese Fassung wurde von einem Sprachmodell aus dem amtlichen Text übersetzt und ist nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der .