DS/077/26 Beschlussvorlage Beratung abgeschlossen Politik & Verwaltung

Wahl der Schriftführerin bzw. des Schriftführers der Stadtverordnetenversammlung

Eingebracht vom Magistrat

Beschlussvorschlag

Zur Schriftführerin der Stadtverordnetenversammlung wird Frau Sandra Täufer gewählt.

Sachverhalt

Nach § 61 HGO muss über jede Sitzung der Stadtverordnetenversammlung eine Niederschrift gefertigt werden. Daher ist in der konstituierenden Sitzung eine Schriftführerin bzw. ein Schriftführer zu bestellen. Aus § 61 Abs. 2 HGO ergibt sich, dass die Bestellung durch Wahl zu erfolgen hat. Sie oder er ist nach Stimmenmehrheit zu wählen (§ 55 Abs. 5 HGO). Gemäß § 55 Abs. 3 HGO kann auch durch Zuruf oder Handaufheben abgestimmt werden. Es wird empfohlen, die Aufgaben Frau Sandra Täufer zu übertragen.

Finanzielle Auswirkung

-

Einfach erklärt

Die Stadtverordnetenversammlung soll Sandra Täufer zur Schriftführerin wählen. Die Schriftführerin ist für die Niederschriften der Sitzungen zuständig. Die Wahl ist in der konstituierenden Sitzung erforderlich und erfolgt mit Stimmenmehrheit. Sie kann auch durch Zuruf oder Handaufheben stattfinden.

Diese Fassung wurde von einem Sprachmodell aus dem amtlichen Text übersetzt und ist nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der .

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Stand

7. September 2026, 10:12 Uhr

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