Wahl der Schriftführerin bzw. des Schriftführers der Stadtverordnetenversammlung
Eingebracht vom Magistrat
Beschlussvorschlag
Zur Schriftführerin der Stadtverordnetenversammlung wird Frau Sandra Täufer gewählt.
Sachverhalt
Nach § 61 HGO muss über jede Sitzung der Stadtverordnetenversammlung eine Niederschrift gefertigt werden. Daher ist in der konstituierenden Sitzung eine Schriftführerin bzw. ein Schriftführer zu bestellen. Aus § 61 Abs. 2 HGO ergibt sich, dass die Bestellung durch Wahl zu erfolgen hat. Sie oder er ist nach Stimmenmehrheit zu wählen (§ 55 Abs. 5 HGO). Gemäß § 55 Abs. 3 HGO kann auch durch Zuruf oder Handaufheben abgestimmt werden. Es wird empfohlen, die Aufgaben Frau Sandra Täufer zu übertragen.
Finanzielle Auswirkung
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Einfach erklärt
Die Stadtverordnetenversammlung soll Sandra Täufer zur Schriftführerin wählen. Die Schriftführerin ist für die Niederschriften der Sitzungen zuständig. Die Wahl ist in der konstituierenden Sitzung erforderlich und erfolgt mit Stimmenmehrheit. Sie kann auch durch Zuruf oder Handaufheben stattfinden.
Diese Fassung wurde von einem Sprachmodell aus dem amtlichen Text übersetzt und ist nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der .