Wahl der Vertreterin bzw. des Vertreters und Wahlen der Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter für den Regionalverband Frankfurt
Eingebracht vom Magistrat
Beschlussvorschlag
[Unter diesem TOP finden Wahlen statt.]
Sachverhalt
Gemäß § 11 Abs. 1. des Gesetzes über die Metropolregion Frankfurt/Rhein-Main (MetropolG) entsendet die Stadt Rödermark als Mitglied des Regionalverbandes eine Vertreterin oder einen Vertreter in die Verbandskammer. Bei der Einreichung von Wahlvorschlägen ist zu beachten, dass gemäß § 11 Abs. 3 S. 1 MetropolG nur Mitglieder der Organe eines Verbandsmitgliedes wählbar sind. Organe der Stadt Rödermark sind gemäß § 9 Hessische Gemeindeordnung (HGO) die Stadtverordnetenversammlung und der Magistrat.
1.) Die Vertreterin oder der Vertreter i.S.d. § 11 Abs. 1 MetropolG wird jeweils in einem besonderen Wahlgang nach Stimmenmehrheit gewählt, vgl. § 55 Abs. 1, 2. Alt. Dies bedeutet, dass in einem ersten (oder ggfs. weiteren Wahlgängen nach § 55) Wahlgang der oder die Vertreterin zu wählen ist. Gemäß § 55 Abs. 3 S. 2 HGO kann bei Wahlen, die nach Stimmenmehrheit vorzunehmen sind, wenn niemand widerspricht, durch Zuruf oder Handaufheben abgestimmt werden.
2.) Für die Vertreterin oder den Vertreter ist gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 MetropolG eine Stellvertretung zu wählen. Für das Wahlverfahren wird nach oben verwiesen.
3.) Für die Stellvertretung gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 MetropolG ist ferner eine weitere Stellvertretung zu wählen. Für das Wahlverfahren wird nach oben verwiesen.
Einfach erklärt
Die Stadtverordnetenversammlung soll drei Personen für die Verbandskammer des Regionalverbandes Frankfurt/Rhein-Main wählen: eine Vertreterin oder einen Vertreter der Stadt Rödermark, eine Stellvertretung und eine weitere Stellvertretung. Gewählt werden können nur Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung oder des Magistrats. Die Wahlen erfolgen jeweils in einem eigenen Wahlgang nach Stimmenmehrheit. Wenn niemand widerspricht, kann per Zuruf oder Handzeichen abgestimmt werden.
Finanzielle Auswirkung
Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.
Diese Fassung wurde von einem Sprachmodell aus dem amtlichen Text übersetzt und ist nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der .