Wahl der Vertreterinnen bzw. Vertreter und deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter zum Sparkassenzweckverband Darmstadt und Dieburg und Bestimmung eines Stimmführers bzw. einer Stimmführerin
Eingebracht vom Magistrat
Beschlussvorschlag
1. [Unter diesem TOP finden Wahlen statt.]
2. Gemäß § 8 Abs. 4a der Satzung des Sparkassenzweckverbandes Darmstadt und Dieburg wird als Stimmführer bzw. Stimmführerin zur einheitlichen Ausübung widerruflich für die Wahlzeit 2026-2031 von den gewählten Vertretern __________ bestimmt.
Sachverhalt
Zu 1: Nach § 6 Abs. 1 der Satzung des Sparkassenzweckverbandes Darmstadt und Dieburg sind nach erfolgter Kommunalwahl die Verbandsmitglieder für die Verbandsversammlung von der Stadtverordnetenversammlung zu wählen. Gemäß § 6 Abs. 2 der Satzung des Sparkassenzweckverbandes werden die Vertreter der Verbandsmitglieder von ihren Vertretungskörperschaften (d.h. im Falle Rödermarks von der Stadtverordnetenversammlung) für deren Wahlzeit aus dem Kreis der zu der Vertretungskörperschaft des Verbandsmitgliedes wählbaren Personen gewählt. Für jeden Vertreter wählt die Vertretungskörperschaft einen Stellvertreter. Die Wahlen werden nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt, vgl. § 55 Hessische Gemeindeordnung (HGO). Die Stadt Rödermark entsendet 2 Vertreterinnen bzw. Vertreter und 2 Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter. Die Stadtverordnetenversammlung wird um Vornahme der Wahlen gebeten.
2 Vertreter/innen:
2 Stellvertreter/innen:
Zu 2: Nach § 8 Abs. 4a der Satzung des Sparkassenzweckverbandes Darmstadt und Dieburg können Stimmen nur einheitlich abgegeben werden, auch wenn ein Verbandsmitglied über mehrere Stimmen verfügt. Die Ausübung des Stimmrechts erfolgt durch einen Stimmführer, der widerruflich für die jeweilige Wahlperiode bestimmt wird. Mangels näherer Regelung in der Satzung, wird empfohlen, nach den unter Ziffer 1 durchgeführten Wahlen durch Sachbeschluss einen der Gewählten zum Stimmführer bzw. Stimmführerin widerruflich zu bestimmen.
Einfach erklärt
Die Stadtverordnetenversammlung soll für die Wahlzeit 2026 bis 2031 zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Stadt Rödermark für die Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes Darmstadt und Dieburg wählen. Zusätzlich werden für beide jeweils Stellvertretungen gewählt. Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl.
Anschließend soll die Stadtverordnetenversammlung eine der gewählten Personen als Stimmführerin oder Stimmführer bestimmen. Diese Person übt die Stimmen Rödermarks einheitlich aus. Die Bestimmung gilt für die Wahlzeit 2026 bis 2031 und kann widerrufen werden.
Finanzielle Auswirkung
Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.
Diese Fassung wurde von einem Sprachmodell aus dem amtlichen Text übersetzt und ist nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der .