DS/059/26 Beschlussvorlage Beratung abgeschlossen Politik & Verwaltung

Wahl der Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter der oder des Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung

Eingebracht vom Magistrat

Beschlussvorschlag

[Unter diesem TOP findet eine Wahl statt.]

Hinweise und Erläuterungen in der Sachdarstellung

Dem (gemeinsamen) einheitlichen Wahlvorschlag aller Fraktionen wird zugestimmt.

Ja

Stimmen

Nein

Stimmen

Enthaltung

Stimmen

Alternativ:

Auf die Wahlvorschläge betreffend die Wahl der stellvertretenden Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung entfielen Stimmen wie folgt:

Wahlvorschlag CDU

Stimmen

Wahlvorschlag AL/Grüne

Stimmen

Wahlvorschlag AfD

Stimmen

Wahlvorschlag SPD

Stimmen

Wahlvorschlag FWR

Stimmen

Wahlvorschlag FDP

Stimmen

Es wird festgestellt, dass damit auf den Wahlvorschlag / die Wahlvorschläge […] Stellen entfallen. Es wird ferner festgestellt, dass folgende Personen gewählt sind:

[…]

Die Wahlvorschläge (Vorschlagsliste/n) ist/sind Bestandteil der Niederschrift.

Sachverhalt

Nach § 57 Abs. 1 HGO wählt die Stadtverordnetenversammlung in der ersten Sitzung nach der Wahl aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Vertreter. Die Zahl der Vertreter bestimmt die Hauptsatzung. Die aktuelle Fassung des § 1 Abs. 1 Satz 2 der Hauptsatzung legt die Zahl der stellvertretenden Vorsitzenden auf vier. Die Wahl mehrerer Stellvertreter erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, da es sich um mehrere „unbesoldete gleichartige Stellen“ i.S.d. § 55 Abs. 1 HGO handelt. Bei der Wahl der stv. Stadtverordnetenvorsteher nach dem Verhältniswahlverfahren sind die Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes (KWG) entsprechend anzuwenden (§ 55 Abs. 4 HGO).

Im Übrigen findet auf die Wahl § 55 HGO Anwendung, und zwar

Absatz 1: „Sind mehrere unbesoldete Stellen zu besetzten, wird in einem Wahlgang nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.“

Absatz 2: „Haben sich alle Stadtverordneten bei einer Wahl, die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl vorzunehmen ist, auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt, ist der einstimmige Beschluss der Stadtverordnetenversammlung über die Annahme dieses Wahlvorschlages ausreichend. Stimmenthaltungen sind unerheblich.“

Einfach erklärt

Die Stadtverordnetenversammlung wählt vier Stellvertreterinnen oder Stellvertreter für ihren Vorsitz. Gewählt werden können Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung.

Einigen sich alle Fraktionen auf eine gemeinsame Liste, kann diese ohne Gegenstimme angenommen werden. Zuvor wird entschieden, ob offen per Handzeichen abgestimmt werden kann. Widerspricht auch nur ein Mitglied, muss schriftlich und geheim nach den Regeln der Verhältniswahl gewählt werden. Kommt keine gemeinsame Liste zustande, können einzelne Wahlvorschläge eingereicht werden; dann ist nur eine geheime Wahl möglich.

Scheidet eine gewählte Person während der Wahlzeit aus, rückt grundsätzlich eine Ersatzperson von der jeweiligen Liste nach. Ist die Liste ausgeschöpft, bleibt die Stelle frei.

Finanzielle Auswirkung

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Diese Fassung wurde von einem Sprachmodell aus dem amtlichen Text übersetzt und ist nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der .

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Stand

7. September 2026, 10:12 Uhr

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