Sicherstellung Liquiditätsreserve
Eingebracht von Björn Beicken
Antwort nicht öffentlich einsehbar (§ 16 GO)
Anfrage im Wortlaut
Vor diesem Hintergrund fragen die FWR: Wie soll die in § 106 Abs. 1 HGO geforderte Liquiditätsreserve in der Haushaltsplanung der Stadt Rödermark künftig aufgebaut werden, und welche konkreten Maßnahmen sind zur Erreichung eines angemessenen Niveaus dieser Reserve vorgesehen?
Sachverhalt
Gemäß § 106 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) ist im Haushaltsplan eine angemessene Liquiditätsreserve einzuplanen, um jederzeit die Zahlungsfähigkeit der Kommune sicherzustellen. "Zur Sicherstellung der stetigen Zahlungsfähigkeit soll sich der geplante Bestand an flüssigen Mitteln ohne Liquiditätskreditmittel in der Regel auf mindestens 2 Prozent der Summe der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit nach dem Durchschnitt der drei dem Haushaltsjahr vorangehenden Jahre belaufen." Vor dem Hintergrund der aktuellen Haushaltslage, deren Konsolidierung die Liquiditätsmittel bis zum 31.12.2025 aufbrauchen wird, erscheint es aus Sicht der FWR notwendig, Informationen über den geplanten Aufbau und die Höhe dieser Reserve zu erhalten. Dies ist auch im Hinblick auf die mittelfristige Finanzplanung von Bedeutung, um etwaige Risiken für die Zahlungsfähigkeit frühzeitig zu erkennen und entgegenzuwirken.
Einfach erklärt
Die FWR fragen, wie die Stadt Rödermark künftig die gesetzlich vorgesehene Liquiditätsreserve aufbauen will und welche konkreten Maßnahmen dafür geplant sind. Diese Reserve soll in der Regel mindestens 2 Prozent der durchschnittlichen laufenden Auszahlungen der drei vorhergehenden Jahre betragen und die Zahlungsfähigkeit der Stadt sichern.
Anlass der Anfrage ist die Einschätzung der FWR, dass die vorhandenen liquiden Mittel durch die Haushaltskonsolidierung bis zum 31. Dezember 2025 aufgebraucht sein werden. Die Antworten sollen helfen, mögliche Risiken für die Zahlungsfähigkeit in der mittelfristigen Finanzplanung frühzeitig zu erkennen.
Diese Fassung wurde von einem Sprachmodell aus dem amtlichen Text übersetzt und ist nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der .