Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark
29. Sitzung
- Dienstag, 17. Juni 2025, 19:30 Uhr
- Mehrzweckraum, Am Schellbusch 1, 63322 Rödermark
- Niederschrift liegt vor· öffentlich mit nicht-öffentlichem Teil
Worum es geht
- Finanzen 6
- Politik & Verwaltung 6
- Bauen & Stadtentwicklung 3
- Kinder & Bildung 2
- Ordnung & Sicherheit 1
- 3
3 weitere Themen
- Soziales 1
- Umwelt & Klima 1
- Verkehr 1
Im Mittelpunkt der Sitzung standen Rödermarks Finanzen. Die Stadtverordneten beschlossen eine Änderung der Hebesätze: Die zunächst geplante Anhebung der Grundsteuer B auf 1.250 Punkte wird vermieden; stattdessen gibt es eine geringere Grundsteuererhöhung und eine höhere Gewerbesteuer. Anträge zu einem pauschalen Sparziel von fünf Prozent und zum Personalabbau wurden vertagt. Mehrere Anfragen befassten sich zudem mit der Liquiditätsreserve, dem Quartalsbericht und den Kosten für den Park am Entenweiher, ohne dass Ergebnisse dokumentiert sind. Beschlossen wurden außerdem höhere Beiträge für Krippe, Kindergarten, Hort und Schulkinderbetreuung. Sie werden auf einheitliche Stundensätze umgestellt und fünf Jahre lang jährlich um fünf Prozent erhöht; auch die Verpflegungspauschale steigt. Die Kommunalen Betriebe Rödermark sollen Ende 2025 als Eigenbetrieb aufgelöst und in die Stadtverwaltung eingegliedert werden. Für einen Teil des Ortskerns Ober-Roden wird ein Bebauungsplan aufgestellt. Eine Veränderungssperre soll dort bis dahin weitere Vergnügungsstätten und Shisha-Bars verhindern. Zudem wurde der Runde Tisch für Landschaftspflege, Umwelt und Naturschutz abgeschafft.
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit einem KI-Modell erstellt und kann Fehler enthalten. Verbindlich ist die Tagesordnung mit den amtlichen Unterlagen.
Tagesordnung · 20 Punkte
- Ö 1 Eröffnung, Feststellung der Beschlussfähigkeit und Tagesordnung
- Ö 2 Mitteilungen des Stadtverordnetenvorstehers
- Ö 3 Mitteilungen des Magistrats
- Ö 4 Anfragen gem. § 16 Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung
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Worum es hier geht - einfach erklärt
Die FWR fragen, wie Rödermark künftig die gesetzlich vorgesehene Liquiditätsreserve aufbauen und damit seine Zahlungsfähigkeit sichern will. Außerdem möchten sie wissen, welche konkreten Maßnahmen geplant sind, da die vorhandenen liquiden Mittel nach ihrer Einschätzung bis Ende 2025 aufgebraucht sein werden. Ein Beratungsergebnis ist nicht dokumentiert.
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Vor diesem Hintergrund fragen die FWR: Wie soll die in § 106 Abs. 1 HGO geforderte Liquiditätsreserve in der Haushaltsplanung der Stadt Rödermark künftig aufgebaut werden, und welche konkreten Maßnahmen sind zur Erreichung eines angemessenen Niveaus dieser Reserve vorgesehen?
Sachverhalt
Gemäß § 106 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) ist im Haushaltsplan eine angemessene Liquiditätsreserve einzuplanen, um jederzeit die Zahlungsfähigkeit der Kommune sicherzustellen. "Zur Sicherstellung der stetigen Zahlungsfähigkeit soll sich der geplante Bestand an flüssigen Mitteln ohne Liquiditätskreditmittel in der Regel auf mindestens 2 Prozent der Summe der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit nach dem Durchschnitt der drei dem Haushaltsjahr vorangehenden Jahre belaufen." Vor dem Hintergrund der aktuellen Haushaltslage, deren Konsolidierung die Liquiditätsmittel bis zum 31.12.2025 aufbrauchen wird, erscheint es aus Sicht der FWR notwendig, Informationen über den geplanten Aufbau und die Höhe dieser Reserve zu erhalten. Dies ist auch im Hinblick auf die mittelfristige Finanzplanung von Bedeutung, um etwaige Risiken für die Zahlungsfähigkeit frühzeitig zu erkennen und entgegenzuwirken.
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Worum es hier geht - einfach erklärt
Die Anfrage verlangt Auskunft dazu, auf welcher Datengrundlage der Quartalsbericht 1/2025 erstellt wurde. Gefragt wird insbesondere, ob aktuelle Zahlen oder Ansätze aus dem Doppelhaushalt 2024/2025 verwendet wurden und ob die gestiegene Kreisumlage sowie aktuelle Prognosen zu Gewerbe-, Einkommen- und Umsatzsteuer und zur Schlüsselzuweisung berücksichtigt sind. Ein Ergebnis der Beratung ist nicht angegeben.
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Wurden im Bericht zum ersten Quartal durchgängig aktuelle Zahlen verwendet oder ganz oder teilweise mit „alten“ Zahlen aus dem Doppelhaushalt 2024/2025 aus März 2024 gearbeitet? Wurde im Bericht zum ersten Quartal 2025 die gestiegene Kreisumlage berücksichtigt? Wurde im Bericht zum ersten Quartal 2025 der aktuelle Finanzplanungserlass des Landes Hessen berücksichtigt (in welcher Höhe genau) mit Blick auf: Gewerbesteuereinnahmen? Gemeindeanteil an der Einkommenssteuer? Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer? Schlüsselzuweisung durch das Land?
Sachverhalt
Der Bericht zum 1. Quartal 2025 (DS/127/25) wurde zur öffentlichen Sitzung des Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss am 08.05.2025 vorgelegt. In der Nachbetrachtung gibt es einige Fragen dazu. Im März 2024 wurde der Doppelhaushalt 2024/2025 beschlossen. Für das Jahr 2025 sind dort im Ergebnishaushalt folgende Zahlen ausgewiesen: Erträge: 87.599.582 € und Aufwand: 87.445.148 €. Im besagten Bericht zum 1. Quartal 2025 werden genau diese Beträge, mit denen man im März 2024 gerechnet hat, 1:1 herangezogen beziehungsweise rechnerisch zugrunde gelegt.
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Worum es hier geht - einfach erklärt
Die Anfrage verlangt eine vollständige Aufschlüsselung der Kosten für die Aufwertung und Neugestaltung des Parks am Entenweiher. Gefragt wird nach den einzelnen Maßnahmen, Planungs- und Herstellungskosten sowie den Anteilen der Stadt und der Fördermittelgeber. Außerdem soll die Stadt darlegen, wann und in welchen öffentlichen Gremien über Planung, Maßnahmen und Kosten beraten und entschieden wurde.
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Ganze Vorlage DS/180/25 ansehen — mit Beratungsweg über alle GremienAnfrage im Wortlaut
Welche Kosten entstehen insgesamt (Vollkostenrechnung) für welche konkreten Maßnahmen für die Aufwertung und Neugestaltung des Parks am Entenweiher? Wie teilen sich diese Kosten genau nach Stadt und Fördermittelgeber(-n) auf? In welcher Höhe fielen (aufgeschlüsselt) Planungskosten und Herstellungskosten an? Wann wurde in welchem öffentlichen Gremium und mit welcher Beratungs- und Beschlussfolge über die planerischen sowie konkreten Maßnahmen für die Aufwertung und Neugestaltung des Parks am Entenweiher beraten und entschieden? Wann wurde in welchem öffentlichen Gremium über die konkreten Kosten (siehe vorstehende Ziffer 1.) für das Projekt der Aufwertung und Neugestaltung des Parks am Entenweiher beraten und entschieden?
Sachverhalt
Der Presse war unlängst zu entnehmen, dass die Arbeiten zur Aufwertung des Parks am Entenweiher[1] in Urberach im Zeitplan liegen und diese „Frischzellenkur[2]“ rund 800.000 € kostet. Auch die Stadt Rödermark hat dazu berichtet[3]. [1] „Frischzellenkur: Alles im grünen Bereich“ – Neues Heimatblatt Rödermark vom 26.04.2025 [2] „Frischzellenkur für Park kostet 800.000 Euro“ – Offenbach Post vom 05.05.2025 [3] „Frischzellenkur: Alles im grünen Bereich“ – Meldung der Stadt Rödermark (www.roedermark.de) vom 22.04.2025
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Worum es hier geht - einfach erklärt
Die Anfrage verlangt Auskunft zur geplanten Kontrolle des Hundebestands durch einen externen Dienstleister. Gefragt wird unter anderem, wer die Beauftragung entschieden hat, wann und mit welchen Befugnissen kontrolliert werden soll und welche Kosten sowie zusätzlichen Hundesteuereinnahmen erwartet werden. Außerdem soll die Stadt erklären, warum die Gremien nicht vorab informiert und die Kommentare zum entsprechenden Facebook-Beitrag eingeschränkt wurden. Ein Ergebnis der Beratung ist nicht dokumentiert.
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Ganze Vorlage DS/181/25 ansehen — mit Beratungsweg über alle GremienAnfrage im Wortlaut
Wer hat wann entschieden, für die Kontrolle einen externen Dienstleister einzuschalten? In welchem Zeitraum sollen die Kontrollen durchgeführt werden? Ist die Vereinbarung mit dem Dienstleister befristet? Ist eine Stundenzahl festgelegt worden? Welche Kosten entstehen der Stadt insgesamt mit der Beauftragung des externen Dienstleisters? Welche (rechtlichen) Befugnisse hat oder bekommt der externe Dienstleister? Gibt es Erfahrungen aus anderen Kommunen mit der Übertragung dieser Aufgabe auf externe Dienstleister? Gibt es aus den Erfahrungen Erkenntnisse über den ungefähren prozentualen Anteil nicht registrierter Hunde am Gesamtbestand? Welche Mehr-Einnahmen erwartet die Stadt? Warum wurde beim besagten Facebook-Posting die Kommentarfunktion eingeschränkt?
Sachverhalt
Auf der Facebook-Seite der Stadt Rödermark ist seit dem 9. Mai zu lesen, dass die Stadt plant, zur Überprüfung des Hundebestands in Rödermark einen externen Dienstleister einzuschalten. Die Kommentarfunktion für diesen Facebook-Beitrag wurde eingeschränkt – siehe Screenshot. Nach Anmeldung erhält jede/-r Hundehalter/-in eine Hundesteuermarke[1], die vom Hund sichtbar zu tragen ist. Wohl nicht gänzlich alle in Rödermark lebenden Hunde sind angemeldet. Eine entsprechende Kontrolle ist daher erstmal nicht abwegig. Es stellt sich jedoch die Frage, warum die städtischen Gremien aus Facebook von der geplanten Überprüfung des Hundebestandes erfahren müssen. Eine Information im Vorfeld wäre angezeigt gewesen. Auch ist nicht klar, in welchem Verhältnis die Kosten (Überprüfung mit externem Dienstleister) zu den zu erwarteten Hundesteuer-Mehreinnahmen stehen. [1] § 10 Hundesteuersatzung der Stadt Rödermark
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Worum es hier geht - einfach erklärt
Die Stadtverordnetenversammlung beschloss die Änderung der Hebesatzsatzung für 2025 unverändert. Damit wird die ursprünglich geplante Anhebung der Grundsteuer B von 800 auf 1.250 Punkte vermieden; stattdessen sind eine geringere Erhöhung der Grundsteuer B und eine Erhöhung der Gewerbesteuer vorgesehen. Ergänzende Einsparungen, Personalkürzungen und Einnahmesteigerungen des Magistrats wurden zur Kenntnis genommen.
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Ganze Vorlage DS/177/25-2 ansehen — mit Beratungsweg über alle GremienBeschlussvorschlag
federführend Finanzen / Controlling
1. Der in der Anlage 1 beigefügte Entwurf der Satzung zur 1. Änderung der Hebesatzsatzung für das Jahr 2025 wird beschlossen. 2. Die vom Magistrat vorgelegten Vorschläge und Maßnahmen zur Haushaltswirtschaftlichen Sperre (Anlage 2) werden der Stadtverordnetenversammlung zur Kenntnis gegeben.
Sachverhalt
Es wurde in der letzten Sitzungsrunde mit der Drucksache 125/25 vorgeschlagen, die Grundsteuer B auf 1.250 Punkte anzuheben. In der Sitzung vom 20. Mai 2025 wurde diese Vorlage zurückgezogen und die Stadtverordnetenversammlung hat eine erneute Beratung initiiert. Zur Vermeidung der ursprünglichen Erhöhung hat der Magistrat zwischenzeitlich folgende Vorschläge und Maßnahmen erarbeitet. Es werden der Stadtverordnetenversammlung damit nachfolgend auch Satzungsänderungen vorgeschlagen. Die ursprüngliche Erhöhung der Grundsteuer B kann nun vermieden werden. Dies setzt voraus, dass haushaltswirtschaftlichen Sperren des Magistrats und die erforderlichen Beschlüsse und Satzungsänderungen durch die Stadtverordnetenversammlung erfolgen. Es erfolgte bereits vom Magistrat für das Haushaltsjahr 2025 mit der Drucksache 53/25 eine haushaltswirtschaftliche Sperre gemäß § 107 HGO mit Einsparungen in Höhe von 340.980 €. Der Magistrat wird darüber hinaus mit der Drucksache DS/[ausstehend]/25 weitere haushaltswirtschaftliche Sperren gemäß § 107 HGO mit Einsparungen in Höhe von rund 848.321 € verfügen. Die Sperren und die die damit verbundenen Leistungskürzungen ergeben sich aus Anlage 2 und werden auf diesem Wege zur Kenntnis gegeben. Dem Magistrat ist es vorbehalten, über die in der Anlage 2 dargelegten Maßnahmen hinaus weitere Einsparungen zu erzielen oder benannte Maßnahmen aus der Anlage 2 nicht zu ergreifen, solange das angestrebte Ziel der Gesamteinsparung dennoch erreicht oder noch weiter verbessert werden kann. Der Stadtverordnetenversammlung werden zur Vermeidung einer weiteren Erhöhung der Hebesätze zusätzlich im laufenden Haushaltsjahr 2025 im Bereich der Erträge Einnahmesteigerungen in Höhe von 1.073.334 € mit möglichen Mehrerträgen wie in der Anlage 2 vorgeschlagen werden. Ferner wird nun eine angemessene Erhöhung des Hebesatzes für die Gewerbesteuer vorgeschlagen, die mit der vorliegenden Hebesatzsatzung direkt umgesetzt wird. Der Magistrat wird bei der Ausführung des Stellenplanes im laufenden Haushaltsjahr 2025 den Personalaufwand durch Einzelmaßnahmen um ca. weitere 493.712 € reduzieren. Der Magistrat trifft hierzu in seiner Zuständigkeit Einzelmaßnahmen (Besetzungssperren, Neubewertungen) um den Planansatz bei den Personalauf-wendungen zu reduzieren. Die Notwendigkeit einer Anpassung der Hebesätze im Übrigen ergibt sich aus den bereits dargestellten Gründen. Der Doppelhaushalt 2024 / 2025 weist für das Jahr 2025 im ordentlichen Ergebnis einen Überschuss in Höhe von rund 0,15 Millionen Euro aus. Somit konnte der Haushaltsausgleich trotz Kostensteigerungen in allen Bereichen, wie z. B. bei Bauvorhaben, Personalaufwendungen oder Energiekosten, hergestellt werden. Dies trotz einer bereits im Jahr 2024 durchgeführten Erhöhung der Kreis- und Schulumlage in Höhe von 2,4 Millionen, die sich auch im Haushaltsjahr 2025 voll auswirkt. Mittlerweile ist bedingt durch äußere Einflüsse mit Ausfällen bei den Erträgen sowie mit Mehraufwendungen zu rechnen: Es ergeben sich Mindererträge bei der Schlüsselzuweisung in Höhe von 3,5 Millionen Euro, bei der Einkommen- und Umsatzsteuer in Höhe von rund 0,75 Millionen und legt man das Jahresergebnis 2024 zu Grunde, bei der Gewerbesteuer in Höhe von rund 3 Millionen Euro. Mit dem im März beschlossenen Haushalt 2025 des Kreises Offenbach wurde die Kreis- und Schulumlage erneut angehoben. Die Anhebung in Höhe von 3,5 Prozent bedeutet für Rödermark erneut einen erheblichen Mehraufwand und zwar in Höhe von 1,94 Millionen Euro. Positiv wirkt sich aus, dass es zu Minderaufwendungen in Höhe von 0,5 Millionen Euro bei der Gewerbesteuerumlage kommt. Durch eine vorsorglich im Februar 2025 vom Magistrat für das Haushaltsjahr 2025 verfügte haushaltswirtschaftliche Sperre gemäß § 107 HGO sollen Einsparungen in Höhe von 340.980 € im Vergleich zum Planansatz erzielt werden. Insgesamt entsteht eine Mehrbelastung von 8,35 Millionen Euro, die sich rechnerisch um den Überschuss aus dem Haushaltsplan in Höhe von 0,15 Millionen Euro auf 8,2 Millionen Euro reduziert. Der mittlerweile fertiggestellte Jahresabschluss 2024 weist einen Rücklagenbestand in Höhe von 2 Millionen aus. Diese 2 Millionen können zur Reduzierung des Fehlbetrags verwendet werden, so dass ein Fehlbetrag von 6,2 Millionen Euro verbleibt. Wie ausgeführt sah die Drucksache 125/25 vor, von den 6,2 Millionen € 4,2 Millionen € über eine Anhebung des Hebesatzes der Grundsteuer B um 450 Punkte von bisher 800 auf 1.250 Punkte vorzunehmen. Dieser Vorschlag wurde in der Sitzung der Stadt-verordnetenversammlung vom 20. Mai 2025 zurückgezogen. Stattdessen sollten andere Vorschläge beraten werden, um eine solche Erhöhung und die damit verbundenen Belastungen für die Bürgerschaft zu vermeiden. Die vorliegende Drucksache schlägt eine geringere Anpassung des Hebesatzes für die Grundsteuer B und des Gewerbesteuerhebesatzes vor. Dies setzt aber die oben dargestellten begleitenden Maßnahmen voraus. Der verbleibende Fehlbetrag entspricht annähernd der Höhe nach der Anhebung der Kreis- und Schulumlage des Jahres 2025 und bleibt als nicht leistbarer Fehlbetrag ausgewiesen.
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Worum es hier geht - einfach erklärt
Der interfraktionelle Ergänzungsantrag sah vor, dass der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung gemeinsam mit dem Magistrat bis spätestens Ende des dritten Quartals eine Bürgerversammlung zur aktuellen Finanzlage Rödermarks einberuft. Der Antrag wurde in der Sitzung zur Kenntnis genommen.
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Ganze Vorlage DS/202/25 ansehen — mit Beratungsweg über alle GremienAntrag im Wortlaut
Der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung wird gebeten im Benehmen mit dem Magistrat eine Bürgerversammlung gem. § 8 a HGO einzuberufen. Die Bürgerversammlung soll bis spätestens Ende des 3. Quartals durchgeführt werden. Gegenstand der Bürgerversammlung soll die aktuelle Finanzsituation der Stadt Rödermark sein.
Sachverhalt
Ankündigung des Vorsitzenden des Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschusses – Herrn Jan Grünberg – in der Ausschusssitzung am 05.06.2025. Bürgerversammlungen dienen der Erörterung wichtiger Gemeindeangelegenheiten mit den Bürgern der Gemeinde. Sie sollen das Interesse der Bürger an den Aufgaben der Gemeinde fördern und ihnen Gelegenheit geben Fragen zu stellen, Vorschläge zu machen und Anregungen zu geben.
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Worum es hier geht - einfach erklärt
CDU und AL/Grüne beantragten, die geplante Erhöhung der Grundsteuer zu verringern. Dafür sollte der Magistrat Einsparmöglichkeiten prüfen, unter anderem bei freiwilligen Leistungen und beim Personal, und zur nächsten Stadtverordnetenversammlung eine geänderte Hebesatzsatzung vorlegen. Der Antrag wurde in dieser Sitzung zurückgezogen.
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Ganze Vorlage DS/178/25 ansehen — mit Beratungsweg über alle GremienAntrag im Wortlaut
Der Magistrat wird beauftragt, Vorschläge zu entwickeln, die geeignet sind, die vorgesehene Anhebung des Hebesatzes für die Grundsteuer zu reduzieren. Der Magistrat wird beauftragt, für die nächste Sitzung der Stadtverordnetenversammlung unter Berücksichtigung dieser Vorschläge eine Satzung zur Änderung des Hebesatzes der Grundsteuer vorzulegen. Die Beschlussfassung über die Änderung der Hebesatzsatzsatzung findet in der nächsten Stadtverordnetenversammlung statt. Zur Vorbereitung der Entscheidung und zur Mitwirkung der Gremien wird der Magistrat beauftragt, folgende Maßnahmen durchzuführen: Der Magistrat wird aufgefordert, alle Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung aufzulisten, die den Magistrat zu Leistungen verpflichten. Die Auflistung soll sich nur auf freiwillige Leistungen erstrecken. Der Magistrat möge auch auflisten, für welche Produkte im Haushaltsplan keine gesetzliche Verpflichtung besteht. Der Magistrat wird beauftragt, Vorschläge zur Reduzierung von Personalaufwendungen zu entwickeln, um Einsparungen in Höhe von 1 Mio. EUR zu erzielen. Es ist eine Liquiditätsberechnung für dieses Jahr durchzuführen. Es soll festgestellt werden, welches Minimum an zusätzlicher Liquidität notwendig ist. Insbesondere zur Sicherung der Liquidität ist eine Ausgabenminderung vorzusehen. Es ist zu prüfen, inwieweit der Eigenbetrieb einen Beitrag zur Verbesserung des städtischen Haushaltes leisten kann. Falls es erforderlich ist, Beschlussfassungen über die Durchführung von Leistungen zu ändern, sind diese der Stadtverordnetenversammlung vorzuschlagen. Gemäß § 96 HGO ist der Magistrat aufgrund des Haushaltes nicht verpflichtet, Ausgaben zu tätigen. Falls der Magistrat sich durch eine politische Programmfunktion des Beschlusses über die Haushaltssatzung daran gehindert sieht, Ausgaben zu reduzieren, kann die Stadtverordnetenversammlung diese politische Programmfunktion aufheben und dies gegebenenfalls auch veranlassen. Ziel ist es, den Fehlbetrag im Haushalt unter die Erheblichkeitsschwelle des § 98 HGO zu führen.
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Worum es hier geht - einfach erklärt
Die Stadtverordnetenversammlung hat grundsätzlich beschlossen, den Eigenbetrieb Kommunale Betriebe Rödermark zum Ablauf des 31. Dezember 2025 aufzulösen und ab 1. Januar 2026 in die Stadtverwaltung einzugliedern. Der Magistrat soll die nötigen Schritte vorbereiten, darunter die Aufhebung der Betriebssatzung, die Einbindung von Wirtschafts- und Stellenplan in den städtischen Haushalt sowie die Übernahme des Personals. Die dafür erforderlichen Satzungs- und Haushaltsbeschlüsse werden der Stadtverordnetenversammlung noch gesondert vorgelegt.
Dieser Text wurde mit einem KI-Modell erstellt und kann Fehler enthalten. Die ist das Original der Stadt und gilt im Zweifelsfall.
Ganze Vorlage DS/173/25 ansehen — mit Beratungsweg über alle GremienBeschlussvorschlag
federführend Fachbereich 2 - Finanzen
1. Die Stadtverordnetenversammlung beschließt, den Eigenbetrieb „Kommunale Betriebe Rödermark“ (KBR) mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember 2025 aufzulösen und ab dem 01.01.2026 als Vermögen der Stadt Rödermark fortzuführen. 2. Der Magistrat wird beauftragt, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den Eigenbetrieb „Kommunale Betriebe Rödermark“ (KBR) zum unter 1. genannten Datum in die Kernverwaltung der Stadt Rödermark einzugliedern. 3. Der Magistrat wird beauftragt, die Aufhebung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb „Kommunale Betriebe Rödermark“, in Kraft seit 01.01.2009, sowie die Geschäftsordnung der Betriebskommission des Eigenbetriebes „Kommunale Betriebe Rödermark“, in Kraft seit 10.02.2009, der Stadtverordnetenversammlung zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. 4. Der Magistrat wird entsprechend ferner damit beauftragt, der Stadtverordnetenversammlung ab dem Haushaltsjahr 2026 den Entwurf der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes und den dann eingliederten Wirtschafts- und Stellenplan des Eigenbetriebes zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. 5. Das bisher für den Eigenbetrieb „Kommunale Betriebe Rödermark“ tätige Personal wird in die Organisation der Stadtverwaltung Rödermark eingegliedert. Der Magistrat wird beauftragt, eine entsprechende Organisationsverfügung vorzubereiten.
Sachverhalt
Entstehung und Stand des Eigenbetriebs Die „Kommunalen Betriebe Rödermark“ (KBR) sind ein wirtschaftliches Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, das als Eigenbetrieb nach den Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes) vom 09.06.1989, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) und der hierzu erlassenen Satzung (Betriebssatzung) geführt wird. Die Gründung des Eigenbetriebes „Kommunale Betriebe Rödermark“ zum 01.01.2009 basierte auf der Zusammenlegung der beiden früheren Eigenbetriebe „Entsorgung und Dienstleistung“ und „Gebäudewirtschaft“. Das vorrangige Ziel war es damals, die Zahlen aus den Jahresergebnissen der beiden Eigenbetriebe zu konsolidieren. Hierbei sollten die Kosten im Bereich der Finanzplanung, Buchführung und Erstellung der Jahresabschlüsse halbiert werden. Ebenso sollte eine Schnittstellenreduzierung im Bereich der gegenseitigen Leistungsverrechnung erfolgen. Eine gemeinsame Administration sollte Doppelarbeiten vermeiden. Diese und weitere Gründe sprechen inzwischen für eine Eingliederung des Eigenbetriebs in die Kernverwaltung. Gründe für die Eingliederung des Sondervermögens Der im Jahr 2009 neu geschaffene Eigenbetrieb wurde über die vergangenen Jahre weiterentwickelt. Allerdings ist dabei festzustellen, dass damit Doppelstrukturen zwischen der Stadt und ihrer Tochter, dem Eigenbetrieb, entstanden sind. Die Aufspaltung in einen Auftraggeber, die Stadt, und einen Auftragnehmer, den Eigenbetrieb, führt zu einem erheblichen Koordinations- und Organisationsaufwand. Ferner ist eine zusätzliche Führungsebene mit Managementkosten erforderlich. Neben dem Magistrat und der Stadtverordnetenversammlung ist darüber hinaus eine Betriebskommission nach dem Eigenbetriebsgesetz (EigBGes) vorzusehen. Die 2009 angestrebten Effizienzsteigerungen haben sich aus heutiger Sicht nicht ergeben. Vielmehr ist eine Entwicklung festzustellen, die auch in anderen Kommunen im Kreis Offenbach in den vergangenen Jahren zu einer Auflösung und Wiedereingliederung von Eigenbetrieben geführt hat. Ferner haben der Magistrat und die Betriebskommission in den vergangenen Jahren, insbesondere durch den Wechsel zur Revision des Kreises Offenbach, die Bestellung einer neuen - wenn auch kommissarischen - Betriebsleitung und eigene Anstrengungen zur Kontrolle der Betriebsführung, verschiedene Organisations- und Führungsdefizite beim Eigenbetrieb und der Verzahnung mit diesem festgestellt, die für eine Eingliederung sprechen. Angesichts der Haushaltssituation ist es angezeigt, die Strukturen der Stadtverwaltung Rödermark zu verschlanken, nicht notwendige Führungsstellen abzubauen, Doppelstrukturen zu beseitigen und die Erfüllung von zwingend notwendigen Aufgaben nach den Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung als oberstem Beschlussorgan sicherzustellen. Nach Einschätzung des Beteiligungsmanagements ist eine Eingliederung wünschenswert und zu begrüßen, da sich eine Vielfalt von neuen Möglichkeiten ergibt. Finanzielle Auswirkungen Die Prüfung und Entscheidung über die Eingliederung erfordert eine zeit- und arbeitsintensive Vorbereitung. Ferner muss ein gemeinsamer, zusammengeführter Haushalt ab dem Haushaltsjahr 2026 vorbereitet werden. Dieser Aufwand ist nur zu rechtfertigen, wenn die Stadtverordnetenversammlung nach eingehender Beratung den vorliegenden Grundsatzbeschluss zur Eingliederung des Eigenbetriebes trifft. Vorbehaltlich zusätzlicher, weiterer Prüfungen, insbesondere nach Beratung durch externe Wirtschaftsprüfer, geht das Beteiligungsmanagement davon aus, dass eine Eingliederung keine steuerlichen bzw. keine nachteiligen steuerlichen Auswirkungen haben wird, da insbesondere die „Betriebe gewerblicher Art“ in ihrer derzeitigen Form erhalten bleiben können. Bei der Eingliederung wird ein Verlust im außerordentlichen Ergebnis auszuweisen sein, der auch bisher schon vorhanden ist, allerdings nicht im städtischen Jahresabschluss, sondern im Gesamtabschluss der Stadt Rödermark zu finden ist. Die zuständige Kommunalaufsicht hat, nach Rücksprache mit dem Innenministerium, dem Vorschlag, diesen Fehlbetrag mit dem Eigenkapital nach § 25 Abs. 5 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) zu verrechnen, nicht entsprochen. Nach der Rechtsauffassung der Kommunalaufsicht bzw. des Landes Hessens gilt für den Fall der Rückführung eines Eigenbetriebs § 25 Absatz 4 GemHVO, d.h. der aufgrund der erforderlichen außerordentlichen Abschreibung entstehende außerordentliche Fehlbetrag ist zunächst mit der vorhandenen außerordentlichen Rücklage zu verrechnen und der danach verbleibende Betrag auf neue Rechnung vorzutragen. Entsprechend dieser Vorgabe muss verfahren werden, wenn die Stadtverordnetenversammlung eine Eingliederung beschließt. Die Kommunalaufsicht hat auf Nachfrage, mit Nachricht vom 20.05.2025, dargelegt, dass für die Haushaltsgenehmigung, bezogen auf den Ergebnishaushalt, § 92 Abs. 5 Nr. 1 HGO gilt. Danach stellt die Genehmigung auf das ordentliche Ergebnis ab, so dass das Ergebnis im außerordentlichen Ergebnis nicht genehmigungsrelevant ist und eine Haushaltsgenehmigung nicht hemmt. Die Eingliederung mit einem Verlustvortrag, führt in den nachfolgenden Haushalten nicht zum Erfordernis einer z.B. Grundsteuererhöhung um den Verlustvortrag auszugleichen. Diese würde mithin ordentliche Mehrerträge generieren, die in das ordentliche Ergebnis einfließen. Das außerordentliche Ergebnis kann mit einer Grundsteuererhöhung nicht verbessert werden. Wirtschaftliche Lage des Eigenbetriebs Es bestehen Doppelstrukturen in der Stadtverwaltung Rödermark und dem Eigenbetrieb „Kommunale Betriebe Rödermark“. Vor allem werden derzeit das ordentliche Ergebnis und der Bestand an Liquidität des Kernhaushaltes belastet. Mit einer Eingliederung fällt diese Belastung des städtischen Haushalts, insbesondere der Abfluss der Liquidität, weg, es ist aber zu beachten, dass hierfür auch die erforderlichen Sach- und Personalaufwendungen für den kompletten Eigenbetrieb direkt bei der Stadt entstehen. Diese werden im Rahmen einer internen Leistungsverrechnung (ILV) weiterhin den Produkten belastet, allerdings unterhalb des ordentlichen Ergebnisses, also außerhalb dessen was zu genehmigen ist. Die interne Leistungsverrechnung muss aufrecht erhalten bleiben, damit fundierte Kenntnisse über Mieten, Kosten von Veranstaltungen etc., die von erheblicher Steuerungsrelevanz sind, auch künftig auf einer fundierten Datenbasis getroffen werden können. Gerade deshalb sprechen die Argumente, die bereits zur Zusammenlegung der beiden Eigenbetriebe führten, für eine Eingliederung des Eigenbetriebes in die Stadtverwaltung. Zur Entlastung des städtischen Haushaltes werden insbesondere die folgenden Punkte von Bedeutung sein, die ggfs. erst zeitversetzt zu Entlastungen führen werden: die Nutzung von Synergieeffekten der Abbau von Leitungsfunktionen, die auf der Eigenständigkeit des Eigenbetriebs beruhten, Abbau von Doppelstrukturen, insbesondere im Bereich Finanzen des Eigenbetriebs positive Kosteneffekte durch Standardisierung bzw. Vereinheitlichung von Prozessen und anderen Punkten, z.B. einheitliche Softwarenutzung oder gemeinsame Internetauftritte Voraussichtlich können auch kleinere Einsparungen direkt im Folgejahr nach der Eingliederung erzielt werden. Auch diese sind angesichts der Entwicklung der Einnahmesituation der Stadt von Bedeutung, um zusätzliche Belastungen der Bürgerinnen und Bürger abzuwenden. Hierzu sind z.B. folgende Punkte zu nennen: Die Kosten für die Erstellung eines zweiten Jahresabschlusses sowie für Steuerberater- und Wirtschaftsprüfungstätigkeiten können eingespart werden. Die Personalhoheit ist bereits heute angesichts von Fehlentwicklungen wieder beim Magistrat und der Betriebskommission gebündelt. Durch die Zusammenführung des Personals von Stadt und Eigenbetrieb entstehen mehr Flexibilität beim Personaleinsatz und mehr Möglichkeiten zur effizienten Bewirtschaftung des Stellenplans. Die Betriebskommission hat sich in ihrer Sitzung am 26. Mai 2025 mit der Frage bereits beschäftigt und die Planung zur Rückführung der Kommunalen Betriebe Rödermark zustimmend zur Kenntnis genommen. Personalrat Bereits heute besteht ein gemeinsamer Personalrat für die Stadtverwaltung und den Eigenbetrieb. Insoweit ergeben sich hier aktuell voraussichtlich keine Anpassungserfordernisse. Der Personalrat soll über die Eingliederung begleitend zum Grundsatzbeschluss angehört und beteiligt werden, bevor durch den Beschluss einer entsprechenden Satzung zur Umsetzung entschieden wird. Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte Es besteht eine gemeinsame Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte nach dem Hessischen Gleichstellungsgesetz (HGlG). Allerdings werden aktuell zwei getrennte Frauen- und Gleichstellungsförderpläne aufgestellt. Dies ist ein Beispiel von vielen, bei denen im kleinen Umfang bürokratischer Aufwand verringert werden kann. Im Übrigen dürfte die Eingliederung des Personals des Eigenbetriebs in die Stadtverwaltung auch und gerade intern mehr Entwicklungsmöglichkeiten für eigene Beschäftigte jeden Geschlechts eröffnen. Die flexiblere Personalentwicklung dürfte damit auch den Zielen der Gleichstellung oder der Vereinbarkeit von Familie und Beruf förderlich sein. Ebenso wie der Personalrat wird die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte in den Eingliederungsprozess eingebunden und vor der Planung und Umsetzung durch das Satzungsrecht beteiligt. Zuständigkeit, Anzeige- oder Genehmigungserfordernis Der Eigenbetrieb ist ein Sondervermögen des städtischen Haushalts. Die Zuständigkeit für die Entscheidung obliegt nach § 51 Hessische Gemeindeordnung (HGO) der Stadtverordnetenversammlung als oberstem Beschlussorgan. Die tatsächliche Entscheidung zur Eingliederung muss in einer entsprechenden Satzung geregelt werden. Diese wird nach dem mit dieser Drucksache vorgeschlagenen Grundsatzbeschluss entworfen und zur Beschlussfassung vorgelegt werden. Während zum Beispiel vor einer Entscheidung über eine wirtschaftliche Betätigung der Stadt nach § 121 Abs. 6 HGO bestimmte Markterkundungen vorzunehmen sind, ist ein solches Verfahren für die Eingliederung eines Eigenbetriebs nicht vorgesehen. Die Kommunalaufsicht hat auf Anfrage am 20. Mai 2025 mitgeteilt, dass bei der Auflösung und Eingliederung eines Eigenbetriebs auch keine Anzeige nach § 127a HGO an die Aufsichtsbehörde erforderlich ist. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich.
Finanzielle Auswirkung
s. o.
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Worum es hier geht - einfach erklärt
Die Stadtverordneten beschlossen höhere Beiträge für Krippe, Kindergarten, Hort und Schulkinderbetreuung ab dem Betreuungsjahr 2025/2026. Die Beiträge werden auf einheitliche Stundensätze umgestellt, für fünf Jahre festgelegt und jährlich um 5 Prozent erhöht. Auch die monatliche Verpflegungspauschale steigt auf 90 Euro.
Dieser Text wurde mit einem KI-Modell erstellt und kann Fehler enthalten. Die ist das Original der Stadt und gilt im Zweifelsfall.
Ganze Vorlage DS/126/25 ansehen — mit Beratungsweg über alle GremienBeschlussvorschlag
federführend Recht
1. Die 6. Änderung der Kostenbeitragssatzung zur Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Rödermark wird gemäß dem beigefügten Entwurf beschlossen. 2. Die 9. Änderung der Kostenbeitragssatzung zur Satzung über die Betreuung von Kindern in den Kinderhorten und der Schulkinderbetreuung der Stadt Rödermark wird gemäß dem beigefügten Entwurf beschlossen.
Sachverhalt
In den vergangenen Jahren sind die Kosten für die Kinderbetreuung im Bereich Personal- und Sachkosten immer weiter gestiegen. Der Fachdienst Finanzverwaltung/Controlling hat daher eine Neukalkulation der Kostenbeträge für die Kinderbetreuung ab dem Betreuungsjahr 2025/2026 vorgenommen. Die sich aus der Neukalkulation ergebende Steigerung der Kostenbeiträge wurde in der Sitzung des Magistrates vom 14.04.2025 zustimmend zu Kenntnis genommen. Die aktuell gültigen Beiträge ergeben bei Division durch die Betreuungsstunden unterschiedliche Kostenbeitragssätze pro Stunde. Im Rahmen der Neukalkulation wurden die Kostenbeiträge auf einheitliche Stundensätze angepasst. Für den Bereich der Kinderbetreuung vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt (Kindergarten) entsprechen die neuen Kostenbeiträge einem Satz von 8,50 € pro Wochenstunde, die über die vom Land Hessen geförderte Freistellung von täglich sechs Stunden hinausgeht. Die aktuelle Landesförderung beträgt pro Kind und Monat aktuell 151,87 €. Im Bereich der Kinderbetreuung unter drei Jahren (Krippe) sowie der Hort-/ Schulkindbetreuung entsprechen die neuen Kostenbeiträge einem Satz von 9,00 Euro pro Wochenstunde. Die erwarteten Kostenbeitragseinnahmen im Bereich Krippe und Kindergarten decken jeweils rund 5 % der anfallenden Aufwendungen, im Bereich Hort-/ Schulkindbetreuung sind es 22 %. Die übrigen Kosten für die Kinderbetreuung werden durch Landes-/ Bundeszuwendungen sowie Kostenerstattungen (insgesamt rund 25 %) und zum größten Teil (über 60 %) aus dem allgemeinen Haushalt finanziert. Die Kostenbeiträge werden für einen Zeitraum von fünf Jahren festgelegt und jährlich um 5 % gesteigert. Um aufgrund der anhalten Kostensteigerungen auch bei der Verpflegung weiterhin die gewohnt gute Qualität anbieten zu können, ist zudem auch eine Erhöhung der Verpflegungspauschale auf 90 € pro Monat vorzunehmen. Die erwartete Kostendeckung liegt bei rund 58 %. In der Anlage 1 „Neue Kinderbetreuungsgebühren ab dem Betreuungsjahr 2025/2026“ sind einige Beträge durchgestrichen abgedruckt. Diese Art der Darstellung wurde gewählt, da diese Betreuungsformen derzeit nicht in den städtischen Einrichtungen angeboten werden aber dennoch in die Kostenbeitragssatzung aufgenommen werden sollen. Beigefügt wurden die durch den Fachdienst Finanzverwaltung/Controlling ermittelten Kostenbeiträge in die Kostenbeitragssatzungen für den Bereich der Tageseirichtungen für Kinder sowie für den Bereich der Schulkinderbetreuung eingearbeitet. Der Fachdienst Recht hat Entwürfe von entsprechenden Änderungssatzungen vorbereitet.
Finanzielle Auswirkung
Die finanziellen Auswirkungen werden in der Anlage 1 sowie Anlage 2 dargestellt.
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Die Satzung für die Betreuung in den städtischen Kindertageseinrichtungen wurde geändert und dabei weiter an eine Mustersatzung angepasst. Die Änderungen betreffen unter anderem die Wohnsitzvoraussetzungen, Aufnahmeanträge und -kriterien, Betreuungszeiten, Notbetreuung sowie gesundheitliche Voraussetzungen und Pflichten der Erziehungsberechtigten. Die Stadtverordnetenversammlung beschloss die vorgelegte vierte Änderung unverändert; finanzielle Auswirkungen sind nicht vorgesehen.
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federführend Recht
Die 4. Satzung zur Änderung der Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Rödermark wird gemäß dem beigefügten Entwurf beschlossen.
Sachverhalt
Die Benutzungssatzung der städtischen Tageseinrichtungen von Kindern soll weiterführend an die Mustersatzung des Hessischen Städte und Gemeindebundes angepasst werden. Ein Erfordernis zur Fortführung der Anpassung ergibt sich für den Fachdienst Kinder aus der täglichen Praxis. In § 3 wird vorgeschlagen, weitere Formulierungen zum Kreis der Berechtigten aufzunehmen, die klarstellen, dass auch die Erziehungsberechtigten in Rödermark wohnhaft sein müssen. Nach einem Umzug erlischt die Berechtigung nach 3 Monaten. Die §§ 4 und 5 „Aufnahmeantrag“ und „Aufnahmekriterien“ sollen weiterführend an die rechtssicheren Formulierungen der Mustersatzung angepasst werden. So werden in § 4 weitere Ausführungen zur Schriftform des Aufnahmeantrages vorgesehen. In § 5 sollen zusätzliche Formulierungen zur Abstufung der Aufnahmekriterien aufgenommen werden. Im § 6 werden die Betreuungszeiten an die aktuellen Anforderungen sowie an die Formulierungen in der Kostenbeitragssatzung angepasst. Ebenso wirkt sich der aktuelle Personalmangel auf § 7 „Notbetreuung“ aus. In § 8 (Gesundheitliche Voraussetzungen für die Aufnahme), §9 (Pflichten der Erziehungsberechtigten) und § 13 (Abmeldung und Ausschluss) sind weitere Anpassungen an die Mustersatzung geplant. Der Fachdienst Recht hat in Absprache mit dem Fachdienst Kinder beigefügt den Entwurf einer 4. Satzung zur Änderung der Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder in Rödermark erarbeitet.
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Die Stadtverordnetenversammlung beschloss in geänderter Fassung, für einen rund 3,5 Hektar großen Teil des Ortskerns Ober-Roden den Bebauungsplan A68 aufzustellen. Damit wird ein Planverfahren eingeleitet, das dort künftig Nutzungen wie Vergnügungsstätten und Shisha-Bars ausschließen soll; Öffentlichkeit und Behörden sollen frühzeitig beteiligt werden. Die Verfahrenskosten werden auf rund 50.000 Euro geschätzt.
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federführend Stadtplanung
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch die Aufstellung eines Bebauungsplans für ein 3,5 Hektar großes Gebiet entlang des nördlichen Abschnitts der Dieburger Straße und des südlichen Abschnitts der Frankfurter Straße zwischen dem Bahnübergang sowie der Einmündung der Mainzer Straße. Durch den Bebauungsplan sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Ausschluss unerwünschter Nutzungen wie z.B. Vergnügungsstätten sowie Shisha-Bars geschaffen werden. Der Bebauungsplan erhält die Bezeichnung A68 „Ortskern Ober-Roden“. Er soll im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 Baugesetzbuch sowie als einfacher Bebauungsplan gemäß § 30 Abs. 3 Baugesetzbuch aufgestellt werden. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekanntzumachen. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch sowie der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch soll durchgeführt werden. Der räumliche Geltungsbereich umfasst die Flurstücke Gemarkung Ober-Roden Flur 1 Flurstücke 1/1, 2/1, 3/4, 3/6, 3/7, 4, 5, 6, 7, 11, 12, 43, 75/2, 75/3, 76/1, 79/1, 80/2, 89, 90/1, 99, 100, 101/1, 101/2, 104/1, 105/3, 105/5, 106/4, 107/4, 108/1, 108/2, 109/1, 146, 147, 155/1, 156/1, 162/1, 166/1, 167, 168/1, 188, 189, 190, 216/6, 220/5, 220/6, 221/16, 222, 237/3, 237/4, 240, 248 (tw.), 249/1 (tw.), 249/2, 251 (tw.), 252 (tw.), 253 (tw.), 254 (tw.), 255/2 (tw.), 256/3 (tw.), 258 (tw.), 260/2 (tw.), 261/1 (tw.), 262/3 (tw.), 266/1 (tw.), 266/2 (tw.), 267 (tw.), 271 (tw.), 351 (tw.), 776/1 (tw.); Flur 2 Flurstücke 153/1 (tw.), 154, 167/2, 167/3, 167/4, 347/1 (tw.), 350 (tw.), 352/1 (tw.); Flur 19 Flurstücke 123/3, 124 (tw.), 129/1, 130, 131, 132/1, 185, 186/1, 188, 189/2, 191/4 (tw.), 195/1, 724/1 (tw.), 727/5 (tw.), 728 (tw.), 777 (tw.). Die genaue Abgrenzung kann der nachstehenden Abbildung entnommen werden. Sollten sich im Zuge der nachfolgenden Planung Abweichungen von dem vorstehend genannten räumlichen Geltungsbereich als sinnvoll erweisen, so wird der Magistrat ermächtigt, der Stadtverordnetenversammlung einen geänderten räumlichen Geltungsbereich im Rahmen der Beschlussfassung über die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch vorzulegen. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekanntzumachen. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch ist durchzuführen.
Sachverhalt
Innerhalb des „historischen“ Ortskerns des Stadtteils Ober-Roden ist mehreren Jahren ein Niedergang des klassischen, inhabergeführten Einzelhandels, verbunden mit einer entsprechenden Zunahme an leerstehenden Ladenlokalen festzustellen. Nachnutzungen bestehen zum Teil aus unerwünschten Nutzungen, welche den bereits vorhandenen „Trading-down-Effekt“ zusätzlich verstärken. Durch die Aufstellung eines Bebauungsplans sollen daher die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Ausschluss unerwünschter Nutzungen wie z.B. Vergnügungsstätten sowie Shisha-Bars geschaffen werden. Für diese Problemstellung hat der Bundesgesetzgeber mit der Einführung des „Vereinfachten Verfahrens“ gemäß § 13 Baugesetzbuch (BauGB) eine mögliche sowie praktikable Verfahrensalternative geschaffen. Voraussetzung für dessen Anwendung ist unter anderem, dass durch die Aufstellung des Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 BauGB („unbeplanter Innenbereich“) der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert wird oder er lediglich Festsetzungen nach § 9 Abs. 2a oder 2b BauGB enthält. Letzteres bedeutet, dass die Zulässigkeit bestimmter Nutzungen eingeschränkt, ganz ausgeschlossen oder Vergnügungsstätten explizit ausgeschlossen werden sollen. Es erscheint daher sinnvoll, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, eindeutig abgrenzbare Nutzungsarten, konkret die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten sowie Shisha-Bars auszuschließen. Die übrige Zulässigkeit eines Vorhabens wäre weiterhin auf der Grundlage des § 34 BauGB („Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile“) zu beurteilen. Bei dem aufzustellenden Bebauungsplan würde es sich daher um einen (sogenannten) „einfachen“ Bebauungsplan gemäß § 30 Abs. 3 BauGB handeln. Innerhalb des Bebauungsplans würden z.B. keine Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung sowie keine weitergehenden Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung getroffen werden. Gestaltungsvorschriften könn(t)en im Bedarfsfalle separat über eine Gestaltungssatzung auf der Grundlage der Hessischen Bauordnung geschaffen werden. Das Vereinfachte Verfahren bietet zudem eine Reihe von Verfahrenserleichterungen. So wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen. Hingegen durchzuführen ist die naturschutzrechtliche Eingriffsbilanzierung. Innerhalb des Vereinfachten Verfahrens kann von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen werden. Dieses wird jedoch seitens der Bauverwaltung nicht empfohlen. Die Praxis zeigt, dass auch in scheinbar einfachen Verfahren eine Beteiligungsstufe nicht mehr ausreicht. Innerhalb des derzeit rechtswirksamen Regionalen Flächennutzungsplans (RegFNP) ist der betreffende Bereich als „gemischte Baufläche“ bzw. als „Mischgebiet“ gemäß § 6 Baunutzungsverordnung (BauNVO) dargestellt. Der Bebauungsplan besitzt eine Größe von ca. 3,5 Hektar. Es ist angedacht, im Rahmen eines zweiten Bebauungsplans den Bereich der Dieburger Straße ausgehend vom Bahnübergang bis zur Einmündung der Dörnerstraße entsprechend zu überplanen. Die Kosten des Verfahrens, einschließlich erforderlicher Gutachten etc., müssen über den städtischen Haushalt finanziert werden. Die Kosten werden auf 50.000 €uro (brutto) geschätzt. Ein fachlich geeignetes Büro für die Durchführung des Bebauungsplanverfahrens ist durch öffentliche Ausschreibung zu ermitteln und zu beauftragen.
Finanzielle Auswirkung
JaDie Aufwendungen werden im Ergebnishaushalt verbucht. Entsprechende Haushaltsmittel stehen in 2025 im Rahmen der Orts- und Regionalplanung (Sachkonto 677103) laut Auskunft des Fachbereiches 6 -Bauverwaltung- bereit. /He, 19.05.25
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Die Stadtverordnetenversammlung hat für den Bereich des geplanten Bebauungsplans „Ortskern Ober-Roden“ eine Veränderungssperre beschlossen. Damit sollen bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans unerwünschte Entwicklungen wie weitere Vergnügungsstätten oder Shisha-Bars verhindert werden. Bereits genehmigte Vorhaben, Unterhaltungsarbeiten und bestehende Nutzungen bleiben davon unberührt; Ausnahmen sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
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federführend Stadtplanung
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt für den räumlichen Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan „Ortskern Ober-Roden“ (A68) auf der Grundlage des § 14 Baugesetzbuch eine Veränderungssperre als Satzung gemäß beiliegendem Entwurf. Die Satzung ist ortsüblich bekanntzumachen.
Sachverhalt
Innerhalb des „historischen“ Ortskerns des Stadtteils Ober-Roden ist mehreren Jahren ein Niedergang des klassischen, inhabergeführten Einzelhandels, verbunden mit einer entsprechenden Zunahme an leerstehenden Ladenlokalen, festzustellen. Die Nachnutzungen bestehen zum Teil aus unerwünschten Nutzungen, welche den bereits vorhandenen „Trading-down-Effekt“ zusätzlich verstärken. Durch die Aufstellung eines Bebauungsplans „Ortskern Ober-Roden“ sollen daher die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Ausschluss unerwünschter Nutzungen wie z.B. Vergnügungsstätten sowie Shisha-Bars geschaffen werden. Zur Sicherung der Planung soll bis zur Rechtswirksamkeit des genannten Bebauungsplans eine Veränderungssperre gemäß § 14 Baugesetzbuch (BauGB) erlassen werden. Innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der Veränderungssperre, welcher identisch ist mit dem räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans „Ortskern Ober-Roden“ dürfen Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde. Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
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Die Stadtverordnetenversammlung hat beschlossen, den 2022 eingerichteten Runden Tisch für Landschaftspflege, Umwelt und Naturschutz mit seinen 21 Teilnehmenden abzuschaffen. Künftig soll der Kontakt zu den bisherigen Mitgliedern jeweils bezogen auf konkrete Maßnahmen und Vorhaben erfolgen.
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federführend Fachbereich 1 - Zentrale Dienste
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Abschaffung des Gremiums für Landschaftspflege, Umwelt und Naturschutz in Rödermark.
Sachverhalt
Die Stadtverordnetenversammlung hat mit Beschluss vom 24.05.2022 die Einrichtung eines Gremiums für Landschaftspflege, Umwelt und Naturschutz Rödermark in Form eines Runden Tisches. Das Gremium besteht aus 21 Teilnehmern. Es wird empfohlen dieses Gremium wieder abzuschaffen und den Kontakt zu den Teilnehmern maßnahmen- und objektbezogen herzustellen. Der Magistrat der Stadt Rödermark berät in diesem Zusammenhang derzeit über die Abschaffung der Kommissionen Internationale Partnerschaften und Leitbild- und Stadtentwicklung
Finanzielle Auswirkung
Werden nachgereicht.
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Die Stadtverordnetenversammlung sollte darüber entscheiden, ob Rödermark ein eigenes, freiwillig wählbares Kfz-Kennzeichen anstrebt. Dafür sollte der Magistrat das Land Hessen auffordern, sich für die notwendige Änderung der bundesweiten Vorschriften einzusetzen. Die Entscheidung wurde vertagt.
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federführend Stabsstelle Wirtschaftsförderung und Stadtmarketing
Die Stadtverordnetenversammlung begrüßt ausdrücklich die Initiative zur Einführung eines eigenen Kennzeichens für die Stadt Rödermark und strebt die Einführung des eigenen Kennzeichens an. Die Stadtverordnetenversammlung beauftragt den Magistrat, sich beim zuständigen Ministerium des Landes Hessen dafür einzusetzen, dass eine entsprechende gesetzliche Änderung auf Bundesebene angestoßen wird.
Sachverhalt
Seit der Liberalisierung der Kennzeichenvergabe im Jahr 2012 haben über 300 Städte und Gemeinden in Deutschland ihre Altkennzeichen wieder eingeführt. Die Grundlage dafür ist die Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV), die eine Mehrfachvergabe von Kennzeichen innerhalb eines Landkreises ermöglicht. Obwohl derzeit nur Altkennzeichen reaktiviert werden können, gibt es politische Signale, dass eine Änderung dieser Verordnung geprüft wird, um auch neuen Kennzeichen Raum zu geben. Eine Stellungnahme des Bundesverkehrsministeriums deutet darauf hin, dass diese Bestrebungen auf Bundesebene wohlwollend geprüft werden. Der nächste Schritt auf diesem Weg wäre eine Änderung der FZV, die eine breite Unterstützung auf Landesebene voraussetzt. Rödermark könnte Teil einer solchen Initiative sein und gemeinsam mit anderen Städten und Gemeinden aus dem Kreis Offenbach und bundesweit die Einführung neuer Kennzeichen vorantreiben. Die Einführung eines neuen Kfz-Kennzeichens für die Stadt Rödermark (bislang ist dieses KfZ-Kennzeichen bundesweit nicht vergeben) ist nicht nur ein technisches Element, sondern ein Symbol der Identität und Zugehörigkeit. Das eigene Kennzeichen würde die Verortung der Stadt stärken und ihr eine eigene Sichtbarkeit verleihen, nicht nur im Alltag der Bürger, sondern auch im regionalen und überregionalen Kontext. Dies führt zu einer stärkeren Identifikation der Einwohner mit ihrer Heimat. Zudem wird die Außenwahrnehmung der Stadt deutlich verbessert und das eigene Kennzeichen ist kostenfreies Marketing. Auch für Bestandsunternehmen sowie für die Ansiedlung von Unternehmen könnte ein eigenes Kennzeichen positive Effekte haben. Weder die Stadt, noch die Bürgerinnen und Bürger würden mit zusätzlichen Kosten belastet werden. Die Verwaltung der Kennzeichen erfolgt wie gewohnt über die bestehenden Zulassungsstellen, und die Einführung eines weiteren Kürzels stellt keinen nennenswerten Mehraufwand dar. Es ist wichtig zu betonen, dass die Einführung des Kennzeichens für Rödermark nicht zu einer Pflicht, sondern zu einer Möglichkeit wird. Die Bürgerinnen und Bürger des Stadtgebietes könnten das neue Kennzeichen wählen, aber auch weiterhin die bestehende Kennung „OF" nutzen.
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Die Stadtverordnetenversammlung hat die Frauenförder- und Gleichstellungspläne für die Stadtverwaltung und den Eigenbetrieb Kommunale Betriebe Rödermark für die Jahre 2025 bis 2031 beschlossen. Sie sollen insbesondere die Chancengleichheit von Frauen und Männern, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie den Abbau der Unterrepräsentanz von Frauen fördern. Direkte finanzielle Auswirkungen sind nicht vorgesehen.
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federführend Personal
Die in der Anlage beigefügten Frauenförder- und Gleichstellungspläne der Stadtverwaltung Rödermark und des Eigenbetriebs Kommunale Betriebe Rödermark für die Zeit von 2025 bis 2031 werden beschlossen.
Sachverhalt
Aufgrund des § 5 Abs. 3 des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes (HGlG) können nur Städte mit weniger als 50 Beschäftigten von der Aufstellung eines Frauenförder- und Gleichstellungsplans absehen. Frauenförder- und Gleichstellungspläne werden gem. § 5 Abs. 1 HGlG für die Dauer von 6 Jahren aufgestellt. Ziele des Gesetzes sind die Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen und Männern, die Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf für Frauen und Männer sowie die Beseitigung bestehender Unterrepräsentanz von Frauen im öffentlichen Dienst. Bis zur Erreichung dieser Ziele werden durch berufliche Förderung auf der Grundlage von Frauenförder- und Gleichstellungsplänen mit verbindlichen Zielvorgaben strukturelle Benachteiligungen von Frauen behoben und die Zugangs- und Aufstiegsbedingungen für Frauen sowie die Arbeitsbedingungen für Frauen und Männer verbessert. Dabei wird den besonderen Belangen behinderter und von Behinderung bedrohter Frauen Rechnung getragen. Der Frauenförder- und Gleichstellungsplan ist nach § 7 Absatz 3 HGlG der Stadtverordnetenversammlung zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. Es wird vorgeschlagen, die beigefügten Entwürfe der Frauenförder- und Gleichstellungspläne der Stadtverwaltung Rödermark und des Eigenbetriebs Kommunale Betriebe Rödermark zu beschließen.
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Die Stadtverordnetenversammlung hat beschlossen, die Landesregeln zum Rechtsschutz für städtische Beschäftigte entsprechend anzuwenden. Beschäftigte erhalten damit bei dienstlich bedingten Rechtsstreitigkeiten im Rahmen der bestehenden Rechtsschutzversicherung Unterstützung; über die Gewährung entscheidet der Magistrat. Zusätzliche Kosten entstehen laut Vorlage nicht.
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Ganze Vorlage DS/121/25 ansehen — mit Beratungsweg über alle GremienBeschlussvorschlag
federführend Recht
Die Stadt Rödermark gewährt in entsprechender Anwendung der „Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Rechtschutz für Landesbedienstete - Gemeinsamen Runderlass des Ministeriums des Innern und für Sport, zugleich im Namen der Staatskanzlei und der Ministerien vom 29.11.2022, Staatsanzeiger Nr. 51 vom 19.12.2022, S. 1412 f. den Beschäftigten im Rahmen der bestehenden Rechtschutzversicherung Rechtsschutz. Die Entscheidung über die Gewährung von Rechtsschutz trifft der Magistrat als oberste Dienstbehörde.
Sachverhalt
Die Stadt Rödermark hat in der Vergangenheit bereits Beschäftigten Rechtsschutz gewährt, wenn und soweit diese sich aufgrund dienstlicher Verrichtungen oder eines Verhaltens, das mit der dienstlichen Tätigkeit im Zusammenhang stand, einem zivil- oder strafrechtlichen Verfahren ausgesetzt sahen. Zur Absicherung gegen dieses Risiko besteht seit dem 01.01.2011 eine Rechtsschutzversicherung. Über diese Rechtsschutzversicherung sind neben den Bediensteten ebenfalls die Spitzenbeamten, die gesetzlichen Vertretungen der Organe (Stadtverordnetenversammlung und Magistrat) sowie ehrenamtlich tätige Personen bei amtlicher oder dienstlicher Tätigkeit mitversichert. Auch wenn es keine ausdrückliche Regelung gibt, die einen Arbeitgeber verpflichtet, seinen Beschäftigten Rechtsschutz zu gewähren, ist diese Vorgehensweise dringend zu empfehlen, um ggfs. nachfolgende unberechtigte Ansprüche gegen die Stadt frühzeitig abzuwehren. Mit Blick auf die Beamten und Beamtinnen wird die Gewährung von Rechtsschutz auf die Fürsorgepflicht zurückgeführt. Die Gewährung von Rechtsschutz für die Bediensteten ist von besonderer Bedeutung. Es mehren sich die Fälle, in denen städtische Beschäftigte bei Ausübung ihres Dienstes auch persönlich von Dritten angezeigt oder verklagt werden. Es ist gerade im Ordnungsbereich aber auch in sensiblen Bereichen für die Beschäftigten deshalb wesentlich, ob der Arbeitgeber ihnen Rechtsschutz bei unberechtigten Angriffen gewährt. Vorliegend wird und soll Rechtsschutz nur subsidiär gewährt werden. Das bedeutet, dass bei Bestehen einer eigenen Rechtsschutzversicherung die Gewährung subsidiär ist. Während inzwischen fast alle Kommunen faktisch Rechtschutzversicherungen für ihre Beschäftigten abgeschlossen haben, fehlt es oftmals an Regelungen, ob und wann dieser gewährt wird bzw. wer für die Gewährung zuständig ist. Entsprechend hat das Land im Gemeinsamen Runderlass unter Ziff. 12. den Gemeinden empfohlen, keine eigenen Regelungen zu erlassen, sondern die Regelungen des Runderlasses des Landes anzuwenden. Da es sich damit aber um die Frage von allgemeinen Grundsätzen, nach denen die Verwaltung geführt bzw. Rechtsschutz für Bedienstete gewährt werden soll, handelt, obliegt die Entscheidung über die Übernahme des Runderlasses in entsprechender Fassung der Stadtverordnetenversammlung als obersten Beschlussorgan.
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Beantragt wurde, dass der Magistrat einen Plan zum Abbau von Verwaltungsstellen vorlegt. Ziel soll sein, den Personalstand mittelfristig wieder auf das Niveau von 2018/19 zu senken. Der Antrag wurde in dieser Sitzung vertagt.
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Ganze Vorlage DS/175/25 ansehen — mit Beratungsweg über alle GremienAntrag im Wortlaut
Der Magistrat wird beauftragt, einen Plan für die Reduzierung der Stellen in der Verwaltung vorzulegen, mit dem Ziel, mittelfristig auf das Niveau von 2018/19 zu kommen.
Sachverhalt
Das Personal innerhalb der Verwaltung (ohne Kita) ist von 2018 bis heute um 41 % gestiegen. Das hat in diesen Jahren den Haushalt um mehr als 13 Millionen € zusätzlich belastet. Als Rödermark noch unter dem "Schutzschirm" haushalten musste, wurde der Stellenplan nur geringfügig verändert. Seit der "Schutzschirm" verlassen wurde, ist der Zuwachs des Personals im Verwaltungsbereich exponentiell angestiegen, die Konsequenzen lassen sich an der jetzigen Haushaltslage ablesen. Beamte Verwaltung Kita 2017 23 98,0 139,0 260,0 2018 23 98,0 139,0 260,0 2019 22 108,0 148,0 278,0 2020 22 121,0 168,5 311,5 2021 22 121,0 168,5 311,5 2022 24 132,5 172,5 329,0 2023 24 131,5 175,0 330,5 2024 23 139,0 220,5 382,5 Zuwachs 2018 2024 41,0 81,5 122,5 Zuwachs 2018 2024 41,8 % 58,6 %
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Der Antrag fordert, dass der Magistrat gemeinsam mit anderen Kreiskommunen bei der kvgOF auf einen baldigen Ausstieg aus dem Hopper-Projekt oder auf eine grundlegende Reform des Betriebs- und Finanzmodells hinwirkt. Ziel sind geringere, besser kalkulierbare und transparentere Kosten für die Kommunen. Die Beratung über den Antrag wurde vertagt.
Dieser Text wurde mit einem KI-Modell erstellt und kann Fehler enthalten. Die ist das Original der Stadt und gilt im Zweifelsfall.
Ganze Vorlage DS/182/25 ansehen — mit Beratungsweg über alle GremienAntrag im Wortlaut
Der Magistrat der Stadt Rödermark wird mit Blick auf die aktuelle (und absehbar) finanzielle Schieflage der Stadt Rödermark und der finanziellen Belastung der Bürger/-innen (Stichwort: Grundsteuererhöhung[1]) beauftragt, mit den anderen Kreiskommunen zu sprechen und auf diese einzuwirken, sich gemeinsam bei der kvgOF dafür einzusetzen, baldmöglichst aus dem Projekt Hopper auszusteigen oder das Betriebs- und Finanzmodell des Hopper auf ein für die beteiligten Kommunen vorausschauend kalkulier- und steuerbares, kostengünstiges Modell (im echten Sinne des ÖPNV und nicht ein durch die Steuerzahler/-innen finanziertes Taxi) zu reformieren und transparent zu optimieren. [1] „Es reicht! – Bürgermeister aus dem Kreis Offenbach schlagen Alarm“ – Neue Zeitung Heusenstamm vom 19.04.2025
Sachverhalt
2019 startete das On-Demand-Shuttle „Hopper“ in Seligenstadt, im September 2022 ging es auch in Rödermark los. Aktuell fahren im Kreis Offenbach 73 dieser Kleinbusse, 68 davon elektrisch, und befördern monatlich etwa 62.000 Menschen, etwa 4.500 davon in Rödermark. Das macht monatlich etwa 3.500 Fahrten (im Schnitt bei nur 1,3 Fahrgästen pro Fahrt) mit einer durchschnittlichen Fahrtlänge von knapp über 3 km. Zwar fahren die Vielzahl der Hopper mittlerweile elektrisch, aber sie verursachen eindeutig einen Mehrverkehr. Der Hopper ist oftmals bequemes und kostengünstiges Fortbewegungsmittel für Wegstrecken, die die überwiegende Zahl der Nutzer/-innen auch bequem (wie bisher) zu Fuß oder mit dem Rad bewältigen könnte. Private Autofahrten, insbesondere gleichzeitig von mehreren PKW, werden daher vielfach so nicht ersetzt. Sollten die Zuschüsse für den On-Demand-Verkehr (Hopper) von Bund und Land wegfallen, wird das Defizit weiter erhöht und belastet die Kreisumlage der Kommunen noch mehr. Nur wenn aus mehreren Kommunen das Signal der Unzufriedenheit und Unbezahlbarkeit kommt, wird die kvgOF das Angebot anpassen oder abschaffen, ansonsten ist es ein Freibrief zur unbegrenzten Umlage an die Kommunen, die den Bürger/-innen dann konsequenterweise noch weitere Grundsteuer-Erhöhungen abverlangen müssen. Dazu kommt: Jede einzelne Fahrt mit dem Hopper kostet die Steuerzahler im Schnitt rund 20 €, von denen der Fahrgast aber nur wenige Euro selbst bezahlt. Den Rest trägt die Allgemeinheit – also alle Steuerzahler-/innen. Der Hopper ist daher ein fast vollständig durch Steuergeld-subventioniertes innerstädtisches Taxi. Das einige Bürger von dem Angebot begeistert sind und es reichlich nutzen, ist völlig verständlich und liegt in der Natur der (hochsubventionierten) Sache. Doch mit Blick auf die horrenden Gesamtkosten des Hopper und die katastrophale finanzielle Lage[1] [2] der Stadt Rödermark kann es mit dem Hopper nicht einfach so weitergehen. [1] „Freies Stück vom Kuchen wird immer kleiner“ – Meldung der Stadt Rödermark (www.roedermark.de) vom 13.05.2025 [2] „Kassensturz mit Folgen“ – Offenbach Post vom 14.05.2025
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Beantragt war, den Gewerbesteuerhebesatz rückwirkend zum 1. Januar 2025 von 380 auf 400 Punkte anzuheben und die Hebesatzsatzung entsprechend anzupassen. Damit sollten zusätzliche Einnahmen erzielt und die finanzielle Belastung stärker zwischen Bürgern und Unternehmen verteilt werden. Der Antrag wurde in der Sitzung zurückgezogen.
Dieser Text wurde mit einem KI-Modell erstellt und kann Fehler enthalten. Die ist das Original der Stadt und gilt im Zweifelsfall.
Ganze Vorlage DS/183/25 ansehen — mit Beratungsweg über alle GremienAntrag im Wortlaut
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt, den Hebesatz der Gewerbesteuer rückwirkend zum 01.01.2025 von bisher 380 auf 400 Hebesatzpunkte anzuheben. Die zum Beschluss anstehende 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Stadt Rödermark - Hebesatzsatzung - wird entsprechend angepasst.
Sachverhalt
Die aktuelle und absehbare finanzielle (Schief-)Lage[1] [2] der Stadt Rödermark ist mit „katastrophal“ wohlwollend umschrieben. Die Stadt ist am (finanziellen) Limit[3]. Aktuelle Hilferufe[4] und Aufrufe der Bürgermeister/-innen sind natürlich begrüßenswert, aber kommen doch im Ergebnis viel zu spät. Um die Liquidität der Stadt in der 2. Jahreshälfte 2025 sicherzustellen, müssen sowohl sämtliche Ausgabepositionen überprüft und alle denkbaren Sparpotenziale gehoben als auch die Einnahmenseite angepasst werden. Die im Raum stehende Grundsteuererhöhung belastet vor allem die Bürger/-innen, während die Wirtschaft nur wenig betroffen ist. Um die Belastung der Bürger/-innen so gering wie möglich zu halten und die Lasten gerechter zu verteilen, sollte gleichzeitig auch die Gewerbesteuer moderat erhöht werden. Einzelunternehmen und Personengesellschaften können Gewerbesteuermessbeträge bis 400 % mit der Einkommensteuer verrechnen, werden daher bis zu diesem Hebesatz im Ergebnis nicht stärker belastet. Diese moderate Erhöhung trifft daher nur Kapitalgesellschaften. [1] „Es reicht! – Bürgermeister aus dem Kreis Offenbach schlagen Alarm“ – Neue Zeitung Heusenstamm vom 19.04.2025 [2] „Freies Stück vom Kuchen wird immer kleiner“ – Meldung der Stadt Rödermark (www.roedermark.de) vom 13.05.2025 [3] „Städte am Limit – CDU Rödermark schlägt Alarm [...]“ – Neues Heimtatblatt Rödermark vom 11.04.2025 [4] „Es ist fünf nach zwölf: Wer bestellt, muss bezahlen“ – Neues Heimatblatt Rödermark vom 11.04.2025
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Worum es hier geht - einfach erklärt
Beantragt war, im laufenden Haushalt 2025 pauschal fünf Prozent der Kosten einzusparen. Gesetzliche und vertragliche Verpflichtungen sollten davon ausgenommen sein. Der Antrag wurde in dieser Sitzung vertagt, sodass noch keine Entscheidung darüber gefallen ist.
Dieser Text wurde mit einem KI-Modell erstellt und kann Fehler enthalten. Die ist das Original der Stadt und gilt im Zweifelsfall.
Ganze Vorlage DS/184/25 ansehen — mit Beratungsweg über alle GremienAntrag im Wortlaut
Der Magistrat der Stadt Rödermark wird mit Blick auf die aktuelle (und absehbar anhaltende) finanzielle Schieflage der Stadt Rödermark und der drohenden finanziellen (Mehr-)Belastung der Bürger/-innen (Stichwort: Grundsteuererhöhung[1]) dringend ersucht und aufgefordert, im unterjährigen Vollzug des laufenden Haushalts 2025 im gesamten Haushalt 5% an Kosten pauschal einzusparen. Sämtliche gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen der Stadt sind hiervon ausgenommen. [1] „Kassensturz mit Folgen“ – Offenbach Post vom 14.05.2025
Sachverhalt
Die aktuelle und absehbare finanzielle (Schief-)Lage[1][2] der Stadt Rödermark ist mit „katastrophal“ wohlwollend umschrieben. Die Stadt ist am (finanziellen) Limit[3]. Aktuelle Hilferufe[4] und Aufrufe der Bürgermeister/-innen sind natürlich begrüßenswert, aber kommen doch im Ergebnis viel zu spät. Trotz aller völlig berechtigten und richtigen Hinweise auf externe Belastungen (gesetzliche Aufgaben und Verpflichtungen sowie Standards und so weiter) der Stadt muss trotzdem zuerst die Stadt selbst alle denkbaren Sparpotentiale heben, bevor (wieder) die Bürger-/innen zur Kasse gebeten werden (müssen). [1] „Es reicht! – Bürgermeister aus dem Kreis Offenbach schlagen Alarm“ – Neue Zeitung Heusenstamm vom 19.04.2025 [2] „Freies Stück vom Kuchen wird immer kleiner“ – Meldung der Stadt Rödermark (www.roedermark.de) vom 13.05.2025 [3] „Städte am Limit – CDU Rödermark schlägt Alarm [...]“ – Neues Heimtatblatt Rödermark vom 11.04.2025 [4] „Es ist fünf nach zwölf: Wer bestellt, muss bezahlen“ – Neues Heimatblatt Rödermark vom 11.04.2025
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Worum es hier geht - einfach erklärt
Beantragt wurde nicht mehr der sofortige Stopp der Parkplanung, sondern eine stärkere Kostenkontrolle bei laufenden Projekten des Städtebauförderprogramms. Der Magistrat sollte für alle Projekte in bestimmten frühen Planungsphasen umfassende Sachstandsberichte sowie belastbare Zeit- und Kostenpläne vorlegen. Der Antrag wurde in dieser Sitzung vertagt, also noch nicht entschieden.
Dieser Text wurde mit einem KI-Modell erstellt und kann Fehler enthalten. Die ist das Original der Stadt und gilt im Zweifelsfall.
Ganze Vorlage DS/185/25 ansehen — mit Beratungsweg über alle GremienAntrag im Wortlaut
Der Magistrat der Stadt Rödermark wird mit Blick auf die aktuelle (und absehbare) finanzielle Schieflage der Stadt Rödermark und der finanziellen Belastung der Bürger/-innen (Stichwort: Grundsteuererhöhung[1]) beauftragt, für sämtliche laufende, in den Leistungsphasen 2, 3 oder 4 befindlichen Projekte des Städtebauförderprogramm „Wachstum und Nachhaltige Erneuerung“ unverzüglich den politischen Gremien einen umfassenden Sachstandsbericht sowie einen dezidierten Zeit- und validen Kostenplan vorzulegen. [1] „Kassensturz mit Folgen“ – Offenbach Post vom 14.05.2025
Sachverhalt
Der kleine Grünzug an der Rodau an der Rilkestraße ist Ober-Rodens größte innerstädtische Grünfläche. Da eine Teilfläche zeitweise als Erweiterung des nicht großen Schulhofs der Trinkbornschule genutzt wird, sind die Nutzungsmöglichkeiten für die Öffentlichkeit aktuell beschränkt. Aus diesem-Grund-ist mit dem ISEK die Maßnahme 34 „Ausbau Grünzug Rathausplatz zur Grünen Mitte" beschlossen worden. „Ziel der Maßnahme ist es, ein grün-blaues Band vom Rathausplatz zur Grünen Mitte-zu gestalten und damit sowohl die ökologischen Funktionen der Freiflächen aufzuwerten als auch die Naherholungsqualitäten und das Wohnumfeld zu verbessern." Die konkreten Planungen wurden seit der Verabschiedung des ISEK im Mai 2019 nicht mehr in den öffentlichen städtischen Gremien vorgestellt, beraten oder besprochen. Die Planungen[1] zu diesem Areal sind in vollem Gange[2]. Im Rahmen einer Bürgerbeteiligung wurden die Pläne am 23. April in der Kulturhalle -der Öffentlichkeit vorgestellt[3]. Es gab dabei auch viele kritische Rückmeldungen. In den sozialen Medien wird teilweise die Sinnhaftigkeit der gesamten Maßnahme angezweifelt, insbesondere vor dem Hintergrund der aktuellen und absehbaren finanziellen Situation[4][5] der Stadt Rödermark. Im Rahmen der Ausschussberatungen hat sich herausgestellt, dass ein Abbruch der Planungen zum jetzigen Zeitpunkt wohl im Ergebnis in einem finanziellen Nachteil für die Stadt Rödermark münden könnte. Dies kann nicht im Sinne der Stadt sowie der Rödermärker Steuerzahler/-innen sein. Es zeigt sich dabei aber zugleich, dass fehlende und ausführliche politische Beratungen und verbindliche Beschlussfassungen mit der Zeit zu ausufernden Projekten ohne wirkliches politisches Controlling führen, die sich verselbstständigen – speziell, wenn Fördermittel im Spiel sind. [1] „Große Pläne für kleinen Grünzug in Ober-Roden“ – Offenbach Post vom 12.05.2025 [2] „Grün, Blau, Rot: Buntes Mosaik in Planung“ – Meldung der Stadt Rödermark (www.roedermark.de) vom 06.05.2025 [3] „Bürger sind zum Mitreden eingeladen“ – Offenbach Post vom 07.04.2025 [4] „Es reicht! – Bürgermeister aus dem Kreis Offenbach schlagen Alarm“ – Neue Zeitung Heusenstamm vom 19.04.2025 [5] „Freies Stück vom Kuchen wird immer kleiner“ – Meldung der Stadt Rödermark (www.roedermark.de) vom 13.05.2025
Verlauf
- Sitzung fand am 17. Juni 2025 statt · erstmals erfasst am 7. Sep. 2026
Zeitangaben sind die Abrufzeitpunkte, nicht die Bearbeitungszeitpunkte bei ALLRIS.
Woher diese Angaben kommen
- Termin, Ort und Tagesordnung Sitzungsseite · abgerufen 07.09.2026
- Beginn, Ende, Anwesenheit und Beschlüsse Niederschrift öffentlich