DS/167/25 Beschlussvorlage Beratung abgeschlossen Bauen & Stadtentwicklung

Ortskern Ober-Roden; Veränderungssperre gemäß § 14 Baugesetzbuch

Eingebracht vom Magistrat · federführend Stadtplanung

Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt für den räumlichen Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan „Ortskern Ober-Roden“ (A68) auf der Grundlage des § 14 Baugesetzbuch eine Veränderungssperre als Satzung gemäß beiliegendem Entwurf.

Die Satzung ist ortsüblich bekanntzumachen.

Sachverhalt

Innerhalb des „historischen“ Ortskerns des Stadtteils Ober-Roden ist mehreren Jahren ein Niedergang des klassischen, inhabergeführten Einzelhandels, verbunden mit einer entsprechenden Zunahme an leerstehenden Ladenlokalen, festzustellen. Die Nachnutzungen bestehen zum Teil aus unerwünschten Nutzungen, welche den bereits vorhandenen „Trading-down-Effekt“ zusätzlich verstärken.

Durch die Aufstellung eines Bebauungsplans „Ortskern Ober-Roden“ sollen daher die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Ausschluss unerwünschter Nutzungen wie z.B. Vergnügungsstätten sowie Shisha-Bars geschaffen werden.

Zur Sicherung der Planung soll bis zur Rechtswirksamkeit des genannten Bebauungsplans eine Veränderungssperre gemäß § 14 Baugesetzbuch (BauGB) erlassen werden.

Innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der Veränderungssperre, welcher identisch ist mit dem räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans „Ortskern Ober-Roden“ dürfen

Einfach erklärt

Die Stadtverordnetenversammlung soll für den historischen Ortskern von Ober-Roden eine Veränderungssperre beschließen. Sie soll die Planung für den neuen Bebauungsplan „Ortskern Ober-Roden“ sichern, bis dieser rechtswirksam ist. Mit dem Bebauungsplan sollen die Voraussetzungen geschaffen werden, um unerwünschte Nutzungen wie Vergnügungsstätten und Shisha-Bars auszuschließen.

Während der Veränderungssperre dürfen im betroffenen Gebiet grundsätzlich keine neuen Bauvorhaben, Gebäudeabrisse oder wesentlichen beziehungsweise erheblich wertsteigernden Veränderungen vorgenommen werden. Ausnahmen sind möglich, wenn keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen. Bereits genehmigte Vorhaben, zulässige Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung bestehender Nutzungen bleiben unberührt.

Hintergrund sind nach Angaben der Vorlage der Rückgang des inhabergeführten Einzelhandels, leerstehende Ladenlokale und aus Sicht der Stadt unerwünschte Nachnutzungen. Die Veränderungssperre soll als Satzung beschlossen und öffentlich bekannt gemacht werden.

Finanzielle Auswirkung

Es werden keine finanziellen Auswirkungen angegeben.

Diese Fassung wurde von einem Sprachmodell aus dem amtlichen Text übersetzt und ist nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der .

Ratsinfo Rödermark

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Stand

7. September 2026, 14:13 Uhr

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