Ausschuss für Bau, Umwelt, Stadtentwicklung und Energie
34. Sitzung
- Mittwoch, 4. Juni 2025, 19:30 Uhr
- Mehrzweckraum der Halle Urberach, Am Schellbusch 1, 63322 Rödermark
- Niederschrift liegt vor· öffentlich
Worum es geht
Im Mittelpunkt standen die künftige Entwicklung des Ortskerns Ober-Roden und der Schutz vor unerwünschten Nutzungen. Für ein rund 3,5 Hektar großes Gebiet an der Dieburger und Frankfurter Straße wurde die Aufstellung des Bebauungsplans A68 beschlossen. Vergnügungsstätten und Shisha-Bars sollen dort ausgeschlossen werden. Eine Veränderungssperre soll entsprechende Entwicklungen bereits bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans verhindern; bestehende Nutzungen und genehmigte Vorhaben bleiben unberührt. Beim Starkregenrisikomanagement nahm der Ausschuss den aktuellen Stand zur Kenntnis. Gefahrenkarten und Risikoanalysen liegen vor, das Handlungskonzept soll bis Ende August 2025 fertig sein. Eine öffentliche Informationsveranstaltung ist für den 19. August vorgesehen. Der Runde Tisch für Landschaftspflege, Umwelt und Naturschutz wird abgeschafft. Die bisherigen Beteiligten sollen künftig projektbezogen eingebunden werden. Für den Park an der Rilkestraße wurde kein Planungsstopp beschlossen. Stattdessen wurde ein Antrag für ausführliche Sachstands-, Zeit- und Kostenpläne zu laufenden Städtebauförderprojekten zur Kenntnis genommen.
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit einem KI-Modell erstellt und kann Fehler enthalten. Verbindlich ist die Tagesordnung mit den amtlichen Unterlagen.
Tagesordnung · 8 Punkte
- Ö 1 Eröffnung, Feststellung der Beschlussfähigkeit und Tagesordnung
- Ö 2 Stand Ortsumfahrung Urberach (ohne Vorlage - Präsentation)
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Worum es hier geht - einfach erklärt
Die Stadtverordnetenversammlung hat die Aufstellung des Bebauungsplans A68 „Ortskern Ober-Roden“ unverändert beschlossen. Er betrifft ein rund 3,5 Hektar großes Gebiet an der Dieburger und Frankfurter Straße und soll dort unerwünschte Nutzungen wie Vergnügungsstätten und Shisha-Bars ausschließen. Öffentlichkeit und Behörden sollen frühzeitig beteiligt werden; für das Verfahren sind rund 50.000 Euro vorgesehen.
Dieser Text wurde mit einem KI-Modell erstellt und kann Fehler enthalten. Die ist das Original der Stadt und gilt im Zweifelsfall.
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federführend Stadtplanung
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch die Aufstellung eines Bebauungsplans für ein 3,5 Hektar großes Gebiet entlang des nördlichen Abschnitts der Dieburger Straße und des südlichen Abschnitts der Frankfurter Straße zwischen dem Bahnübergang sowie der Einmündung der Mainzer Straße. Durch den Bebauungsplan sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Ausschluss unerwünschter Nutzungen wie z.B. Vergnügungsstätten sowie Shisha-Bars geschaffen werden. Der Bebauungsplan erhält die Bezeichnung A68 „Ortskern Ober-Roden“. Er soll im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 Baugesetzbuch sowie als einfacher Bebauungsplan gemäß § 30 Abs. 3 Baugesetzbuch aufgestellt werden. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekanntzumachen. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch sowie der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch soll durchgeführt werden. Der räumliche Geltungsbereich umfasst die Flurstücke Gemarkung Ober-Roden Flur 1 Flurstücke 1/1, 2/1, 3/4, 3/6, 3/7, 4, 5, 6, 7, 11, 12, 43, 75/2, 75/3, 76/1, 79/1, 80/2, 89, 90/1, 99, 100, 101/1, 101/2, 104/1, 105/3, 105/5, 106/4, 107/4, 108/1, 108/2, 109/1, 146, 147, 155/1, 156/1, 162/1, 166/1, 167, 168/1, 188, 189, 190, 216/6, 220/5, 220/6, 221/16, 222, 237/3, 237/4, 240, 248 (tw.), 249/1 (tw.), 249/2, 251 (tw.), 252 (tw.), 253 (tw.), 254 (tw.), 255/2 (tw.), 256/3 (tw.), 258 (tw.), 260/2 (tw.), 261/1 (tw.), 262/3 (tw.), 266/1 (tw.), 266/2 (tw.), 267 (tw.), 271 (tw.), 351 (tw.), 776/1 (tw.); Flur 2 Flurstücke 153/1 (tw.), 154, 167/2, 167/3, 167/4, 347/1 (tw.), 350 (tw.), 352/1 (tw.); Flur 19 Flurstücke 123/3, 124 (tw.), 129/1, 130, 131, 132/1, 185, 186/1, 188, 189/2, 191/4 (tw.), 195/1, 724/1 (tw.), 727/5 (tw.), 728 (tw.), 777 (tw.). Die genaue Abgrenzung kann der nachstehenden Abbildung entnommen werden. Sollten sich im Zuge der nachfolgenden Planung Abweichungen von dem vorstehend genannten räumlichen Geltungsbereich als sinnvoll erweisen, so wird der Magistrat ermächtigt, der Stadtverordnetenversammlung einen geänderten räumlichen Geltungsbereich im Rahmen der Beschlussfassung über die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch vorzulegen. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekanntzumachen. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch ist durchzuführen.
Sachverhalt
Innerhalb des „historischen“ Ortskerns des Stadtteils Ober-Roden ist mehreren Jahren ein Niedergang des klassischen, inhabergeführten Einzelhandels, verbunden mit einer entsprechenden Zunahme an leerstehenden Ladenlokalen festzustellen. Nachnutzungen bestehen zum Teil aus unerwünschten Nutzungen, welche den bereits vorhandenen „Trading-down-Effekt“ zusätzlich verstärken. Durch die Aufstellung eines Bebauungsplans sollen daher die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Ausschluss unerwünschter Nutzungen wie z.B. Vergnügungsstätten sowie Shisha-Bars geschaffen werden. Für diese Problemstellung hat der Bundesgesetzgeber mit der Einführung des „Vereinfachten Verfahrens“ gemäß § 13 Baugesetzbuch (BauGB) eine mögliche sowie praktikable Verfahrensalternative geschaffen. Voraussetzung für dessen Anwendung ist unter anderem, dass durch die Aufstellung des Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 BauGB („unbeplanter Innenbereich“) der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert wird oder er lediglich Festsetzungen nach § 9 Abs. 2a oder 2b BauGB enthält. Letzteres bedeutet, dass die Zulässigkeit bestimmter Nutzungen eingeschränkt, ganz ausgeschlossen oder Vergnügungsstätten explizit ausgeschlossen werden sollen. Es erscheint daher sinnvoll, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, eindeutig abgrenzbare Nutzungsarten, konkret die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten sowie Shisha-Bars auszuschließen. Die übrige Zulässigkeit eines Vorhabens wäre weiterhin auf der Grundlage des § 34 BauGB („Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile“) zu beurteilen. Bei dem aufzustellenden Bebauungsplan würde es sich daher um einen (sogenannten) „einfachen“ Bebauungsplan gemäß § 30 Abs. 3 BauGB handeln. Innerhalb des Bebauungsplans würden z.B. keine Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung sowie keine weitergehenden Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung getroffen werden. Gestaltungsvorschriften könn(t)en im Bedarfsfalle separat über eine Gestaltungssatzung auf der Grundlage der Hessischen Bauordnung geschaffen werden. Das Vereinfachte Verfahren bietet zudem eine Reihe von Verfahrenserleichterungen. So wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen. Hingegen durchzuführen ist die naturschutzrechtliche Eingriffsbilanzierung. Innerhalb des Vereinfachten Verfahrens kann von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen werden. Dieses wird jedoch seitens der Bauverwaltung nicht empfohlen. Die Praxis zeigt, dass auch in scheinbar einfachen Verfahren eine Beteiligungsstufe nicht mehr ausreicht. Innerhalb des derzeit rechtswirksamen Regionalen Flächennutzungsplans (RegFNP) ist der betreffende Bereich als „gemischte Baufläche“ bzw. als „Mischgebiet“ gemäß § 6 Baunutzungsverordnung (BauNVO) dargestellt. Der Bebauungsplan besitzt eine Größe von ca. 3,5 Hektar. Es ist angedacht, im Rahmen eines zweiten Bebauungsplans den Bereich der Dieburger Straße ausgehend vom Bahnübergang bis zur Einmündung der Dörnerstraße entsprechend zu überplanen. Die Kosten des Verfahrens, einschließlich erforderlicher Gutachten etc., müssen über den städtischen Haushalt finanziert werden. Die Kosten werden auf 50.000 €uro (brutto) geschätzt. Ein fachlich geeignetes Büro für die Durchführung des Bebauungsplanverfahrens ist durch öffentliche Ausschreibung zu ermitteln und zu beauftragen.
Finanzielle Auswirkung
JaDie Aufwendungen werden im Ergebnishaushalt verbucht. Entsprechende Haushaltsmittel stehen in 2025 im Rahmen der Orts- und Regionalplanung (Sachkonto 677103) laut Auskunft des Fachbereiches 6 -Bauverwaltung- bereit. /He, 19.05.25
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Worum es hier geht - einfach erklärt
Die Stadtverordnetenversammlung hat für das Gebiet des geplanten Bebauungsplans „Ortskern Ober-Roden“ eine Veränderungssperre als Satzung beschlossen. Damit sollen bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans unerwünschte Entwicklungen wie neue Vergnügungsstätten oder Shisha-Bars verhindert werden. Bereits genehmigte Vorhaben, Unterhaltungsarbeiten und bestehende Nutzungen bleiben davon unberührt; Ausnahmen sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
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federführend Stadtplanung
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt für den räumlichen Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan „Ortskern Ober-Roden“ (A68) auf der Grundlage des § 14 Baugesetzbuch eine Veränderungssperre als Satzung gemäß beiliegendem Entwurf. Die Satzung ist ortsüblich bekanntzumachen.
Sachverhalt
Innerhalb des „historischen“ Ortskerns des Stadtteils Ober-Roden ist mehreren Jahren ein Niedergang des klassischen, inhabergeführten Einzelhandels, verbunden mit einer entsprechenden Zunahme an leerstehenden Ladenlokalen, festzustellen. Die Nachnutzungen bestehen zum Teil aus unerwünschten Nutzungen, welche den bereits vorhandenen „Trading-down-Effekt“ zusätzlich verstärken. Durch die Aufstellung eines Bebauungsplans „Ortskern Ober-Roden“ sollen daher die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Ausschluss unerwünschter Nutzungen wie z.B. Vergnügungsstätten sowie Shisha-Bars geschaffen werden. Zur Sicherung der Planung soll bis zur Rechtswirksamkeit des genannten Bebauungsplans eine Veränderungssperre gemäß § 14 Baugesetzbuch (BauGB) erlassen werden. Innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der Veränderungssperre, welcher identisch ist mit dem räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans „Ortskern Ober-Roden“ dürfen Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde. Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
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Worum es hier geht - einfach erklärt
Die Stadtverordnetenversammlung hat beschlossen, den 2022 eingerichteten Runden Tisch für Landschaftspflege, Umwelt und Naturschutz mit seinen 21 Mitgliedern abzuschaffen. Statt über ein festes Gremium soll der Kontakt zu den bisherigen Beteiligten künftig je nach Maßnahme oder konkretem Vorhaben erfolgen.
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federführend Fachbereich 1 - Zentrale Dienste
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Abschaffung des Gremiums für Landschaftspflege, Umwelt und Naturschutz in Rödermark.
Sachverhalt
Die Stadtverordnetenversammlung hat mit Beschluss vom 24.05.2022 die Einrichtung eines Gremiums für Landschaftspflege, Umwelt und Naturschutz Rödermark in Form eines Runden Tisches. Das Gremium besteht aus 21 Teilnehmern. Es wird empfohlen dieses Gremium wieder abzuschaffen und den Kontakt zu den Teilnehmern maßnahmen- und objektbezogen herzustellen. Der Magistrat der Stadt Rödermark berät in diesem Zusammenhang derzeit über die Abschaffung der Kommissionen Internationale Partnerschaften und Leitbild- und Stadtentwicklung
Finanzielle Auswirkung
Werden nachgereicht.
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Behandelt wurde eine Neufassung des Antrags: Statt die Planung für den Park an der Rilkestraße zu stoppen, sollte der Magistrat für laufende Projekte des Städtebauförderprogramms ausführliche Sachstands-, Zeit- und Kostenpläne vorlegen. Hintergrund war die Sorge vor finanziellen Nachteilen bei einem Planungsabbruch und zugleich der Wunsch nach stärkerer Kostenkontrolle. Der Antrag wurde zur Kenntnis genommen; ein Stopp der Parkplanung wurde nicht beschlossen.
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Ganze Vorlage DS/185/25 ansehen — mit Beratungsweg über alle GremienAntrag im Wortlaut
Der Magistrat der Stadt Rödermark wird mit Blick auf die aktuelle (und absehbare) finanzielle Schieflage der Stadt Rödermark und der finanziellen Belastung der Bürger/-innen (Stichwort: Grundsteuererhöhung[1]) beauftragt, für sämtliche laufende, in den Leistungsphasen 2, 3 oder 4 befindlichen Projekte des Städtebauförderprogramm „Wachstum und Nachhaltige Erneuerung“ unverzüglich den politischen Gremien einen umfassenden Sachstandsbericht sowie einen dezidierten Zeit- und validen Kostenplan vorzulegen. [1] „Kassensturz mit Folgen“ – Offenbach Post vom 14.05.2025
Sachverhalt
Der kleine Grünzug an der Rodau an der Rilkestraße ist Ober-Rodens größte innerstädtische Grünfläche. Da eine Teilfläche zeitweise als Erweiterung des nicht großen Schulhofs der Trinkbornschule genutzt wird, sind die Nutzungsmöglichkeiten für die Öffentlichkeit aktuell beschränkt. Aus diesem-Grund-ist mit dem ISEK die Maßnahme 34 „Ausbau Grünzug Rathausplatz zur Grünen Mitte" beschlossen worden. „Ziel der Maßnahme ist es, ein grün-blaues Band vom Rathausplatz zur Grünen Mitte-zu gestalten und damit sowohl die ökologischen Funktionen der Freiflächen aufzuwerten als auch die Naherholungsqualitäten und das Wohnumfeld zu verbessern." Die konkreten Planungen wurden seit der Verabschiedung des ISEK im Mai 2019 nicht mehr in den öffentlichen städtischen Gremien vorgestellt, beraten oder besprochen. Die Planungen[1] zu diesem Areal sind in vollem Gange[2]. Im Rahmen einer Bürgerbeteiligung wurden die Pläne am 23. April in der Kulturhalle -der Öffentlichkeit vorgestellt[3]. Es gab dabei auch viele kritische Rückmeldungen. In den sozialen Medien wird teilweise die Sinnhaftigkeit der gesamten Maßnahme angezweifelt, insbesondere vor dem Hintergrund der aktuellen und absehbaren finanziellen Situation[4][5] der Stadt Rödermark. Im Rahmen der Ausschussberatungen hat sich herausgestellt, dass ein Abbruch der Planungen zum jetzigen Zeitpunkt wohl im Ergebnis in einem finanziellen Nachteil für die Stadt Rödermark münden könnte. Dies kann nicht im Sinne der Stadt sowie der Rödermärker Steuerzahler/-innen sein. Es zeigt sich dabei aber zugleich, dass fehlende und ausführliche politische Beratungen und verbindliche Beschlussfassungen mit der Zeit zu ausufernden Projekten ohne wirkliches politisches Controlling führen, die sich verselbstständigen – speziell, wenn Fördermittel im Spiel sind. [1] „Große Pläne für kleinen Grünzug in Ober-Roden“ – Offenbach Post vom 12.05.2025 [2] „Grün, Blau, Rot: Buntes Mosaik in Planung“ – Meldung der Stadt Rödermark (www.roedermark.de) vom 06.05.2025 [3] „Bürger sind zum Mitreden eingeladen“ – Offenbach Post vom 07.04.2025 [4] „Es reicht! – Bürgermeister aus dem Kreis Offenbach schlagen Alarm“ – Neue Zeitung Heusenstamm vom 19.04.2025 [5] „Freies Stück vom Kuchen wird immer kleiner“ – Meldung der Stadt Rödermark (www.roedermark.de) vom 13.05.2025
- Ö 7 Einschlägige Punkte zur Sitzung der Stadtverordnetenversammlung
- Ö 8 Mitteilungen und Anfragen
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Der Ausschuss nahm den aktuellen Stand des Starkregenrisikomanagements zur Kenntnis. Gefahrenkarten und Risikoanalysen für das gesamte Stadtgebiet liegen bereits vor; das Handlungskonzept soll bis Ende August 2025 fertiggestellt werden. Die Ergebnisse sollen am 19. August 2025 bei einer Informationsveranstaltung für Bürgerinnen und Bürger sowie die politischen Gremien vorgestellt werden, damit die Fördermittel von 90 Prozent der Kosten rechtzeitig bis Mitte September abgerufen werden können.
Dieser Text wurde mit einem KI-Modell erstellt und kann Fehler enthalten. Die ist das Original der Stadt und gilt im Zweifelsfall.
Ganze Vorlage DS/195/25 ansehen — mit Beratungsweg über alle GremienBeschlussvorschlag
federführend Umwelt
Das Starkregenrisikomanagement (SRRM) wird durch das Büro DAHLEM Beratende Ingenieure in Zusammenarbeit mit der Stadt Rödermark derzeit erarbeitet. Grundsätzlich umfasst das SRRM folgende 3 Bausteine: - Gefährdungsanalyse - Risikoanalyse - Handlungskonzept Durch die Gefährdungsanalyse wurden Starkregengefahrenkarten für das gesamte Stadtgebiet Rödermark für 3 verschiedene Szenarien unterschiedlicher Niederschlagsintensitäten erstellt (30-jährliches und 100-jährliches Ereignis nach KOSTRA, Radklim-Regen als Extremereignis mit über 100 mm/h). Als Grundlage wurde die Oberfläche des gesamten Stadtgebiets auf einem 1x1m-Raster nachgebildet und etwaige fehlende abflussbildende Strukturen (Verrohrungen, längere Mauern, Unterführungen o.Ä.) erfasst. Die Gebäude wurden als Fließhindernisse integriert. Weiterhin wurde das Kanalnetz in den Berechnungen vollständig berücksichtigt. Auf Basis des aufgestellten stadtweiten Modells wurden im Anschluss Simulationen mit den verschiedenen Niederschlägen durchgeführt, um die Abflussvorgänge nachzubilden. Die Ergebnisse mit Überflutungstiefen und Fließgeschwindigkeiten liegen als PDF-Karten, sowie als Geodaten vor. Im nächsten Schritt werden die Ergebnisse im WebGIS integriert. Im Rahmen der Risikoanalyse wurden die Ergebnisse der Gefährdungsanalyse bewertet. Die Arbeiten umfassen eine allgemeine textliche Auswertung mit Beschreibung der Hotspots, Simulationen mit verklausten/zugesetzten neuralgischen Verrohrungen sowie die Erstellung von 2 Themenkartensätzen (dauerhaft eingestaute Bereiche und Personengefährdung, gebäudespezifisches Risiko). Für das gebäudespezifische Risiko wurde jedem Gebäude im Stadtgebiet ein individuelles Schadenspotential zugewiesen. In Kombination mit Überflutungstiefe und Fließgeschwindigkeit ergibt sich daraus ein gebäudespezifisches Risiko. Für städtische Objekte mit sehr hohem Risiko wurden im Anschluss Risikosteckbriefe erstellt. Ausgewählte Objekte werden durch DAHLEM vor Ort in Detailanalysen begutachtet. Das Handlungskonzept vervollständigt das SRRM durch Handlungsempfehlungen aus den Bausteinen Informationsvorsorge, Krisenmanagement, kommunale Flächenvorsorge und der Konzeption baulicher Maßnahmen. Das Handlungskonzept ist derzeit in Bearbeitung und wird bis Ende August abgeschlossen. Den Projektabschluss bildet eine Infoveranstaltung für Bürgerinnen und Bürger und weitere Interessierte. Die Informationsveranstaltung für Bürgerinnen und Bürger sowie weitere Interessiert wird am 19. August 2025 stattfinden. Zur Veranstaltung werden die politischen Gremien ebenfalls eingeladen. Die Fördermittel in Höhe von 90% der Gesamtkosten (max. 100.000 €) vom Land Hessen für das Projekt müssen bis Mitte September 2025 beim Fördermittelgeber abgerufen werden. Hierzu muss unter anderem die Schlussrechnung des Ingenieurbüros vorliegen sowie ein Abschlussbericht eingereicht werden. Da die nächste Bauausschusssitzung erst am 10. September 2025 stattfindet und hier eine Präsentation der Ergebnisse zu knapp vor der Frist zum Mittelabruf liegt, wird die Präsentation der Ergebnisse für die politischen Gremien auch über die o.g. Infoveranstaltung erfolgen, da sich die Inhalte nicht unterscheiden würden.
Verlauf
- Sitzung fand am 4. Juni 2025 statt · erstmals erfasst am 7. Sep. 2026
Zeitangaben sind die Abrufzeitpunkte, nicht die Bearbeitungszeitpunkte bei ALLRIS.
Woher diese Angaben kommen
- Termin, Ort und Tagesordnung Sitzungsseite · abgerufen 07.09.2026
- Beginn, Ende, Anwesenheit und Beschlüsse Niederschrift öffentlich