Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss
33. Sitzung
- Donnerstag, 5. Juni 2025, 19:30 Uhr
- Mehrzweckraum der Halle Urberach, Am Schellbusch 1, 63322 Rödermark
- Niederschrift liegt vor· öffentlich
Worum es geht
- Politik & Verwaltung 5
- Finanzen 4
- Bauen & Stadtentwicklung 3
- Kinder & Bildung 2
- Soziales 1
- 1
1 weitere Themen
- Verkehr 1
Im Mittelpunkt standen die angespannte Finanzlage und mögliche Einsparungen. Über Änderungen bei Grund- und Gewerbesteuer wurde noch nicht entschieden; entsprechende Vorlagen und Anträge wurden lediglich zur Kenntnis genommen. Abgelehnt wurden eine pauschale Kürzung von fünf Prozent im Haushalt 2025 sowie der geforderte Ausstieg aus dem Hopper-Projekt oder dessen grundlegende Reform. Forderungen nach einem Personalabbau und nach Kostenübersichten für frühe Projekte der Städtebauförderung blieben zunächst ohne Umsetzungsbeschluss. Beschlossen wurde, die Kommunalen Betriebe Rödermark Ende 2025 aufzulösen und ab 2026 in die Stadtverwaltung einzugliedern. Im Ortskern Ober-Roden soll ein neuer Bebauungsplan unerwünschte Nutzungen wie Vergnügungsstätten und Shisha-Bars ausschließen; bis dahin gilt eine Veränderungssperre. Bei der Kinderbetreuung wurden neue Beitragsmodelle mit jährlichen Erhöhungen und einer höheren Verpflegungspauschale zur Kenntnis genommen. Die Betreuungssatzung für städtische Kitas wurde dagegen bereits geändert. Weitere Beschlüsse betreffen die Abschaffung des Runden Tisches für Landschaftspflege, einen Gleichstellungsplan bis 2031 und das Bestreben nach einem freiwilligen eigenen Kfz-Kennzeichen für Rödermark.
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Tagesordnung · 19 Punkte
- Ö 1 Eröffnung, Feststellung der Beschlussfähigkeit und Tagesordnung
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Worum es hier geht - einfach erklärt
Vorgeschlagen war, die Hebesatzsatzung rückwirkend zum 1. Januar 2025 zu ändern, damit auch Unternehmen stärker zur Stabilisierung der Stadtfinanzen beitragen. Bei gleichbleibendem Gewerbesteueraufkommen wurden dadurch jährliche Mehreinnahmen von rund 900.000 Euro erwartet. In dieser Sitzung wurde die Vorlage lediglich zur Kenntnis genommen.
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federführend Steuerverwaltung
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt, die 1. Änderung der Hebesatzsatzung gemäß beigefügtem Satzungsentwurf rückwirkend zum 01.01.2025.
Sachverhalt
Um in dieser schwierigen Finanzsituation die Belastung auf möglichst viele Schultern zu verteilen, sollen neben der Verwaltung (Einsparungen), den Bürgern (mögliche Erhöhung Grundsteuer B) auch die Unternehmen einen Beitrag zur Erhaltung der finanziellen Leistungsfähigkeit unserer Stadt beitragen.
Finanzielle Auswirkung
Bei gleichbleibendem Gewerbesteueraufkommen (Jahresabschluss 2024 i.H.v. 16,840 Mio. €) wird mit Mehreinnahmen in Höhe von 0,9 Mio. € jährlich gerechnet
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Worum es hier geht - einfach erklärt
CDU und AL/Grüne beantragten, die geplante Erhöhung der Grundsteuer zu verringern und dafür Einsparmöglichkeiten zu prüfen. Dazu sollten unter anderem freiwillige Leistungen, Personalkosten, Liquidität und mögliche Beiträge des Eigenbetriebs untersucht werden; eine geänderte Hebesatzsatzung sollte in der nächsten Stadtverordnetenversammlung vorgelegt werden. Der Antrag wurde in dieser Sitzung zur Kenntnis genommen, eine Änderung des Hebesatzes wurde noch nicht beschlossen.
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Ganze Vorlage DS/178/25 ansehen — mit Beratungsweg über alle GremienAntrag im Wortlaut
Der Magistrat wird beauftragt, Vorschläge zu entwickeln, die geeignet sind, die vorgesehene Anhebung des Hebesatzes für die Grundsteuer zu reduzieren. Der Magistrat wird beauftragt, für die nächste Sitzung der Stadtverordnetenversammlung unter Berücksichtigung dieser Vorschläge eine Satzung zur Änderung des Hebesatzes der Grundsteuer vorzulegen. Die Beschlussfassung über die Änderung der Hebesatzsatzsatzung findet in der nächsten Stadtverordnetenversammlung statt. Zur Vorbereitung der Entscheidung und zur Mitwirkung der Gremien wird der Magistrat beauftragt, folgende Maßnahmen durchzuführen: Der Magistrat wird aufgefordert, alle Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung aufzulisten, die den Magistrat zu Leistungen verpflichten. Die Auflistung soll sich nur auf freiwillige Leistungen erstrecken. Der Magistrat möge auch auflisten, für welche Produkte im Haushaltsplan keine gesetzliche Verpflichtung besteht. Der Magistrat wird beauftragt, Vorschläge zur Reduzierung von Personalaufwendungen zu entwickeln, um Einsparungen in Höhe von 1 Mio. EUR zu erzielen. Es ist eine Liquiditätsberechnung für dieses Jahr durchzuführen. Es soll festgestellt werden, welches Minimum an zusätzlicher Liquidität notwendig ist. Insbesondere zur Sicherung der Liquidität ist eine Ausgabenminderung vorzusehen. Es ist zu prüfen, inwieweit der Eigenbetrieb einen Beitrag zur Verbesserung des städtischen Haushaltes leisten kann. Falls es erforderlich ist, Beschlussfassungen über die Durchführung von Leistungen zu ändern, sind diese der Stadtverordnetenversammlung vorzuschlagen. Gemäß § 96 HGO ist der Magistrat aufgrund des Haushaltes nicht verpflichtet, Ausgaben zu tätigen. Falls der Magistrat sich durch eine politische Programmfunktion des Beschlusses über die Haushaltssatzung daran gehindert sieht, Ausgaben zu reduzieren, kann die Stadtverordnetenversammlung diese politische Programmfunktion aufheben und dies gegebenenfalls auch veranlassen. Ziel ist es, den Fehlbetrag im Haushalt unter die Erheblichkeitsschwelle des § 98 HGO zu führen.
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Worum es hier geht - einfach erklärt
Die Stadtverordnetenversammlung hat beschlossen, den Eigenbetrieb Kommunale Betriebe Rödermark zum Jahresende 2025 aufzulösen und zum 1. Januar 2026 in die Stadtverwaltung einzugliedern. Der Magistrat soll die nötigen Schritte vorbereiten, darunter die Aufhebung der bisherigen Regelungen, die Zusammenführung der Haushalts- und Stellenplanung sowie die Eingliederung des Personals. Damit sollen vor allem Doppelstrukturen und zusätzlicher Verwaltungsaufwand abgebaut werden.
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federführend Fachbereich 2 - Finanzen
1. Die Stadtverordnetenversammlung beschließt, den Eigenbetrieb „Kommunale Betriebe Rödermark“ (KBR) mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember 2025 aufzulösen und ab dem 01.01.2026 als Vermögen der Stadt Rödermark fortzuführen. 2. Der Magistrat wird beauftragt, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den Eigenbetrieb „Kommunale Betriebe Rödermark“ (KBR) zum unter 1. genannten Datum in die Kernverwaltung der Stadt Rödermark einzugliedern. 3. Der Magistrat wird beauftragt, die Aufhebung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb „Kommunale Betriebe Rödermark“, in Kraft seit 01.01.2009, sowie die Geschäftsordnung der Betriebskommission des Eigenbetriebes „Kommunale Betriebe Rödermark“, in Kraft seit 10.02.2009, der Stadtverordnetenversammlung zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. 4. Der Magistrat wird entsprechend ferner damit beauftragt, der Stadtverordnetenversammlung ab dem Haushaltsjahr 2026 den Entwurf der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes und den dann eingliederten Wirtschafts- und Stellenplan des Eigenbetriebes zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. 5. Das bisher für den Eigenbetrieb „Kommunale Betriebe Rödermark“ tätige Personal wird in die Organisation der Stadtverwaltung Rödermark eingegliedert. Der Magistrat wird beauftragt, eine entsprechende Organisationsverfügung vorzubereiten.
Sachverhalt
Entstehung und Stand des Eigenbetriebs Die „Kommunalen Betriebe Rödermark“ (KBR) sind ein wirtschaftliches Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, das als Eigenbetrieb nach den Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes) vom 09.06.1989, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) und der hierzu erlassenen Satzung (Betriebssatzung) geführt wird. Die Gründung des Eigenbetriebes „Kommunale Betriebe Rödermark“ zum 01.01.2009 basierte auf der Zusammenlegung der beiden früheren Eigenbetriebe „Entsorgung und Dienstleistung“ und „Gebäudewirtschaft“. Das vorrangige Ziel war es damals, die Zahlen aus den Jahresergebnissen der beiden Eigenbetriebe zu konsolidieren. Hierbei sollten die Kosten im Bereich der Finanzplanung, Buchführung und Erstellung der Jahresabschlüsse halbiert werden. Ebenso sollte eine Schnittstellenreduzierung im Bereich der gegenseitigen Leistungsverrechnung erfolgen. Eine gemeinsame Administration sollte Doppelarbeiten vermeiden. Diese und weitere Gründe sprechen inzwischen für eine Eingliederung des Eigenbetriebs in die Kernverwaltung. Gründe für die Eingliederung des Sondervermögens Der im Jahr 2009 neu geschaffene Eigenbetrieb wurde über die vergangenen Jahre weiterentwickelt. Allerdings ist dabei festzustellen, dass damit Doppelstrukturen zwischen der Stadt und ihrer Tochter, dem Eigenbetrieb, entstanden sind. Die Aufspaltung in einen Auftraggeber, die Stadt, und einen Auftragnehmer, den Eigenbetrieb, führt zu einem erheblichen Koordinations- und Organisationsaufwand. Ferner ist eine zusätzliche Führungsebene mit Managementkosten erforderlich. Neben dem Magistrat und der Stadtverordnetenversammlung ist darüber hinaus eine Betriebskommission nach dem Eigenbetriebsgesetz (EigBGes) vorzusehen. Die 2009 angestrebten Effizienzsteigerungen haben sich aus heutiger Sicht nicht ergeben. Vielmehr ist eine Entwicklung festzustellen, die auch in anderen Kommunen im Kreis Offenbach in den vergangenen Jahren zu einer Auflösung und Wiedereingliederung von Eigenbetrieben geführt hat. Ferner haben der Magistrat und die Betriebskommission in den vergangenen Jahren, insbesondere durch den Wechsel zur Revision des Kreises Offenbach, die Bestellung einer neuen - wenn auch kommissarischen - Betriebsleitung und eigene Anstrengungen zur Kontrolle der Betriebsführung, verschiedene Organisations- und Führungsdefizite beim Eigenbetrieb und der Verzahnung mit diesem festgestellt, die für eine Eingliederung sprechen. Angesichts der Haushaltssituation ist es angezeigt, die Strukturen der Stadtverwaltung Rödermark zu verschlanken, nicht notwendige Führungsstellen abzubauen, Doppelstrukturen zu beseitigen und die Erfüllung von zwingend notwendigen Aufgaben nach den Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung als oberstem Beschlussorgan sicherzustellen. Nach Einschätzung des Beteiligungsmanagements ist eine Eingliederung wünschenswert und zu begrüßen, da sich eine Vielfalt von neuen Möglichkeiten ergibt. Finanzielle Auswirkungen Die Prüfung und Entscheidung über die Eingliederung erfordert eine zeit- und arbeitsintensive Vorbereitung. Ferner muss ein gemeinsamer, zusammengeführter Haushalt ab dem Haushaltsjahr 2026 vorbereitet werden. Dieser Aufwand ist nur zu rechtfertigen, wenn die Stadtverordnetenversammlung nach eingehender Beratung den vorliegenden Grundsatzbeschluss zur Eingliederung des Eigenbetriebes trifft. Vorbehaltlich zusätzlicher, weiterer Prüfungen, insbesondere nach Beratung durch externe Wirtschaftsprüfer, geht das Beteiligungsmanagement davon aus, dass eine Eingliederung keine steuerlichen bzw. keine nachteiligen steuerlichen Auswirkungen haben wird, da insbesondere die „Betriebe gewerblicher Art“ in ihrer derzeitigen Form erhalten bleiben können. Bei der Eingliederung wird ein Verlust im außerordentlichen Ergebnis auszuweisen sein, der auch bisher schon vorhanden ist, allerdings nicht im städtischen Jahresabschluss, sondern im Gesamtabschluss der Stadt Rödermark zu finden ist. Die zuständige Kommunalaufsicht hat, nach Rücksprache mit dem Innenministerium, dem Vorschlag, diesen Fehlbetrag mit dem Eigenkapital nach § 25 Abs. 5 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) zu verrechnen, nicht entsprochen. Nach der Rechtsauffassung der Kommunalaufsicht bzw. des Landes Hessens gilt für den Fall der Rückführung eines Eigenbetriebs § 25 Absatz 4 GemHVO, d.h. der aufgrund der erforderlichen außerordentlichen Abschreibung entstehende außerordentliche Fehlbetrag ist zunächst mit der vorhandenen außerordentlichen Rücklage zu verrechnen und der danach verbleibende Betrag auf neue Rechnung vorzutragen. Entsprechend dieser Vorgabe muss verfahren werden, wenn die Stadtverordnetenversammlung eine Eingliederung beschließt. Die Kommunalaufsicht hat auf Nachfrage, mit Nachricht vom 20.05.2025, dargelegt, dass für die Haushaltsgenehmigung, bezogen auf den Ergebnishaushalt, § 92 Abs. 5 Nr. 1 HGO gilt. Danach stellt die Genehmigung auf das ordentliche Ergebnis ab, so dass das Ergebnis im außerordentlichen Ergebnis nicht genehmigungsrelevant ist und eine Haushaltsgenehmigung nicht hemmt. Die Eingliederung mit einem Verlustvortrag, führt in den nachfolgenden Haushalten nicht zum Erfordernis einer z.B. Grundsteuererhöhung um den Verlustvortrag auszugleichen. Diese würde mithin ordentliche Mehrerträge generieren, die in das ordentliche Ergebnis einfließen. Das außerordentliche Ergebnis kann mit einer Grundsteuererhöhung nicht verbessert werden. Wirtschaftliche Lage des Eigenbetriebs Es bestehen Doppelstrukturen in der Stadtverwaltung Rödermark und dem Eigenbetrieb „Kommunale Betriebe Rödermark“. Vor allem werden derzeit das ordentliche Ergebnis und der Bestand an Liquidität des Kernhaushaltes belastet. Mit einer Eingliederung fällt diese Belastung des städtischen Haushalts, insbesondere der Abfluss der Liquidität, weg, es ist aber zu beachten, dass hierfür auch die erforderlichen Sach- und Personalaufwendungen für den kompletten Eigenbetrieb direkt bei der Stadt entstehen. Diese werden im Rahmen einer internen Leistungsverrechnung (ILV) weiterhin den Produkten belastet, allerdings unterhalb des ordentlichen Ergebnisses, also außerhalb dessen was zu genehmigen ist. Die interne Leistungsverrechnung muss aufrecht erhalten bleiben, damit fundierte Kenntnisse über Mieten, Kosten von Veranstaltungen etc., die von erheblicher Steuerungsrelevanz sind, auch künftig auf einer fundierten Datenbasis getroffen werden können. Gerade deshalb sprechen die Argumente, die bereits zur Zusammenlegung der beiden Eigenbetriebe führten, für eine Eingliederung des Eigenbetriebes in die Stadtverwaltung. Zur Entlastung des städtischen Haushaltes werden insbesondere die folgenden Punkte von Bedeutung sein, die ggfs. erst zeitversetzt zu Entlastungen führen werden: die Nutzung von Synergieeffekten der Abbau von Leitungsfunktionen, die auf der Eigenständigkeit des Eigenbetriebs beruhten, Abbau von Doppelstrukturen, insbesondere im Bereich Finanzen des Eigenbetriebs positive Kosteneffekte durch Standardisierung bzw. Vereinheitlichung von Prozessen und anderen Punkten, z.B. einheitliche Softwarenutzung oder gemeinsame Internetauftritte Voraussichtlich können auch kleinere Einsparungen direkt im Folgejahr nach der Eingliederung erzielt werden. Auch diese sind angesichts der Entwicklung der Einnahmesituation der Stadt von Bedeutung, um zusätzliche Belastungen der Bürgerinnen und Bürger abzuwenden. Hierzu sind z.B. folgende Punkte zu nennen: Die Kosten für die Erstellung eines zweiten Jahresabschlusses sowie für Steuerberater- und Wirtschaftsprüfungstätigkeiten können eingespart werden. Die Personalhoheit ist bereits heute angesichts von Fehlentwicklungen wieder beim Magistrat und der Betriebskommission gebündelt. Durch die Zusammenführung des Personals von Stadt und Eigenbetrieb entstehen mehr Flexibilität beim Personaleinsatz und mehr Möglichkeiten zur effizienten Bewirtschaftung des Stellenplans. Die Betriebskommission hat sich in ihrer Sitzung am 26. Mai 2025 mit der Frage bereits beschäftigt und die Planung zur Rückführung der Kommunalen Betriebe Rödermark zustimmend zur Kenntnis genommen. Personalrat Bereits heute besteht ein gemeinsamer Personalrat für die Stadtverwaltung und den Eigenbetrieb. Insoweit ergeben sich hier aktuell voraussichtlich keine Anpassungserfordernisse. Der Personalrat soll über die Eingliederung begleitend zum Grundsatzbeschluss angehört und beteiligt werden, bevor durch den Beschluss einer entsprechenden Satzung zur Umsetzung entschieden wird. Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte Es besteht eine gemeinsame Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte nach dem Hessischen Gleichstellungsgesetz (HGlG). Allerdings werden aktuell zwei getrennte Frauen- und Gleichstellungsförderpläne aufgestellt. Dies ist ein Beispiel von vielen, bei denen im kleinen Umfang bürokratischer Aufwand verringert werden kann. Im Übrigen dürfte die Eingliederung des Personals des Eigenbetriebs in die Stadtverwaltung auch und gerade intern mehr Entwicklungsmöglichkeiten für eigene Beschäftigte jeden Geschlechts eröffnen. Die flexiblere Personalentwicklung dürfte damit auch den Zielen der Gleichstellung oder der Vereinbarkeit von Familie und Beruf förderlich sein. Ebenso wie der Personalrat wird die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte in den Eingliederungsprozess eingebunden und vor der Planung und Umsetzung durch das Satzungsrecht beteiligt. Zuständigkeit, Anzeige- oder Genehmigungserfordernis Der Eigenbetrieb ist ein Sondervermögen des städtischen Haushalts. Die Zuständigkeit für die Entscheidung obliegt nach § 51 Hessische Gemeindeordnung (HGO) der Stadtverordnetenversammlung als oberstem Beschlussorgan. Die tatsächliche Entscheidung zur Eingliederung muss in einer entsprechenden Satzung geregelt werden. Diese wird nach dem mit dieser Drucksache vorgeschlagenen Grundsatzbeschluss entworfen und zur Beschlussfassung vorgelegt werden. Während zum Beispiel vor einer Entscheidung über eine wirtschaftliche Betätigung der Stadt nach § 121 Abs. 6 HGO bestimmte Markterkundungen vorzunehmen sind, ist ein solches Verfahren für die Eingliederung eines Eigenbetriebs nicht vorgesehen. Die Kommunalaufsicht hat auf Anfrage am 20. Mai 2025 mitgeteilt, dass bei der Auflösung und Eingliederung eines Eigenbetriebs auch keine Anzeige nach § 127a HGO an die Aufsichtsbehörde erforderlich ist. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich.
Finanzielle Auswirkung
s. o.
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Worum es hier geht - einfach erklärt
Das Gremium nahm die vorgeschlagenen Änderungen der Kostenbeiträge für Kitas, Horte und die Schulkinderbetreuung zur Kenntnis. Ab dem Betreuungsjahr 2025/2026 sind einheitliche Sätze von 8,50 Euro je Wochenstunde im Kindergarten oberhalb der geförderten sechs Stunden täglich sowie 9 Euro in Krippe, Hort und Schulkinderbetreuung vorgesehen. Die Beiträge sollen fünf Jahre lang jährlich um 5 Prozent steigen; außerdem ist eine Erhöhung der monatlichen Verpflegungspauschale auf 90 Euro vorgesehen.
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federführend Recht
1. Die 6. Änderung der Kostenbeitragssatzung zur Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Rödermark wird gemäß dem beigefügten Entwurf beschlossen. 2. Die 9. Änderung der Kostenbeitragssatzung zur Satzung über die Betreuung von Kindern in den Kinderhorten und der Schulkinderbetreuung der Stadt Rödermark wird gemäß dem beigefügten Entwurf beschlossen.
Sachverhalt
In den vergangenen Jahren sind die Kosten für die Kinderbetreuung im Bereich Personal- und Sachkosten immer weiter gestiegen. Der Fachdienst Finanzverwaltung/Controlling hat daher eine Neukalkulation der Kostenbeträge für die Kinderbetreuung ab dem Betreuungsjahr 2025/2026 vorgenommen. Die sich aus der Neukalkulation ergebende Steigerung der Kostenbeiträge wurde in der Sitzung des Magistrates vom 14.04.2025 zustimmend zu Kenntnis genommen. Die aktuell gültigen Beiträge ergeben bei Division durch die Betreuungsstunden unterschiedliche Kostenbeitragssätze pro Stunde. Im Rahmen der Neukalkulation wurden die Kostenbeiträge auf einheitliche Stundensätze angepasst. Für den Bereich der Kinderbetreuung vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt (Kindergarten) entsprechen die neuen Kostenbeiträge einem Satz von 8,50 € pro Wochenstunde, die über die vom Land Hessen geförderte Freistellung von täglich sechs Stunden hinausgeht. Die aktuelle Landesförderung beträgt pro Kind und Monat aktuell 151,87 €. Im Bereich der Kinderbetreuung unter drei Jahren (Krippe) sowie der Hort-/ Schulkindbetreuung entsprechen die neuen Kostenbeiträge einem Satz von 9,00 Euro pro Wochenstunde. Die erwarteten Kostenbeitragseinnahmen im Bereich Krippe und Kindergarten decken jeweils rund 5 % der anfallenden Aufwendungen, im Bereich Hort-/ Schulkindbetreuung sind es 22 %. Die übrigen Kosten für die Kinderbetreuung werden durch Landes-/ Bundeszuwendungen sowie Kostenerstattungen (insgesamt rund 25 %) und zum größten Teil (über 60 %) aus dem allgemeinen Haushalt finanziert. Die Kostenbeiträge werden für einen Zeitraum von fünf Jahren festgelegt und jährlich um 5 % gesteigert. Um aufgrund der anhalten Kostensteigerungen auch bei der Verpflegung weiterhin die gewohnt gute Qualität anbieten zu können, ist zudem auch eine Erhöhung der Verpflegungspauschale auf 90 € pro Monat vorzunehmen. Die erwartete Kostendeckung liegt bei rund 58 %. In der Anlage 1 „Neue Kinderbetreuungsgebühren ab dem Betreuungsjahr 2025/2026“ sind einige Beträge durchgestrichen abgedruckt. Diese Art der Darstellung wurde gewählt, da diese Betreuungsformen derzeit nicht in den städtischen Einrichtungen angeboten werden aber dennoch in die Kostenbeitragssatzung aufgenommen werden sollen. Beigefügt wurden die durch den Fachdienst Finanzverwaltung/Controlling ermittelten Kostenbeiträge in die Kostenbeitragssatzungen für den Bereich der Tageseirichtungen für Kinder sowie für den Bereich der Schulkinderbetreuung eingearbeitet. Der Fachdienst Recht hat Entwürfe von entsprechenden Änderungssatzungen vorbereitet.
Finanzielle Auswirkung
Die finanziellen Auswirkungen werden in der Anlage 1 sowie Anlage 2 dargestellt.
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Die Satzung für die Betreuung in den städtischen Kindertageseinrichtungen wurde geändert und weiter an die Mustersatzung des Hessischen Städte- und Gemeindebundes angepasst. Neu geregelt oder präzisiert wurden unter anderem die Wohnsitzvoraussetzungen, Aufnahmeanträge und -kriterien, Betreuungszeiten, Notbetreuung sowie gesundheitliche Voraussetzungen und Abmeldungen. Die Änderung wurde unverändert beschlossen; finanzielle Auswirkungen sind nicht vorgesehen.
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federführend Recht
Die 4. Satzung zur Änderung der Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Rödermark wird gemäß dem beigefügten Entwurf beschlossen.
Sachverhalt
Die Benutzungssatzung der städtischen Tageseinrichtungen von Kindern soll weiterführend an die Mustersatzung des Hessischen Städte und Gemeindebundes angepasst werden. Ein Erfordernis zur Fortführung der Anpassung ergibt sich für den Fachdienst Kinder aus der täglichen Praxis. In § 3 wird vorgeschlagen, weitere Formulierungen zum Kreis der Berechtigten aufzunehmen, die klarstellen, dass auch die Erziehungsberechtigten in Rödermark wohnhaft sein müssen. Nach einem Umzug erlischt die Berechtigung nach 3 Monaten. Die §§ 4 und 5 „Aufnahmeantrag“ und „Aufnahmekriterien“ sollen weiterführend an die rechtssicheren Formulierungen der Mustersatzung angepasst werden. So werden in § 4 weitere Ausführungen zur Schriftform des Aufnahmeantrages vorgesehen. In § 5 sollen zusätzliche Formulierungen zur Abstufung der Aufnahmekriterien aufgenommen werden. Im § 6 werden die Betreuungszeiten an die aktuellen Anforderungen sowie an die Formulierungen in der Kostenbeitragssatzung angepasst. Ebenso wirkt sich der aktuelle Personalmangel auf § 7 „Notbetreuung“ aus. In § 8 (Gesundheitliche Voraussetzungen für die Aufnahme), §9 (Pflichten der Erziehungsberechtigten) und § 13 (Abmeldung und Ausschluss) sind weitere Anpassungen an die Mustersatzung geplant. Der Fachdienst Recht hat in Absprache mit dem Fachdienst Kinder beigefügt den Entwurf einer 4. Satzung zur Änderung der Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder in Rödermark erarbeitet.
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Worum es hier geht - einfach erklärt
Die Stadtverordnetenversammlung hat beschlossen, für einen rund 3,5 Hektar großen Teil des Ortskerns Ober-Roden den Bebauungsplan A68 aufzustellen. Damit sollen dort künftig unerwünschte Nutzungen wie Vergnügungsstätten und Shisha-Bars ausgeschlossen werden können. Das vereinfachte Verfahren umfasst eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden; die Kosten werden auf 50.000 Euro geschätzt.
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Ganze Vorlage DS/166/25 ansehen — mit Beratungsweg über alle GremienBeschlussvorschlag
federführend Stadtplanung
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch die Aufstellung eines Bebauungsplans für ein 3,5 Hektar großes Gebiet entlang des nördlichen Abschnitts der Dieburger Straße und des südlichen Abschnitts der Frankfurter Straße zwischen dem Bahnübergang sowie der Einmündung der Mainzer Straße. Durch den Bebauungsplan sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Ausschluss unerwünschter Nutzungen wie z.B. Vergnügungsstätten sowie Shisha-Bars geschaffen werden. Der Bebauungsplan erhält die Bezeichnung A68 „Ortskern Ober-Roden“. Er soll im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 Baugesetzbuch sowie als einfacher Bebauungsplan gemäß § 30 Abs. 3 Baugesetzbuch aufgestellt werden. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekanntzumachen. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch sowie der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch soll durchgeführt werden. Der räumliche Geltungsbereich umfasst die Flurstücke Gemarkung Ober-Roden Flur 1 Flurstücke 1/1, 2/1, 3/4, 3/6, 3/7, 4, 5, 6, 7, 11, 12, 43, 75/2, 75/3, 76/1, 79/1, 80/2, 89, 90/1, 99, 100, 101/1, 101/2, 104/1, 105/3, 105/5, 106/4, 107/4, 108/1, 108/2, 109/1, 146, 147, 155/1, 156/1, 162/1, 166/1, 167, 168/1, 188, 189, 190, 216/6, 220/5, 220/6, 221/16, 222, 237/3, 237/4, 240, 248 (tw.), 249/1 (tw.), 249/2, 251 (tw.), 252 (tw.), 253 (tw.), 254 (tw.), 255/2 (tw.), 256/3 (tw.), 258 (tw.), 260/2 (tw.), 261/1 (tw.), 262/3 (tw.), 266/1 (tw.), 266/2 (tw.), 267 (tw.), 271 (tw.), 351 (tw.), 776/1 (tw.); Flur 2 Flurstücke 153/1 (tw.), 154, 167/2, 167/3, 167/4, 347/1 (tw.), 350 (tw.), 352/1 (tw.); Flur 19 Flurstücke 123/3, 124 (tw.), 129/1, 130, 131, 132/1, 185, 186/1, 188, 189/2, 191/4 (tw.), 195/1, 724/1 (tw.), 727/5 (tw.), 728 (tw.), 777 (tw.). Die genaue Abgrenzung kann der nachstehenden Abbildung entnommen werden. Sollten sich im Zuge der nachfolgenden Planung Abweichungen von dem vorstehend genannten räumlichen Geltungsbereich als sinnvoll erweisen, so wird der Magistrat ermächtigt, der Stadtverordnetenversammlung einen geänderten räumlichen Geltungsbereich im Rahmen der Beschlussfassung über die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch vorzulegen. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekanntzumachen. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch ist durchzuführen.
Sachverhalt
Innerhalb des „historischen“ Ortskerns des Stadtteils Ober-Roden ist mehreren Jahren ein Niedergang des klassischen, inhabergeführten Einzelhandels, verbunden mit einer entsprechenden Zunahme an leerstehenden Ladenlokalen festzustellen. Nachnutzungen bestehen zum Teil aus unerwünschten Nutzungen, welche den bereits vorhandenen „Trading-down-Effekt“ zusätzlich verstärken. Durch die Aufstellung eines Bebauungsplans sollen daher die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Ausschluss unerwünschter Nutzungen wie z.B. Vergnügungsstätten sowie Shisha-Bars geschaffen werden. Für diese Problemstellung hat der Bundesgesetzgeber mit der Einführung des „Vereinfachten Verfahrens“ gemäß § 13 Baugesetzbuch (BauGB) eine mögliche sowie praktikable Verfahrensalternative geschaffen. Voraussetzung für dessen Anwendung ist unter anderem, dass durch die Aufstellung des Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 BauGB („unbeplanter Innenbereich“) der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert wird oder er lediglich Festsetzungen nach § 9 Abs. 2a oder 2b BauGB enthält. Letzteres bedeutet, dass die Zulässigkeit bestimmter Nutzungen eingeschränkt, ganz ausgeschlossen oder Vergnügungsstätten explizit ausgeschlossen werden sollen. Es erscheint daher sinnvoll, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, eindeutig abgrenzbare Nutzungsarten, konkret die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten sowie Shisha-Bars auszuschließen. Die übrige Zulässigkeit eines Vorhabens wäre weiterhin auf der Grundlage des § 34 BauGB („Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile“) zu beurteilen. Bei dem aufzustellenden Bebauungsplan würde es sich daher um einen (sogenannten) „einfachen“ Bebauungsplan gemäß § 30 Abs. 3 BauGB handeln. Innerhalb des Bebauungsplans würden z.B. keine Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung sowie keine weitergehenden Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung getroffen werden. Gestaltungsvorschriften könn(t)en im Bedarfsfalle separat über eine Gestaltungssatzung auf der Grundlage der Hessischen Bauordnung geschaffen werden. Das Vereinfachte Verfahren bietet zudem eine Reihe von Verfahrenserleichterungen. So wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen. Hingegen durchzuführen ist die naturschutzrechtliche Eingriffsbilanzierung. Innerhalb des Vereinfachten Verfahrens kann von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen werden. Dieses wird jedoch seitens der Bauverwaltung nicht empfohlen. Die Praxis zeigt, dass auch in scheinbar einfachen Verfahren eine Beteiligungsstufe nicht mehr ausreicht. Innerhalb des derzeit rechtswirksamen Regionalen Flächennutzungsplans (RegFNP) ist der betreffende Bereich als „gemischte Baufläche“ bzw. als „Mischgebiet“ gemäß § 6 Baunutzungsverordnung (BauNVO) dargestellt. Der Bebauungsplan besitzt eine Größe von ca. 3,5 Hektar. Es ist angedacht, im Rahmen eines zweiten Bebauungsplans den Bereich der Dieburger Straße ausgehend vom Bahnübergang bis zur Einmündung der Dörnerstraße entsprechend zu überplanen. Die Kosten des Verfahrens, einschließlich erforderlicher Gutachten etc., müssen über den städtischen Haushalt finanziert werden. Die Kosten werden auf 50.000 €uro (brutto) geschätzt. Ein fachlich geeignetes Büro für die Durchführung des Bebauungsplanverfahrens ist durch öffentliche Ausschreibung zu ermitteln und zu beauftragen.
Finanzielle Auswirkung
JaDie Aufwendungen werden im Ergebnishaushalt verbucht. Entsprechende Haushaltsmittel stehen in 2025 im Rahmen der Orts- und Regionalplanung (Sachkonto 677103) laut Auskunft des Fachbereiches 6 -Bauverwaltung- bereit. /He, 19.05.25
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Worum es hier geht - einfach erklärt
Die Stadtverordnetenversammlung hat für das Gebiet des geplanten Bebauungsplans „Ortskern Ober-Roden“ eine Veränderungssperre als Satzung beschlossen. Damit sollen bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans unerwünschte Nutzungen wie Vergnügungsstätten oder Shisha-Bars verhindert und die städtebauliche Planung gesichert werden. Bereits genehmigte Vorhaben, Unterhaltungsarbeiten und bestehende Nutzungen bleiben davon unberührt; Ausnahmen sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Dieser Text wurde mit einem KI-Modell erstellt und kann Fehler enthalten. Die ist das Original der Stadt und gilt im Zweifelsfall.
Ganze Vorlage DS/167/25 ansehen — mit Beratungsweg über alle GremienBeschlussvorschlag
federführend Stadtplanung
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt für den räumlichen Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan „Ortskern Ober-Roden“ (A68) auf der Grundlage des § 14 Baugesetzbuch eine Veränderungssperre als Satzung gemäß beiliegendem Entwurf. Die Satzung ist ortsüblich bekanntzumachen.
Sachverhalt
Innerhalb des „historischen“ Ortskerns des Stadtteils Ober-Roden ist mehreren Jahren ein Niedergang des klassischen, inhabergeführten Einzelhandels, verbunden mit einer entsprechenden Zunahme an leerstehenden Ladenlokalen, festzustellen. Die Nachnutzungen bestehen zum Teil aus unerwünschten Nutzungen, welche den bereits vorhandenen „Trading-down-Effekt“ zusätzlich verstärken. Durch die Aufstellung eines Bebauungsplans „Ortskern Ober-Roden“ sollen daher die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Ausschluss unerwünschter Nutzungen wie z.B. Vergnügungsstätten sowie Shisha-Bars geschaffen werden. Zur Sicherung der Planung soll bis zur Rechtswirksamkeit des genannten Bebauungsplans eine Veränderungssperre gemäß § 14 Baugesetzbuch (BauGB) erlassen werden. Innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der Veränderungssperre, welcher identisch ist mit dem räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans „Ortskern Ober-Roden“ dürfen Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde. Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
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Die Stadtverordnetenversammlung hat beschlossen, den 2022 eingerichteten Runden Tisch für Landschaftspflege, Umwelt und Naturschutz mit seinen 21 Mitgliedern abzuschaffen. Künftig soll die Stadt die Beteiligten nur noch bei konkreten Maßnahmen und Vorhaben einbeziehen.
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federführend Fachbereich 1 - Zentrale Dienste
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Abschaffung des Gremiums für Landschaftspflege, Umwelt und Naturschutz in Rödermark.
Sachverhalt
Die Stadtverordnetenversammlung hat mit Beschluss vom 24.05.2022 die Einrichtung eines Gremiums für Landschaftspflege, Umwelt und Naturschutz Rödermark in Form eines Runden Tisches. Das Gremium besteht aus 21 Teilnehmern. Es wird empfohlen dieses Gremium wieder abzuschaffen und den Kontakt zu den Teilnehmern maßnahmen- und objektbezogen herzustellen. Der Magistrat der Stadt Rödermark berät in diesem Zusammenhang derzeit über die Abschaffung der Kommissionen Internationale Partnerschaften und Leitbild- und Stadtentwicklung
Finanzielle Auswirkung
Werden nachgereicht.
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Die Stadtverordnetenversammlung hat beschlossen, ein eigenes Kfz-Kennzeichen für Rödermark anzustreben. Der Magistrat soll sich beim zuständigen hessischen Ministerium dafür einsetzen, dass die dafür notwendige Änderung der bundesweiten Fahrzeugzulassungsverordnung angestoßen wird. Das neue Kennzeichen wäre freiwillig; die Bürgerinnen und Bürger könnten weiterhin das Kennzeichen „OF“ nutzen.
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federführend Stabsstelle Wirtschaftsförderung und Stadtmarketing
Die Stadtverordnetenversammlung begrüßt ausdrücklich die Initiative zur Einführung eines eigenen Kennzeichens für die Stadt Rödermark und strebt die Einführung des eigenen Kennzeichens an. Die Stadtverordnetenversammlung beauftragt den Magistrat, sich beim zuständigen Ministerium des Landes Hessen dafür einzusetzen, dass eine entsprechende gesetzliche Änderung auf Bundesebene angestoßen wird.
Sachverhalt
Seit der Liberalisierung der Kennzeichenvergabe im Jahr 2012 haben über 300 Städte und Gemeinden in Deutschland ihre Altkennzeichen wieder eingeführt. Die Grundlage dafür ist die Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV), die eine Mehrfachvergabe von Kennzeichen innerhalb eines Landkreises ermöglicht. Obwohl derzeit nur Altkennzeichen reaktiviert werden können, gibt es politische Signale, dass eine Änderung dieser Verordnung geprüft wird, um auch neuen Kennzeichen Raum zu geben. Eine Stellungnahme des Bundesverkehrsministeriums deutet darauf hin, dass diese Bestrebungen auf Bundesebene wohlwollend geprüft werden. Der nächste Schritt auf diesem Weg wäre eine Änderung der FZV, die eine breite Unterstützung auf Landesebene voraussetzt. Rödermark könnte Teil einer solchen Initiative sein und gemeinsam mit anderen Städten und Gemeinden aus dem Kreis Offenbach und bundesweit die Einführung neuer Kennzeichen vorantreiben. Die Einführung eines neuen Kfz-Kennzeichens für die Stadt Rödermark (bislang ist dieses KfZ-Kennzeichen bundesweit nicht vergeben) ist nicht nur ein technisches Element, sondern ein Symbol der Identität und Zugehörigkeit. Das eigene Kennzeichen würde die Verortung der Stadt stärken und ihr eine eigene Sichtbarkeit verleihen, nicht nur im Alltag der Bürger, sondern auch im regionalen und überregionalen Kontext. Dies führt zu einer stärkeren Identifikation der Einwohner mit ihrer Heimat. Zudem wird die Außenwahrnehmung der Stadt deutlich verbessert und das eigene Kennzeichen ist kostenfreies Marketing. Auch für Bestandsunternehmen sowie für die Ansiedlung von Unternehmen könnte ein eigenes Kennzeichen positive Effekte haben. Weder die Stadt, noch die Bürgerinnen und Bürger würden mit zusätzlichen Kosten belastet werden. Die Verwaltung der Kennzeichen erfolgt wie gewohnt über die bestehenden Zulassungsstellen, und die Einführung eines weiteren Kürzels stellt keinen nennenswerten Mehraufwand dar. Es ist wichtig zu betonen, dass die Einführung des Kennzeichens für Rödermark nicht zu einer Pflicht, sondern zu einer Möglichkeit wird. Die Bürgerinnen und Bürger des Stadtgebietes könnten das neue Kennzeichen wählen, aber auch weiterhin die bestehende Kennung „OF" nutzen.
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Die Stadtverordnetenversammlung hat die Frauenförder- und Gleichstellungspläne für die Stadtverwaltung und die Kommunalen Betriebe Rödermark für 2025 bis 2031 unverändert beschlossen. Sie sollen insbesondere die Chancengleichheit fördern, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf verbessern und eine Unterrepräsentanz von Frauen abbauen. Direkte finanzielle Auswirkungen sind nicht vorgesehen.
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federführend Personal
Die in der Anlage beigefügten Frauenförder- und Gleichstellungspläne der Stadtverwaltung Rödermark und des Eigenbetriebs Kommunale Betriebe Rödermark für die Zeit von 2025 bis 2031 werden beschlossen.
Sachverhalt
Aufgrund des § 5 Abs. 3 des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes (HGlG) können nur Städte mit weniger als 50 Beschäftigten von der Aufstellung eines Frauenförder- und Gleichstellungsplans absehen. Frauenförder- und Gleichstellungspläne werden gem. § 5 Abs. 1 HGlG für die Dauer von 6 Jahren aufgestellt. Ziele des Gesetzes sind die Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen und Männern, die Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf für Frauen und Männer sowie die Beseitigung bestehender Unterrepräsentanz von Frauen im öffentlichen Dienst. Bis zur Erreichung dieser Ziele werden durch berufliche Förderung auf der Grundlage von Frauenförder- und Gleichstellungsplänen mit verbindlichen Zielvorgaben strukturelle Benachteiligungen von Frauen behoben und die Zugangs- und Aufstiegsbedingungen für Frauen sowie die Arbeitsbedingungen für Frauen und Männer verbessert. Dabei wird den besonderen Belangen behinderter und von Behinderung bedrohter Frauen Rechnung getragen. Der Frauenförder- und Gleichstellungsplan ist nach § 7 Absatz 3 HGlG der Stadtverordnetenversammlung zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. Es wird vorgeschlagen, die beigefügten Entwürfe der Frauenförder- und Gleichstellungspläne der Stadtverwaltung Rödermark und des Eigenbetriebs Kommunale Betriebe Rödermark zu beschließen.
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Die Stadtverordnetenversammlung hat beschlossen, städtischen Beschäftigten bei rechtlichen Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit nach den entsprechenden Landesvorschriften Rechtsschutz zu gewähren. Dieser Schutz gilt im Rahmen der bestehenden Rechtsschutzversicherung und nur, soweit keine eigene Versicherung greift. Über die Gewährung im Einzelfall entscheidet der Magistrat; zusätzliche Kosten entstehen nicht.
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federführend Recht
Die Stadt Rödermark gewährt in entsprechender Anwendung der „Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Rechtschutz für Landesbedienstete - Gemeinsamen Runderlass des Ministeriums des Innern und für Sport, zugleich im Namen der Staatskanzlei und der Ministerien vom 29.11.2022, Staatsanzeiger Nr. 51 vom 19.12.2022, S. 1412 f. den Beschäftigten im Rahmen der bestehenden Rechtschutzversicherung Rechtsschutz. Die Entscheidung über die Gewährung von Rechtsschutz trifft der Magistrat als oberste Dienstbehörde.
Sachverhalt
Die Stadt Rödermark hat in der Vergangenheit bereits Beschäftigten Rechtsschutz gewährt, wenn und soweit diese sich aufgrund dienstlicher Verrichtungen oder eines Verhaltens, das mit der dienstlichen Tätigkeit im Zusammenhang stand, einem zivil- oder strafrechtlichen Verfahren ausgesetzt sahen. Zur Absicherung gegen dieses Risiko besteht seit dem 01.01.2011 eine Rechtsschutzversicherung. Über diese Rechtsschutzversicherung sind neben den Bediensteten ebenfalls die Spitzenbeamten, die gesetzlichen Vertretungen der Organe (Stadtverordnetenversammlung und Magistrat) sowie ehrenamtlich tätige Personen bei amtlicher oder dienstlicher Tätigkeit mitversichert. Auch wenn es keine ausdrückliche Regelung gibt, die einen Arbeitgeber verpflichtet, seinen Beschäftigten Rechtsschutz zu gewähren, ist diese Vorgehensweise dringend zu empfehlen, um ggfs. nachfolgende unberechtigte Ansprüche gegen die Stadt frühzeitig abzuwehren. Mit Blick auf die Beamten und Beamtinnen wird die Gewährung von Rechtsschutz auf die Fürsorgepflicht zurückgeführt. Die Gewährung von Rechtsschutz für die Bediensteten ist von besonderer Bedeutung. Es mehren sich die Fälle, in denen städtische Beschäftigte bei Ausübung ihres Dienstes auch persönlich von Dritten angezeigt oder verklagt werden. Es ist gerade im Ordnungsbereich aber auch in sensiblen Bereichen für die Beschäftigten deshalb wesentlich, ob der Arbeitgeber ihnen Rechtsschutz bei unberechtigten Angriffen gewährt. Vorliegend wird und soll Rechtsschutz nur subsidiär gewährt werden. Das bedeutet, dass bei Bestehen einer eigenen Rechtsschutzversicherung die Gewährung subsidiär ist. Während inzwischen fast alle Kommunen faktisch Rechtschutzversicherungen für ihre Beschäftigten abgeschlossen haben, fehlt es oftmals an Regelungen, ob und wann dieser gewährt wird bzw. wer für die Gewährung zuständig ist. Entsprechend hat das Land im Gemeinsamen Runderlass unter Ziff. 12. den Gemeinden empfohlen, keine eigenen Regelungen zu erlassen, sondern die Regelungen des Runderlasses des Landes anzuwenden. Da es sich damit aber um die Frage von allgemeinen Grundsätzen, nach denen die Verwaltung geführt bzw. Rechtsschutz für Bedienstete gewährt werden soll, handelt, obliegt die Entscheidung über die Übernahme des Runderlasses in entsprechender Fassung der Stadtverordnetenversammlung als obersten Beschlussorgan.
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Beantragt wurde, dass der Magistrat einen Plan zum Abbau von Verwaltungsstellen vorlegt. Ziel sollte sein, den Personalbestand mittelfristig wieder auf das Niveau von 2018/19 zu senken. Der Antrag wurde in der Sitzung zur Kenntnis genommen; eine Umsetzung wurde damit nicht beschlossen.
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Der Magistrat wird beauftragt, einen Plan für die Reduzierung der Stellen in der Verwaltung vorzulegen, mit dem Ziel, mittelfristig auf das Niveau von 2018/19 zu kommen.
Sachverhalt
Das Personal innerhalb der Verwaltung (ohne Kita) ist von 2018 bis heute um 41 % gestiegen. Das hat in diesen Jahren den Haushalt um mehr als 13 Millionen € zusätzlich belastet. Als Rödermark noch unter dem "Schutzschirm" haushalten musste, wurde der Stellenplan nur geringfügig verändert. Seit der "Schutzschirm" verlassen wurde, ist der Zuwachs des Personals im Verwaltungsbereich exponentiell angestiegen, die Konsequenzen lassen sich an der jetzigen Haushaltslage ablesen. Beamte Verwaltung Kita 2017 23 98,0 139,0 260,0 2018 23 98,0 139,0 260,0 2019 22 108,0 148,0 278,0 2020 22 121,0 168,5 311,5 2021 22 121,0 168,5 311,5 2022 24 132,5 172,5 329,0 2023 24 131,5 175,0 330,5 2024 23 139,0 220,5 382,5 Zuwachs 2018 2024 41,0 81,5 122,5 Zuwachs 2018 2024 41,8 % 58,6 %
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Beantragt wurde, dass sich der Magistrat gemeinsam mit anderen Kreiskommunen bei der kvgOF für einen baldigen Ausstieg aus dem Hopper-Projekt oder für eine grundlegende Reform des Betriebs- und Finanzierungsmodells einsetzt. Ziel sollte ein kostengünstigeres, transparentes und für die Kommunen besser kalkulierbares Angebot sein. Der Antrag wurde abgelehnt.
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Ganze Vorlage DS/182/25 ansehen — mit Beratungsweg über alle GremienAntrag im Wortlaut
Der Magistrat der Stadt Rödermark wird mit Blick auf die aktuelle (und absehbar) finanzielle Schieflage der Stadt Rödermark und der finanziellen Belastung der Bürger/-innen (Stichwort: Grundsteuererhöhung[1]) beauftragt, mit den anderen Kreiskommunen zu sprechen und auf diese einzuwirken, sich gemeinsam bei der kvgOF dafür einzusetzen, baldmöglichst aus dem Projekt Hopper auszusteigen oder das Betriebs- und Finanzmodell des Hopper auf ein für die beteiligten Kommunen vorausschauend kalkulier- und steuerbares, kostengünstiges Modell (im echten Sinne des ÖPNV und nicht ein durch die Steuerzahler/-innen finanziertes Taxi) zu reformieren und transparent zu optimieren. [1] „Es reicht! – Bürgermeister aus dem Kreis Offenbach schlagen Alarm“ – Neue Zeitung Heusenstamm vom 19.04.2025
Sachverhalt
2019 startete das On-Demand-Shuttle „Hopper“ in Seligenstadt, im September 2022 ging es auch in Rödermark los. Aktuell fahren im Kreis Offenbach 73 dieser Kleinbusse, 68 davon elektrisch, und befördern monatlich etwa 62.000 Menschen, etwa 4.500 davon in Rödermark. Das macht monatlich etwa 3.500 Fahrten (im Schnitt bei nur 1,3 Fahrgästen pro Fahrt) mit einer durchschnittlichen Fahrtlänge von knapp über 3 km. Zwar fahren die Vielzahl der Hopper mittlerweile elektrisch, aber sie verursachen eindeutig einen Mehrverkehr. Der Hopper ist oftmals bequemes und kostengünstiges Fortbewegungsmittel für Wegstrecken, die die überwiegende Zahl der Nutzer/-innen auch bequem (wie bisher) zu Fuß oder mit dem Rad bewältigen könnte. Private Autofahrten, insbesondere gleichzeitig von mehreren PKW, werden daher vielfach so nicht ersetzt. Sollten die Zuschüsse für den On-Demand-Verkehr (Hopper) von Bund und Land wegfallen, wird das Defizit weiter erhöht und belastet die Kreisumlage der Kommunen noch mehr. Nur wenn aus mehreren Kommunen das Signal der Unzufriedenheit und Unbezahlbarkeit kommt, wird die kvgOF das Angebot anpassen oder abschaffen, ansonsten ist es ein Freibrief zur unbegrenzten Umlage an die Kommunen, die den Bürger/-innen dann konsequenterweise noch weitere Grundsteuer-Erhöhungen abverlangen müssen. Dazu kommt: Jede einzelne Fahrt mit dem Hopper kostet die Steuerzahler im Schnitt rund 20 €, von denen der Fahrgast aber nur wenige Euro selbst bezahlt. Den Rest trägt die Allgemeinheit – also alle Steuerzahler-/innen. Der Hopper ist daher ein fast vollständig durch Steuergeld-subventioniertes innerstädtisches Taxi. Das einige Bürger von dem Angebot begeistert sind und es reichlich nutzen, ist völlig verständlich und liegt in der Natur der (hochsubventionierten) Sache. Doch mit Blick auf die horrenden Gesamtkosten des Hopper und die katastrophale finanzielle Lage[1] [2] der Stadt Rödermark kann es mit dem Hopper nicht einfach so weitergehen. [1] „Freies Stück vom Kuchen wird immer kleiner“ – Meldung der Stadt Rödermark (www.roedermark.de) vom 13.05.2025 [2] „Kassensturz mit Folgen“ – Offenbach Post vom 14.05.2025
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Der Antrag sah vor, den Gewerbesteuerhebesatz rückwirkend zum 1. Januar 2025 von 380 auf 400 Punkte anzuheben und die Hebesatzsatzung entsprechend zu ändern. Damit sollten die Einnahmen der Stadt erhöht und die Belastung durch geplante Steuererhöhungen breiter verteilt werden. Die Stadtverordnetenversammlung nahm den Antrag lediglich zur Kenntnis; die Erhöhung wurde in dieser Sitzung nicht beschlossen.
Dieser Text wurde mit einem KI-Modell erstellt und kann Fehler enthalten. Die ist das Original der Stadt und gilt im Zweifelsfall.
Ganze Vorlage DS/183/25 ansehen — mit Beratungsweg über alle GremienAntrag im Wortlaut
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt, den Hebesatz der Gewerbesteuer rückwirkend zum 01.01.2025 von bisher 380 auf 400 Hebesatzpunkte anzuheben. Die zum Beschluss anstehende 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Stadt Rödermark - Hebesatzsatzung - wird entsprechend angepasst.
Sachverhalt
Die aktuelle und absehbare finanzielle (Schief-)Lage[1] [2] der Stadt Rödermark ist mit „katastrophal“ wohlwollend umschrieben. Die Stadt ist am (finanziellen) Limit[3]. Aktuelle Hilferufe[4] und Aufrufe der Bürgermeister/-innen sind natürlich begrüßenswert, aber kommen doch im Ergebnis viel zu spät. Um die Liquidität der Stadt in der 2. Jahreshälfte 2025 sicherzustellen, müssen sowohl sämtliche Ausgabepositionen überprüft und alle denkbaren Sparpotenziale gehoben als auch die Einnahmenseite angepasst werden. Die im Raum stehende Grundsteuererhöhung belastet vor allem die Bürger/-innen, während die Wirtschaft nur wenig betroffen ist. Um die Belastung der Bürger/-innen so gering wie möglich zu halten und die Lasten gerechter zu verteilen, sollte gleichzeitig auch die Gewerbesteuer moderat erhöht werden. Einzelunternehmen und Personengesellschaften können Gewerbesteuermessbeträge bis 400 % mit der Einkommensteuer verrechnen, werden daher bis zu diesem Hebesatz im Ergebnis nicht stärker belastet. Diese moderate Erhöhung trifft daher nur Kapitalgesellschaften. [1] „Es reicht! – Bürgermeister aus dem Kreis Offenbach schlagen Alarm“ – Neue Zeitung Heusenstamm vom 19.04.2025 [2] „Freies Stück vom Kuchen wird immer kleiner“ – Meldung der Stadt Rödermark (www.roedermark.de) vom 13.05.2025 [3] „Städte am Limit – CDU Rödermark schlägt Alarm [...]“ – Neues Heimtatblatt Rödermark vom 11.04.2025 [4] „Es ist fünf nach zwölf: Wer bestellt, muss bezahlen“ – Neues Heimatblatt Rödermark vom 11.04.2025
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Beantragt wurde, im laufenden Haushalt 2025 pauschal fünf Prozent der Kosten einzusparen. Gesetzliche und vertragliche Verpflichtungen der Stadt sollten davon ausgenommen sein. Der Antrag wurde abgelehnt.
Dieser Text wurde mit einem KI-Modell erstellt und kann Fehler enthalten. Die ist das Original der Stadt und gilt im Zweifelsfall.
Ganze Vorlage DS/184/25 ansehen — mit Beratungsweg über alle GremienAntrag im Wortlaut
Der Magistrat der Stadt Rödermark wird mit Blick auf die aktuelle (und absehbar anhaltende) finanzielle Schieflage der Stadt Rödermark und der drohenden finanziellen (Mehr-)Belastung der Bürger/-innen (Stichwort: Grundsteuererhöhung[1]) dringend ersucht und aufgefordert, im unterjährigen Vollzug des laufenden Haushalts 2025 im gesamten Haushalt 5% an Kosten pauschal einzusparen. Sämtliche gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen der Stadt sind hiervon ausgenommen. [1] „Kassensturz mit Folgen“ – Offenbach Post vom 14.05.2025
Sachverhalt
Die aktuelle und absehbare finanzielle (Schief-)Lage[1][2] der Stadt Rödermark ist mit „katastrophal“ wohlwollend umschrieben. Die Stadt ist am (finanziellen) Limit[3]. Aktuelle Hilferufe[4] und Aufrufe der Bürgermeister/-innen sind natürlich begrüßenswert, aber kommen doch im Ergebnis viel zu spät. Trotz aller völlig berechtigten und richtigen Hinweise auf externe Belastungen (gesetzliche Aufgaben und Verpflichtungen sowie Standards und so weiter) der Stadt muss trotzdem zuerst die Stadt selbst alle denkbaren Sparpotentiale heben, bevor (wieder) die Bürger-/innen zur Kasse gebeten werden (müssen). [1] „Es reicht! – Bürgermeister aus dem Kreis Offenbach schlagen Alarm“ – Neue Zeitung Heusenstamm vom 19.04.2025 [2] „Freies Stück vom Kuchen wird immer kleiner“ – Meldung der Stadt Rödermark (www.roedermark.de) vom 13.05.2025 [3] „Städte am Limit – CDU Rödermark schlägt Alarm [...]“ – Neues Heimtatblatt Rödermark vom 11.04.2025 [4] „Es ist fünf nach zwölf: Wer bestellt, muss bezahlen“ – Neues Heimatblatt Rödermark vom 11.04.2025
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Ausgehend von den laufenden Planungen für den Grünzug an der Rilkestraße wurde beantragt, für alle noch in frühen Planungsphasen befindlichen Projekte des Städtebauförderprogramms unverzüglich Sachstandsberichte sowie Zeit- und Kostenpläne vorzulegen. Hintergrund waren die angespannte Finanzlage und die Sorge vor fehlender politischer Kostenkontrolle; ein sofortiger Planungsstopp wurde nicht mehr gefordert. Der Antrag wurde in der Sitzung zur Kenntnis genommen.
Dieser Text wurde mit einem KI-Modell erstellt und kann Fehler enthalten. Die ist das Original der Stadt und gilt im Zweifelsfall.
Ganze Vorlage DS/185/25 ansehen — mit Beratungsweg über alle GremienAntrag im Wortlaut
Der Magistrat der Stadt Rödermark wird mit Blick auf die aktuelle (und absehbare) finanzielle Schieflage der Stadt Rödermark und der finanziellen Belastung der Bürger/-innen (Stichwort: Grundsteuererhöhung[1]) beauftragt, für sämtliche laufende, in den Leistungsphasen 2, 3 oder 4 befindlichen Projekte des Städtebauförderprogramm „Wachstum und Nachhaltige Erneuerung“ unverzüglich den politischen Gremien einen umfassenden Sachstandsbericht sowie einen dezidierten Zeit- und validen Kostenplan vorzulegen. [1] „Kassensturz mit Folgen“ – Offenbach Post vom 14.05.2025
Sachverhalt
Der kleine Grünzug an der Rodau an der Rilkestraße ist Ober-Rodens größte innerstädtische Grünfläche. Da eine Teilfläche zeitweise als Erweiterung des nicht großen Schulhofs der Trinkbornschule genutzt wird, sind die Nutzungsmöglichkeiten für die Öffentlichkeit aktuell beschränkt. Aus diesem-Grund-ist mit dem ISEK die Maßnahme 34 „Ausbau Grünzug Rathausplatz zur Grünen Mitte" beschlossen worden. „Ziel der Maßnahme ist es, ein grün-blaues Band vom Rathausplatz zur Grünen Mitte-zu gestalten und damit sowohl die ökologischen Funktionen der Freiflächen aufzuwerten als auch die Naherholungsqualitäten und das Wohnumfeld zu verbessern." Die konkreten Planungen wurden seit der Verabschiedung des ISEK im Mai 2019 nicht mehr in den öffentlichen städtischen Gremien vorgestellt, beraten oder besprochen. Die Planungen[1] zu diesem Areal sind in vollem Gange[2]. Im Rahmen einer Bürgerbeteiligung wurden die Pläne am 23. April in der Kulturhalle -der Öffentlichkeit vorgestellt[3]. Es gab dabei auch viele kritische Rückmeldungen. In den sozialen Medien wird teilweise die Sinnhaftigkeit der gesamten Maßnahme angezweifelt, insbesondere vor dem Hintergrund der aktuellen und absehbaren finanziellen Situation[4][5] der Stadt Rödermark. Im Rahmen der Ausschussberatungen hat sich herausgestellt, dass ein Abbruch der Planungen zum jetzigen Zeitpunkt wohl im Ergebnis in einem finanziellen Nachteil für die Stadt Rödermark münden könnte. Dies kann nicht im Sinne der Stadt sowie der Rödermärker Steuerzahler/-innen sein. Es zeigt sich dabei aber zugleich, dass fehlende und ausführliche politische Beratungen und verbindliche Beschlussfassungen mit der Zeit zu ausufernden Projekten ohne wirkliches politisches Controlling führen, die sich verselbstständigen – speziell, wenn Fördermittel im Spiel sind. [1] „Große Pläne für kleinen Grünzug in Ober-Roden“ – Offenbach Post vom 12.05.2025 [2] „Grün, Blau, Rot: Buntes Mosaik in Planung“ – Meldung der Stadt Rödermark (www.roedermark.de) vom 06.05.2025 [3] „Bürger sind zum Mitreden eingeladen“ – Offenbach Post vom 07.04.2025 [4] „Es reicht! – Bürgermeister aus dem Kreis Offenbach schlagen Alarm“ – Neue Zeitung Heusenstamm vom 19.04.2025 [5] „Freies Stück vom Kuchen wird immer kleiner“ – Meldung der Stadt Rödermark (www.roedermark.de) vom 13.05.2025
- Ö 18 Einschlägige Punkte zur Sitzung der Stadtverordnetenversammlung
- Ö 19 Mitteilungen und Anfragen
Verlauf
- Sitzung fand am 5. Juni 2025 statt · erstmals erfasst am 7. Sep. 2026
Zeitangaben sind die Abrufzeitpunkte, nicht die Bearbeitungszeitpunkte bei ALLRIS.
Woher diese Angaben kommen
- Termin, Ort und Tagesordnung Sitzungsseite · abgerufen 07.09.2026
- Beginn, Ende, Anwesenheit und Beschlüsse Niederschrift öffentlich