DS/173/25 Beschlussvorlage In Beratung Politik & Verwaltung

Grundsatzbeschluss zur Eingliederung des Eigenbetriebs "Kommunale Betriebe Rödermark" (KBR)

Eingebracht vom Magistrat · federführend Fachbereich 2 - Finanzen

Beschlussvorschlag

1. Die Stadtverordnetenversammlung beschließt, den Eigenbetrieb „Kommunale Betriebe Rödermark“ (KBR) mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember 2025 aufzulösen und ab dem 01.01.2026 als Vermögen der Stadt Rödermark fortzuführen.

2. Der Magistrat wird beauftragt, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den Eigenbetrieb „Kommunale Betriebe Rödermark“ (KBR) zum unter 1. genannten Datum in die Kernverwaltung der Stadt Rödermark einzugliedern.

3. Der Magistrat wird beauftragt, die Aufhebung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb „Kommunale Betriebe Rödermark“, in Kraft seit 01.01.2009, sowie die Geschäftsordnung der Betriebskommission des Eigenbetriebes „Kommunale Betriebe Rödermark“, in Kraft seit 10.02.2009, der Stadtverordnetenversammlung zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.

4. Der Magistrat wird entsprechend ferner damit beauftragt, der Stadtverordnetenversammlung ab dem Haushaltsjahr 2026 den Entwurf der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes und den dann eingliederten Wirtschafts- und Stellenplan des Eigenbetriebes zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.

5. Das bisher für den Eigenbetrieb „Kommunale Betriebe Rödermark“ tätige Personal wird in die Organisation der Stadtverwaltung Rödermark eingegliedert. Der Magistrat wird beauftragt, eine entsprechende Organisationsverfügung vorzubereiten.

Sachverhalt

Entstehung und Stand des Eigenbetriebs

Die „Kommunalen Betriebe Rödermark“ (KBR) sind ein wirtschaftliches Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, das als Eigenbetrieb nach den Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes) vom 09.06.1989, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) und der hierzu erlassenen Satzung (Betriebssatzung) geführt wird. Die Gründung des Eigenbetriebes „Kommunale Betriebe Rödermark“ zum 01.01.2009 basierte auf der Zusammenlegung der beiden früheren Eigenbetriebe „Entsorgung und Dienstleistung“ und „Gebäudewirtschaft“. Das vorrangige Ziel war es damals, die Zahlen aus den Jahresergebnissen der beiden Eigenbetriebe zu konsolidieren. Hierbei sollten die Kosten im Bereich der Finanzplanung, Buchführung und Erstellung der Jahresabschlüsse halbiert werden. Ebenso sollte eine Schnittstellenreduzierung im Bereich der gegenseitigen Leistungsverrechnung erfolgen. Eine gemeinsame Administration sollte Doppelarbeiten vermeiden. Diese und weitere Gründe sprechen inzwischen für eine Eingliederung des Eigenbetriebs in die Kernverwaltung.

Gründe für die Eingliederung des Sondervermögens

Der im Jahr 2009 neu geschaffene Eigenbetrieb wurde über die vergangenen Jahre weiterentwickelt. Allerdings ist dabei festzustellen, dass damit Doppelstrukturen zwischen der Stadt und ihrer Tochter, dem Eigenbetrieb, entstanden sind. Die Aufspaltung in einen Auftraggeber, die Stadt, und einen Auftragnehmer, den Eigenbetrieb, führt zu einem erheblichen Koordinations- und Organisationsaufwand. Ferner ist eine zusätzliche Führungsebene mit Managementkosten erforderlich. Neben dem Magistrat und der Stadtverordnetenversammlung ist darüber hinaus eine Betriebskommission nach dem Eigenbetriebsgesetz (EigBGes) vorzusehen. Die 2009 angestrebten Effizienzsteigerungen haben sich aus heutiger Sicht nicht ergeben. Vielmehr ist eine Entwicklung festzustellen, die auch in anderen Kommunen im Kreis Offenbach in den vergangenen Jahren zu einer Auflösung und Wiedereingliederung von Eigenbetrieben geführt hat. Ferner haben der Magistrat und die Betriebskommission in den vergangenen Jahren, insbesondere durch den Wechsel zur Revision des Kreises Offenbach, die Bestellung einer neuen - wenn auch kommissarischen - Betriebsleitung und eigene Anstrengungen zur Kontrolle der Betriebsführung, verschiedene Organisations- und Führungsdefizite beim Eigenbetrieb und der Verzahnung mit diesem festgestellt, die für eine Eingliederung sprechen.

Finanzielle Auswirkung

s. o.

Einfach erklärt

Die Stadtverordnetenversammlung soll grundsätzlich beschließen, den Eigenbetrieb „Kommunale Betriebe Rödermark“ (KBR) zum Ablauf des 31. Dezember 2025 aufzulösen und ihn ab 1. Januar 2026 in die Stadtverwaltung einzugliedern. Der Magistrat soll die dafür nötigen Maßnahmen, Satzungsänderungen sowie einen gemeinsamen Haushalt vorbereiten. Über die rechtliche Umsetzung durch eine entsprechende Satzung soll später gesondert entschieden werden. Das Personal der KBR soll in die Organisation der Stadtverwaltung übernommen werden.

Die Vorlage begründet dies vor allem mit Doppelstrukturen, zusätzlichem Koordinationsaufwand und einer eigenen Führungsebene. Die bei der Gründung des Eigenbetriebs erwarteten Effizienzvorteile hätten sich nicht ergeben. Durch gemeinsame Abläufe, weniger Leitungsfunktionen und eine vereinheitlichte Verwaltung werden Einsparungen erwartet, teilweise jedoch erst mit Verzögerung. Personalrat und Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte sollen beteiligt werden. Eine Genehmigung oder Anzeige bei der Kommunalaufsicht ist laut Vorlage nicht erforderlich.

Finanzielle Auswirkung

Die Vorbereitung und Eingliederung verursacht zunächst erheblichen Arbeitsaufwand. Dabei entsteht im städtischen Abschluss ein außerordentlicher Fehlbetrag, der nach Abzug der vorhandenen außerordentlichen Rücklage vorgetragen werden muss. Laut Vorlage behindert dies die Haushaltsgenehmigung nicht und erfordert keine Grundsteuererhöhung. Vorbehaltlich weiterer Prüfungen werden keine nachteiligen steuerlichen Folgen erwartet. Langfristig sollen Doppelstrukturen und Kosten etwa für einen zweiten Jahresabschluss, Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung entfallen; zugleich entstehen die Sach- und Personalkosten der KBR künftig direkt bei der Stadt.

Diese Fassung wurde von einem Sprachmodell aus dem amtlichen Text übersetzt und ist nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der .

Ratsinfo Rödermark

Ein unabhängiges Bürgerprojekt. Datenquelle ist das öffentliche Ratsinformationssystem der Stadt Rödermark.

Stand

7. September 2026, 14:13 Uhr

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