Änderung der Hebesatzsatzung
Eingebracht vom Magistrat
Antrag im Wortlaut
Der Magistrat wird beauftragt, Vorschläge zu entwickeln, die geeignet sind, die vorgesehene Anhebung des Hebesatzes für die Grundsteuer zu reduzieren.
Der Magistrat wird beauftragt, für die nächste Sitzung der Stadtverordnetenversammlung unter Berücksichtigung dieser Vorschläge eine Satzung zur Änderung des Hebesatzes der Grundsteuer vorzulegen.
Die Beschlussfassung über die Änderung der Hebesatzsatzsatzung findet in der nächsten Stadtverordnetenversammlung statt.
Zur Vorbereitung der Entscheidung und zur Mitwirkung der Gremien wird der Magistrat beauftragt, folgende Maßnahmen durchzuführen:
Der Magistrat wird aufgefordert, alle Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung aufzulisten, die den Magistrat zu Leistungen verpflichten. Die Auflistung soll sich nur auf freiwillige Leistungen erstrecken. Der Magistrat möge auch auflisten, für welche Produkte im Haushaltsplan keine gesetzliche Verpflichtung besteht. Der Magistrat wird beauftragt, Vorschläge zur Reduzierung von Personalaufwendungen zu entwickeln, um Einsparungen in Höhe von 1 Mio. EUR zu erzielen. Es ist eine Liquiditätsberechnung für dieses Jahr durchzuführen. Es soll festgestellt werden, welches Minimum an zusätzlicher Liquidität notwendig ist. Insbesondere zur Sicherung der Liquidität ist eine Ausgabenminderung vorzusehen. Es ist zu prüfen, inwieweit der Eigenbetrieb einen Beitrag zur Verbesserung des städtischen Haushaltes leisten kann. Falls es erforderlich ist, Beschlussfassungen über die Durchführung von Leistungen zu ändern, sind diese der Stadtverordnetenversammlung vorzuschlagen. Gemäß § 96 HGO ist der Magistrat aufgrund des Haushaltes nicht verpflichtet, Ausgaben zu tätigen. Falls der Magistrat sich durch eine politische Programmfunktion des Beschlusses über die Haushaltssatzung daran gehindert sieht, Ausgaben zu reduzieren, kann die Stadtverordnetenversammlung diese politische Programmfunktion aufheben und dies gegebenenfalls auch veranlassen. Ziel ist es, den Fehlbetrag im Haushalt unter die Erheblichkeitsschwelle des § 98 HGO zu führen.
Einfach erklärt
Der Antrag sieht vor, dass der Magistrat Vorschläge erarbeitet, um die vorgesehene Erhöhung des Grundsteuer-Hebesatzes zu verringern. Für die nächste Sitzung der Stadtverordnetenversammlung soll er dazu einen Satzungsentwurf vorlegen. Über die Änderung des Hebesatzes soll erst in dieser Sitzung entschieden werden.
Zur Vorbereitung soll der Magistrat mögliche Einsparungen und zusätzliche Beiträge zum Haushalt untersuchen. Dazu gehören eine Übersicht über freiwillige Leistungen und Haushaltsbereiche ohne gesetzliche Verpflichtung sowie Vorschläge, um die Personalaufwendungen um 1 Mio. EUR zu senken. Außerdem soll berechnet werden, wie viel zusätzliche Liquidität mindestens benötigt wird; insbesondere zur Sicherung der Liquidität sollen die Ausgaben reduziert werden. Weiterhin soll geprüft werden, ob der Eigenbetrieb den städtischen Haushalt entlasten kann.
Falls dafür frühere Beschlüsse zu städtischen Leistungen geändert werden müssten, soll der Magistrat entsprechende Vorschläge vorlegen. Ziel des Antrags ist, den Haushaltsfehlbetrag unter die gesetzlich festgelegte Erheblichkeitsschwelle zu bringen.
Diese Fassung wurde von einem Sprachmodell aus dem amtlichen Text übersetzt und ist nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der .