DS/121/25 Beschlussvorlage Beratung abgeschlossen Politik & Verwaltung

Entsprechende Anwendung der Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Rechtsschutz für städtische Bedienstete

Eingebracht vom Magistrat · federführend Recht

Beschlussvorschlag

Die Stadt Rödermark gewährt in entsprechender Anwendung der „Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Rechtschutz für Landesbedienstete - Gemeinsamen Runderlass des Ministeriums des Innern und für Sport, zugleich im Namen der Staatskanzlei und der Ministerien vom 29.11.2022, Staatsanzeiger Nr. 51 vom 19.12.2022, S. 1412 f. den Beschäftigten im Rahmen der bestehenden Rechtschutzversicherung Rechtsschutz.

Die Entscheidung über die Gewährung von Rechtsschutz trifft der Magistrat als oberste Dienstbehörde.

Sachverhalt

Die Stadt Rödermark hat in der Vergangenheit bereits Beschäftigten Rechtsschutz gewährt, wenn und soweit diese sich aufgrund dienstlicher Verrichtungen oder eines Verhaltens, das mit der dienstlichen Tätigkeit im Zusammenhang stand, einem zivil- oder strafrechtlichen Verfahren ausgesetzt sahen. Zur Absicherung gegen dieses Risiko besteht seit dem 01.01.2011 eine Rechtsschutzversicherung. Über diese Rechtsschutzversicherung sind neben den Bediensteten ebenfalls die Spitzenbeamten, die gesetzlichen Vertretungen der Organe (Stadtverordnetenversammlung und Magistrat) sowie ehrenamtlich tätige Personen bei amtlicher oder dienstlicher Tätigkeit mitversichert. Auch wenn es keine ausdrückliche Regelung gibt, die einen Arbeitgeber verpflichtet, seinen Beschäftigten Rechtsschutz zu gewähren, ist diese Vorgehensweise dringend zu empfehlen, um ggfs. nachfolgende unberechtigte Ansprüche gegen die Stadt frühzeitig abzuwehren. Mit Blick auf die Beamten und Beamtinnen wird die Gewährung von Rechtsschutz auf die Fürsorgepflicht zurückgeführt.

Die Gewährung von Rechtsschutz für die Bediensteten ist von besonderer Bedeutung. Es mehren sich die Fälle, in denen städtische Beschäftigte bei Ausübung ihres Dienstes auch persönlich von Dritten angezeigt oder verklagt werden. Es ist gerade im Ordnungsbereich aber auch in sensiblen Bereichen für die Beschäftigten deshalb wesentlich, ob der Arbeitgeber ihnen Rechtsschutz bei unberechtigten Angriffen gewährt.

Vorliegend wird und soll Rechtsschutz nur subsidiär gewährt werden. Das bedeutet, dass bei Bestehen einer eigenen Rechtsschutzversicherung die Gewährung subsidiär ist.

Während inzwischen fast alle Kommunen faktisch Rechtschutzversicherungen für ihre Beschäftigten abgeschlossen haben, fehlt es oftmals an Regelungen, ob und wann dieser gewährt wird bzw. wer für die Gewährung zuständig ist. Entsprechend hat das Land im Gemeinsamen Runderlass unter Ziff. 12. den Gemeinden empfohlen, keine eigenen Regelungen zu erlassen, sondern die Regelungen des Runderlasses des Landes anzuwenden.

Einfach erklärt

Die Stadtverordnetenversammlung soll entscheiden, ob Rödermark die Verwaltungsvorschriften des Landes zum Rechtsschutz für Landesbedienstete entsprechend auf die städtischen Beschäftigten anwendet. Im Rahmen der bestehenden Rechtsschutzversicherung soll die Stadt Beschäftigten Rechtsschutz gewähren, wenn sie wegen ihrer dienstlichen Tätigkeit mit einem Zivil- oder Strafverfahren konfrontiert werden. Über die Gewährung soll jeweils der Magistrat entscheiden.

Der städtische Rechtsschutz soll nur nachrangig gelten. Besteht eine eigene Rechtsschutzversicherung der betroffenen Person, ist diese vorrangig. Die Vorlage begründet die Regelung damit, dass Beschäftigte bei ihrer Arbeit zunehmend auch persönlich angezeigt oder verklagt würden. Die Stadt hat bereits seit dem 01.01.2011 eine entsprechende Versicherung; mit dem Beschluss sollen klare Grundsätze für deren Anwendung festgelegt werden.

Finanzielle Auswirkung

Keine

finanziellen Auswirkungen.

Diese Fassung wurde von einem Sprachmodell aus dem amtlichen Text übersetzt und ist nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der .

Ratsinfo Rödermark

Ein unabhängiges Bürgerprojekt. Datenquelle ist das öffentliche Ratsinformationssystem der Stadt Rödermark.

Stand

7. September 2026, 14:13 Uhr

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