Fragen zum Quartalsbericht 1/2025
Eingebracht vom Magistrat
Antwort nicht öffentlich einsehbar (§ 16 GO)
Anfrage im Wortlaut
Wurden im Bericht zum ersten Quartal durchgängig aktuelle Zahlen verwendet oder ganz oder teilweise mit „alten“ Zahlen aus dem Doppelhaushalt 2024/2025 aus März 2024 gearbeitet? Wurde im Bericht zum ersten Quartal 2025 die gestiegene Kreisumlage berücksichtigt? Wurde im Bericht zum ersten Quartal 2025 der aktuelle Finanzplanungserlass des Landes Hessen berücksichtigt (in welcher Höhe genau) mit Blick auf: Gewerbesteuereinnahmen? Gemeindeanteil an der Einkommenssteuer? Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer? Schlüsselzuweisung durch das Land?
Sachverhalt
Der Bericht zum 1. Quartal 2025 (DS/127/25) wurde zur öffentlichen Sitzung des Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss am 08.05.2025 vorgelegt. In der Nachbetrachtung gibt es einige Fragen dazu.
Im März 2024 wurde der Doppelhaushalt 2024/2025 beschlossen. Für das Jahr 2025 sind dort im Ergebnishaushalt folgende Zahlen ausgewiesen: Erträge: 87.599.582 € und Aufwand: 87.445.148 €.
Im besagten Bericht zum 1. Quartal 2025 werden genau diese Beträge, mit denen man im März 2024 gerechnet hat, 1:1 herangezogen beziehungsweise rechnerisch zugrunde gelegt.
Einfach erklärt
Die Anfrage soll klären, auf welcher Datengrundlage der Quartalsbericht für das 1. Quartal 2025 erstellt wurde. Gefragt wird, ob durchgängig aktuelle Zahlen verwendet wurden oder teilweise noch die Ansätze des im März 2024 beschlossenen Doppelhaushalts 2024/2025. Dort waren für 2025 Erträge von 87.599.582 € und Aufwendungen von 87.445.148 € vorgesehen; dieselben Beträge erscheinen auch im Quartalsbericht.
Außerdem wird gefragt, ob die gestiegene Kreisumlage und der aktuelle Finanzplanungserlass des Landes Hessen berücksichtigt wurden. Für Gewerbesteuer, Gemeindeanteile an Einkommensteuer und Umsatzsteuer sowie die Schlüsselzuweisung des Landes sollen die jeweils angesetzten Beträge genannt werden.
Diese Fassung wurde von einem Sprachmodell aus dem amtlichen Text übersetzt und ist nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der .