Interfraktioneller Ergänzungsantrag: Durchführung einer Bürgerversammlung gem. § 8a der Hessischen Gemeindeordnung
Eingebracht vom Magistrat
Antrag im Wortlaut
Der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung wird gebeten im Benehmen mit dem Magistrat eine Bürgerversammlung gem. § 8 a HGO einzuberufen. Die Bürgerversammlung soll bis spätestens Ende des 3. Quartals durchgeführt werden. Gegenstand der Bürgerversammlung soll die aktuelle Finanzsituation der Stadt Rödermark sein.
Sachverhalt
Ankündigung des Vorsitzenden des Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschusses – Herrn Jan Grünberg – in der Ausschusssitzung am 05.06.2025. Bürgerversammlungen dienen der Erörterung wichtiger Gemeindeangelegenheiten mit den Bürgern der Gemeinde. Sie sollen das Interesse der Bürger an den Aufgaben der Gemeinde fördern und ihnen Gelegenheit geben Fragen zu stellen, Vorschläge zu machen und Anregungen zu geben.
Einfach erklärt
Der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung soll gemeinsam mit dem Magistrat eine Bürgerversammlung zur aktuellen Finanzsituation der Stadt Rödermark einberufen. Sie soll spätestens bis Ende des 3. Quartals stattfinden. Bürgerinnen und Bürger sollen dort Fragen stellen sowie Vorschläge und Anregungen einbringen können.
Diese Fassung wurde von einem Sprachmodell aus dem amtlichen Text übersetzt und ist nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der .