Anfrage der AfD: Verkehrs- und Lärmbelästigungen durch nächtliche Raserei im Ortskern von Ober-Roden und potentiell umsetzbare Gegenmaßnahmen
Eingebracht vom Magistrat
Antwort nicht öffentlich einsehbar (§ 16 GO)
Anfrage im Wortlaut
Sind der Stadtverwaltung diese Vorkommnisse und Umstände bekannt? Seit wann sind diese Vorkommnisse und Umstände der Stadtverwaltung bekannt? In welchem Umfang sind/waren der Stadtverwaltung diese Umstände bekannt? Plant das Ordnungsamt geeignete Maßnahmen gegen die nächtlichen Belästigungen? Welche Maßnahmen sind möglich, um die massiven Verkehrsverstöße zu sanktionieren?
Sachverhalt
An den Ortsverband der AfD wurden seitens betroffener Bürger diverse Beschwerden über massive Verkehrs- und Lärmbelästigungen herangetragen. Konkret geht es um von diesen wahrgenommene - nächtliche - Raserei, also offenbar um ganz erhebliche Geschwindigkeitsübertretungen des PKW-Verkehrs im Innenstadtbereich, insbesondere im Ortskern des Stadtteils Ober-Roden, wobei hier die Hauptstraßen (Frankfurter- und Dieburger Straße) wohl besonders betroffen scheinen. Nach glaubwürdigen Angaben handelt es sich dabei häufig um einen Personenkreis, der gezielt aus dem Umland anreist und zu den Gästen von Shisha-Bars, Wettbüros und ähnlicher Lokalitäten zählt.
Einfach erklärt
Die AfD fragt die Stadtverwaltung, ob ihr Beschwerden über nächtliche Raserei und Lärmbelästigungen im Ortskern von Ober-Roden bekannt sind. Besonders betroffen seien nach Angaben aus der Bürgerschaft die Frankfurter Straße und die Dieburger Straße. Die Angaben zu den Vorfällen und zu den mutmaßlich beteiligten Personen werden im Antrag als Wahrnehmungen und Hinweise von Bürgern wiedergegeben.
Die Stadtverwaltung soll mitteilen, seit wann und in welchem Umfang sie davon weiß. Außerdem wird gefragt, ob das Ordnungsamt Gegenmaßnahmen plant und welche Möglichkeiten bestehen, die genannten Verkehrsverstöße zu ahnden. Es handelt sich um eine Anfrage, nicht um einen Beschluss zur Umsetzung bestimmter Maßnahmen.
Diese Fassung wurde von einem Sprachmodell aus dem amtlichen Text übersetzt und ist nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der .