Wahl eines Schriftführers für den Ausschuss für Familie, Soziales, Integration und Kultur
Eingebracht vom Magistrat
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Familie, Soziales, Integration und Kultur wählt ____________________________ mit sofortiger Wirkung zum/zur Schriftführer/in.
Sachverhalt
Sachverhalt/Begründung:
Gemäß § 62 Abs. 5 HGO in Verbindung mit § 61 HGO muss über jede Sitzung der Ausschüsse als vorbereitendes Gremium der Stadtverordnetenversammlung eine Niederschrift gefertigt werden.
Wegen Ausscheidens der letzten Schriftführerin muss eine neue Schriftführung gewählt werden.
Aus § 62 Abs. 5 HGO in Verbindung mit § 61 Abs. 1 HGO ergibt sich, dass die Bestellung durch eine Wahl zu erfolgen hat. Für die Wahl gilt § 55 Abs. 3 HGO. Die Wahl kann, wenn niemand widerspricht, in offener Abstimmung erfolgen.
Finanzielle Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen: Nein
Einfach erklärt
Der Ausschuss für Familie, Soziales, Integration und Kultur soll eine neue Schriftführung wählen, weil die bisherige Schriftführerin ausgeschieden ist. Die Schriftführung erstellt die vorgeschriebenen Niederschriften der Ausschusssitzungen. Die Stadtverwaltung schlägt vor, die Aufgabe erneut einem Beschäftigten der Verwaltung zu übertragen, und benennt dafür Till Hoffmann. Die gewählte Person soll die Aufgabe mit sofortiger Wirkung übernehmen. Wenn niemand widerspricht, kann die Wahl offen erfolgen.
Finanzielle Auswirkung
Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.
Diese Fassung wurde von einem Sprachmodell aus dem amtlichen Text übersetzt und ist nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der .