Stand "Interkommunale 'Hopper-on-demand ÖPNV' Verbindung nach Dietzenbach
Eingebracht von FWR
Antrag im Wortlaut
Der Magistrat möge im entsprechenden Ausschuss berichten, 1) ob und wann der Vorschlag bzw. Auftrag der Stadtverordnetenversammlung in den zuständigen Gremien der kvgOF eingebracht wurde. 2) welche Gespräche bezüglich weiterer interkommunaler Verbindungen in Nachbargemeinden Rödermarks bereits geführt wurden und mit welchem Ergebnis diese verliefen. Sollten die Einlassungen der Vertreter des Magistrats in den zuständigen Gremien der kvgOF (siehe 1. und 2.) ablehnend beschieden worden seien, sind dem Ausschuss die jeweiligen Gründe und Erläuterungen seitens der kvgOF vorzutragen.
Sachverhalt
In der Stadtverordnetenversammlung vom 11.02.2025 wurde mehrheitlich ein Antrag der FWR beschlossen, welcher den "Magistrat [...] beauftragt, in den entsprechenden Gremien der kvgOF die Errichtung einer Erweiterung des Streckennetzes des Hopper On-Demand-ÖPNV um eine direkte Verbindung des Gemeindegebietes Rödermark mit dem Haltepunkt „Dietzenbach Mitte / Bahnhof“ zur Beratung einzubringen." Darüber hinaus möge der Magistrat weitere funktionale und zielgerichtete Verbindungen (Gewerbegebiete; Nahversorgungszentren; Bahnknotenpunkte) in Nachbargemeinden prüfen und diese der kvgOF zur Beratung vorlegen.
Einfach erklärt
Der Antrag verlangt einen Bericht des Magistrats zum Stand einer möglichen direkten Hopper-Verbindung von Rödermark zum Bahnhof Dietzenbach Mitte. Der Magistrat soll mitteilen, ob und wann er diesen bereits beschlossenen Vorschlag in die zuständigen Gremien der kvgOF eingebracht hat.
Außerdem soll berichtet werden, welche Gespräche über weitere Hopper-Verbindungen zu Gewerbegebieten, Nahversorgungszentren oder Bahnknotenpunkten in Nachbargemeinden geführt wurden und welche Ergebnisse sie hatten. Falls die kvgOF Vorschläge des Magistrats abgelehnt hat, sollen dem zuständigen Ausschuss auch die jeweiligen Gründe erläutert werden.
Diese Fassung wurde von einem Sprachmodell aus dem amtlichen Text übersetzt und ist nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der .