Änderung der Hauptsatzung der Stadt Rödermark -18. Änderung-
Eingebracht vom Magistrat · federführend Recht
Beschlussvorschlag
Die 18. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Rödermark wird gemäß dem beigefügten Entwurf beschlossen.
Sachverhalt
Die Hessische Gemeindeordnung (HGO) bestimmt in § 6 Abs. 2 S. 2 HGO, dass im letzten Jahr der Wahlzeit der Stadtverordnetenversammlung keine wesentlichen Änderungen der Hauptsatzung mehr vorgenommen werden sollen. Der Gesetzgeber will vermeiden, dass die Hauptsatzung kurz vor der Wahl mit Blick auf erwartete Ergebnisse kurzfristig geändert wird. Vielmehr sollte die Stadtverordnetenversammlung spätestens ein Jahr vor Ablauf der Wahlzeit Änderungen vornehmen, die sie aufgrund der Erfahrungen der laufenden Wahlzeit für sinnvoll erachtet. Die laufende Wahlzeit endet am 31.03.2026. Mit dieser Vorlage wird der Stadtverordnetenversammlung eine Änderung und Aktualisierung der Hauptsatzung in den folgenden Punkten vorgeschlagen. Bestimmte Punkte sind, wie der Wechsel von einem Seniorenbeirat zu einer Kommission, sind bereits diskutiert worden. Bei anderen Punkten soll mit der Vorlage der Stadtverordnetenversammlung die Gelegenheit zur Anpassung gegeben werden. Änderungen der Hauptsatzung bedürfen nach § 6 Abs. 2 S. 1 HGO der Zustimmung der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Stadtverordneten. Eine einfache Mehrheit ist nicht ausreichend. Je nach Gegenstand der Regelung können auch weitere besondere Erfordernisse bestehen (vg. Zweidrittelmehrheit im Falle des § 38 Abs. 2 S. 3 HGO).
1) Anpassung des § 1 Abs 2 Satz 1 „Der Vorsitz in der Stadtverordnetenversammlung“ § 57 Abs. 1 HGO schreibt vor, dass die Stadtverordnetenversammlung in der ersten Sitzung aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Vertreter zu wählen haben. Die Zahl der Vertreter muss die Hauptsatzung bestimmen. Die Mustersatzung des Hessischen Städte- und Gemeindebundes (HSGB) sieht aus diesem Grund vor, die Zahl der Stellvertreterinnen/Stellvertreter verbindlich festzulegen. Mit der beigefügten Formulierung in der 18. Änderungssatzung wird die Formulierung des § 1 Abs. 2 der Hauptsatzung an die Mustersatzung angepasst, um die gesetzlichen Vorgaben eindeutig umzusetzen. Eine ausreichende Zahl von Stellvertreterinnen und/oder Stellvertretern soll im Falle der Verhinderung sicherstellen, dass das oberste Beschlussorgan handlungsfähig bleibt. Es handelt sich bei Wahl mehrerer Stellvertreter/Stellvertreterinnen um eine Verhältniswahl i.S.d. § 55 Abs.1 und 4 HGO. Nach der Wahl in der konstituierenden Sitzung kann dann unter einem separaten Tagesordnungspunkt die Reihenfolge der Vertretung durch Beschluss mit einfacher Mehrheit durch die Stadtverordnetenversammlung festgelegt werden. 2) Anpassung des § 4 "Magistrat" § 65 Abs.1 HGO schreibt vor, dass der Magistrat aus dem Bürgermeister als Vorsitzenden, dem Ersten Stadtrat und weiteren Stadträten besteht. Die Mustersatzung des HSGB sieht eine vergleichbare Formulierung zu der Formulierung in der aktuellen Hauptsatzung vor. Bereits in der Vergangenheit wurde die Zahl der ehrenamtlichen Magistratsmitglieder herabgesetzt, um eine Neuwahl des Magistrats bereits in der konstituierenden Sitzung zu ermöglichen. Wünscht die neue Stadtverordnetenversammlung eine Anhebung der Zahl der Magistratsmitglieder kann sie nachfolgend die Hauptsatzung entsprechend ändern. Es erfolgt dann keine Neuwahl sondern eine Neuberechnung auf der Grundlage der erfolgten Magistratswahlen und die Vergabe der weitere Sitze. Weitere ehrenamtliche Stadträte werden dann erst nach dem Inkrafttreten der Hauptsatzungsänderung ins Amt berufen. Entsprechend soll mit der vorgeschlagenen Änderung lediglich die Anzahl der Stadträte auf gesamt 6 reduziert werden. Hiervon sollen 5 Positionen ehrenamtlich besetzt werden. 3) Anpassung des § 6 "Ausländerbeirat" § 84 HGO sieht vor, dass die Einrichtung eines Ausländerbeirates in der Hauptsatzung zu regeln ist. Zur Zusammensetzung führt § 85 HGO aus, dass der Ausländerbeirat aus mindestens 3 und höchstens 37 Mitgliedern besteht. Aufgrund der Erfahrungen aus der laufenden Wahlzeit wird der Stadtverordnetenversammlung emfpohlen, zum einen den aktuelle Ausländerbeirat anzuhören, welche Stellungnahme dieser zu einer Reduzierung der Größe des Ausländerbeirats für die nächste Wahlzeit abgibt. In der laufenden Wahlzeit war vereinzelt die Beschlussfähigkeit des Gremiums nicht gegeben. Ferner führt die im Vergleich zu anderen Kommunen große Mitgliederzahl dazu, dass auch Nachrücklisten erschöpft sind und ggfs. bei weiterem Ausscheiden Sitze ohnehin vakant bleiben. Als Grundlage für die Beratung durch die Stadtverordnetenversammlung mit dem Ausländerbeirat wurde auf die Bevölkerungszahlen des Hessischen Statistischen Landesamtes zum 30.06.2024 (Quelle: https://statistik.hessen.de/unsere-zahlen/bevoelkerung ) und eine Erhebung des Fachdienstes Gremien) zurückgegriffen. Diese Zahlen ermöglichen einen Vergleich der Größen der Ausländerbeiräte der Städte im Kreis Offenbach und können als Grundlage für eine Diskussion über die Anpassung der Größe des Ausländerbeirates dienen. Vorliegend wurde nicht auf die Zahl der Wahlberechtigten abgestellt, sondern es sollte die Repräsentration veranschaulicht werden. Im Vergleich zu den anderen Kommunen im Kreis Offenbach könnte eine Anpassung der Größe des Ausländerbeirates beraten werden. Beachtlich ist, dass auf 1.000 Einwohner/innen (EW) in Rödermark 1,29 Sitze in der Stadtverordnetenversammlung kommen. Bezogen auf nichtdeutsche EW entfallen mit fast 3 Sitzen (2,86) deutlich mehr Sitze im Ausländerbeirat auf 1.000 EW. Z- und/oder Einwohnerinnen Als Grundlage für die Beratung des Ausländerbeirates und der Stadtverordnetenversammlung über eine Veränderung der Größe könnte somit eine Anpassung von derzeit 15 auf 7 oder 9 Mitglieder erwogen werden. Dies entspreche dann den Quotienten von Rodgau oder Dietzenbach. Ob eine Anpassung erfolgt und in welchem Umfang ist der Beratung mit dem Ausländerbeirat bzw. abschließend der Stadtverordnetenversammlung vorbehalten.
Gemäß der Beschlussempfehlung des Haupt- und Finanzausschusses am 13.03.2025 soll die Anpassung auf 9 Mitglieder vorgesehen werden. 4) Streichung des § 6 a „Seniorenbeirat“ Es erfolgte der Vorschlag des Bürgermeisters bzw. Magistrats den Seniorenbeirat zum Ende der laufenden Wahlzeit nicht neu zu wählen. Vielmehr soll in der kommenden Wahlzeit der Stadtverordnetenversammlung eine Kommission nach § 72 HGO mit entsprechender Aufgabenstellung berufen werden. Die HGO sieht hierbei vor, dass diese sich aus Mitgliedern des Magistrats, Stadtverordneten und sachkundigen Einwohnern und Einwohnerinnen zusammensetzt. Die Stadtverordneten und die Sachkundigen dabei von der Stadtverordnetenversammlung gewählt. Die Einzelheiten hierzu muss bzw. soll der Magistrat regeln. Vorliegend wird deshalb vorgeschlagen, die Hauptsatzung nun dahingehend zu ändern und den Seniorenbeirat für die Zukunft auslaufen zu lassen. Die gewählten Mitglieder des Seniorenbeirates bleiben bis zum Ende ihrer Wahlzeit und somit bis zum 30.11.2025 im Amt. Mit dem Wegfall des § 6a Hauptsatzung würde dann kein neuer Seniorenbeirat gewählt. Weiteres Ortsrecht in Bezug auf den Seniorenbeirat (Wahlordnung etc.) würde nachfolgend zur Aufhebung vorgeschlagen werden.
Finanzielle Auswirkung
Grundsätzlich keine finanziellen Auswirkungen. Die Herabsetzungen der Größen der Gremien könnten theoretisch zu einer Verringerung des Aufwands für Entschädigungen nach der Entschädigungssatzung führen. Diese Reduzierung ist aber nicht sicher und nicht Grund für die erfolgten Vorschläge.
Einfach erklärt
Die Stadtverordnetenversammlung soll die Hauptsatzung der Stadt Rödermark in vier Punkten ändern. Dafür ist mindestens die Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Stadtverordneten erforderlich.
Die Zahl der stellvertretenden Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung soll künftig verbindlich in der Hauptsatzung festgelegt werden. Außerdem soll der Magistrat auf insgesamt 6 Mitglieder verkleinert werden, davon 5 ehrenamtliche Stadträte.
Der Ausländerbeirat soll ab der nächsten Wahlzeit 9 statt bisher 15 Mitglieder haben. Zuvor war auch eine Verringerung auf 7 Mitglieder erwogen worden. Die Vorlage begründet die Verkleinerung unter anderem damit, dass der Beirat in der laufenden Wahlzeit vereinzelt nicht beschlussfähig war. Der Haupt- und Finanzausschuss hat am 13.03.2025 eine Größe von 9 Mitgliedern empfohlen.
Der Seniorenbeirat soll nach dem Ende seiner laufenden Wahlzeit nicht neu gewählt und aus der Hauptsatzung gestrichen werden. Seine derzeitigen Mitglieder bleiben bis zum 30.11.2025 im Amt. Für die kommende Wahlzeit ist stattdessen eine Kommission aus Mitgliedern des Magistrats, Stadtverordneten sowie sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohnern vorgesehen.
Finanzielle Auswirkung
Grundsätzlich entstehen keine finanziellen Auswirkungen. Durch die kleineren Gremien könnten die Entschädigungszahlungen sinken; eine solche Einsparung ist jedoch nicht sicher und nicht der Grund für die vorgeschlagenen Änderungen.
Diese Fassung wurde von einem Sprachmodell aus dem amtlichen Text übersetzt und ist nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der .