Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark
27. Sitzung
- Dienstag, 25. März 2025, 19:30 Uhr
- Mehrzweckraum, Am Schellbusch 1, 63322 Rödermark
- Niederschrift liegt vor· öffentlich
Worum es geht
Im Mittelpunkt der Sitzung standen wichtige personelle und organisatorische Entscheidungen. Die Stadtverordnetenversammlung erklärte die Bürgermeisterwahl vom 26. Januar 2025 für gültig und beschloss, die Wiederwahl der Ersten Stadträtin Andrea Schülner durchzuführen. Außerdem wurde die Hauptsatzung geändert: Der Magistrat wird auf sechs Mitglieder verkleinert, der Ausländerbeirat auf neun Mitglieder begrenzt. Der Seniorenbeirat bleibt bis Ende November 2025 im Amt und soll danach durch eine Kommission ersetzt werden. Für die kommunale Wärmeplanung beschloss die Stadt einen neuen Vertrag mit Rodgau, Mühlheim am Main und Obertshausen. Ein gemeinsames Fachbüro soll die vier Kommunen betreuen, die jeweils einen eigenen Wärmeplan erhalten. Zudem wurde der Magistrat mit einer Katzenschutzverordnung beauftragt. Sie soll für Freigängerkatzen eine Pflicht zur Kastration, Kennzeichnung und Registrierung vorsehen. Rödermark will außerdem der türkischen Stadt Hekimhan eine Städtefreundschaft anbieten; offiziell wird sie erst, wenn Hekimhan zustimmt.
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Tagesordnung · 12 Punkte
- Ö 1 Mitteilungen des Stadtverordnetenvorstehers
- Ö 2 Mitteilungen des Magistrats
- Ö 3 Anfragen gem. § 16 Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung
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Worum es hier geht - einfach erklärt
Die Stadtverordnetenversammlung beschloss, eine Wiederwahl der hauptamtlichen Ersten Stadträtin Andrea Schülner durchzuführen. Ihre bisherige Amtszeit endet am 30. Juni 2025; die eigentliche Wiederwahl für eine weitere Amtszeit war als gesonderter Tagesordnungspunkt vorgesehen.
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Ganze Vorlage DS/046/25 ansehen — mit Beratungsweg über alle GremienAntrag im Wortlaut
Beschluss über die Vornahme einer Wiederwahl der hauptamtlichen Ersten Stadträtin Unter diesem Tagesordnungspunkt möge die StadtverordnetenversammIung beschließen: Es ist eine Wiederwahl der hauptamtlichen Ersten Stadträtin Andrea Schülner gemäß § 39a Abs. 3 Hessische Gemeindeordnung (HGO) durchzuführen. Wiederwahl der hauptamtlichen Ersten Stadträtin Falls unter dem Tagesordnungspunkt 1. der Antrag auf Vornahme der Wiederwahl in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit der Stadtverordnetenversammlung beschlossen werden sollte, beantragen wir unter dem getrennten Tagesordnungspunkt die Durchführung der Wiederwahl in der gleichen Sitzung. Aushändigung der Urkunde über die Wiederberufung in das Amt der hauptamtlichen Ersten Stadträtin Für den Fall, dass der Sachbeschluss über die Durchführung der Wiederwahl angenommen wird und nachfolgend Frau Schülner für eine weitere Amtszeit ab dem 1. Juli 2025 mit der erforderlichen Mehrheit wiedergewählt werden sollte, beantragen wir die Aushändigung der Ernennungsurkunde bzw. Amtseinführung zum genannten Datum in der Tagesordnung vorzusehen.
Sachverhalt
Die Amtszeit der Ersten Stadträtin Andrea Schülner läuft am 30. Juni 2025 ab. Die Hauptsatzung der Stadt Rödermark sieht einen hauptamtlichen Ersten Stadtrat bzw. eine Erste Stadträtin vor. Angesichts der Größe der Stadtverwaltung und gut etablierten Aufgabenwahrnehmung sollte die Stadtverwaltung auch weiterhin durch zwei Dezernenten geführt werden. Frau Erste Stadträtin Schülner hat in den vergangenen Jahren eindrücklich bewiesen, dass Sie die Aufgaben als Dezernentin und Erste Stadträtin hervorragend erfüllt. Für den Fall, dass Amtsinhaber/innen ihre Eignung unter Beweis gestellt haben, gibt die Hessische Gemeindeordnung der Stadtverordnetenversammlung die Möglichkeit der Wiederwahl der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers. Angesichts ihrer Leistungen soll deshalb nach unserer Auffassung rechtzeitig vor dem Ende der Amtszeit eine Wiederwahl erfolgen.
- Ö 5 Wiederwahl der hauptamtlichen Ersten Stadträtin((Bei Annahme TOP 4))
- Ö 6 Aushändigung der Urkunde über die Wiederberufung in das Amt der hauptamtlichen Ersten Stadträtin((Bei Wiederwahl unter TOP 5))
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Worum es hier geht - einfach erklärt
Die Stadtverordnetenversammlung beschloss die 18. Änderung der Hauptsatzung unverändert. Damit wird unter anderem die Regelung zur Stellvertretung des Stadtverordnetenvorstehers angepasst, der Magistrat auf insgesamt sechs Mitglieder verkleinert und der Ausländerbeirat künftig auf neun Mitglieder begrenzt. Der Seniorenbeirat bleibt bis zum 30. November 2025 im Amt und wird danach nicht neu gewählt; für die kommende Wahlzeit ist stattdessen eine Kommission vorgesehen.
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federführend Recht
Die 18. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Rödermark wird gemäß dem beigefügten Entwurf beschlossen.
Sachverhalt
Die Hessische Gemeindeordnung (HGO) bestimmt in § 6 Abs. 2 S. 2 HGO, dass im letzten Jahr der Wahlzeit der Stadtverordnetenversammlung keine wesentlichen Änderungen der Hauptsatzung mehr vorgenommen werden sollen. Der Gesetzgeber will vermeiden, dass die Hauptsatzung kurz vor der Wahl mit Blick auf erwartete Ergebnisse kurzfristig geändert wird. Vielmehr sollte die Stadtverordnetenversammlung spätestens ein Jahr vor Ablauf der Wahlzeit Änderungen vornehmen, die sie aufgrund der Erfahrungen der laufenden Wahlzeit für sinnvoll erachtet. Die laufende Wahlzeit endet am 31.03.2026. Mit dieser Vorlage wird der Stadtverordnetenversammlung eine Änderung und Aktualisierung der Hauptsatzung in den folgenden Punkten vorgeschlagen. Bestimmte Punkte sind, wie der Wechsel von einem Seniorenbeirat zu einer Kommission, sind bereits diskutiert worden. Bei anderen Punkten soll mit der Vorlage der Stadtverordnetenversammlung die Gelegenheit zur Anpassung gegeben werden. Änderungen der Hauptsatzung bedürfen nach § 6 Abs. 2 S. 1 HGO der Zustimmung der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Stadtverordneten. Eine einfache Mehrheit ist nicht ausreichend. Je nach Gegenstand der Regelung können auch weitere besondere Erfordernisse bestehen (vg. Zweidrittelmehrheit im Falle des § 38 Abs. 2 S. 3 HGO). 1) Anpassung des § 1 Abs 2 Satz 1 „Der Vorsitz in der Stadtverordnetenversammlung“ § 57 Abs. 1 HGO schreibt vor, dass die Stadtverordnetenversammlung in der ersten Sitzung aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Vertreter zu wählen haben. Die Zahl der Vertreter muss die Hauptsatzung bestimmen. Die Mustersatzung des Hessischen Städte- und Gemeindebundes (HSGB) sieht aus diesem Grund vor, die Zahl der Stellvertreterinnen/Stellvertreter verbindlich festzulegen. Mit der beigefügten Formulierung in der 18. Änderungssatzung wird die Formulierung des § 1 Abs. 2 der Hauptsatzung an die Mustersatzung angepasst, um die gesetzlichen Vorgaben eindeutig umzusetzen. Eine ausreichende Zahl von Stellvertreterinnen und/oder Stellvertretern soll im Falle der Verhinderung sicherstellen, dass das oberste Beschlussorgan handlungsfähig bleibt. Es handelt sich bei Wahl mehrerer Stellvertreter/Stellvertreterinnen um eine Verhältniswahl i.S.d. § 55 Abs.1 und 4 HGO. Nach der Wahl in der konstituierenden Sitzung kann dann unter einem separaten Tagesordnungspunkt die Reihenfolge der Vertretung durch Beschluss mit einfacher Mehrheit durch die Stadtverordnetenversammlung festgelegt werden. 2) Anpassung des § 4 "Magistrat" § 65 Abs.1 HGO schreibt vor, dass der Magistrat aus dem Bürgermeister als Vorsitzenden, dem Ersten Stadtrat und weiteren Stadträten besteht. Die Mustersatzung des HSGB sieht eine vergleichbare Formulierung zu der Formulierung in der aktuellen Hauptsatzung vor. Bereits in der Vergangenheit wurde die Zahl der ehrenamtlichen Magistratsmitglieder herabgesetzt, um eine Neuwahl des Magistrats bereits in der konstituierenden Sitzung zu ermöglichen. Wünscht die neue Stadtverordnetenversammlung eine Anhebung der Zahl der Magistratsmitglieder kann sie nachfolgend die Hauptsatzung entsprechend ändern. Es erfolgt dann keine Neuwahl sondern eine Neuberechnung auf der Grundlage der erfolgten Magistratswahlen und die Vergabe der weitere Sitze. Weitere ehrenamtliche Stadträte werden dann erst nach dem Inkrafttreten der Hauptsatzungsänderung ins Amt berufen. Entsprechend soll mit der vorgeschlagenen Änderung lediglich die Anzahl der Stadträte auf gesamt 6 reduziert werden. Hiervon sollen 5 Positionen ehrenamtlich besetzt werden. 3) Anpassung des § 6 "Ausländerbeirat" § 84 HGO sieht vor, dass die Einrichtung eines Ausländerbeirates in der Hauptsatzung zu regeln ist. Zur Zusammensetzung führt § 85 HGO aus, dass der Ausländerbeirat aus mindestens 3 und höchstens 37 Mitgliedern besteht. Aufgrund der Erfahrungen aus der laufenden Wahlzeit wird der Stadtverordnetenversammlung emfpohlen, zum einen den aktuelle Ausländerbeirat anzuhören, welche Stellungnahme dieser zu einer Reduzierung der Größe des Ausländerbeirats für die nächste Wahlzeit abgibt. In der laufenden Wahlzeit war vereinzelt die Beschlussfähigkeit des Gremiums nicht gegeben. Ferner führt die im Vergleich zu anderen Kommunen große Mitgliederzahl dazu, dass auch Nachrücklisten erschöpft sind und ggfs. bei weiterem Ausscheiden Sitze ohnehin vakant bleiben. Als Grundlage für die Beratung durch die Stadtverordnetenversammlung mit dem Ausländerbeirat wurde auf die Bevölkerungszahlen des Hessischen Statistischen Landesamtes zum 30.06.2024 (Quelle: https://statistik.hessen.de/unsere-zahlen/bevoelkerung ) und eine Erhebung des Fachdienstes Gremien) zurückgegriffen. Diese Zahlen ermöglichen einen Vergleich der Größen der Ausländerbeiräte der Städte im Kreis Offenbach und können als Grundlage für eine Diskussion über die Anpassung der Größe des Ausländerbeirates dienen. Vorliegend wurde nicht auf die Zahl der Wahlberechtigten abgestellt, sondern es sollte die Repräsentration veranschaulicht werden. Im Vergleich zu den anderen Kommunen im Kreis Offenbach könnte eine Anpassung der Größe des Ausländerbeirates beraten werden. Beachtlich ist, dass auf 1.000 Einwohner/innen (EW) in Rödermark 1,29 Sitze in der Stadtverordnetenversammlung kommen. Bezogen auf nichtdeutsche EW entfallen mit fast 3 Sitzen (2,86) deutlich mehr Sitze im Ausländerbeirat auf 1.000 EW. Z- und/oder Einwohnerinnen Als Grundlage für die Beratung des Ausländerbeirates und der Stadtverordnetenversammlung über eine Veränderung der Größe könnte somit eine Anpassung von derzeit 15 auf 7 oder 9 Mitglieder erwogen werden. Dies entspreche dann den Quotienten von Rodgau oder Dietzenbach. Ob eine Anpassung erfolgt und in welchem Umfang ist der Beratung mit dem Ausländerbeirat bzw. abschließend der Stadtverordnetenversammlung vorbehalten. Gemäß der Beschlussempfehlung des Haupt- und Finanzausschusses am 13.03.2025 soll die Anpassung auf 9 Mitglieder vorgesehen werden. 4) Streichung des § 6 a „Seniorenbeirat“ Es erfolgte der Vorschlag des Bürgermeisters bzw. Magistrats den Seniorenbeirat zum Ende der laufenden Wahlzeit nicht neu zu wählen. Vielmehr soll in der kommenden Wahlzeit der Stadtverordnetenversammlung eine Kommission nach § 72 HGO mit entsprechender Aufgabenstellung berufen werden. Die HGO sieht hierbei vor, dass diese sich aus Mitgliedern des Magistrats, Stadtverordneten und sachkundigen Einwohnern und Einwohnerinnen zusammensetzt. Die Stadtverordneten und die Sachkundigen dabei von der Stadtverordnetenversammlung gewählt. Die Einzelheiten hierzu muss bzw. soll der Magistrat regeln. Vorliegend wird deshalb vorgeschlagen, die Hauptsatzung nun dahingehend zu ändern und den Seniorenbeirat für die Zukunft auslaufen zu lassen. Die gewählten Mitglieder des Seniorenbeirates bleiben bis zum Ende ihrer Wahlzeit und somit bis zum 30.11.2025 im Amt. Mit dem Wegfall des § 6a Hauptsatzung würde dann kein neuer Seniorenbeirat gewählt. Weiteres Ortsrecht in Bezug auf den Seniorenbeirat (Wahlordnung etc.) würde nachfolgend zur Aufhebung vorgeschlagen werden.
Finanzielle Auswirkung
Grundsätzlich keine finanziellen Auswirkungen. Die Herabsetzungen der Größen der Gremien könnten theoretisch zu einer Verringerung des Aufwands für Entschädigungen nach der Entschädigungssatzung führen. Diese Reduzierung ist aber nicht sicher und nicht Grund für die erfolgten Vorschläge.
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Worum es hier geht - einfach erklärt
Die Stadtverordnetenversammlung hat die Direktwahl des Bürgermeisters vom 26. Januar 2025 für gültig erklärt. Bei der Wahl erhielt Jörg Rotter 76,02 Prozent der gültigen Stimmen; innerhalb der vorgesehenen Frist wurden keine Einsprüche gegen die Wahl erhoben.
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federführend Fachbereich 1 - Zentrale Dienste
Die Stadtverordnetenversammlung erklärt die Gültigkeit der Direktwahl des Bürgermeisters vom 26. Januar 2025.
Sachverhalt
Der Wahlausschuss hat in seiner Sitzung am 28. Januar 2025 das endgültige Wahlergebnis der Wahl des Bürgermeisters ermittelt und folgende Feststellung getroffen: 1. Zahl der Wahlberechtigten 20.652 2. Zahl der Wählerinnen und Wähler 9.419 3. Zahl der gültigen Stimmen 9.175 4. Zahl der ungültigen Stimmen 244 Die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegeben gültigen Stimmen verteilen sich wie folgt: Herr Jörg Rotter CDU 6.975 76,02 % Herr Heino Claussen-Markefka FDP 2.200 23,98 % Gegen die Gültigkeit der Wahl konnte nach der öffentlichen Bekanntmachung am 07. Februar 2025 binnen er Ausschlussfrist von zwei Wochen, somit bis 21. Februar 2025, Einspruch erhoben werden. In diesem Zeitraum wurden keine Einsprüche gemäß § 50 Ziffer 1 bis Ziffer 3 KWG erhoben. Somit kann die Stadtverordnetenversammlung in der ersten Sitzung nach Ablauf der Einspruchsfrist gemäß § 50 Ziffer 4 KWG in Verbindung mit § 74 KWO die Gültigkeit der Wahl erklären.
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Rödermark hat beschlossen, der türkischen Stadt Hekimhan eine Städtefreundschaft anzubieten. Damit sollen die bereits bestehenden familiären und freundschaftlichen Verbindungen zwischen den Menschen beider Städte gewürdigt werden. Voraussetzung für die offizielle Erklärung ist, dass auch Hekimhan zustimmt; finanzielle Auswirkungen sind nicht vorgesehen.
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federführend Fachbereich 5 - Kultur, Heimat und Europa
Der Stadt Hekimhan wird eine Städtefreundschaft zwischen der Stadt Hekimhan und der Stadt Rödermark angeboten. Ziel der Erklärung soll es sein, die herzlichen Beziehungen und die bestehenden familiären und freundschaftlichen Verbindungen zwischen den Menschen der beiden Städte zum Ausdruck zu bringen. Im Falle der beiderseitigen Erklärung der Städtefreundschaft soll der Magistrat die freundschaftlichen Verbindungen zwischen den beiden Städten und ihren Bevölkerungen zum Ausdruck bringen.
Sachverhalt
In den Beratungen der Gremien bestand Einvernehmen, die Prüfung des Angebotes der Stadt Hekimhan, eine kommunale Auslandsbeziehung zwischen Hekimhan und Rödermark einzugehen, nun zum Abschluss zu bringen. In den zurückliegenden Jahren erfolgten gegenseitige Besuche, die von Gastfreundschaft und dem aufrichtigen Interesse an den Menschen und Gegebenheiten geprägt waren. Deshalb legte der Ältestenrat fest, die Voraussetzungen für die Begründung einer Städtefreundschaft zu untersuchen und die Kommission Internationale Partnerschaften um eine Beschlussempfehlung zu bitten. Die Kommission Internationale Partnerschaften hat in ihrer Sitzung am 3. Februar 2025 auf Grund des vorgelegten Berichts der Verwaltung einstimmig empfohlen, der Stadt Hekimhan eine Städtefreundschaft anzubieten.
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Die Stadtverordnetenversammlung hat Markus Kehle und Lukas Hallmann, die stellvertretenden Wehrführer der Feuerwehren Ober-Roden und Urberach, als zusätzliche sachkundige Bürger in die Brandschutzkommission gewählt. Pierre Beckmann wurde als Nachfolger von Peter Gotta zum Schriftführer gewählt. Die bisherige Zusammensetzung der Kommission bleibt im Übrigen bestehen; zusätzliche Kosten entstehen nicht.
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Ganze Vorlage DS/077/25 ansehen — mit Beratungsweg über alle GremienBeschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung wählt zu zusätzlichen neuen Mitgliedern der Brandschutzkommission: Sachkundige Bürger: stellvertretender Wehrführer Feuerwehr Ober-Roden: Markus Kehle stellvertretender Wehrführer Feuerwehr Urberach: Lukas Hallmann In Nachfolge von Herrn Peter Gotta als stellvertretender Stadtbrandinspektor und Schriftführer Pierre Beckmann
Sachverhalt
Die Kommissionen unterstehen gemäß §72 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) dem Magistrat und bestehen aus dem Bürgermeister, weiteren Mitgliedern des Magistrates, Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung und aus sachkundigen Bürger/-innen. Die sachkundigen Bürger/-innen sind durch die Stadtverordnetenversammlung zu wählen. Die sachkundigen Bürger/-innen sollen auf Vorschlag der am Geschäftsbereich der Kommissionen besonders interessierten Berufs- und anderen Vereinigungen oder sonstigen Einrichtungen gewählt werden. Um die fachliche Kompetenz der Kommission zu erweitern, werden die jeweiligen stellvertretenden Wehrführer der Feuerwehren Ober-Roden und Urberach zusätzlich als sachkundige Bürger in die Brandschutzkommission gewählt. Dies sind Markus Kehle für Ober-Roden und Lukas Hallmann für Urberach. Aufgrund des Ausscheidens von Peter Gotta als stellvertretender Stadtbrandinspektor und Schriftführer der Kommission, ist eine Neuwahl des Schriftführers notwendig. Es wird vorgeschlagen, den stellvertretenden Stadtbrandinspektor Pierre Beckmann als Schriftführer zu wählen. Die vom Magistrat am 19.07.2021 gewählten Vertreter/-innen sowie die von der Stadtverordnetenversammlung am 21.09.2021 gewählten Vertreter/-innen und sachkundigen Bürger für die Brandschutzkommission bleiben in ihrer Zusammensetzung bestehen.
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Die Stadtverordnetenversammlung beschloss die Neufassung des Vertrags zur gemeinsamen Wärmeplanung mit Rodgau, Mühlheim am Main und Obertshausen. Künftig soll ein einziges Fachbüro alle vier Kommunen betreuen, wobei jede Kommune weiterhin einen eigenen Wärmeplan erhält. Rodgau übernimmt das Vergabeverfahren; die Kosten werden teils individuell und bei gemeinsamen Leistungen nach Einwohnerzahl verteilt.
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federführend Umwelt
Der öffentlich-rechtliche-Vertrag über die interkommunale Zusammenarbeit im Rahmen der kommunalen Wärmeplanung soll in seiner Neufassung (s. Anlage) beschlossen werden.
Sachverhalt
Zur Erstellung des Wärmeplans soll ein leistungsfähiges Fachbüro beauftragt werden. Im Hinblick auf die umfangreichen und komplexen Anforderungen aus dem Wärmeplanungsgesetz sowie der Tatsache, dass nun bundesweit alle Kommunen die gleiche Pflicht haben, wurde bereits in der Stadtverordnetenversammlung vom 03.12.2024 beschlossen, dass die Kommunen Rödermark, Rodgau, Mühlheim am Main und Obertshausen im Bereich der kommunalen Wärmeplanung zusammenzuarbeiten. In der alten Fassung des Vertrages dreht sich die Zusammenarbeit vorrangig um die Ausschreibung der entsprechenden Dienstleistungen und die Ausschreibung sollte per Los erfolgen. Neue rechtliche Erkenntnisse machen es möglich, dass die Ausschreibung ohne Losvergabe ausgeschrieben werden kann. Dieses neue Vorgehen hat den Vorteil, dass die Kosten für alle Kommunen geringer ausfallen, weil nur noch ein Büro für alle Kommunen gesucht wird und dadurch mehr Synergien genutzt werden können. Für dieses neue Vorgehen ist eine Neufassung des „öffentlich-rechtlichen Vertrags über die interkommunale Zusammenarbeit im Bereich der kommunalen Wärmeplanung im Konvoi“ notwendig. Jede Kommune erhält weiterhin ihren eigenen individuellen kommunalen Wärmeplan. Die wesentlichen Vertragsbedingungen lauten: Gegenstand: Es erfolgt eine gemeinsame Durchführung eines transparenten und wettbewerblichen Vergabeverfahrens zur Auswahl eines geeigneten Dienstleisters für die Erstellung des Wärmeplans. Es wird nur ein Büro gesucht, welches alle vier Kommunen betreut. Im Bearbeitungsprozess sowie ggf. darüberhinausgehend sollen mögliche organisatorische und inhaltliche Synergien genutzt werden. Organisationsstruktur: Die beteiligten Kommunen bilden zur Beratung und Koordination eine Steuerungsgruppe. Weiterhin werden eine Projektleitung und zugleich Leitung der Steuerungsgruppe benannt. Die Leitung wird von der Stadt Rodgau übernommen. Die Stadt Rodgau wird die Ausschreibung der kommunalen Wärmeplanung veröffentlichen und das Vergabeverfahren betreuen. Finanzierung: Für die Ausschreibungsleistung über die Vergabestelle der Stadt Rodgau entstehen den anderen Kommunen keine Kosten. Jede Kommune trägt die konkreten Kosten der für sie erstellten Wärmeplanung. Die Vertragskommunen übernehmen den Rechnungsbetrag über die im Angebot des externen Dienstleisters enthaltenen gemeinsamen Leistungen entsprechend ihrer zugrunde gelegten Einwohnendenzahlen gemäß dem letzten Stand des Hessischen Statistischen Landesamt. Die Aufteilung der Rechnungsbeträge erfolgt durch den externen Dienstleister. Die Ausschreibung soll zeitnah erfolgen.
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Worum es hier geht - einfach erklärt
Die Stadtverordnetenversammlung beschloss, den Magistrat mit dem Erlass einer Katzenschutzverordnung für Rödermark zu beauftragen. Danach sollen Halter ihre Freigängerkatzen kastrieren, kennzeichnen und registrieren lassen. Die Verordnung soll außerdem eine Informationskampagne über die Maßnahmen und mögliche Unterstützung durch Tierärzte und Tierschutzorganisationen ermöglichen.
Dieser Text wurde mit einem KI-Modell erstellt und kann Fehler enthalten. Die ist das Original der Stadt und gilt im Zweifelsfall.
Ganze Vorlage DS/086/25 ansehen — mit Beratungsweg über alle GremienAntrag im Wortlaut
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark beauftragt den Magistrat, eine Katzenschutzverordnung für die Stadt Rödermark zu erlassen. Diese sollte Tierhalter verpflichten, ihre Freigängerkatzen kastrieren, kennzeichnen und registrieren zu lassen. Die Verordnung sollte die Möglichkeit einer Informationskampagne beinhalten, um die Bürger über die Vorteile dieser Maßnahmen und die Möglichkeit der Unterstützung durch Tierärzte und Tierschutzorganisationen zu informieren.
Sachverhalt
Erfahrungen aus anderen Kommunen in Hessen: In Hessen haben mittlerweile mehr als 100 Kommunen, darunter auch größere Städte wie Wiesbaden, Frankfurt und Gudensberg, erfolgreich Katzenschutzverordnungen eingeführt. Diese Verordnungen haben sich als äußerst wirksam erwiesen, um die Problematik der unkontrollierten Katzenvermehrung und der Überpopulation von streunenden Katzen in den Griff zu bekommen. Die Landestierschutzbeauftragte Dr. Martin betont, dass solche Verordnungen eine praktische Lösung darstellen und von Kommunen sowie Tierschützern gleichermaßen positiv bewertet werden. (Siehe Pressemitteilung Landestierschutzbeauftragte unter https://tierschutz.hessen.de/presse/die-100ste-hessische-kommune-hat-eine-katzenschutzverordnung) So wurde bereits im Bauausschuss vom 26.06.2024 auf einen Berichtsantrag von AL/Die Grünen hin die Notwendigkeit einer Verordnung erörtert und die Probleme einer vermehrten Population von frei lebenden und nicht registrierten Katzen deutlich gemacht. Positive Effekte: Kastration und Kennzeichnung: Die Einführung einer Pflicht zur Kastration und Registrierung hat zu einer signifikanten Verringerung von unerwünschten Katzenwürfen geführt. Dies hilft nicht nur den Tierschutzorganisationen, sondern auch den Tierheimen, die durch diese Maßnahmen von einer Überlastung befreit werden. Erfolgreiche Rückführung: Katzen, die durch Entlaufen oder Aussetzen in Tierheimen landen, können aufgrund der Mikrochip-Registrierung schneller ihren Haltern zugeführt werden. Diese einfache Maßnahme unterstützt die Rückführung von Tieren und hilft, den Kontakt zwischen Tierheimen und den Tierhaltern zu erleichtern. Weniger Streunende Katzen: Weniger streunende Katzen bedeuten auch eine Reduktion der Jagd auf Wildtiere, wie Singvögel und andere Kleintiere, und tragen so positiv zum Naturschutz bei. Tierschutz und Verbesserung der Lebensbedingungen der Katzen: Katzen, die unkontrolliert vermehrt werden, führen ein oft entbehrungsreiches Leben. Sie sind der Gefahr von Krankheiten, Parasiten und mangelnder Versorgung ausgesetzt. Die Kastration der Freigängerkatzen trägt dazu bei, dass sich diese Problematik nicht weiter verschärft. Auch der Tierschutz profitiert nachhaltig von dieser Maßnahme, da durch die Registrierung und Kennzeichnung der Tiere sichergestellt wird, dass diese im Falle eines Auslaufens oder Aussetzens wieder ihren Besitzern zugeführt werden können. Die Kastration erfolgt dabei in Tierarztpraxen zu geringen Kosten und ist ein Routineeingriff. Vorteile für den Naturschutz: Ein weiterer wichtiger Punkt ist der positive Einfluss auf die Natur. Katzen sind in vielen Gebieten eine Bedrohung für die heimische Fauna, insbesondere für Singvögel und kleine Säugetiere. Durch die Verringerung der streunenden Katzenpopulation und die Vermeidung der unkontrollierten Vermehrung wird dieser Einfluss signifikant reduziert. Somit leisten Katzenschutzverordnungen auch einen Beitrag zum Erhalt der biologischen Vielfalt. Ein Beispiel für eine Satzung bietet die Stadt Gudensberg: https://www.gudensberg.de/dokumente/satzungen-benutzungsordnungen/2024-10-08-katzenschutzvo-lesefassung-vo-ueber-den-schutz-freilebender-katzen-im-stadtgebiet-gudensberg.pdf?cid=6lf
Verlauf
- Sitzung fand am 25. März 2025 statt · erstmals erfasst am 7. Sep. 2026
Zeitangaben sind die Abrufzeitpunkte, nicht die Bearbeitungszeitpunkte bei ALLRIS.
Woher diese Angaben kommen
- Termin, Ort und Tagesordnung Sitzungsseite · abgerufen 07.09.2026
- Beginn, Ende, Anwesenheit und Beschlüsse Niederschrift öffentlich