DS/231/25 Beschlussvorlage Beratung abgeschlossen Politik & Verwaltung

Freistellungsmöglichkeiten für Beamtinnen und Beamte der Stadt Rödermark

Eingebracht vom Magistrat · federführend Personal

Beschlussvorschlag

Die Stadt Rödermark gewährt in entsprechender Anwendung an den Erlass vom 21.11.2017, Az: I 12 -12 a 02 -11.5 und des Rundschreibens vom 19.12.2023 des Hessischen Ministerium des Innern und für Sport die Freistellungsmöglichkeiten für die Beamtinnen und Beamten in der Stadtverwaltung. Zukünftig findet die jeweilige Landesvorschrift in der jeweiligen gültigen Fassung Anwendung.

Sachverhalt

Der Hessische Städte- und Gemeindebund (HSGB) hat mit seiner Fachinformation Arbeitsrecht vom 04.01.2024 die hessischen Kommunen auf das Rundschreiben des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport hingewiesen, um ihnen eine Orientierung zu geben und sich an die Maßgaben zur Freistellung der Beamtinnen und Beamten in den Kommunen anzulehnen. Der Erlass vom 21.11.2017, Az: I 12 -12 a 02 -11.5 und das Rundschreiben vom 19.12.2023 des Hessischen Ministerium des Innern und für Sport sieht folgende Freistellungsmöglichkeiten für die Beamtinnen und Beamten der hessischen Landesverwaltung vor: die Betreuung erkrankter Kinder (Kalenderjahr 2024 und 2025) und pflegebedürftiger Angehöriger die Mitaufnahme eines Menschen mit Behinderung als Begleitperson aus dem engsten persönlichen Umfeld zu einer stationären Maßnahme Sonderurlaub aus wichtigem Grund zur Begleitung einer oder eines nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase nach § 15 Abs. 1 HUrlVO Da es sich bei den Freistellungsmöglichkeiten der Beamtinnen und Beamten der Stadt Rödermark um allgemeine Grundsätze des Beamtenrechts handelt, obliegt die Entscheidung über die Übernahme der Landesregelungen der Stadtverordnetenversammlung als oberstes Beschlussorgan.

Finanzielle Auswirkung

Nicht abschätzbar

Einfach erklärt

Die Stadtverordnetenversammlung soll entscheiden, ob für die Beamtinnen und Beamten der Stadt Rödermark künftig die Freistellungsregelungen des Landes Hessen gelten. Vorgesehen sind Freistellungen zur Betreuung erkrankter Kinder in den Kalenderjahren 2024 und 2025 und pflegebedürftiger Angehöriger. Sie sollen außerdem möglich sein, wenn ein Mensch mit Behinderung aus dem engsten persönlichen Umfeld bei einer stationären Maßnahme begleitet wird. Hinzu kommt Sonderurlaub zur Begleitung naher Angehöriger in ihrer letzten Lebensphase. Künftig soll jeweils die aktuell gültige Fassung der entsprechenden Landesvorschrift angewendet werden.

Finanzielle Auswirkung

Die finanziellen Auswirkungen sind nicht abschätzbar.

Diese Fassung wurde von einem Sprachmodell aus dem amtlichen Text übersetzt und ist nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der .

Ratsinfo Rödermark

Ein unabhängiges Bürgerprojekt. Datenquelle ist das öffentliche Ratsinformationssystem der Stadt Rödermark.

Stand

7. September 2026, 14:13 Uhr

Sitzungen als Atom-Feed