Benennung eines Stimmführers für die gewählten Vertreter des Sparkassenzweckverbandes Darmstadt und Dieburg
Eingebracht vom Magistrat · federführend Fachbereich 1 - Zentrale Dienste
Beschlussvorschlag
Gemäß § 8 Abs. 4a der Satzung des Sparkassenzweckverbandes Darmstadt und Dieburg wird
Herr Herbert Schneider
zum Stimmführer bestimmt.
Bei Verhinderung wird die folgende Vertretungsregelung festgelegt:
1. Frau Andrea Schülner
2. Herr Jan Grünberg
Sachverhalt
In der konstituierenden Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark wurde am 28.04.2021 gemäß § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 der Satzung des Sparkassenzweckverbandes Dieburg folgende Vertreter und Stellvertreter für die Verbandsversammlung gewählt:
1. Vertreter: Herbert Schneider Stellvertreter: Jan Grünberg 2. Vertreterin: Andreas Schülner Stellvertreterin: Paula Huss
Seit dem 01.07.2025 ist die Satzung des Sparkassenzweckverbandes Darmstadt und Dieburg in Kraft.
Die geänderte Satzung beinhaltet unter § 8 neu den Absatz 4a. In diesem wird bestimmt, dass sofern ein Verbandsmitglied über mehrere Stimmen verfügt (Rödermark verfügt über 2 Stimmen), diese nur einheitlich abgegeben werden können. Die Ausübung des Stimmrechts erfolgt durch einen Stimmführer, der widerruflich für die jeweilige Wahlperiode bestimmt wird.
Einfach erklärt
Die Stadtverordnetenversammlung soll Herbert Schneider zum Stimmführer Rödermarks in der Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes Darmstadt und Dieburg bestimmen. Bei seiner Verhinderung sollen ihn zunächst Andrea Schülner und danach Jan Grünberg vertreten.
Grund ist eine seit dem 1. Juli 2025 geltende Satzungsänderung. Rödermark hat in der Verbandsversammlung zwei Stimmen, die nur einheitlich durch einen Stimmführer abgegeben werden dürfen. Die Benennung gilt widerruflich für die jeweilige Wahlperiode. Zudem hat die Sparkasse Dieburg die Stadt aufgefordert, eine Vertretungsregelung für Abwesenheitsfälle festzulegen.
Diese Fassung wurde von einem Sprachmodell aus dem amtlichen Text übersetzt und ist nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der .