Satzung zur Auflösung des Eigenbetriebs „Kommunale Betriebe Rödermark“ der Stadt Rödermark und zur Aufhebung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb „Kommunale Betriebe Rödermark“ der Stadt Rödermark hier: Satzungsbeschluss zur Rückführung des Eigenbetriebs
Eingebracht vom Magistrat · federführend Finanzen / Controlling
Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die als Anlage zu dieser Drucksache beigefügte „Satzung zur Auflösung des Eigenbetriebs „Kommunale Betriebe Rödermark“ der Stadt Rödermark und zur Aufhebung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb „Kommunale Betriebe Rödermark“ der Stadt Rödermark“.
Sachverhalt
Nach dem Grundsatzbeschluss der Stadtverordnetenversammlung (DS 173 / 25) und entsprechender Prüfung ist nach Einschätzung des Beteiligungsmanagements eine Eingliederung des Eigenbetriebs wünschenswert und zu begrüßen, da es angesichts der Verschlechterung der Finanzsituation der Stadt von zentraler Bedeutung ist, zusätzliche Belastungen für die Stadt Rödermark und deren Bürgerinnen und Bürger abzuwenden. Um die gesetzliche Verpflichtung zu einer ausgeglichenen Haushaltswirtschaft, die eine stetige Aufgabenerfüllung ermöglicht, in Zukunft wieder erfüllen zu können, muss die finanzielle Stabilität der Stadt erhöht und die wirtschaftliche Effizienz gesteigert werden. Für die Bürgerinnen und Bürger ergeben sich keine negativen Veränderungen aus der Eingliederung, wohl aber Verbesserungen durch z. B. weiter voranschreitende Digitalisierung (möglicherweise digitale An-, Ab- und Ummeldung von Abfallgefäßen etc.).
Die Hessische Landesregierung hat in ihrem Leitfaden „Haushaltskonsolidierung“ (insbesondere den ehemaligen Schutzschirmkommunen) die Rückführung der Eigenbetriebe und öffentlichen Unternehmen in den Kernhaushalt empfohlen, um Ressourcen in der Verwaltung und somit Kosten einzusparen.
Unter allen Vorteilen für eine Eingliederung, die bereits im Rahmen des Grundsatzbeschlusses dargelegt wurden (vgl. bitte DS 173/25), sind nochmals insbesondere die Aspekte zu betrachten, die kurz- und mittelfristig zu monetären Verbesserungen für die Stadt Rödermark führen:
Kosten für die Erstellung eines zweiten Jahresabschlusses sowie für Steuerberater- und Wirtschaftsprüfungstätigkeiten können eingespart werden.
Finanzielle Auswirkung
Siehe Sachverhalt (Bt)
Einfach erklärt
Die Stadtverordnetenversammlung soll die Satzung zur Auflösung des Eigenbetriebs „Kommunale Betriebe Rödermark“ beschließen. Damit würde der Eigenbetrieb in die Stadtverwaltung eingegliedert und seine bisherige Betriebssatzung aufgehoben.
Die Stadt erwartet dadurch Einsparungen und effizientere Abläufe. Unter anderem sollen eine separate Buchhaltung, ein zweiter Jahresabschluss, externe Prüfungs- und Beratungsleistungen sowie Doppelstrukturen beim Personal entfallen. Auch die Betriebskommission wäre nicht mehr erforderlich. Weitere Vorteile werden durch eine gemeinsame Software, eine flexiblere Nutzung von Personal, Räumen und Budgets sowie schnellere Entscheidungen erwartet. Für kostenintensive Bereiche wie Gebäudebewirtschaftung, Grünpflege und Winterdienst soll eine interne Leistungsverrechnung eingerichtet werden.
Nach Einschätzung des Beteiligungsmanagements entstehen für Bürgerinnen und Bürger keine Nachteile; durch weitere Digitalisierung seien Verbesserungen möglich. Nachteilige steuerliche Folgen werden ebenfalls nicht erwartet. Durch die Eingliederung entsteht allerdings ein außerordentlicher bilanzieller Fehlbetrag. Dieser soll zunächst mit einer Rücklage verrechnet und ein verbleibender Betrag fünf Jahre vorgetragen werden; für die Haushaltsgenehmigung sei er nicht maßgeblich.
Finanzielle Auswirkung
Erwartet werden Einsparungen unter anderem bei Buchhaltung, Jahresabschluss, Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung, Personal, Gremienarbeit, Räumen und Software. Zugleich entsteht ein außerordentlicher bilanzieller Fehlbetrag, der zunächst mit der vorhandenen außerordentlichen Rücklage verrechnet wird. Ein Restbetrag wird fünf Jahre vorgetragen. Konkrete Beträge werden nicht genannt.
Diese Fassung wurde von einem Sprachmodell aus dem amtlichen Text übersetzt und ist nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der .