Benutzungs- und Gebührensatzung für das Badehaus Rödermark ab dem 01.01.2026
Eingebracht vom Magistrat · federführend KBR - Badehaus
Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die als Anlage zu dieser Drucksache beigefügte „Benutzungs- und Gebührensatzung für das Badehaus der Stadt Rödermark“.
Sachverhalt
Da sich das Badehaus Rödermark ab dem 01.01.2026 im Eigentum der Stadt Rödermark befinden wird, ist es erforderlich, eine Gebührensatzung zu erlassen.
Gemäß § 10 Kommunales Abgabengesetz (KAG) kann die Stadt Rödermark als Gegenleistung für die Inanspruchnahme ihrer öffentlichen Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben. Jedoch können Benutzungsgebühren aufgrund der Bestimmung des § 2 KAG nur auf Basis einer Abgabensatzung gehoben werden.
Beigefügt wurde der Entwurf einer Gebührensatzung erstellt, in welchen die derzeitigen Eintrittspreise sowie Benutzungspreise eingearbeitet wurden.
Die in § 4 Abs. 2 der Gebührensatzung festgelegten Eintrittsgelder für die private Nutzung wurden letztmalig durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 05.03.2024 mit Wirkung zum 01.04.2024 angehoben.
Einfach erklärt
Die Stadtverordnetenversammlung soll eine Benutzungs- und Gebührensatzung für das Badehaus beschließen. Sie soll ab dem 01.01.2026 gelten, weil das Badehaus dann in das Eigentum der Stadt Rödermark übergeht. Eine solche Satzung ist notwendig, damit die Stadt Gebühren für die Nutzung erheben kann.
Der Entwurf übernimmt die derzeitigen Eintritts- und Benutzungspreise. Für Schwimmsportvereine ist eine Gebührenerhöhung vorgesehen. Da die eigentlich für 2022 vorgesehene Anpassung ausgeblieben ist, wurde zunächst eine Erhöhung zum 01.01.2026 geplant. Auf Bitte der Vereine soll sie erst zum 01.04.2026 erfolgen, damit diese ihre Mitgliedsbeiträge vorher anpassen können. Laut Vorlage liegen die Vereinsgebühren auch danach unter denen anderer Bäder.
Für die Nutzung durch Schulen wurde die Gebühr bereits zum 01.01.2025 von 17,32 Euro auf 90,00 Euro je Bahn und Stunde erhöht. Dies entspricht laut Vorlage dem Betrag, den der Kreis Offenbach für andere Schwimmbäder zahlt.
Finanzielle Auswirkung
Konkrete finanzielle Auswirkungen oder Gesamtbeträge werden nicht genannt.
Diese Fassung wurde von einem Sprachmodell aus dem amtlichen Text übersetzt und ist nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der .