Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark
34. Sitzung
- Dienstag, 9. Dezember 2025, 18:00 Uhr
- Mehrzweckraum, Am Schellbusch 1, 63322 Rödermark
- Niederschrift liegt vor· öffentlich
Worum es geht
- Finanzen 5
- Kultur & Vereine 5
- Bauen & Stadtentwicklung 4
- Politik & Verwaltung 3
- Ordnung & Sicherheit 1
- 3
3 weitere Themen
Im Mittelpunkt standen die städtischen Finanzen und mehrere größere Vorhaben. Der Entwurf des Haushalts 2026 wurde einstimmig zur weiteren Beratung an die Ausschüsse verwiesen und ist damit noch nicht beschlossen. Für drei geplante Kunstrasenplätze bei Germania Ober-Roden, der Turnerschaft 1895 und dem KSV Urberach beschloss die Stadtverordnetenversammlung einstimmig die Teilnahme an einem Bundesprogramm. Daraus folgt noch keine verbindliche Zusage zur Umsetzung oder Finanzierung. Die Stellungnahme Rödermarks zum Regionalen Flächennutzungsplan 2030 mit möglichen Wohn-, Gewerbe-, Schul- und Feuerwehrflächen wurde nicht beraten, sondern verwiesen. Das gilt auch für den Antrag, den „Steckengarten“ nicht als Wohnbaufläche anzumelden. Für das ab 2026 städtische Badehaus wurde eine neue Benutzungs- und Gebührensatzung beschlossen. Die bisherigen Eintrittspreise bleiben zunächst bestehen; höhere Vereinsgebühren sollen erst ab April gelten. Zudem soll die Buslinie OF-95 künftig über die Kapellenstraße und den Rödermarkring fahren und den neuen REWE-Markt anbinden. Eine beantragte Neufestsetzung der Spielapparatesteuer wurde abgelehnt. Außerdem wurde die Feuerwehrleitung mit einer zweiten Stellvertretung neu organisiert.
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit einem KI-Modell erstellt und kann Fehler enthalten. Verbindlich ist die Tagesordnung mit den amtlichen Unterlagen.
Tagesordnung · 18 Punkte
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Abstimmung · fraktionsweise
23 Zustimmung 0 Ablehnung 5 Enthaltung- CDU 8 · dafür
- FWR 3 · dafür
- FDP 2 · dafür
- AfD 1 · dafür
- SPD 5 · Enthaltung
Abstimmung · fraktionsweise
einstimmig beschlossen
28 Zustimmung 0 Ablehnung 0 Enthaltung- CDU 8 · dafür
- SPD 5 · dafür
- FWR 3 · dafür
- FDP 2 · dafür
- AfD 1 · dafür
Beratungsverlauf
Herr Stadtverordnetenvorsteher Sulzmann eröffnet die Sitzung und begrüßt die anwesenden Stadtverordneten. Herr Sulzmann stellt die form- und fristgerechte Ladung zu der Sitzung fest. Zu Beginn der Sitzung sind 28 von 39 Stadtverordneten anwesend, Herr Sulzmann stellt die Beschlussfähigkeit fest. Vor Beginn der Sitzung wurde an alle Stadtverordnete die Magistratsvorlage DS/400/25 ausgehändigt. Herr Sulzmann schlägt vor, diese Vorlage als neuen TOP 18 aufzunehmen. Der Stadtverordnetenvorsteher lässt gemäß § 21 Abs. 2 der Geschäftsordnung (GO) über die Aufnahme der Magistratsvorlage DS/400/25 auf die Tagesordnung abstimmen: Abstimmung Zustimmung: CDU (8), AL/Grüne (9), FWR (3), FDP (2), AfD (1) Ablehnung: ./. Enthaltung: SPD (5) Somit ist die Drucksache DS/400/25 mit Zweidrittelmehrheit auf die Tagesordnung unter TOP 18 aufgenommen. Weitere Ergänzungen oder Einwände gibt es nicht zur Tagesordnung. Herr Sulzmann stellt somit die Tagesordnung fest. Im Anschluss lässt der Stadtverordnetenvorsteher über den im Ältestenrat festgelegten Teil A (TO A) der Tagesordnung abstimmen. Folgende Tagesordnungspunkte werden unter TO A abgestimmt: TOP 6 (Beteiligungsbericht 2024 DS/328/25) TOP 16 (Antrag der Fraktionen AL/Die Grünen und CDU: Buslinie OF-95 durch Kapellenstraße führen DS/269/25) TOP 17 (Delegation der Entscheidung über Grundstücksankäufe im geplanten Industrie- und Gewerbegebiet "Hainchesbuckel" nach der Hauptsatzung DS/377/25) Abstimmung Zustimmung: CDU (8), AL/Grüne (9), SPD (5), FWR (3), FDP (2), AfD (1) Ablehnung: ./. Enthaltung: ./. Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen Die unter TO A getroffenen Beschlüsse sind dem weiteren Verlauf der Niederschrift zu entnehmen. Des Weiteren wurde vom Ältestenrat die Empfehlung ausgesprochen, die Tagesordnungspunkte 11, 12 und 12.1 ohne Aussprache abzustimmen. Die Tagesordnungspunkte 13 und 15 werden von der antragstellenden Fraktion zurückgezogen. Der Stadtverordnetenvorsteher berichtet, dass es keine Einwände gegen die Niederschrift der Sitzung am 04.11.2025 gab. Sie ist somit genehmigt. Den Tagesordnungspunkt abschließend gratuliert Herr Sulzmann den Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern, die seit dem Stattfinden der letzten Sitzung der Stadtverordnetenversammlung Geburtstag hatten, nachträglich im Namen des gesamten Hauses.
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Beratungsverlauf
Es gibt keine Mitteilungen des Stadtverordnetenvorstehers.
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Beratungsverlauf
Bürgermeister Rotter macht zum Thema „Gewerbe-Neubau Firma Schmoll“ folgende Mitteilung: Die Erste Teil-Baugenehmigung Schmoll ist erteilt. Diese umfasst zunächst die Erdbewegungen mit Geländemodellierungen. Zwei weitere Bauanträge für den Hauptgewerbebau und eine weitere Halle sind beim Kreis Offenbach in Bearbeitung. Die Grundsteinlegung ist für Ende Januar 2026 geplant. Zur Überbrückung hat die Firma Schmoll eine Halle auf dem Jado-Gelände in der Paul-Ehrlich-Straße angemietet. Die Rückübertragung des für Rewe vorgesehenen Eckgrundstücks von der Firma Schmoll an die HLG wurde am 28.11.2025 beurkundet. Sobald die Eigentumsumschreibung erfolgt ist, erfolgt die Weiterveräußerung an REWE und das vorhabenbezogene Verfahren zur Änderung des Bebauungsplanes kann fortgeführt werden.
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Beratungsverlauf
Es liegen vier Anfragen vor.
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Worum es hier geht - einfach erklärt
Die Anfrage erkundigt sich nach dem Stand eines früheren Beschlusses zur möglichen Verletzung des Konnexitätsprinzips: Gefragt wird nach betroffenen Pflichtaufgaben, fehlenden Finanzmitteln sowie der Vorbereitung einer Klage gegen Bund und Land. Außerdem soll der Magistrat über Gespräche mit anderen Kommunen und kommunalen Spitzenverbänden berichten. Die Antwort wird den Fraktionsvorsitzenden schriftlich zur Verfügung gestellt.
Dieser Text wurde mit einem KI-Modell erstellt und kann Fehler enthalten. Die ist das Original der Stadt und gilt im Zweifelsfall.
Anfrage im Wortlaut
Am 20.05.25 hat die Stavo einstimmig, den im Sachverhalt angeführten Antrag beschlossen. Wir fragen hierzu: 1. Welche Pflichtaufgaben hat der Magistrat ermittelt, bei denen durch den Bund oder Land Hessen das Konnexitätsprinzip verletzt wird? 2. Welche Höhe der vorenthaltenen Finanzmittel wurden jeweils ermittelt? 3. In welchem Stadium befindet sich die Vorbereitung der Klage gegen den Bund und das Land Hessen? 4. Welche Gespräche wurden bisher mit ebenfalls betroffenen Kommunen und den kommunalen Spitzenverbänden geführt? 5. zu welchem Ergebnis haben diese Gespräche geführt? 6. Falls bislang keine Erkenntnisse zu 1-3 vorliegen, möge der Magistrat die Gründe hierfür erläutern.
Sachverhalt
Der Magistrat wird beauftragt zu prüfen, bei welchen Pflichtaufgaben der Stadt Rödermark das Konnexitätsprinzip durch das Land Hessen und den Bund verletzt wird. Die Höhe der hierdurch vorenthaltenen Finanzmittel ist jeweils zu ermitteln. Weiterhin wird der Magistrat beauftragt, Klage gegen das Land Hessen und den Bund wegen der fortgesetzten verfassungswidrigen Verletzung des Konnexitätsprinzips zu vorzubereiten. Dies sollte nach Möglichkeit gemeinsam mit weiteren betroffenen Kommunen und den kommunalen Spitzenverbänden geschehen
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Die Antwort wird den Fraktionsvorsitzenden schriftlich zur Verfügung gestellt.
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Worum es hier geht - einfach erklärt
Die Anfrage sollte klären, ob die im März 2025 beschlossene Katzenschutzverordnung bereits öffentlich bekannt gemacht wurde und damit offiziell in Kraft getreten ist. Falls dies noch nicht geschehen ist, wurde nach dem geplanten Veröffentlichungstermin gefragt. Die Antwort wird den Fraktionsvorsitzenden schriftlich zur Verfügung gestellt.
Dieser Text wurde mit einem KI-Modell erstellt und kann Fehler enthalten. Die ist das Original der Stadt und gilt im Zweifelsfall.
Anfrage im Wortlaut
1) Erfolgte bereits eine öffentliche Bekanntmachung und somit eine offizielle Inkraftsetzung der Katzenschutzverordnung? 2) Falls nein, wann ist mit einer Veröffentlichung zu rechnen?
Sachverhalt
Am 25.03.2025 hat die Stadtverordnetenversammlung auf Antrag der FWR mehrheitlich eine Katzenschutzverordnung erlassen. Bisher sind jedoch keine amtlichen Bekanntmachungen seitens der Stadt Rödermark auszumachen. Der Homepage der Stadt (Stand 09.11.2025) sind keine Informationen bezüglich einer Katzenschutzverordnung zu entnehmen.
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Die Antwort wird den Fraktionsvorsitzenden schriftlich zur Verfügung gestellt.
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Worum es hier geht - einfach erklärt
Die FREIEN WÄHLER fragten nach Aufwand, Wirksamkeit und praktischen Folgen des seit 2021 geltenden Klima-Vorbehalts bei städtischen Entscheidungen. Sie wollten insbesondere wissen, ob er nachweisbar zum Klimaschutz beiträgt, Entscheidungsprozesse verändert oder Investitionen verzögert beziehungsweise blockiert. In der Sitzung konnte die Anfrage noch nicht beantwortet werden.
Dieser Text wurde mit einem KI-Modell erstellt und kann Fehler enthalten. Die ist das Original der Stadt und gilt im Zweifelsfall.
Anfrage im Wortlaut
1) Inwieweit lässt sich der finanzielle und verwaltungstechnische Aufwand der Umsetzung des "Klima-Vorbehalts" als Nachhaltigkeitsklausel seit 2022 beziffern bzw. bewerten? 2) Wie wird die tatsächliche Wirksamkeit des Klima-Vorbehalts überprüft und messbar gemacht, insbesondere im Hinblick darauf, ob durch die zusätzliche Prüfung und Abwägung von „klimafreundlicheren Alternativen“ tatsächlich eine messbare Reduktion von Emissionen oder ein Beitrag zu den Klimaschutzzielen erreicht wird? 3)In welchem Umfang führt der Klima-Vorbehalt zu realen Veränderungen in Entscheidungsprozessen, oder bleibt er im Ergebnis ein rein formaler Prüfungsschritt, der Projekte lediglich verzögert, ohne deren klimapolitische Qualität wesentlich zu verbessern? 4) Wie wird sichergestellt, dass der Klima-Vorbehalt nicht zu einer faktischen Blockade wichtiger kommunaler Investitionen führt, insbesondere dann, wenn wirtschaftliche, soziale oder infrastrukturelle Notwendigkeiten mit Klimaschutzaspekten in Konflikt geraten?
Sachverhalt
Am 27.10.2021 wurde in der 5. Stadtverordnetenversammlung der Antrag von CDU/AL Die Grünen "Klimavorbehalt bei allen einschlägigen Entscheidungen" zusammen mit einem Änderungsantrag der SPD mehrheitlich beschlossen (Ablehnung FDP. FWR). Der Beschlussvorschlag sah seinerzeit vor, dass "ein Klima-Vorbehalt als allgemeine Nachhaltigkeitsklausel bei jeglicher Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung" [gelte]. Zudem sollten "alle klimarelevanten Vorhaben und Projekte [..] identifizier[t], hinsichtlich ihrer Klimafolgen [...] bewerte[t] und mit Blick auf ihren Beitrag zur Erreichung der Klimaschutzziele sowie Optimierungspotenziale [...] [ge]prüf[t]" werden. "Klimafreundlichere Alternativen [seien] gegebenenfalls zu entwickeln und abzuwägen." FREIE WÄHLER Rödermark kritisierten in der damaligen Debatte v.a. die Gefahr, künftige Projekte und Investitionen unnötig zu behindern und so die Stadt in ihrer Handlungsfreiheit, wichtige strukturelle und wirtschaftliche Ziele umzusetzen, nachhaltig einzuschränken. Vor diesem Hintergrund fragen die FREIE WÄHLER Rördermak:
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Hierzu kann zurzeit keine Antwort erteilt werden.
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Worum es hier geht - einfach erklärt
Die FREIEN WÄHLER baten um Auskunft zur personellen Ausstattung, zur Zahl der Veranstaltungen und Aushilfskräfte sowie zum künftigen Programm der Kulturhalle. Gefragt wurde außerdem nach Angeboten für Kinder und Jugendliche und nach der geringeren Zusammenarbeit mit dem Alternativen Zentrum. Die Antworten sollen den Fraktionsvorsitzenden schriftlich zur Verfügung gestellt werden.
Dieser Text wurde mit einem KI-Modell erstellt und kann Fehler enthalten. Die ist das Original der Stadt und gilt im Zweifelsfall.
Anfrage im Wortlaut
Wie groß ist der aktuelle ständige Personalaufwand für die Bereiche Verwaltung und Technik der Kulturhalle Rödermark und in welche Funktionsbereiche werden die Beschäftigten gegliedert? Wie viele Veranstaltungen werden zum 31.12.2025 in allen Räumlichkeiten der Kulturhalle für das laufende Geschäftsjahr stattgefunden haben? Wie viele Aushilfskräfte für Auf- und Abbau sowie für Garderobe wurden bei den städtischen Eigenveranstaltungen eingesetzt? Warum sind in der Spielzeit 2025/26 lediglich zehn städtische Eigenveranstaltungen angekündigt? Wie bewertet der Magistrat die Umsetzung des einstimmigen Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 24.05.2022 zum Angebot eines Kinder- und Jugendtheaters für die Spielzeit 2025/26? Wieviele Veranstaltungen mit der Zielgruppe "Kinder- und Jugendliche" sind für die Spielzeit 2026/27 eingeplant? In der Vergangenheit wurden viele Veranstaltungen in Zusammenarbeit mit dem "Alternative[n] Zentrum" durchgeführt. Warum findet diese Zusammenarbeit nicht mehr in gewohntem Umfang statt?
Sachverhalt
Die Kulturhalle Rödermark stellt einen zentralen Bestandteil des kulturellen Lebens in der Stadt dar. Sie dient sowohl als Veranstaltungsort für städtische Eigenveranstaltungen als auch für Vermietungen an externe Nutzerinnen und Nutzer. Vor dem Hintergrund der Bedeutung der Einrichtung für das kulturelle Angebot der Stadt besteht ein öffentliches Interesse an der Transparenz bezüglich der organisatorischen, personellen und programmatischen Entwicklungen der Kulturhalle. Vor diesem Hintergrund fragen die FREIE WÄHLER Rödermark:
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Die Antwort wird den Fraktionsvorsitzenden schriftlich zur Verfügung gestellt.
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Worum es hier geht - einfach erklärt
Die Stadtverordnetenversammlung hat den Entwurf für den Haushaltsplan 2026 entgegengenommen und zur weiteren Beratung an die Ausschüsse verwiesen. Damit ist der Haushalt noch nicht endgültig beschlossen. Die Verweisung wurde einstimmig mit 28 Ja-Stimmen beschlossen.
Dieser Text wurde mit einem KI-Modell erstellt und kann Fehler enthalten. Die ist das Original der Stadt und gilt im Zweifelsfall.
Beschlussvorschlag
federführend Finanzen / Controlling
Die Stadtverordnetenversammlung verweist den Entwurf des Haushaltsplanes 2026 zur Beratung in die Ausschüsse.
Sachverhalt
Der Magistrat legt den Entwurf des Haushaltsplanes 2026 zur Beratung vor.
Abstimmung · fraktionsweise
einstimmig beschlossen
28 Zustimmung 0 Ablehnung 0 Enthaltung- CDU 8 · dafür
- SPD 5 · dafür
- FWR 3 · dafür
- FDP 2 · dafür
- AfD 1 · dafür
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Herr Sulzmann ruft den TOP auf und erteilt Erster Stadträtin Schülner das Wort. Frau Schülner bringt den Entwurf des Haushaltsplanes in die Beratung ein und erläutert und begründet den vorgelegten Entwurf des Haushaltsplanes. Nachdem es keine weiteren Wortbeiträge gibt, lässt Herr Sulzmann über den Beschlussvorschlag abstimmen und stellt folgende Beschlussfassung fest:
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Worum es hier geht - einfach erklärt
Die Stadtverordnetenversammlung nahm den Beteiligungsbericht 2024 zur Berufsakademie Rhein-Main GmbH zur Kenntnis. Sie beschloss außerdem, das Vorliegen des Berichts öffentlich bekannt zu machen und ihn anschließend öffentlich auszulegen. Der Beschluss fiel einstimmig mit 28 Ja-Stimmen.
Dieser Text wurde mit einem KI-Modell erstellt und kann Fehler enthalten. Die ist das Original der Stadt und gilt im Zweifelsfall.
Beschlussvorschlag
federführend Finanzen / Controlling
Der Beteiligungsbericht 2024 wird zur Kenntnis genommen. Das Vorliegen des Beteiligungsberichts 2024 wird öffentlich bekannt gemacht. Im Anschluss an die öffentliche Bekanntmachung wird der Beteiligungsbericht 2024 öffentlich ausgelegt.
Sachverhalt
Laut § 123a HGO hat die Gemeinde zur Information der Gemeindevertretung und der Öffentlichkeit jährlich binnen 12 Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres einen Bericht über die Unternehmen in einer Rechtsform des Privatrechts zu erstellen, an denen sie mit mindestens 20% unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist. Diese Voraussetzung trifft nur auf die Berufsakademie Rhein-Main GmbH zu, die ihren Jahresabschluss 2024 im Juli 2025 festgestellt hat. Der Beteiligungsbericht 2024 wurde auf Basis dieser Abschlussdaten aufgestellt (s. Anlage). Gemäß § 123a Abs. 4 HGO ist der Beteiligungsbericht in der Gemeindevertretung in öffentlicher Sitzung zur erörtern. Die Gemeinde hat die Einwohner über das Vorliegen des Beteiligungsberichts in geeigneter Form zu unterrichten. Die Einwohner sind berechtigt, den Beteiligungsbericht einzusehen.
Abstimmung · fraktionsweise
einstimmig beschlossen
28 Zustimmung 0 Ablehnung 0 Enthaltung- CDU 8 · dafür
- SPD 5 · dafür
- FWR 3 · dafür
- FDP 2 · dafür
- AfD 1 · dafür
Ganze Vorlage DS/328/25 ansehen — mit Beratungsweg über alle GremienBeratungsverlauf
Dieser TOP wurde unter TO A aufgerufen und abgestimmt. Folgender Beschluss wird festgestellt:
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Worum es hier geht - einfach erklärt
Die Stadtverordnetenversammlung beschloss, für den geplanten Umbau eines Naturrasenplatzes des 1. FC Germania Ober-Roden in einen Kunstrasenplatz am Interessenbekundungsverfahren des Bundes teilzunehmen. Die Kosten werden auf rund 810.000 Euro geschätzt; mit der Teilnahme ist noch keine verbindliche Zusage zur Umsetzung oder Finanzierung verbunden. Der Beschluss fiel einstimmig mit 28 Ja-Stimmen.
Dieser Text wurde mit einem KI-Modell erstellt und kann Fehler enthalten. Die ist das Original der Stadt und gilt im Zweifelsfall.
Beschlussvorschlag
federführend Kultur, Sport und Vereine
Die Stadt Rödermark beteiligt sich an dem Interessenbekundungsverfahren im Rahmen des Bundesprogramms „Sanierung kommunaler Sportstätten“ – Projektaufruf 2025/2026 für ein Projekt des 1. FC Germania Ober-Roden – den Umbau eines Naturrasenspielfeldes in ein Kunstrasenspielfeld.
Sachverhalt
Vorbemerkung: Der Deutsche Bundestag hat im Wirtschaftsplan 2025 des Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität (SVIK) Programmmittel in Höhe von 333 Millionen Euro für das neue Bundesprogramm „Sanierung kommunaler Sportstätten“ (SKS) bereitgestellt. Damit werden Kommunen dabei unterstützt, ihre Sportstätten von besonderer regionaler und überregionaler Bedeutung im Sinne einer nachhaltigen Stadtentwicklung zu erhalten und zu modernisieren. Das Bundesprogramm SKS zielt zugleich darauf ab, den bundesweiten Sanierungsstau bei Sportstätten einschließlich Hallen- und Freibädern in den Städten und Gemeinden abzubauen. Fördergegenstand sind bauliche Anlagen, die primär der Ausübung von Sport dienen sowie deren typische bauliche Bestandteile und zweckdienliche Folgeeinrichtungen. Dies umfasst neben Gebäuden auch Freibäder und Sportfreianlagen, wie z. B. Sport- und Tennisplätze. Gefördert wird deren umfassende bauliche Sanierung und Modernisierung; Ersatzneubauten sind nur in Ausnahmefällen förderfähig. Bei Gebäuden steht die energetische Sanierung im Fokus, weshalb diese nach Baufertigstellung definierte energetische Standards erfüllen müssen. Die Umwandlung in bzw. Sanierung von Kunstrasenplätzen ist ebenfalls möglich.Die Auswahl der zu fördernden Projekte erfolgt nach Durchführung eines Interessenbekundungsverfahrens durch den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestags. Anschließend werden alle ausgewählten Kommunen informiert und erhalten eine Aufforderung, einen Zuwendungsantrag zu stellen. Der 1. FC Germania Ober-Roden ist mit Schreiben vom 28.Oktober 2025 an die Stadt herangetreten und darum gebeten, das Bundesprogramm „Sanierung kommunaler Sportstätten“ – Projektaufruf 2025/2026 für ein Projekt des 1. FC Germania Ober-Roden – den Umbau eines Naturrasenspielfeldes in ein Kunstrasenspielfeld zu nutzen und in das Interessenbekundungsverfahren einzusteigen. Die Sach- und Rechtslage stellt sich nach Sichtung der Unterlagen und einem Beratungsgespräch mit dem für das Förderungsprogramm zuständigen „Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung“ wie folgt dar: Die erste Deadline ist das Fristende zur Einreichung der Projektskizzen am 15. Januar 2026. Die zweite Deadline, das Fristende für die digitale Nachreichung von Unterlagen (z. B. Beschluss der Stadtverordnetenversammlung), ist der 31. Januar 2026. Die Übersicht zum Ablauf des gesamten Verfahrens ist beigefügt (Anlage 1) Antragsberechtigt sind ausschließlich Kommunen. Gefördert werden können auch Projekte, die im Eigentum Dritter stehen. Dabei kommt es auf die kommunale Nutzung vor Ort an. „Kommunale Nutzung“ bei Vereinssportanlagen heißt, dass es allen Einwohner*innen freistehen muss, über eine Vereinsmitgliedschaft die Sportanlage nutzen zu können. Die Projekte müssen von den Kommunen mitfinanziert werden. Der Kostenanteil der Kommune beträgt 55 % oder bei durch die Aufsichtsbehörde festzustellenden „Haushaltsnotlage“ 25 % der zuwendungsfähigen Gesamtkosten. Bei finanzieller Beteiligung Dritter (kein Nutznießer!) beträgt der Minimalanteil der kommunalen Beteiligung 10 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben (= Gesamtausgaben – Eigenanteil Nutznießer). Die vom Verein vorgelegte Kostenschätzung liegt bei einem Gesamtbetrag von ca. 810.000 €. Aus der Einreichung der Projektskizze und dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung entsteht keine Verbindlichkeit zur tatsächlichen Durchführung des Vorhabens.
Abstimmung · fraktionsweise
einstimmig beschlossen
28 Zustimmung 0 Ablehnung 0 Enthaltung- CDU 8 · dafür
- SPD 5 · dafür
- FWR 3 · dafür
- FDP 2 · dafür
- AfD 1 · dafür
Ganze Vorlage DS/360/25 ansehen — mit Beratungsweg über alle GremienBeratungsverlauf
Dieser TOP wird gemeinsam mit den Tagesordnungspunkten 8 und 18 aufgerufen. Nach Abschluss der Aussprache lässt Stadtverordnetenvorsteher Sulzmann über die Tagesordnungspunkte getrennt abstimmen. Herr Sulzmann stellt folgende Beschlussfassung fest:
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Worum es hier geht - einfach erklärt
Die Stadt beteiligt sich für die Turnerschaft 1895 am Interessenbekundungsverfahren des Bundesprogramms „Sanierung kommunaler Sportstätten“. Gegenstand ist der geplante Umbau eines Naturrasenplatzes in einen Kunstrasenplatz; eine Verpflichtung zur späteren Umsetzung entsteht dadurch noch nicht. Die Stadtverordnetenversammlung beschloss die Teilnahme einstimmig mit 27 Ja-Stimmen.
Dieser Text wurde mit einem KI-Modell erstellt und kann Fehler enthalten. Die ist das Original der Stadt und gilt im Zweifelsfall.
Beschlussvorschlag
federführend Kultur, Sport und Vereine
Die Stadt Rödermark beteiligt sich an dem Interessenbekundungsverfahren im Rahmen des Bundesprogramms „Sanierung kommunaler Sportstätten“ – Projektaufruf 2025/2026 für ein Projekt der Turnerschaft e.V. 1895 – den Umbau eines Naturrasenspielfeldes in ein Kunstrasenspielfeld.
Sachverhalt
Vorbemerkung: Der Deutsche Bundestag hat im Wirtschaftsplan 2025 des Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität (SVIK) Programmmittel in Höhe von 333 Millionen Euro für das neue Bundesprogramm „Sanierung kommunaler Sportstätten“ (SKS) bereitgestellt. Damit werden Kommunen dabei unterstützt, ihre Sportstätten von besonderer regionaler und überregionaler Bedeutung im Sinne einer nachhaltigen Stadtentwicklung zu erhalten und zu modernisieren. Das Bundesprogramm SKS zielt zugleich darauf ab, den bundesweiten Sanierungsstau bei Sportstätten einschließlich Hallen- und Freibädern in den Städten und Gemeinden abzubauen. Fördergegenstand sind bauliche Anlagen, die primär der Ausübung von Sport dienen sowie deren typische bauliche Bestandteile und zweckdienliche Folgeeinrichtungen. Dies umfasst neben Gebäuden auch Freibäder und Sportfreianlagen, wie z. B. Sport- und Tennisplätze. Gefördert wird deren umfassende bauliche Sanierung und Modernisierung; Ersatzneubauten sind nur in Ausnahmefällen förderfähig. Bei Gebäuden steht die energetische Sanierung im Fokus, weshalb diese nach Baufertigstellung definierte energetische Standards erfüllen müssen. Die Umwandlung in bzw. Sanierung von Kunstrasenplätzen ist ebenfalls möglich. Die Auswahl der zu fördernden Projekte erfolgt nach Durchführung eines Interessenbekundungsverfahrens durch den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestags. Anschließend werden alle ausgewählten Kommunen informiert und erhalten eine Aufforderung, einen Zuwendungsantrag zu stellen. Die Turnerschaft e.V. 1895 ist mit Schreiben vom 13. November 2025 an die Stadt herangetreten und hat darum gebeten, das Bundesprogramm „Sanierung kommunaler Sportstätten“ – Projektaufruf 2025/2026 für ein Projekt der Turnerschaft e.V. 1895 - den Umbau eines Naturrasenspielfeldes in ein Kunstrasenspielfeld und die Sanierung von zwei vorhandenen Kunstrasenplätzen - zu nutzen und in das Interessenbekundungsverfahren einzusteigen. Die Sach- und Rechtslage stellt sich nach Sichtung der Unterlagen und einem Beratungsgespräch mit dem für das Förderungsprogramm zuständigen „Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung“ wie folgt dar: 1. Die erste Deadline ist das Fristende zur Einreichung der Projektskizzen am 15. Januar 2026. 2. Die zweite Deadline, das Fristende für die digitale Nachreichung von Unterlagen (z. B. Beschluss der Stadtverordnetenversammlung), ist der 31. Januar 2026 3. Antragsberechtigt sind ausschließlich Kommunen. 4. Gefördert werden können auch Projekte, die im Eigentum Dritter stehen. Dabei kommt es auf die kommunale Nutzung vor Ort an. „Kommunale Nutzung“ bei Vereinssportanlagen heißt, dass es allen Einwohner*innen freistehen muss, über eine Vereinsmitgliedschaft die Sportanlage nutzen zu können. 5. Die Projekte müssen von den Kommunen mitfinanziert werden. Der Kostenanteil der Kommune beträgt 55 % oder bei durch die Aufsichtsbehörde festzustellenden „Haushaltsnotlage“ 25 % der zuwendungsfähigen Gesamtkosten. 6. Bei finanzieller Beteiligung Dritter (kein Nutznießer!) beträgt der Minimalanteil der kommunalen Beteiligung 10 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben (= Gesamtausgaben – Eigenanteil Nutznießer). 7. Die vom Verein vorgelegte Kostenschätzung liegt bei einem Gesamtbetrag von ca. 919.000 €. 8. Aus der Einreichung der Projektskizze und dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung entsteht keine Verbindlichkeit zur tatsächlichen Durchführung des Vorhabens.
Abstimmung · fraktionsweise
einstimmig angenommen
27 Zustimmung 0 Ablehnung 0 Enthaltung- CDU 8 · dafür
- SPD 4 · dafür
- FWR 3 · dafür
- FDP 2 · dafür
- AfD 1 · dafür
Ganze Vorlage DS/362/25 ansehen — mit Beratungsweg über alle GremienBeratungsverlauf
Dieser TOP wird gemeinsam mit den Tagesordnungspunkten 7 und 18 aufgerufen. Nach Abschluss der Aussprache lässt Stadtverordnetenvorsteher Sulzmann über die Tagesordnungspunkte abstimmen. Vor Abstimmung zu diesem TOP verlässt Stadtverordneter Hagenlocher aufgrund Widerstreits der Interessen gemäß § 25 HGO den Sitzungsraum. Sodann lässt Herr Sulzmann über den Beschlussvorschlag abstimmen und stellt folgende Beschlussfassung fest:
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Worum es hier geht - einfach erklärt
Die Stadtverordnetenversammlung sollte über die Stellungnahme Rödermarks zum Vorentwurf des Regionalen Flächennutzungsplans 2030 beraten. Darin werden Änderungen an vorgesehenen Wohn-, Gewerbe- und Gemeinbedarfsflächen vorgeschlagen, darunter neue oder veränderte Flächen für Wohnungsbau, Gewerbe, eine Schulerweiterung und die Feuerwehr. Nach einem Geschäftsordnungsantrag wurde der Tagesordnungspunkt jedoch nicht beraten, sondern verwiesen.
Dieser Text wurde mit einem KI-Modell erstellt und kann Fehler enthalten. Die ist das Original der Stadt und gilt im Zweifelsfall.
Beschlussvorschlag
federführend Stadtplanung
Mit dem Sachstandsbericht der Verwaltung besteht Einverständnis. Im Rahmen der Offenlage nach dem Raumordnungsgesetz (ROG) 2008 sowie der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach dem Baugesetzbuch (BauGB) innerhalb des Aufstellungsverfahrens des Regionalplans Südhessen (RPS) sowie des Regionalen Flächennutzungsplans (RegFNP) mit integriertem Landschaftsplan für den Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main gibt die Stadt Rödermark fristgerecht eine Stellungnahme zu folgenden Vorranggebietsflächen Siedlung sowie Industrie und Gewerbe ab: Das Vorranggebiet Siedlung – Wohnbaufläche, Planung „Nördlich Alter Seeweg“ (A.1) mit einer Größe von 4,3 ha soll aus den Darstellungen des RegFNP/ Karte 1 entfernt werden. Das Vorranggebiet Siedlung – Fläche für den Gemeinbedarf, Planung „Nördlich Alter Seeweg“ (A.2) soll um 0,5 ha erweitert werden (B.3), um eine Verbindung der beiden Teilflächen sowie einen vollumfänglichen Anschluss an die bestehende Schulfläche zu ermöglichen. Das Vorranggebiet Siedlung – Wohnbaufläche, Planung „Östlich Spessartring“ (A.4) soll auf eine Größe von 4,0 ha verkleinert werden. Das Vorranggebiet Siedlung – Wohnbaufläche, Planung „Nördlich Rodaustraße“ östlicher Teilbereich (A.5) soll um die Fläche des vorhandenen Regenrückhaltebeckens um 0,5 ha verkleinert werden. Das Vorranggebiet Industrie und Gewerbe – gewerbliche Baufläche „Nördlich Germania“ (B.1) mit einer Fläche von 3,9 ha soll in die Darstellungen des RegFNP/ Karte 1 aufgenommen werden. Das Vorranggebiet Siedlung – Wohnbaufläche, Planung „Steckengarten“ (B.2) mit einer Größe von 6,0 ha soll in die Darstellungen des RegFNP/ Karte 1 aufgenommen werden. Das Vorranggebiet Siedlung – Wohnbaufläche, Planung „Östlich Seligenstädter Straße/ In der Dreispitze“ (B.4) mit einer Größe von 3,0 ha soll in die Darstellungen des RegFNP/ Karte 1 aufgenommen werden. Das geplante Gewerbegebiet „Hainchesbuckel“ (B.5), bestehend aus einem Vorranggebiet Industrie und Gewerbe – gewerbliche Baufläche „Hainchesbuckel“ (B.5) mit einer Fläche von 7,5 ha sowie einer Grünfläche mit einer Fläche von 2,9 ha soll in die Darstellungen des RegFNP/ Karte 1 aufgenommen werden. Das Vorranggebiet Siedlung – Fläche für den Gemeinbedarf, Planung „Nördlich Rodaustraße“ westlicher Teilbereich (B.7) mit einer Fläche von 2,4 ha soll in die Darstellungen des RegFNP/ Karte 1 aufgenommen werden. Das Vorranggebiet Siedlung – Wohnbaufläche, Planung sowie die Fläche für den Gemeinbedarf, Planung „Waldacker, südlich Am Buchrain“ (B.10) mit einer Größe von 3,1 ha sowie 0,6 ha sollen in die Darstellungen des RegFNP/ Karte 1 aufgenommen werden. Die vorgenannten Punkte sind im Rahmen der Stellungnahme entsprechend zu begründen.
Sachverhalt
Am 15.09.2025 wurde im Staatsanzeiger des Landes Hessen durch das Regierungspräsidium Darmstadt und den Regionalverband FrankfurtRheinMain die Offenlage nach dem Raumordnungsgesetz (ROG) 2008 sowie die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach dem Baugesetzbuch (BauGB) im Rahmen der Aufstellung des Regionalplans Südhessen (RPS) sowie des Regionalen Flächennutzungsplans (RegFNP) mit integriertem Landschaftsplan für den Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main öffentlich bekanntgemacht. Der Entwurf/ Vorentwurf wird im Zeitraum vom 19.09. bis 28.11.2025 (u.a.) im Internet im Beteiligungsportal des Landes Hessen unter https://beteiligungsportal.hessen.de/portal/rpda/beteiligung/themen/1005552 veröffentlicht. Innerhalb des genannten Zeitraum sowie auch noch bis zum 15.12.2025 können Stellungnahmen – vorrangig über das Beteiligungsportal – eingereicht werden. Im Folgenden sollen die wesentlichen Planungsgrundsätze sowie -ziele der Raumordnung kurz erläutert werden, welche letztendlich Grundlagen der Darstellung der Flächen für die Entwicklung zukünftiger Wohn- und Gewerbegebiete darstellen. Raumstruktur Die Stadt Rödermark wurde gemäß Landesentwicklungsplan (LEP/ 4. Änderung) in die zentralörtliche Kategorie „Polyzentrales Mittelzentrum im Regionalverband FrankfurtRheinMain“ innerhalb des Strukturraums „Hochverdichteter Raum“ (HVR) eingestuft. Des Weiteren befindet sich die Stadt Rödermark im Verlauf der „überörtlichen Nahverkehrs- und Siedlungsachsen Offenbach – Rodgau – Rödermark“ sowie „Dreieich – Rödermark – Dieburg“. „Die weitere Siedlungsentwicklung soll vorrangig in Städten und Gemeinden im Verlauf der Achsen stattfinden. Im Ballungsraum um Frankfurt soll sich insbesondere die weitere Siedlungsentwicklung der polyzentralen Mittelzentren möglichst an den Nahverkehrsachsen ausrichten.“ (Grundsatz G2.3.1-2) Siedlungsflächenentwicklung/ Flächenkontingente Maßgebliche Grundlage für die Festlegung für die Festlegung und Darstellung der zukünftigen Siedlungsflächen, bzw. der Flächenkontingente Wohnen sowie Industrie und Gewerbe der einzelnen Kommunen bildet die aktuelle Wohnungsbedarfsprognose für die hessischen Landkreise und kreisfreien Städte bis zum Jahr 2040. Auf dieser Basis wurde von der Trägerin der Regionalplanung eine Prognose der Wohnsiedlungsflächen bzw. Wohnungsbedarfe erstellt. „Grundlage für die Wohnungsbedarfsprognose für die hessischen Landkreise und kreisfreien Städte bis 2040 sind die Ergebnisse der Bevölkerungsvorausschätzung für Hessen der HessenAgentur vom Juni 2019. In deren Rahmen wird vom Basisjahr 2017 aus bis zum Jahr 2035 ein Zuwachs in der Bevölkerungsentwicklung im Regierungsbezirk Darmstadt von knapp 173.000 Einwohnern auf rund 4,15 Millionen oder einem relativen Zuwachs von 4,3 Prozent erwartet. Da sich aus der reinen Änderung der Bevölkerungszahl nicht direkt auf die benötigte Anzahl von Wohneinheiten in einem bestimmten Zeitraum schließen lässt, wurde dies im Rahmen der Wohnungsbedarfsprognose für die hessischen Landkreise und kreisfreien Städte bis 2040 durch das Institut Wohnen und Umwelt im Auftrag des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen abgeschätzt. Diese berücksichtigt neben dem reinen Mengeneffekt – also die Änderung der Bevölkerungszahl – weitere relevante Wirkgrößen wie auch den Nachholbedarf, welcher das Wohnungsdefizit im Ausgangsjahr der Prognose repräsentiert. Aus diesem Grund liegt im Regierungsbezirk Darmstadt, gemäß den Prognosen, die Anzahl der jährlich benötigen neuen Wohneinheiten über dem durchschnittlichen jährlichen Bevölkerungszuwachs bis 2035 bzw. 2040. Als bedarfsdeckende jährliche Anzahl neuer Wohneinheiten werden somit zwischen 2018 und 2040 13.000 Reinzugänge bzw. 17.000 Fertigstellungen für den Regierungsbezirk Darmstadt angegeben. Zur Erstellung der Wohnsiedlungsflächenprognose wurden in einem ersten Schritt auf Basis der Wohnungsbedarfsprognose, welche den Wohnungsbedarf auf Ebene der Landkreise bzw. der kreisfreien Städte abschätzt, eine Verteilung der Wohneinheiten auf die einzelnen Kommunen vorgenommen.“ (RPS/ RegFNP/ gemeinsamer Textteil – Entwurf/ Vorentwurf 2025/ Kap. 3.1.1.5) Bei der Herleitung der Siedlungsflächenkontingente wurde auf Grundlage der Zentralität sowie der strukturräumlichen Einordnung jeder Kommune in Südhessen ein Mindestwert bestimmt. Diesen sogenannten Basiswert erhält jede Kommune, unabhängig von der für sie ermittelten möglichen Flächenkulisse für Vorranggebiete Siedlung, Planung. (RPS/ RegFNP/ gemeinsamer Textteil – Entwurf/ Vorentwurf 2025/ Kap. 3.1.3.3) Für das Siedlungsflächenkontingent der Stadt Rödermark ergibt sich ein Basiswert von 13,0 ha. Dieser setzt sich zusammen aus 10,0 ha aufgrund der zentralörtlichen Einstufung als Mittelzentrum sowie 3,0 ha aufgrund der Lage innerhalb des hochverdichteten Raums. Auf diesen Basiswert können bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen weitere Zuschläge aufaddiert werden. Zum einen, wenn aufgrund der Prognose ein Mehrbedarf vorliegt (und dieser auch durch entsprechende Wohnsiedlungsflächen umgesetzt werden kann). Zum anderen, wenn eine Kommune als „Entlastungskommune“ eingestuft wurde. „Da insbesondere die Oberzentren Frankfurt am Main, Darmstadt und Offenbach am Main bezüglich der möglichen Vorranggebiete Siedlung, Planung, ein Bedarfsdeckungsdefizit von in Summe rund 1.000 ha aufweisen, ist hierfür ein regionaler Ausgleich notwendig. Bei der Suche nach geeigneten Räumen, um das Bedarfsdeckungsdefizit in der Planungsregion Südhessen zu verteilen und somit die Oberzentren zu entlasten, wurden anhand geeigneter Kriterien Entlastungskommunen bestimmt. Für Entlastungskommunen muss entsprechend eine größere Siedlungsentwicklung, als durch die Bedarfslage vor Ort begründet, ermöglicht werden.“ (RPS/ RegFNP/ gemeinsamer Textteil – Entwurf/ Vorentwurf 2025/ Kap. 3.1.3.3) Die Stadt Rödermark ist innerhalb der Entwurfs des RPS/ Vorentwurfs des RegFNP als Entlastungskommune dargestellt. Darüber hinaus wurde der Stadt das Vorliegen eines Mehrbedarfs an Wohnsiedlungsflächen attestiert. Der Ermittlung der gewerblichen Flächenkontingente wurde ein flächenunabhängiger Basiswert zugrunde gelegt. Auf diesen werden bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen verschiedene Zuschläge angerechnet. Der Basiswert wird hierbei direkt vom Basiswert des Siedlungsflächenkontingents der jeweiligen Kommune abgeleitet und ergibt sich als dessen halber Wert. (vgl. RPS/ RegFNP/ gemeinsamer Textteil – Entwurf/ Vorentwurf 2025/ Kap. 3.1.1.6, 3.1.3.3) Für die Stadt Rödermark wurden folgende Flächenkontingente festgelegt: Wohnsiedlungsflächen bzw. Vorranggebiet Siedlung: 31 ha Gewerbliche Flächen bzw. Vorranggebiet Industrie und Gewerbe: 13 ha Vorranggebiete Siedlung wurden im Vorentwurf des RegFNPs in der Regel als Wohnbaufläche, Planung, dargestellt. Eine Darstellung als Gemischte Baufläche, Planung, erfolgte grundsätzlich dann, wenn für die konkrete Fläche eine Nutzungsmischung vorgesehen ist. Im Einzelfall konnte auch eine Darstellung als Sonderbaufläche, Planung, oder Fläche für den Gemeinbedarf, Planung, erfolgen. Im Regelfall wurden Vorranggebiete Industrie und Gewerbe als Gewerbliche Bauflächen, Planung dargestellt. Aus städtebaulichen Gründen kann auch eine Darstellung als Sonderbaufläche im Vorranggebiet Industrie und Gewerbe, Planung, in Frage kommen. (vgl. RPS/ RegFNP/ gemeinsamer Textteil – Entwurf/ Vorentwurf 2025/ Kap. 3.1.4.1) Auf das Flächenkontingent nicht angerechnet werden Planungen zu Vorhaben, die nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB) im Außenbereich privilegiert zulässig sind und die der Ver- oder Entsorgung dienen sowie Planungen, die dem Ausbau der Freiflächenphotovoltaik dienen, da entsprechende Planungen in der Regel nicht ausschließlich dem örtlichen Interesse dienen, sondern zur Umsetzung von überörtlichen Strategien und Bedarfen benötigt werden. (vgl. RPS/ RegFNP/ gemeinsamer Textteil – Entwurf/ Vorentwurf 2025/ Kap. 3.1.3.3) Die festgelegten kommunalen Flächenkontingente stellen einen Grundzug der Planung im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Raumordnungsgesetz (ROG) dar. „Mithilfe dieser Festlegung wird sichergestellt, dass einer der Pfeiler dieses Plans – die Beschränkung der Neuinanspruchnahme bislang ungenutzter Flächen auf [insgesamt] 5.500 ha – gesteuert und seine Einhaltung nachverfolgt werden kann. Führt eine Überschreitung der Flächenkontingente zu einer Überschreitung des „Flächendeckels“, ist dieser Grundzug auch berührt. Eine Überschreitung der Flächenkontingente wird daher künftig ausschließlich dann möglich sein, wenn gleichzeitig eine andere Kommune auf die Inanspruchnahme ihres Flächenkontingents verzichtet.“ (RPS/ RegFNP/ gemeinsamer Textteil – Entwurf/ Vorentwurf 2025/ Kap. 3.1.3.3) Kriterien einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung Die Regionalversammlung Südhessen hat am 06.05.2022 folgende (allgemeinen) Kriterien einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung beschlossen (Gunstfaktoren): Lage im zentralen Ortsteil einer Kommune Lage entlang einer Entwicklungsachse 1.000 m Entfernung zum nächsten Schienenhaltepunkt (fußläufige Erreichbarkeit) 4.000 m Entfernung zum nächsten Schienenhaltepunkt (Erreichbarkeit per Rad) Lage entlang einer regionalplanerisch festgelegten Nah- und/ oder Regionalachse Lage im Umfeld einer bestehenden und/ oder zukünftigen überörtlichen Radverbindung „Zusätzlich wurden im Rahmen der Abwägung sog. Ungunstfaktoren berücksichtigt. Hierunter fallen beispielsweise die in der „Landesweiten Klimaanalyse Hessen“ vorgeschlagenen Vorbehaltsgebiete für besondere Klimafunktionen, Räume mit schützenswerten Böden oder besonders für die Landwirtschaft geeignete Räume.“ (RPS/ RegFNP/ gemeinsamer Textteil – Entwurf/ Vorentwurf 2025/ Kap. 3.1.1.4) Zudem wurden neue Flächen im Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main insbesondere hinsichtlich ihrer Verträglichkeit mit Flächen für den Biotopverbund und den Flächen der Bedeutsamen Landschaften überprüft. (vgl. RPS/ RegFNP/ gemeinsamer Textteil – Entwurf/ Vorentwurf 2025/ Kap. 3.1.1.4) Ein weiterer Beschluss der Regionalversammlung Südhessen sieht vor, den im Regionalplan Südhessen/ Regionalen Flächennutzungsplan 2010 dargestellten aber noch nicht entwickelten Vorranggebiete Siedlung, Planung, unabhängig von der Bewertung der Flächen in der „Landesweiten Klimaanalyse Hessen“, ein besonders hohes Gewicht beizumessen. Entwurf Regionalplan Südhessen/ Vorentwurf Regionaler Flächennutzungsplan Die für die Stadt Rödermark vorgesehenen Vorranggebiete Siedlung sowie Vorranggebiete Industrie und Gewerbe sind in Anlage_01 wiedergegeben. Es ist augenfällig, dass die dargestellten Vorranggebiete (Siedlung sowie Industrie und Gewerbe) nahezu ausnahmslos aus dem aktuellen Regionalen Flächennutzungsplan (RegFNP 2010) übernommen bzw. fortgeführt wurden. Einzige signifikante Ausnahme bildet das ca. 5,3 ha große Vorranggebiet Siedlung im Bereich „nördlich Rodaustraße (Ost)“. Das dargestellte Vorranggebiet Industrie und Gewerbe im Bereich „Hainchesbuckel (Süd)“ wurde geringfügig verändert, steht aber unter dem Vorbehalt einer noch ausstehenden „Natura 2000-Prüfung“. Innerhalb des Vorentwurfs sind weiterhin Sonderbaufläche im Vorranggebiet Industrie und Gewerbe, Planung mit den Zweckbestimmungen Kläranlage sowie Umspannanlage dargestellt. Diese Flächen werden allerdings nicht auf das Flächenkontingent Vorranggebiet Industrie und Gewerbe angerechnet, da diese Vorhaben nach § 35 BauGB privilegiert sind sowie der Ver- und Entsorgung dienen. Aus dem Vorentwurf ergeben sich für die Stadt Rödermark folgende Zuwachsflächen (Anlage_01, schwarze Schrift bzw. Flächeneinfassung): Wohnsiedlungsflächen bzw. Vorranggebiet Siedlung: 29,1 ha Gewerbliche Flächen bzw. Vorranggebiet Industrie und Gewerbe: 4,1 ha „Flächenanmeldungen“ Stadt Rödermark Basierend auf dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 14.05.2019 hat die Verwaltung dem Regionalverband FrankfurtRheinMain im Rahmen der Kommunengespräche 1.0 sowie 2.0 die städtischen Entwicklungsvorstellungen übermittelt. Die aus dem aktuellen RegFNP 2010 resultierenden Zuwachsflächen sollten unverändert in den neuen Vorentwurf des RegFNPs übernommen werden. Die zusätzlichen „Flächenanmeldungen“ der Stadt Rödermark besitzen folgende Größenordnungen (Anlage_02, rote Schrift bzw. Flächeneinfassung): Wohnsiedlungsflächen bzw. Vorranggebiet Siedlung: 33,3 ha Gewerbliche Flächen bzw. Vorranggebiet Industrie und Gewerbe: 14,3 ha Addiert man die zusätzlichen Flächenanmeldungen der Stadt Rödermark zu den innenhalb des Vorentwurfs des RegFNPs dargestellten Flächen der Vorranggebiete Siedlung sowie Industrie und Gewerbe und vergleicht diese mit den ermittelten Flächenkontingenten, wird man nicht umhinkommen, ein gewisses Überangebot an Zuwachsflächen konstatieren zu müssen. Gemäß dem Ziel der Raumordnung Z3.1.2-3 dürfen die ermittelten Flächenkontingente bei der tatsächlichen Entwicklung von Bauland nicht überschritten werden. Innerhalb der Plandarstellung können aber Vorranggebiete, Planung, in einem das Flächenkontingent der jeweiligen Kommune übersteigenden Umfang festgelegt bzw. dargestellt werden. Die Erwartungshaltung einer Verdoppelung von Zuwachsflächen – über das ermittelte Flächenkontingent hinaus – dürfte sich allerdings als unrealistisch herausstellen! Überarbeitete Darstellung der Vorranggebiete Siedlung sowie Industrie und Gewerbe innerhalb des Vorentwurfs des RegFNP 2025 (Anlage_03, Anlage_04) In einem weiteren Arbeitsschritt wurden daher die innerhalb des Vorentwurfs dargestellten Zuwachsflächen (A.1 – A.6) sowie die zusätzlichen Flächenmeldungen des STAVO-Beschlusses (B.1 – B.10) einer kritischen Überprüfung unterzogen. A. Dargestellte Vorranggebiete Siedlung sowie Industrie und Gewerbe im RegFNP 2010 sowie innerhalb des Vorentwurfs 2025 A.1 Wohnbaufläche, Planung „Nördlich Alter Seeweg“ (4,3 ha) Aufgrund der tatsächlich vorhandenen naturräumlichen Ausgangssituation sowie der Eigentumsverhältnisse ist eine konkrete Gebietsentwicklung wirtschaftlich nicht darstellbar. Es wird daher vorgeschlagen, die Darstellung „Vorranggebiet Siedlung – Wohnbaufläche, Planung“ aus dem Vorentwurf des RPS/ RegFNP 2030 zu entfernen. Siehe auch A.2 A.2 Fläche für den Gemeinbedarf, Planung „Nördlich Alter Seeweg“ bzw. „Südlich Oswald-von-Nell-Breuning-Schule“ (5,5 ha) Es wird vorgeschlagen, die dargestellten Flächen für den Gemeinbedarf als Erweiterungsfläche für die angrenzende Oswald-von-Nell-Breuning-Schule beizubehalten. Sie sollte um 0,5 ha erweitert werden (siehe B.3), um eine Verbindung der beiden Teilflächen sowie einen vollumfänglichen Anschluss an die bestehende Schulfläche zu ermöglichen. A.3 Gewerbliche Baufläche, Planung „Hainchesbuckel“ – Südlicher Teilbereich (4,1 ha) Es wird vorgeschlagen, das dargestellte Vorranggebiet Industrie und Gewerbe – gewerbliche Baufläche, Planung“ beibehalten. Siehe auch B.5 A.4 Wohnbaufläche, Planung „Östlich Spessartring“ (7,5 ha) Es wird vorgeschlagen, das dargestellte „Vorranggebiet Siedlung – Wohnbaufläche, Planung“ aufgrund seiner Lagegunst (Nähe zum Bahnhaltepunkt Rödermark Urberach, zentraler Versorgungsbereich Fachmarktzentrum, verkehrliche Erschließung) beizubehalten, aber von der ursprünglichen Größe von 7,5 ha auf 4,0 ha zu verkleinern. A.5 Wohnbaufläche, Planung „Nördlich Rodaustraße“ – Östlicher Teilbereich (5,3 ha) Es wird vorgeschlagen, das dargestellte „Vorranggebiet Siedlung – Wohnbaufläche, Planung“ beizubehalten, aber um die Fläche des vorhandenen Regenrückhaltebeckens von 0,5 ha zu verkleinern. A.6 Wohnbaufläche, Planung „Westlich Kinzigstraße“ (6,5 ha) Es wird vorgeschlagen, das dargestellte „Vorranggebiet Siedlung – Wohnbaufläche, Planung“ vollumfänglich beizubehalten. Aufgrund der Regelung, das neu entwickelte Wohnbauflächen einen Mindestabstand von 400 m zur Trassenmitte von Höchstspannungsfreileitungen einhalten müssen (LEP, 3. Änderung), ist dieses Gebiet momentan nicht entwickelbar. Es ist aber davon auszugehen bzw. zu hoffen, dass der Landesgesetzgeber diese Regelung – aufgrund des Mangels an Wohnbauflächen (gerade in Ballungsräumen) – ändert oder aber zumindest Ausnahmetatbestände definiert. B. Vorranggebiete Siedlung und Industrie und Gewerbe – Zusatzmeldungen (STAVO-Beschluss) B.1 Gewerbliche Baufläche, Planung „Nördlich Germania“ (3,9 ha) Die Stadt Rödermark hat in den vergangenen Jahren das Gewerbegebiet „Kapellenstraße“ entwickelt. Die Erschließung ist insoweit bereits hergestellt, einzig der Straßenendausbau ist noch nicht vollumfänglich abgeschlossen (Asphaltdeckschicht im Bereich der Wendeanlage, Gehwege). Aufgrund des Mangel bzw. des Bedarfs an gewerblichen Bauflächen in Rödermark muss bereits eine Erweiterung des Gewerbegebiets in Erwägung gezogen werden. Dieses insbesondere auch vor dem Hintergrund, Firmen, welche im Gewerbegebiet „Kapellenstraße“ ansässig sind, perspektivisch Erweiterungs- bzw. Entwicklungsmöglichkeiten am Standort Rödermark bieten zu können. Das geplante Gewerbegebiet „Nördlich Germania“ grenzt östlich an das bestehende Gewerbegebiet „Kapellenstraße“ an. Im Süden schließt sich unmittelbar das Sportgelände des „1. FC Germania 08 e.V. Oder-Roden“ an. Über die B 459 ist die Fläche auch an das überörtliche Straßenverkehrsnetz angeschlossen. Die Entfernung zum Anschlusspunkt an die B 45 beträgt ca. 3,5 km. Der Bahnhaltepunkt Rödermark Ober-Roden (RB 61 „Dreieichbahn“, S 1 Rödermark – Wiesbaden) befindet sich in ca. 1.600 m Entfernung. Innerhalb des Vorentwurfs des RPS/ RegFNP 2030 ist die Fläche als „Vorbehaltsgebiet und Fläche für Landwirtschaft“, „Vorbehaltsgebiet für den Grundwasserschutz“, „Vorranggebiet für besondere Klimafunktionen“ (südlicher Teilbereich), „Fläche für den überörtlichen Biotopverbund“ sowie „Vorranggebiet Regionaler Grünzug“ dargestellt. Es wird vorgeschlagen, die 3,9 ha große Fläche im Rahmen der Stellungnahme zum Vorentwurf des RPS/ RegFNP 2030 (erneut) als „Vorranggebiet Industrie und Gewerbe – gewerbliche Baufläche, Planung“ anzumelden. B.2 Wohnbaufläche, Planung „Steckengarten“ (6,0 ha) Die Wohnbaufläche/ Planung „Steckengarten“ befindet sich nordöstlich des historischen Ortskerns des Stadtteils Ober-Roden. Es würde sich unmittelbar an die bestehende Wohnbebauung anschließen. Die „Straßenanschlüsse“ sind bereits vorhanden. Die Fläche befindet in einer Entfernung von ca. 1.000 m zum Bahnhaltepunkt Rödermark Ober-Roden (RB 61 „Dreieichbahn“, S 1 Rödermark – Wiesbaden). Über die L 3097 sowie die B 459 ist die Fläche an das überörtliche Straßenverkehrsnetz angeschlossen. Die Entfernung zu den nächsten Anschlusspunkten an die B 45 beträgt ca. 3,0 km. Innerhalb des Vorentwurfs des RPS/ RegFNP 2030 ist die Fläche als „Vorbehaltsgebiet und Fläche für Landwirtschaft“, „Vorranggebiet und Fläche für Landwirtschaft“, „Vorbehaltsgebiet für den Grundwasserschutz“, „Vorranggebiet für besondere Klimafunktionen“, „Fläche für den überörtlichen Biotopverbund“ (Teilbereich) sowie „Vorranggebiet Regionaler Grünzug“ (Teilbereich) dargestellt. Es wird vorgeschlagen, die ursprünglich angemeldete Fläche „Steckengarten“ von 3,4 ha auf 6,0 ha zu vergrößern und im Rahmen der Stellungnahme zum Vorentwurf des RPS/ RegFNP 2030 (erneut) als „Vorranggebiet Siedlung – Wohnbaufläche, Planung“ anzumelden. B.3 Fläche für den Gemeinbedarf, Planung „Nördlich Alter Seeweg“ bzw. „Südlich Oswald-von-Nell-Breuning-Schule“ (0,5 ha) Es wird vorgeschlagen, die dargestellten Flächen für den Gemeinbedarf als Erweiterungsfläche für die angrenzende Oswald-von-Nell-Breuning-Schule beizubehalten (A.2). Sie sollte um 0,5 ha erweitert werden (B.3, der hoffentlich besseren Lesbarkeit violett dargestellt), um eine Verbindung der beiden Teilflächen sowie einen vollumfänglichen Anschluss an die bestehende Schulfläche zu ermöglichen. B.4 Wohnbaufläche, Planung „Östlich Seligenstädter Straße/ In der Dreispitze“ (3,0 ha) Die Wohnbaufläche/ Planung „Östlich Seligenstädter Straße/ In der Dreispitze“ schließt unmittelbar an die bestehende Wohnbebauung des Stadtteils Ober-Roden an. Die Fläche befindet in einer Entfernung von ca. 850 m zum Bahnhaltepunkt Rödermark Ober-Roden (RB 61 „Dreieichbahn“, S 1 Rödermark – Wiesbaden). Über den Breidertring sowie die B 459 ist die Fläche an das überörtliche Straßenverkehrsnetz angeschlossen. Die Entfernung zu den nächsten Anschlusspunkten an die B 45 beträgt ca. 2,0 km. Innerhalb des Vorentwurfs des RPS/ RegFNP 2030 ist die Fläche als „Vorbehaltsgebiet und Fläche für Landwirtschaft“, „Vorranggebiet und Fläche für Landwirtschaft“, „Vorbehaltsgebiet für den Grundwasserschutz“, „Vorranggebiet für besondere Klimafunktionen“, „Fläche für den überörtlichen Biotopverbund“ sowie „Vorranggebiet Regionaler Grünzug“ (Teilbereich) dargestellt. Es wird vorgeschlagen, die ursprünglich angemeldeten Flächen von 9,5 + 6,9 ha auf 3,0 ha zu reduzieren und im Rahmen der Stellungnahme zum Vorentwurf des RPS/ RegFNP 2030 (erneut) als „Vorranggebiet Siedlung – Wohnbaufläche, Planung“ anzumelden. B.5 Gewerbliche Baufläche, Planung „Hainchesbuckel“ – Nördlicher Teilbereich (7,5/ 2,9 ha) Die Stadt Rödermark beabsichtigt bereits seit mehreren Jahrzehnten das bestehende Industrie- und Gewerbegebiet „Seewald“ zu erweitern. 1996 wurde der Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan, mit dem Ziel der bauleitplanerischen Ausweisung eines Gewerbegebiets im Bereich „Hainchesbuckel“, gefasst. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurde bereits durchgeführt. Letztendlich konnte die Gebietsentwicklung – aufgrund der nicht vorhandenen Mitwirkungsbereitschaft der Grundstückseigentümer – aber nicht zum Abschluss gebracht werden. Zwischenzeitlich wurde mit dem Hauptgrundstückseigentümer ein städtebaulicher Vertrag abgeschlossen, in dem dieser seine Mitwirkungsbereitschaft bekundet hat. Auf dieser Basis wurde 2023 ein erneuter Aufstellungsbeschluss gefasst. Durch die Aufstellung des Bebauungsplans sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines insgesamt ca. 15,5 ha großen Industrie- und Gewerbegebiets gemäß § 9 und § 8 Baunutzungsverordnung (einschließlich Grünpuffer und veränderter Verkehrsanbindung über die Kapellenstraße) geschaffen werden. Ein Ziel der Gebietsentwicklung besteht insbesondere darin, das Gelände bzw. den Bestand des Betriebs des Recyclingunternehmens „Rügemer“ bauleitplanerisch zu sichern. Aktuell ist lediglich eine BImSchG-Genehmigung für einen Teilbereich des Betriebsgeländes vorhanden. Innerhalb des rechtswirksamen RegFNP 2010 ist der betreffende Bereich teilweise als „gewerbliche Baufläche, Bestand“ (1,25 ha), „gewerbliche Baufläche, Planung“ (3,8 ha), „Fläche für die Landbewirtschaftung“, „Vorranggebiet für Regionalparkkorridor“, „Vorranggebiet Regionaler Grünzug“ sowie „Vorbehaltsgebiet für besondere Klimafunktionen“ dargestellt. Innerhalb des Entwurfs des RegFNP 2030 ist der betreffende Bereich als „gewerbliche Baufläche, Bestand“ (1,25 ha), „gewerbliche Baufläche, Planung“ (4,1 ha, für die die Erforderlichkeit einer „Natura 2000-Prüfung“ vermerkt ist), „Vorbehaltsgebiet und Fläche für die Landwirtschaft“, „Vorranggebiet und Fläche für die Landwirtschaft“, „Vorranggebiet Regionalparkkorridor“ sowie „Vorranggebiet Klima“ dargestellt. Seitens der Stadt Rödermark wird darum gebeten, eine 10,4 ha große Fläche im Zuge der Neuaufstellung des RPS/ Reg FNP 2030 im Bereich „Hainchesbuckel“ zu berücksichtigen. Diese Fläche setzt sich aus einer 7,5 ha großen „gewerblichen Baufläche, Planung“ sowie einer 2,9 ha großen „Grünfläche“ zusammen. Diese „Grünfläche“ stellt einen Puffer zu den nördlich angrenzenden Waldbereich dar und sichert weitere schützenswerte Flächen. Es ist zudem geplant, einen Teil der erforderlichen naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen in diesem Bereich umzusetzen. Das geplante Gewerbegebiet „Hainchesbuckel“ ist ca. 1.100 m vom bestehende Haltepunkt des Regionalverkehrs Rödermark Urberach („Dreieichbahn“ Dieburg – Frankfurt/ Main) sowie ca. 2.500 m vom bestehenden S-Bahn-Haltepunkt Rödermark Ober-Roden (S1 Rödermark – Wiesbaden) entfernt. Der Anschlusspunkt an die B 45 befindet sich in einer Entfernung von ca. 4,4 km. Die Verbindung zum geplanten Gebiet ist über die B 459 bzw. den Rödermarkring hergestellt. Durch den bestehenden Gewerbebetrieb ist bereits eine Beeinträchtigung (Halden, Haufwerke) der klimatischen Bedeutung des Gebiets gegeben. Durch entsprechende Festsetzungen eines Bebauungsplans kann hierauf reagiert, diese Situation sogar verbessert werden. Der vorgesehene nördliche Abschluss (Grünpuffer) des Gewerbegebiets eröffnet zudem die Möglichkeit, die Darstellung „Vorranggebiet Regionalparkkorridor“ umzusetzen bzw. konkret auszugestalten. Die Entwicklung des „Industrie- und Gewerbegebiets Hainchesbuckel“ besitzt für sie Stadt Rödermark höchste Priorität. Aufgrund der Standortanforderungen des bestehenden Recyclingbetriebs „Rügemer“ sind Alternativstandorte ausgeschlossen. Es wird daher beantragt, eine 7,5 ha große Fläche als „Vorranggebiet Industrie und Gewerbe – gewerbliche Baufläche, Planung“ sowie eine 2,9 ha große „Grünfläche“ in der nördlichen Fortsetzung des bestehende „Gewerbegebiets Seewald“ in den Regionalplan Südhessen sowie den Regionalen Flächennutzungsplan/ RegFNP 2030 aufzunehmen und die bestehenden bzw. vorgesehenen Darstellungen in diesem Bereich entsprechend zu streichen. Aufgrund der herausgehobenen Bedeutung der Gebietsentwicklung „Hainchesbuckel“ beabsichtigt die Stadt Rödermark, auf der Basis des RegFNP 2010 einen entsprechenden Antrag auf Abweichung von den Zielen der Raumordnung sowie zur Änderung des RegFNP 2010 zu stellen. B.6 Wohnbaufläche, Planung „Nördlich Spessartring“ (2,3 ha) Es wird vorgeschlagen, auf eine erneute Flächenmeldung zu verzichten. B.7 Fläche für den Gemeinbedarf, Planung „Nördlich Rodaustraße“ – Westlicher Teilbereich (2,4 ha) Innerhalb des Vorentwurfs des RegFNP 2030 ist bereits der östliche Teilbereich „Nördlich Rodaustraße“ als Wohnbaufläche, Planung dargestellt (s.a. A.5). Der westliche Teilbereich wurde dagegen nicht aufgenommen. Dieser Teilbereich soll aber insbesondere Flächen für eine perspektivische Verlagerung der Feuerwehr Urberach bereitstellen. Es wird vorgeschlagen, die 2,4 ha große Fläche „Nördlich Rodaustraße“ – westlicher Teilbereich als „Vorrangfläche Siedlung – Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Sicherheit und Ordnung, Planung“ (Feuerwehr) erneut zu melden. B.8 Wohnbaufläche, Planung „Südlich Eichenbühl/ Jenaer Straße“ (2,3 ha) Es wird vorgeschlagen, auf eine erneute Flächenmeldung zu verzichten. B.9 Wohnbaufläche, Planung „Südlich Pestalozzistraße“ (2,8 ha) Es wird vorgeschlagen, auf eine erneute Flächenmeldung zu verzichten. B.10 Wohnbaufläche, Planung, Fläche für den Gemeinbedarf/ Planung „Waldacker, südlich Am Buchrain“ (3,1/ 0,6 ha) Die insgesamt 3,7 ha große Fläche befindet sich am südlichen Siedlungsrand des Stadtteils Waldacker. Sie setzt sich aus einer geplanten 3,1 ha großen „Vorrangfläche Siedlung – Wohnbaufläche, Planung“ sowie einer geplanten 0,6 ha großen „Vorrangfläche Siedlung – Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Soziale Zwecke, Planung“ zusammen. Die gemeldete Fläche wurde nicht in den Vorentwurf des RegFNP 2030 übernommen. Sie ist aber in Kapitel 15.1 des gemeinsamen Textteils des RPS/ RegFNP 2030, Entwurf/ Vorentwurf 2025 als einer der „Räume zur Sicherung langfristiger Siedlungsentwicklung“ dargestellt. Gemäß Z 3.2.1-3 sind diese Räume so zu sichern, „dass dort mittel- bis langfristig Siedlungsentwicklung stattfinden kann. Nutzungen, die einer Festlegung dieser Räume als Vorranggebiete Siedlung, Planung, im nächsten Regionalplan Südhessen und Regionalen Flächennutzungsplan für den Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main entgegenstehen oder diese wesentlich erschweren, sind dort unzulässig.“ Es wird vorgeschlagen, die Festsetzung des Ziels 3.2.1-3 zum Anlass zu nehmen, auf den Bedarf an dieser Fläche hinzuweisen und erneut auf eine Darstellung innerhalb des Regionalen Flächennutzungsplans hinzuwirken. Die Überprüfung der innerhalb des Vorentwurfs dargestellten Zuwachsflächen (A.1 – A.6) sowie der zusätzlichen Flächenmeldungen gemäß STAVO-Beschluss (B.1 – B.10) führt zu folgenden Flächenszenarien bzw. Größenordnungen: Wohnsiedlungsflächen bzw. Vorranggebiet Siedlung: 36 ha (20,4 + 15,6 ha) Gewerbliche Flächen bzw. Vorranggebiet Industrie und Gewerbe: 15,5 ha (4,1 + 11,4 ha)
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Vor Aufruf dieses TOP stellt Stadtverordneter Gensert einen Antrag zur Geschäftsordnung (s. TOP 9.3). Über diesen Geschäftsordnungsantrag wird zuerst abgestimmt. Somit wird TOP 9 (DS/354/25) und TOP 9.2 (DS/401/25) nicht zur Beratung in der Stadtverordnetenversammlung aufgerufen.
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Worum es hier geht - einfach erklärt
Der ursprüngliche Antrag sah vor, am oder um das Umspannwerk in Urberach Flächen für Rechenzentren und/oder Batteriespeicher zum Regionalen Flächennutzungsplan 2030 nachzumelden. Er wurde in dieser Sitzung zurückgezogen und durch einen neu eingereichten Änderungsantrag der FDP-Fraktion unter TOP 9.2 ersetzt.
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Antrag im Wortlaut
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: Beschlussvorschlag gemäß der ursprünglichen Vorlage vom 10.11.2025 Die Stadt Rödermark meldet (Anmeldung oder Nachmeldung) für den Vorentwurf zum RegFNP 2030 am beziehungsweise um das Umspannwerk in Urberach großzügige Entwicklungsflächen respektive Vorrangebiet(-e) für die Ansiedlung von Rechenzentren und/oder Batteriespeichern an.
Sachverhalt
Erfolgt mündlich.
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Dieser TOP wird durch den neu eingereichten Änderungsantrag der FDP-Fraktion unter TOP 9.2 (DS/401/25) ersetzt.
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Worum es hier geht - einfach erklärt
Der Antrag betrifft die Nichtanmeldung der Fläche „Steckengarten“ als Vorranggebiet für Siedlung und Wohnungsbau im Vorentwurf des Regionalen Flächennutzungsplans 2030. Wegen eines zuvor behandelten Geschäftsordnungsantrags wurde dieser Tagesordnungspunkt in der Stadtverordnetenversammlung nicht beraten, sondern verwiesen.
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Sachverhalt
Erfolgt mündlich.
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Vor Aufruf dieses TOP stellt Stadtverordneter Gensert einen Antrag zur Geschäftsordnung (s. TOP 9.3). Über diesen Geschäftsordnungsantrag wird zuerst abgestimmt. Somit wird TOP 9 (DS/354/25) und TOP 9.2 (DS/401/25) nicht zur Beratung in der Stadtverordnetenversammlung aufgerufen.
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Abstimmung · fraktionsweise
einstimmig beschlossen
23 Zustimmung 0 Ablehnung 5 Enthaltung- CDU 8 · dafür
- FWR 3 · dafür
- FDP 2 · dafür
- AfD 1 · dafür
- SPD 5 · Enthaltung
Beratungsverlauf
Herr Stadtverordneter Gensert stellt den folgenden Antrag zur Geschäftsordnung gemäß § 23 Abs. 1 GO und begründet diesen: Die Tagesordnungspunkte 9 (Vorentwurf Regionaler Flächennutzungsplan/ RegFNP 2030; Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Kommunen gemäß § 4 Abs. 1 BauGB – Stellungnahme der Stadt Rödermark DS/354/25) und 9.2 (Änderungsantrag der FDP-Fraktion: Vorentwurf zum Regionaler Flächennutzungsplan / RegFNP 2030 – Nichtanmeldung Vorranggebiet Siedlung - Wohnbaufläche, Planung „Steckengarten“ DS/401/25) werden zur Beratung und Beschlussfassung auf die Tagesordnung der Sondersitzung des Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss am 11.12.2025 geschoben. Stadtverordnetenvorsteher Sulzmann lässt über den Antrag abstimmen und stellt folgende Beschlussfassung fest:
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Die Stadtverordnetenversammlung hat die Benutzungs- und Gebührensatzung für das Badehaus beschlossen, weil das Bad ab 1. Januar 2026 der Stadt gehört und Gebühren nur auf Grundlage einer Satzung erhoben werden können. Die Satzung übernimmt die aktuellen Eintrittspreise; die geplante Erhöhung der Vereinsgebühren soll auf Wunsch der Vereine erst zum 1. April 2026 gelten. Vor der Abstimmung wurden nur redaktionelle Korrekturen vorgenommen. Der Beschluss fiel mit 27 Zustimmungen, keiner Ablehnung und einer Enthaltung.
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Beschlussvorschlag
federführend KBR - Badehaus
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die als Anlage zu dieser Drucksache beigefügte „Benutzungs- und Gebührensatzung für das Badehaus der Stadt Rödermark“.
Sachverhalt
Da sich das Badehaus Rödermark ab dem 01.01.2026 im Eigentum der Stadt Rödermark befinden wird, ist es erforderlich, eine Gebührensatzung zu erlassen. Gemäß § 10 Kommunales Abgabengesetz (KAG) kann die Stadt Rödermark als Gegenleistung für die Inanspruchnahme ihrer öffentlichen Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben. Jedoch können Benutzungsgebühren aufgrund der Bestimmung des § 2 KAG nur auf Basis einer Abgabensatzung gehoben werden. Beigefügt wurde der Entwurf einer Gebührensatzung erstellt, in welchen die derzeitigen Eintrittspreise sowie Benutzungspreise eingearbeitet wurden. Die in § 4 Abs. 2 der Gebührensatzung festgelegten Eintrittsgelder für die private Nutzung wurden letztmalig durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 05.03.2024 mit Wirkung zum 01.04.2024 angehoben. Die in § 4 Abs. 3 vorgesehenen Benutzungsgebühren für die Schwimmsporttreibenden Vereine wurden zuletzt in 2019 angepasst (Stadtverordnetenbeschluss vom 05.12.2017). Mit diesem Stavo-Beschluss wurde ebenfalls eine jährliche Erhöhung um 2,5% (durchschnittliche Inflationsrate) beschlossen und eine tatsächliche Erhöhung der Nutzungsentgelte alle 3 Jahre. Diese Erhöhung fand in 2022 nicht statt. Aus diesem Grund wurde in 2025 mit den schwimmsporttreibenden Vereinen eine geplante Erhöhung zum 01.01.2026 besprochen. Diese baten darum, die Erhöhung erst zum 01.04.2026 durchzuführen, damit die Vereine ausreichend Zeit bekommen ihre Mitgliedsbeiträge auf den anstehenden Mitgliederversammlungen anpassen zu können. Mit dieser geplanten Erhöhung liegen wir noch immer deutlich unter den Preisen für Vereinsnutzungen in anderen Bädern. Ebenso verhält es sich mit den in § 4 Abs. 4 vorgesehenen Benutzungsgebühren für die Nutzung des Badehauses durch die Schulen. Der Kreis Offenbach zahlt für die Nutzung anderer Schwimmbäder im Kreis 90,00 € die Bahnstunde. Aus diesem Grund haben wir die Bahngebühr bereits zum 01. Januar 2025 von 17,32 € auf ebenfalls 90,00 € pro Stunde angepasst.
Abstimmung · fraktionsweise
einstimmig beschlossen
27 Zustimmung 0 Ablehnung 1 Enthaltung- CDU 8 · dafür
- SPD 5 · dafür
- FWR 3 · dafür
- FDP 2 · dafür
- AfD 1 · dafür
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Herr Sulzmann ruft den TOP auf und führt folgende redaktionellen Änderungen auf, die nach Zustellung an die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung vorgenommen wurden: Als Anlage zur Satzung wurde die Haus- und Badeordnung angefügt, gemäß § 3. In § 2 Abs. 2 wurde das Wort „Kinder“ in „Kindern“ korrigiert. In § 4 Abs. 2 Satz 2 wird auf § 5 und nicht auf § 3 verwiesen. In § 5 Abs. 1 wurden in der Aufzählung Ziffern eingefügt. Redaktionell wurde durchgehend das Wort „Euro“ anstatt des „€“-Zeichens angepasst. In § 7 wurde der Satz grammatikalisch korrigiert: Das Wort „die“ wurde durch „der“ ersetzt, das Wort „ausgegeben“ wurde durch „ausgegebene“ ersetzt. In § 8 wurde das Wort „Gebührensatzung“ durch „Benutzungs- und Gebührensatzung für das Badehaus der Stadt Rödermark“ ersetzt Es gibt keine Wortmeldungen. Sodann lässt Herr Sulzmann über das als Anlage 3 zur Drucksache angefügte Anlage mit den oben aufgeführten redaktionellen Änderungen abstimmen und stellt folgende Beschlussfassung fest:
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Worum es hier geht - einfach erklärt
Die Stadtverordnetenversammlung hat die Ehrungsordnung ohne Aussprache geändert. Der Kulturpreis soll künftig alle zwei Jahre statt jährlich vergeben werden; außerdem wird die Graf-Reinhard-Medaille für besondere Leistungen eingeführt, die der Magistrat anlassbezogen verleihen kann. Die Änderung wurde einstimmig mit 28 Ja-Stimmen beschlossen.
Dieser Text wurde mit einem KI-Modell erstellt und kann Fehler enthalten. Die ist das Original der Stadt und gilt im Zweifelsfall.
Beschlussvorschlag
federführend Kultur, Sport und Vereine
Die SATZUNG über die Ehrung verdienter Persönlichkeiten und von Jubilaren durch die Stadt Rödermark (Ehrungsordnung), zuletzt geändert durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 10.10.2023, wird entsprechend der beigefügten Änderungssatzung geändert.
Sachverhalt
Gemäß § 6 b Absatz 2, Satz 1 der bisherigen Fassung soll der Preis jährlich vergeben werden. Um die Wertigkeit des Kulturpreises zu steigern, wird es als richtig erachtet, den Preis alle zwei Jahre zu vergeben. Hinzugefügt werden soll das Ehrungsformat „Graf-Reinhard-Medaille“ – als ergänzender § 6 c. Diese Ehrung soll durch Entscheidung des Magistrats anlassbezogen für Leistungen ausgesprochen werden können, die durch die bisherigen Formate nicht erfasst sind.
Abstimmung · fraktionsweise
einstimmig beschlossen
28 Zustimmung 0 Ablehnung 0 Enthaltung- CDU 8 · dafür
- SPD 5 · dafür
- FWR 3 · dafür
- FDP 2 · dafür
- AfD 1 · dafür
Ganze Vorlage DS/359/25 ansehen — mit Beratungsweg über alle GremienBeratungsverlauf
Herr Sulzmann ruft den TOP auf und lässt ohne Aussprache über den Beschlussvorschlag abstimmen. Er stellt folgende Beschlussfassung fest:
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Beratungsverlauf
Die Tischvorlage zur Satzungsänderung wird unter TOP 12.1 aufgerufen.
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Worum es hier geht - einfach erklärt
Die Stadtverordnetenversammlung hat die Feuerwehrsatzung geändert, damit es künftig neben dem Stadtbrandinspektor zwei Stellvertretungen mit festgelegter Rangfolge und Zuständigkeit geben kann. Damit soll die Leitung der Feuerwehr nach dem vorzeitigen Ausscheiden des bisherigen Stadtbrandinspektors neu aufgestellt und auf mehrere Personen verteilt werden. Die zusätzliche Stellvertretung kann jährlich 1.170 Euro kosten. Die Änderung wurde ohne Aussprache einstimmig mit 28 Stimmen beschlossen.
Dieser Text wurde mit einem KI-Modell erstellt und kann Fehler enthalten. Die ist das Original der Stadt und gilt im Zweifelsfall.
Beschlussvorschlag
federführend Recht
Die in der Anlage zu dieser Drucksache beigefügte 2. Satzung zur Änderung der Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Rödermark wird beschlossen.
Sachverhalt
Der Magistrat legt mit der Drucksache der Stadtverordnetenversammlung eine Änderungssatzung für die Feuerwehrsatzung der Stadt Rödermark, zuletzt im Jahr 2017 geändert, vor. Die vorgeschlagenen Änderungen werden empfohlen, um nach intensiven Erörterungen mit der Führung der gesamten Feuerwehr und der Wehren der beiden Stadtteile die kameradschaftliche und gemeinsame Neuaufstellung der Stadtbrandinspektion zu ermöglichen. Diese wird erforderlich, da der bis zum Dezember 2027 gewählte Stadtbrandinspektor den Magistrat vorzeitig um seine Entlassung aus dem Ehrenbeamtenverhältnis ersucht hat. Dem Verlangen auf Entlassung war gemäß § 29 Abs. 1 Hessisches Beamtengesetz (HBG) nachzukommen, so dass diese vom Magistrat am 13.11.2025 zum 31.12.2025 verfügt wurde. Der Magistrat respektiert das Ersuchen und ist dem bisherigen Stadtbrandinspektor für seine ehrenamtliche Pflicht- und Aufgabenerfüllung zu Dank verpflichtet. Gemäß § 12 Abs 3 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG) sollte die Feuerwehr deshalb nun binnen zwei Monaten nach Freiwerden der Stelle die Wahl eines neuen Stadtbrandinspektors bzw. einer Stadtbrandinspektorin vornehmen. Sollte es zu keiner Besetzung der Stelle kommen, wäre der Magistrat gezwungen im Benehmen mit der Kreisbrandinspektorin oder dem Kreisbrandinspektor unverzüglich eine Bestellung vorzunehmen. Der Magistrat ist der Überzeugung, dass die erfolgreiche Leitung der Gesamtfeuerwehr neben der fachlichen Qualifikation insbesondere auf die Unterstützung und das Vertrauen der Kameraden und Kameradinnen der gesamten Feuerwehr Rödermark beruht. Deshalb hat der Bürgermeister umgehend das vertrauensvolle Gespräch mit dem bisherigen Stadtbrandinspektor, dem stellvertretenden Stadtbrandinspektor und den Wehrführungen der beiden Stadtteilfeuerwehren gesucht. Die beteiligten ehrenamtlichen Kräfte zeigten nicht nur auf, dass und unter welchen Rahmenbedingungen sich Nachfolger / Nachfolgerinnen zur Wahl stellen werden. Im Rahmen einer Jahreshauptversammlung am 20.11.2025 erfolgte aus verschiedenen Gründen noch keine Neuwahl eines neuen Stadtbrandinspektors / einer neuen Stadtbrandinspektorin. Der Bürgermeister nutzte aber die Gelegenheit, der gesamten Feuerwehr den möglichen Generationenwechsel, der so mit den Beteiligten erörtert worden war, vorzustellen. Teil der Neuausrichtung der Leitung der Gesamtfeuerwehr ist dabei auch die Einrichtung der Stelle eines zweiten stellvertretenden Stadtbrandinspektors bzw. -inspektorin. Diese Möglichkeit wird seit 2019 auch in der gemeinsamen Mustersatzung des Hessischen Städte- und Gemeindebundes (HSGB) und des Landesfeuerwehrverbandes Hessen vorgesehen und ist in anderen vergleichbaren Kommunen im Kreis Offenbach bereits umgesetzt. Auch wenn hierzu kein formaler Beschluss der Einsatzabteilung erfolgte, traf dieser gemeinsame Vorschlag auf Zustimmung bzw. keinen Widerspruch der Jahreshauptversammlung. Mit der vorliegenden Satzungsänderung wird deshalb vorgeschlagen, neben der Stelle des Stadtbrandinspektors / der Stadtbrandinspektorin zwei Stellvertreter/innen vorzusehen. Es werden deshalb die Paragraphen der Satzung geändert, die die Stellvertretungspositionen des Stadtbrandinspektors betreffen. Zwingend ist dabei in erste und zweite Stellvertretung zu unterscheiden. § 12 Abs. 5 HBKG schreibt zwingend bei der Wahl von jeweils einer weiteren Vertreterin oder eines weiteren Vertreters vor, dass die Funktion, Zuständigkeiten und Rangfolge der weiteren Vertreterinnen und Vertreter durch die Satzung zu regeln ist. Soweit Vorschriften der bisherigen Satzung mit der Änderungssatzung angepasst werden sollen, wird dringend vorgeschlagen, diese Paragraphen auf den aktuellen Stand des HBKG und der Mustersatzung anzupassen. Die Feuerwehrsatzung der Stadt Rödermark muss zwingend aktualisiert werden. Nach der Änderung des HBKG und der Aktualisierung der Mustersatzung im Jahr 2019 wurde bisher durch die Stabsstelle Brandschutz kein Anpassungsbedarf angezeigt. Die infolge der erforderlichen Neuwahlen erfolgte Prüfung der Satzung hat aber gezeigt, dass diese insgesamt unter Einbindung der ehrenamtlichen Mitglieder der Feuerwehr überarbeitet werden sollte. Eine vollumfängliche Anpassung der Gesamtsatzung ist angesichts des bestehenden Zeitdruckes aber nicht möglich. Aus den Reihen der Feuerwehren wurden weitere Änderungen der Feuerwehrsatzung vorgeschlagen. Diese guten Anregungen sollten in eine Aktualisierung der Feuerwehrsatzung einfließen. Die Aktualisierung der Feuerwehrsatzung soll deshalb schnellstmöglich durch den neuen Fachdienst 3.5 Brand- und Katastrophenschutz vorbereitet und nach Beratung mit den Wehren und der Brandschutzkommission in den Geschäftsgang gegeben werden. Die Stadtverordnetenversammlung wird um Zustimmung und Beschluss der Änderungssatzung gebeten. Dem ehrenamtlichen Stadtbrandinspektor zukünftig nicht nur einen sondern einen weiteren Stellvertreter zur Seite zu stellen, geschieht, um auch sicherstellen, dass dieser bei seiner Aufgabenerfüllung entlastet und das Ehrenamt auf mehrere Schultern verteilt werden kann. Damit soll dem Wunsch unserer Feuerwehrkräfte nach einer kameradschaftlichen und möglichst umfassend aufgestellten Stadtbrandinspektion Rechnung getragen werden. Die kurzfristige Änderung vor dem Jahresende soll damit auch die sichere Wahl eines neuen Teams der Gesamtfeuerwehr im Frühjahr und somit im Rahmen der gesetzlichen Fristen sicherstellen. gez. Jörg Rotter Andrea Schülner Bürgermeister Erste Stadträtin
Finanzielle Auswirkung
Die Einrichtung einer weiteren Stellvertretung für den Stadtbrandinspektor ist mit Kosten verbunden. Die Entschädigung richtet sich nach der Feuerwehrdienst- und Reisekostenaufwandsentschädigungsverordnung (FwDRAVO) des Landes Hessens. Die Satzungsänderung könnte mithin Kosten iHv 97,50 EUR / Monat bzw. 1.170,- EUR / Haushaltsjahr verursachen.
Abstimmung · fraktionsweise
einstimmig beschlossen
28 Zustimmung 0 Ablehnung 0 Enthaltung- CDU 8 · dafür
- SPD 5 · dafür
- FWR 3 · dafür
- FDP 2 · dafür
- AfD 1 · dafür
Ganze Vorlage DS/381/25 ansehen — mit Beratungsweg über alle GremienBeratungsverlauf
Herr Sulzmann ruf den TOP auf und lässt ohne Aussprache über den Beschlussvorschlag abstimmen. Er stellt folgende Beschlussfassung fest:
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Worum es hier geht - einfach erklärt
Beantragt war ein umfassender Sachstandsbericht mit Zeit- und Kostenplänen für laufende Projekte des Städtebauförderprogramms, darunter die geplante Aufwertung des Parks an der Rilkestraße. Ziel war eine stärkere politische Kostenkontrolle angesichts der angespannten städtischen Finanzlage. Die antragstellende Fraktion zog den Antrag in der Sitzung zurück.
Dieser Text wurde mit einem KI-Modell erstellt und kann Fehler enthalten. Die ist das Original der Stadt und gilt im Zweifelsfall.
Antrag im Wortlaut
Der Magistrat der Stadt Rödermark wird mit Blick auf die aktuelle (und absehbare) finanzielle Schieflage der Stadt Rödermark und der finanziellen Belastung der Bürger/-innen (Stichwort: Grundsteuererhöhung[1]) beauftragt, für sämtliche laufende, in den Leistungsphasen 2, 3 oder 4 befindlichen Projekte des Städtebauförderprogramm „Wachstum und Nachhaltige Erneuerung“ unverzüglich den politischen Gremien einen umfassenden Sachstandsbericht sowie einen dezidierten Zeit- und validen Kostenplan vorzulegen. [1] „Kassensturz mit Folgen“ – Offenbach Post vom 14.05.2025
Sachverhalt
Der kleine Grünzug an der Rodau an der Rilkestraße ist Ober-Rodens größte innerstädtische Grünfläche. Da eine Teilfläche zeitweise als Erweiterung des nicht großen Schulhofs der Trinkbornschule genutzt wird, sind die Nutzungsmöglichkeiten für die Öffentlichkeit aktuell beschränkt. Aus diesem-Grund-ist mit dem ISEK die Maßnahme 34 „Ausbau Grünzug Rathausplatz zur Grünen Mitte" beschlossen worden. „Ziel der Maßnahme ist es, ein grün-blaues Band vom Rathausplatz zur Grünen Mitte-zu gestalten und damit sowohl die ökologischen Funktionen der Freiflächen aufzuwerten als auch die Naherholungsqualitäten und das Wohnumfeld zu verbessern." Die konkreten Planungen wurden seit der Verabschiedung des ISEK im Mai 2019 nicht mehr in den öffentlichen städtischen Gremien vorgestellt, beraten oder besprochen. Die Planungen[1] zu diesem Areal sind in vollem Gange[2]. Im Rahmen einer Bürgerbeteiligung wurden die Pläne am 23. April in der Kulturhalle -der Öffentlichkeit vorgestellt[3]. Es gab dabei auch viele kritische Rückmeldungen. In den sozialen Medien wird teilweise die Sinnhaftigkeit der gesamten Maßnahme angezweifelt, insbesondere vor dem Hintergrund der aktuellen und absehbaren finanziellen Situation[4][5] der Stadt Rödermark. Im Rahmen der Ausschussberatungen hat sich herausgestellt, dass ein Abbruch der Planungen zum jetzigen Zeitpunkt wohl im Ergebnis in einem finanziellen Nachteil für die Stadt Rödermark münden könnte. Dies kann nicht im Sinne der Stadt sowie der Rödermärker Steuerzahler/-innen sein. Es zeigt sich dabei aber zugleich, dass fehlende und ausführliche politische Beratungen und verbindliche Beschlussfassungen mit der Zeit zu ausufernden Projekten ohne wirkliches politisches Controlling führen, die sich verselbstständigen – speziell, wenn Fördermittel im Spiel sind. [1] „Große Pläne für kleinen Grünzug in Ober-Roden“ – Offenbach Post vom 12.05.2025 [2] „Grün, Blau, Rot: Buntes Mosaik in Planung“ – Meldung der Stadt Rödermark (www.roedermark.de) vom 06.05.2025 [3] „Bürger sind zum Mitreden eingeladen“ – Offenbach Post vom 07.04.2025 [4] „Es reicht! – Bürgermeister aus dem Kreis Offenbach schlagen Alarm“ – Neue Zeitung Heusenstamm vom 19.04.2025 [5] „Freies Stück vom Kuchen wird immer kleiner“ – Meldung der Stadt Rödermark (www.roedermark.de) vom 13.05.2025
Ganze Vorlage DS/185/25 ansehen — mit Beratungsweg über alle GremienBeratungsverlauf
Der Antrag wird von der antragstellenden Fraktion zurückgezogen.
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Worum es hier geht - einfach erklärt
Die FDP beantragte, die Spielapparatesteuer neu festzusetzen: auf 3 Prozent des Spieleinsatzes für Geräte mit Gewinnmöglichkeit, 1,5 Prozent für Geräte ohne Gewinnmöglichkeit und 10 Prozent für bestimmte gewaltverherrlichende, pornografische oder menschenwürdeverletzende Geräte. Die Stadtverordnetenversammlung lehnte den Antrag mit 10 Ja-Stimmen, 20 Nein-Stimmen und einer Enthaltung mehrheitlich ab.
Dieser Text wurde mit einem KI-Modell erstellt und kann Fehler enthalten. Die ist das Original der Stadt und gilt im Zweifelsfall.
Antrag im Wortlaut
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark möge beschließen: Die Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielgeräte und auf das Spiel um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Rödermark („Spielapparatesteuer“) soll wie folgt geändert / neu gefasst werden: a. für Apparate mit Gewinnmöglichkeit bei Aufstellung in Spielhallen, in Gaststätten und sonstigen Aufstellorten: 3,0 v.H. des Spieleinsatzes b. für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit bei Aufstellung in Spielhallen, in Gaststätten und sonstigen Aufstellorten: 1,5 v.H. des Spieleinsatzes c. für Apparate, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt werden oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornographische und die Würde des Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben: 10 v.H. des Spieleinsatzes je angefangenen Kalender, Monat und Spielapparat.
Sachverhalt
Klicken Sie hier für Sachverhalt.Am 20.05.2025 hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark mehrheitlich die Satzungsänderung der Spielapparatesteuer (DS/101/25) beschlossen. Mit dieser neuen Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielgeräte und das Spiel um Geld und Sachwerte im Gebiet der Stadt Rödermark wird der Steuersatz auf die so genannte „Bruttokasse“ als Grundlage der Besteuerung berechnet. Eine vorher (langjährig) geltende Deckelung der Steuer pro Monat und Spielautomat ist aus rechtlichen Gründen nicht mehr zulässig. Ziel der neuen Satzung sollte eine Erhöhung der Einnahmen der Stadt Rödermark aus der Spielapparatesteuer sein. Fakt ist nunmehr jedoch, dass der neue Steuersatz aus den objektiven Erträgen der Spielhallenbetreiber nicht erzielbar ist und die Erträge aufgrund der gesetzlichen Reglementierungen der Branche nicht (mehr) steigerbar sind. Um daher im Ergebnis einen möglichen finanziellen Schaden für die Stadt abzuwenden, sollte die zuletzt neu beschlossene (Spielapparate-)Satzung nochmal mit dem Ziel geändert werden, höhere Steuereinnahmen für die Stadt zu generieren und gleichzeitig langjährig ansässige Unternehmen und Arbeitsplätzen vor Ort zu erhalten.
Abstimmung · fraktionsweise
mehrheitlich abgelehnt
10 Zustimmung 20 Ablehnung 1 Enthaltung- SPD 2 · dafür
- FWR 4 · dafür
- FDP 3 · dafür
- AfD 1 · dafür
- CDU 9 · dagegen
- SPD 2 · dagegen
- SPD 1 · Enthaltung
Ganze Vorlage DS/318/25 ansehen — mit Beratungsweg über alle GremienBeratungsverlauf
Der Stadtverordnetenvorsteher ruft den TOP auf und erteilt Herrn Kruger für die antragstellende FDP-Fraktion das Wort. Es folgen Wortbeiträge der Fraktionen von FWR und CDU. Die Stadtverordneten Schefter (FWR) und Rosenblatt (CDU) ab diesem TOP an der Sitzung teil. Nach dem abschließenden Beitrag der FDP-Fraktion lässt Herr Sulzmann über den Beschlussvorschlag abstimmen und stellt sodann die Ablehnung fest:
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Worum es hier geht - einfach erklärt
CDU und AL/Die Grünen wollten prüfen lassen, wie sich zwei unterschiedliche Modelle der Spielapparatesteuer auf die Einnahmen auswirken und welche Erfahrungen Nachbargemeinden damit gemacht haben. Dabei sollten auch Spielautomaten in Gaststätten sowie mögliche finanzielle Probleme von Spielhallenbetreibern untersucht werden. Die Fraktionen zogen ihren Änderungsantrag in der Sitzung zurück.
Dieser Text wurde mit einem KI-Modell erstellt und kann Fehler enthalten. Die ist das Original der Stadt und gilt im Zweifelsfall.
Antrag im Wortlaut
Der Magistrat wird beauftragt, eine vergleichende Untersuchung der Erhebungsformen der Spielapparatesteuer durchzuführen. Es soll dargestellt werden: Das voraussichtliche Steueraufkommen bei einer Besteuerung in Höhe von 20 % auf die Bruttokasse im Vergleich zum voraussichtlichen Steueraufkommen bei einer Besteuerung in Höhe von 3,5 % auf den Spieleinsatz Es soll eine Darstellung erfolgen, bei welchen Nachbargemeinden ein Steuersatz von 20 % auf die Bruttokasse gilt und wie lange jeweils solche Regelungen in Kraft sind In diese Prüfung sind auch die Spielautomaten in Gaststätten einzubeziehen. Die Prüfung soll sich auch die Frage erstrecken, ob es in den betreffenden Nachbargemeinden zu finanziellen Problemen bei den Spielothekenbetreibern gekommen ist. Es soll hierbei auch untersucht werden, welchen Einfluss die Anzahl der genehmigten Spielapparaturen pro Spielothek hierbei hat.
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Der Änderungsantrag wird von den antragstellenden Fraktionen zurückgezogen.
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Worum es hier geht - einfach erklärt
Beantragt war, den Kreis Offenbach zu umfassenden Einsparungen aufzufordern, damit die Kreisumlage 2026 nicht erneut steigt und Rödermark finanziell zusätzlich belastet. Die antragstellende Fraktion zog den Antrag in der Sitzung zurück; daher wurde darüber nicht abgestimmt.
Dieser Text wurde mit einem KI-Modell erstellt und kann Fehler enthalten. Die ist das Original der Stadt und gilt im Zweifelsfall.
Antrag im Wortlaut
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark möge beschließen: Die Stadtverordnetenversammlung stellt objektiv fest, dass eine neuerliche Erhöhung der Kreis- und Schulumlage für das Jahr 2026 für die Stadt Rödermark nicht finanziell leistbar ist. Der Magistrat der Stadt Rödermark wird beauftragt, beim Kreisausschuss des Kreises Offenbach unverzüglich im Sinne einer dringenden sowie existenziellen „Notbremse bei der Kreisumlage“ alle denkbaren und möglichen Konsolidierungs- und Einsparmaßnahmen einzufordern, um eine neuerliche Erhöhung der Kreisumlage für das Jahr 2026 abzuwenden. Für diese „Notbremse bei der Kreisumlage“ sind aus Sicht der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark seitens des Kreisausschusses des Kreises Offenbach alle potenziellen Sparanstrengungen und -möglichkeiten (zum Beispiel beim Personal sowie auch bei den kreiseigenen Gesellschaften) ohne Denkverbote in den Blick zu nehmen.
Sachverhalt
Die Kommunen landauf, landab pfeifen finanziell sprichwörtlich aus dem letzten Loch1 2. Nachdem die Summe der Hebesätze der Kreis- und Schulumlage bereits vom Jahr 2024 auf das Jahr 2025 um stolze 3,5% (von insgesamt 54,99% auf 58,49% angestiegen sind), ist in der mittelfristigen Finanzplanung des Kreises Offenbach ist (aktuell3) vorgesehen, dass im Jahr 2026 die Hebesätze für die Kreisumlage (42,55%) und für die Schulumlage (18,68%) weiter auf einen Gesamthebesatz von 61,23% steigen werden. Ausgehend von einem Gesamthebesatz von 58,49% im Haushaltsjahr 2025 bedeutet das eine erneute Erhöhung der Umlagen zu Lasten der kreisangehörigen Kommunen in Höhe von 2,74%-Punkten. Mit sehr klaren Worten (im Ergebnis stellvertretend für alle Kreiskommunen) zur steigenden Erhöhung von Kreis- und Schulumlage bringt es der Bürgermeister der Stadt Dreieich, Martin Burlon (parteilos), auf den Punkt: „So tief in die Miesen gerät die Stadt vor allem durch die Erhöhung der Kreis- und Schulumlage durch den Kreis Offenbach. Allein diese Mehrbelastung kostet uns jedes Jahr 7,5 Millionen Euro, ärgert sich der Rathauschef“4. Mit ebenso klaren Worten hat unlängst der Erste Stadtrat und Kämmerer der Stadt Neu-Isenburg, Stefan Schmitt (CDU), die Situation aus kommunaler Sicht ganz grundsätzlich auf den Punkt gebracht: „Umlagezahlungen fressen uns auf“5. Ergänzend dazu haben die Bürgermeister im Keis Offenbach kürzlich (erneut6) gemeinsam Alarm geschlagen7 und eindrücklich auf die fatale Finanzsituation der Städte und Gemeinden hingewiesen. Vor diesem Hintergrund ist es elementar bis existenziell wichtig, dass der Kreis Offenbach als wesentliche „Kostenstelle“ (um nicht zu sagen: „Kostentreiber“) seiner kreisangehörigen Kommunen alle möglichen und denkbaren Anstrengungen dahingehend unternimmt, dass eine neuerliche Erhöhung der Kreisumlage zu Lasten der kreisangehörigen Kommunen im Jahr 2026 nicht stattfindet. ________________________ 1 Siehe unter anderem: „In derart großer Not waren die Kommunen noch nie“ – FAZ, 16.08.2025 ²„Mehr Geld aus der Einkommenssteuer - Mainhäuser Erklärung [...]“ – Neues Heimatblatt Rödermark, 03.10.2025 ³ Kreis Offenbach - Haushaltsplan 2025, Seite A 37 4„Vollkommen unbegreiflich - Bürgermeister ärgert sich über Kritik der IHK wegen Steuererhöhungen“ – OP, 18.07.2025 5„Umlagezahlungen fressen uns auf“ – OP 26.09.2025 6„Wer die Musik bestellt, muss sie auch bezahlen“ – Neue Zeitung Obertshausen, 21.03.2025 7„Drei Forderungen an Land und Bund - Bürgermeister und Beigeordnete unterzeichnen Erklärung“ – OP, 26.09.2025
Ganze Vorlage DS/320/25 ansehen — mit Beratungsweg über alle GremienBeratungsverlauf
Der Antrag wird von der antragstellenden Fraktion zurückgezogen.
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Worum es hier geht - einfach erklärt
Der Magistrat soll dafür sorgen, dass die Buslinie OF-95 nach Fertigstellung des neuen REWE-Marktes durch die Kapellenstraße und über den Rödermarkring fährt. Am Markt soll eine neue Haltestelle entstehen; außerdem soll die Haltestelle am Friedhof Ober-Roden vor dessen Haupteingang verlegt werden. Der Antrag wurde einstimmig mit 28 Stimmen beschlossen.
Dieser Text wurde mit einem KI-Modell erstellt und kann Fehler enthalten. Die ist das Original der Stadt und gilt im Zweifelsfall.
Antrag im Wortlaut
Der Magistrat wird beauftragt Maßnahmen zu ergreifen das die Buslinie OF – 95 mit Fertigstellung des REWE Verbrauchermarktes durch die Kapellenstraße und Rödermarkring geführt wird. Eine neue Haltestelle ist im Bereich des geplanten REWE Verbrauchermarktes vorzusehen. Die Haltstelle „Rödermark-Ober-Roden Friedhof“ wird in den Bereich vor dem Haupteingang des Friedhofs Ober-Roden verlegt.
Sachverhalt
Mit dem Bau des neuen REWE Verbrauchermarktes und der zügigen Erschließung des neuen Gewebegebietes an der Kapellenstraße mit mehreren hundert Beschäftigten entsteht Bedarf der Erreichbarkeit dieses Bereichs mit dem ÖPNV. Die Linienführung der bestehenden Buslinie OF – 95 kann verschwenkt werden. So entsteht die Möglichkeiten für Bewohner des Stadtteils Waldacker sowie für Bewohner des Ortskern Ober-Roden den neuen Verbrauchermarkt zu erreichen. Zusätzlich bekommen die Beschäftigten im neuen Gewerbegebiet Anschlussmöglichkeit an die S 2 an der S – Bahn Station Dietzenbach und an die S 1 am Bahnhof Ober-Roden.
Abstimmung · fraktionsweise
einstimmig beschlossen
28 Zustimmung 0 Ablehnung 0 Enthaltung- CDU 8 · dafür
- SPD 5 · dafür
- FWR 3 · dafür
- FDP 2 · dafür
- AfD 1 · dafür
Ganze Vorlage DS/369/25 ansehen — mit Beratungsweg über alle GremienBeratungsverlauf
Dieser TOP wurde unter TO A abgestimmt. Folgende Beschlussfassung wird festgestellt:
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Worum es hier geht - einfach erklärt
Die Stadtverordnetenversammlung behandelte nichtöffentlich, wie Entscheidungen über Grundstücksankäufe im geplanten Industrie- und Gewerbegebiet „Hainchesbuckel“ delegiert werden sollen. Die Vorlage wurde unverändert und einstimmig mit 28 Ja-Stimmen beschlossen.
Dieser Text wurde mit einem KI-Modell erstellt und kann Fehler enthalten. Die ist das Original der Stadt und gilt im Zweifelsfall.
Beschlussvorschlag
federführend Fachbereich 6 - Bauverwaltung
Die Beratung und Beschlussfassung erfolgt nichtöffentlich.
Abstimmung · fraktionsweise
einstimmig beschlossen
28 Zustimmung 0 Ablehnung 0 Enthaltung- CDU 8 · dafür
- SPD 5 · dafür
- FWR 3 · dafür
- FDP 2 · dafür
- AfD 1 · dafür
Ganze Vorlage DS/377/25 ansehen — mit Beratungsweg über alle GremienBeratungsverlauf
Dieser TOP wurde unter TO A abgestimmt. Folgende Beschlussfassung wird festgestellt:
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Worum es hier geht - einfach erklärt
Die Stadt beteiligt sich am Interessenbekundungsverfahren für eine Bundesförderung, damit der KSV 1888 Urberach einen Naturrasenplatz in einen Kunstrasenplatz umbauen kann. Die vorläufig geschätzten Gesamtkosten liegen bei rund 700.000 Euro; mit der Bewerbung entsteht noch keine Verpflichtung, das Vorhaben tatsächlich umzusetzen. Die Stadtverordnetenversammlung beschloss die Teilnahme einstimmig mit 28 Stimmen.
Dieser Text wurde mit einem KI-Modell erstellt und kann Fehler enthalten. Die ist das Original der Stadt und gilt im Zweifelsfall.
Beschlussvorschlag
federführend Kultur, Sport und Vereine
Die Stadt Rödermark beteiligt sich an dem Interessenbekundungsverfahren im Rahmen des Bundesprogramms „Sanierung kommunaler Sportstätten“ – Projektaufruf 2025/2026 für ein Projekt des KSV 1888 Urberach e.V. – den Umbau eines Naturrasenspielfeldes in ein Kunstrasenspielfeld.
Sachverhalt
Vorbemerkung: Der Deutsche Bundestag hat im Wirtschaftsplan 2025 des Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität (SVIK) Programmmittel in Höhe von 333 Millionen Euro für das neue Bundesprogramm „Sanierung kommunaler Sportstätten“ (SKS) bereitgestellt. Damit werden Kommunen dabei unterstützt, ihre Sportstätten von besonderer regionaler und überregionaler Bedeutung im Sinne einer nachhaltigen Stadtentwicklung zu erhalten und zu modernisieren. Das Bundesprogramm SKS zielt zugleich darauf ab, den bundesweiten Sanierungsstau bei Sportstätten einschließlich Hallen- und Freibädern in den Städten und Gemeinden abzubauen. Fördergegenstand sind bauliche Anlagen, die primär der Ausübung von Sport dienen sowie deren typische bauliche Bestandteile und zweckdienliche Folgeeinrichtungen. Dies umfasst neben Gebäuden auch Freibäder und Sportfreianlagen, wie z. B. Sport- und Tennisplätze. Gefördert wird deren umfassende bauliche Sanierung und Modernisierung; Ersatzneubauten sind nur in Ausnahmefällen förderfähig. Bei Gebäuden steht die energetische Sanierung im Fokus, weshalb diese nach Baufertigstellung definierte energetische Standards erfüllen müssen. Die Umwandlung in bzw. Sanierung von Kunstrasenplätzen ist ebenfalls möglich. Die Auswahl der zu fördernden Projekte erfolgt nach Durchführung eines Interessenbekundungsverfahrens durch den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestags. Anschließend werden alle ausgewählten Kommunen informiert und erhalten eine Aufforderung, einen Zuwendungsantrag zu stellen. Der KSV 1888 Urberach e.V. ist mit Schreiben vom 5. Dezember 2025, ergänzt durch Schreiben vom 8. Dezember 2025 an die Stadt herangetreten und hat darum gebeten, das Bundesprogramm „Sanierung kommunaler Sportstätten“ – Projektaufruf 2025/2026 für ein Projekt des KSV 1888 Urberach e.V. - den Umbau eines Naturrasenspielfeldes in ein Kunstrasenspielfeld - zu nutzen und in das Interessenbekundungsverfahren einzusteigen. Die Sach- und Rechtslage stellt sich nach Sichtung der Unterlagen und einem Beratungsgespräch mit dem für das Förderungsprogramm zuständigen „Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung“ wie folgt dar: 1. Die erste Deadline ist das Fristende zur Einreichung der Projektskizzen am 15. Januar 2026. 2. Die zweite Deadline, das Fristende für die digitale Nachreichung von Unterlagen (z. B. Beschluss der Stadtverordnetenversammlung), ist der 31. Januar 2026 3. Antragsberechtigt sind ausschließlich Kommunen. 4. Gefördert werden können auch Projekte, die im Eigentum Dritter stehen. Dabei kommt es auf die kommunale Nutzung vor Ort an. „Kommunale Nutzung“ bei Vereinssportanlagen heißt, dass es allen Einwohner*innen freistehen muss, über eine Vereinsmitgliedschaft die Sportanlage nutzen zu können. 5. Die Projekte müssen von den Kommunen mitfinanziert werden. Der Kostenanteil der Kommune beträgt 55 % oder bei durch die Aufsichtsbehörde festzustellenden „Haushaltsnotlage“ 25 % der zuwendungsfähigen Gesamtkosten. 6. Bei finanzieller Beteiligung Dritter (kein Nutznießer!) beträgt der Minimalanteil der kommunalen Beteiligung 10 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben (= Gesamtausgaben – Eigenanteil Nutznießer). 7. Die vom Verein mitgeteilte vorläufige Schätzung liegt bei einem Gesamtbetrag von ca. 700.000 € brutto. Ein Kostenangebot wurde noch nicht vorgelegt. 8. Aus der Einreichung der Projektskizze und dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung entsteht keine Verbindlichkeit zur tatsächlichen Durchführung des Vorhabens.
Abstimmung · fraktionsweise
einstimmig beschlossen
28 Zustimmung 0 Ablehnung 0 Enthaltung- CDU 8 · dafür
- SPD 5 · dafür
- FWR 3 · dafür
- FDP 2 · dafür
- AfD 1 · dafür
Ganze Vorlage DS/400/25 ansehen — mit Beratungsweg über alle GremienBeratungsverlauf
Dieser TOP wird gemeinsam mit den Tagesordnungspunkten 7 und 8 aufgerufen. Nach Abschluss der Aussprache lässt Stadtverordnetenvorsteher Sulzmann über die Tagesordnungspunkte abstimmen. Herr Sulzmann stellt folgende Beschlussfassung fest:
Verlauf
- Sitzung fand am 9. Dez. 2025 statt · erstmals erfasst am 7. Sep. 2026
Zeitangaben sind die Abrufzeitpunkte, nicht die Bearbeitungszeitpunkte bei ALLRIS.
Woher diese Angaben kommen
- Termin, Ort und Tagesordnung Sitzungsseite · abgerufen 07.09.2026
- Beginn, Ende, Anwesenheit und Beschlüsse Niederschrift öffentlich
- Abstimmungsergebnisse 14 Abstimmungen