2. Satzung zur Änderung der Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Rödermark (Feuerwehrsatzung)
Eingebracht vom Magistrat · federführend Recht
Beschlussvorschlag
Die in der Anlage zu dieser Drucksache beigefügte 2. Satzung zur Änderung der Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Rödermark wird beschlossen.
Sachverhalt
Der Magistrat legt mit der Drucksache der Stadtverordnetenversammlung eine Änderungssatzung für die Feuerwehrsatzung der Stadt Rödermark, zuletzt im Jahr 2017 geändert, vor. Die vorgeschlagenen Änderungen werden empfohlen, um nach intensiven Erörterungen mit der Führung der gesamten Feuerwehr und der Wehren der beiden Stadtteile die kameradschaftliche und gemeinsame Neuaufstellung der Stadtbrandinspektion zu ermöglichen.
Diese wird erforderlich, da der bis zum Dezember 2027 gewählte Stadtbrandinspektor den Magistrat vorzeitig um seine Entlassung aus dem Ehrenbeamtenverhältnis ersucht hat. Dem Verlangen auf Entlassung war gemäß § 29 Abs. 1 Hessisches Beamtengesetz (HBG) nachzukommen, so dass diese vom Magistrat am 13.11.2025 zum 31.12.2025 verfügt wurde. Der Magistrat respektiert das Ersuchen und ist dem bisherigen Stadtbrandinspektor für seine ehrenamtliche Pflicht- und Aufgabenerfüllung zu Dank verpflichtet.
Gemäß § 12 Abs 3 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG) sollte die Feuerwehr deshalb nun binnen zwei Monaten nach Freiwerden der Stelle die Wahl eines neuen Stadtbrandinspektors bzw. einer Stadtbrandinspektorin vornehmen. Sollte es zu keiner Besetzung der Stelle kommen, wäre der Magistrat gezwungen im Benehmen mit der Kreisbrandinspektorin oder dem Kreisbrandinspektor unverzüglich eine Bestellung vorzunehmen.
Der Magistrat ist der Überzeugung, dass die erfolgreiche Leitung der Gesamtfeuerwehr neben der fachlichen Qualifikation insbesondere auf die Unterstützung und das Vertrauen der Kameraden und Kameradinnen der gesamten Feuerwehr Rödermark beruht. Deshalb hat der Bürgermeister umgehend das vertrauensvolle Gespräch mit dem bisherigen Stadtbrandinspektor, dem stellvertretenden Stadtbrandinspektor und den Wehrführungen der beiden Stadtteilfeuerwehren gesucht. Die beteiligten ehrenamtlichen Kräfte zeigten nicht nur auf, dass und unter welchen Rahmenbedingungen sich Nachfolger / Nachfolgerinnen zur Wahl stellen werden.
Finanzielle Auswirkung
Die Einrichtung einer weiteren Stellvertretung für den Stadtbrandinspektor ist mit Kosten verbunden. Die Entschädigung richtet sich nach der Feuerwehrdienst- und Reisekostenaufwandsentschädigungsverordnung (FwDRAVO) des Landes Hessens. Die Satzungsänderung könnte mithin Kosten iHv 97,50 EUR / Monat bzw. 1.170,- EUR / Haushaltsjahr verursachen.
Einfach erklärt
Die Stadtverordnetenversammlung soll eine Änderung der Feuerwehrsatzung beschließen. Künftig sollen neben dem Stadtbrandinspektor zwei statt bisher einer stellvertretenden Personen vorgesehen werden. Die Satzung soll deren Zuständigkeiten und Rangfolge festlegen und weitere betroffene Regelungen an aktuelle Vorgaben anpassen.
Anlass ist das vorzeitige Ausscheiden des bisherigen Stadtbrandinspektors zum 31.12.2025. Die Änderung soll ermöglichen, im Frühjahr innerhalb der gesetzlichen Fristen ein neues Leitungsteam zu wählen. Nach Auffassung des Magistrats kann eine zweite Stellvertretung den Stadtbrandinspektor entlasten und die ehrenamtlichen Aufgaben auf mehrere Personen verteilen. Der Vorschlag wurde zuvor mit den Feuerwehrführungen beraten.
Eine vollständige Überarbeitung der Feuerwehrsatzung ist wegen des Zeitdrucks zunächst nicht vorgesehen. Sie soll später unter Beteiligung der Feuerwehren und der Brandschutzkommission vorbereitet werden.
Finanzielle Auswirkung
Die zusätzliche Stellvertretung könnte Kosten von 97,50 EUR pro Monat beziehungsweise 1.170 EUR pro Haushaltsjahr verursachen.
Diese Fassung wurde von einem Sprachmodell aus dem amtlichen Text übersetzt und ist nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der .