Vorschlag einer Ortsgerichtsschöffin/eines Ortsgerichtsschöffen für das Ortsgericht Rödermark II (Urberach)
Eingebracht vom Magistrat · federführend Recht
Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung schlägt dem Direktor des Amtsgerichts Langen die Ernennung von ____________________________________ zur/zum Ortsgerichtsschöffin/Ortsgerichtsschöffen für das Ortsgericht Rödermark II (Urberach) vor.
Sachverhalt
Im Ortsgericht Rödermark II (Urberach) soll dem Amtsgericht Langen ein Vorschlag für die Nachbesetzung eines Ortsgerichtsschöffen unterbreitet werden. Die Aufgaben des Ortsgerichts sind: Beglaubigungen von Unterschriften und Abschriften Erteilung der Sterbefallanzeige an das Amtsgericht Sicherung des Nachlasses Mitwirkung des Ortsgerichtes bei Festsetzung u. Erhaltung von Grundstücksgrenzen Schätzungen Gemäß § 8 Abs. 1 Ortsgerichtsgesetz (OGerG HE) dürfen nur Personen ernannt werden, die allgemeines Vertrauen genießen sowie lebenserfahren und unbescholten sind. Die Ortsgerichtsschöffen sollen mit der Schätzung von Grundstücken vertraut sein. Die Abstimmung über den Vorschlag zur Nachbesetzung soll am 10. November 2026 in der Stadtverordnetenversammlung erfolgen. Gemäß § 7 des Hessischen OGerG HE werden die Ortsgerichtsmitglieder auf Vorschlag der Stadt durch den Direktor des Amtsgerichtes Langen ernannt. § 7 Abs. 2 des OGerG HE sieht vor, dass Bewerber zur Besetzung dieses Ehrenamtes aus dem Magistrat und der Mitte Stadtverordnetenversammlung benannt werden können. Die Fraktionsvorsitzenden wurden mit Schreiben vom 01.10.2026 um die Benennung von Vorschlägen ersucht. Die Stadt Rödermark hat die Personen vorzuschlagen, auf die mehr als die Hälfte der Stimmen der gesetzlichen Zahl der Stadtverordneten entfallen sind. Die Abstimmung erfolgt schriftlich und geheim. Wenn niemand widerspricht, kann durch Zuruf oder Handaufheben abgestimmt werden.
Einfach erklärt
Die Stadtverordnetenversammlung soll eine Person für das ehrenamtliche Amt als Ortsgerichtsschöffin oder Ortsgerichtsschöffe im Ortsgericht Rödermark II (Urberach) vorschlagen. Die Abstimmung ist für den 10. November 2026 vorgesehen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen aller gesetzlich vorgesehenen Stadtverordneten erhält. Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich schriftlich und geheim; wenn niemand widerspricht, ist auch eine Abstimmung per Zuruf oder Handzeichen möglich.
Die vorgeschlagene Person muss allgemeines Vertrauen genießen, lebenserfahren und unbescholten sein. Sie soll außerdem mit der Schätzung von Grundstücken vertraut sein. Die endgültige Ernennung nimmt der Direktor des Amtsgerichts Langen vor. Das Ortsgericht ist unter anderem für Beglaubigungen, Nachlasssicherung, Grundstücksgrenzen und Schätzungen zuständig.
Finanzielle Auswirkung
Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.
Diese Fassung wurde von einem Sprachmodell aus dem amtlichen Text übersetzt und ist nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der .