Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss
6. Sitzung
- Donnerstag, 29. Oktober 2026, 19:30 Uhr
- Mehrzweckraum, Am Schellbusch 1, 63322 Rödermark
- Sitzung abgeschlossen· öffentlich mit nicht-öffentlichem Teil
Worum es geht
- Finanzen 4
- Politik & Verwaltung 4
- Ordnung & Sicherheit 3
- Verkehr 3
- Bauen & Stadtentwicklung 2
- 5
4 weitere Themen
Im Mittelpunkt standen Rödermarks Finanzen und die weitere Stadtentwicklung. Beraten wurden der Finanzbericht für das erste Halbjahr 2026 mit einem erwarteten Jahresdefizit von rund 6,09 Millionen Euro, der Gesamtabschluss 2024 sowie der Jahresabschluss 2025 der Kommunalen Betriebe. Zudem ging es um höhere Spielapparatesteuern ab 2027 und eine neue Strategie zur Baulandentwicklung. Die Entwicklung von Gewerbeflächen am Hainchesbuckel und nördlich des Germania-Sportplatzes soll weiter geprüft werden. Weitere Schwerpunkte waren Betreuung und Verkehr. Anträge fordern Konzepte zur Umwandlung überschüssiger U3- in benötigte Ü3-Plätze, einen Wirtschaftlichkeitsvergleich bei der Schulkindbetreuung sowie eine systematische Überprüfung der Schulwege. Auch das Parkraum- und Verkehrskonzept in Ober-Roden und Urberach und Tempo 30 am Badehaus wurden thematisiert. Daneben befasste sich der Ausschuss mit der möglichen städtischen Nutzung des Gemeindezentrums St. Gallus, Livestreams öffentlicher Sitzungen, einer Musikschulkooperation mit Dietzenbach sowie Prüfaufträgen zu illegalen Müllablagerungen, der Gefahrenabwehrverordnung und einem nächtlichen Fahrverbot für Mähroboter. Endgültige Entscheidungen waren bei den meisten Punkten späteren Beratungen vorbehalten.
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit einem KI-Modell erstellt und kann Fehler enthalten. Verbindlich ist die Tagesordnung mit den amtlichen Unterlagen.
Tagesordnung · 24 Punkte
- Ö 1 Eröffnung, Feststellung der Beschlussfähigkeit und Tagesordnung
- Ö 2 Bericht der Wirtschaftsförderung
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Worum es hier geht - einfach erklärt
Für das Ortsgericht Rödermark II in Urberach soll eine Ortsgerichtsschöffin oder ein Ortsgerichtsschöffe zur Nachbesetzung vorgeschlagen werden. In dieser Sitzung wird die Personalentscheidung lediglich vorberaten; die Abstimmung über den Vorschlag ist für den 10. November 2026 in der Stadtverordnetenversammlung vorgesehen. Die Ernennung nimmt anschließend der Direktor des Amtsgerichts Langen vor.
Dieser Text wurde mit einem KI-Modell erstellt und kann Fehler enthalten. Die ist das Original der Stadt und gilt im Zweifelsfall.
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federführend Recht
Die Stadtverordnetenversammlung schlägt dem Direktor des Amtsgerichts Langen die Ernennung von ____________________________________ zur/zum Ortsgerichtsschöffin/Ortsgerichtsschöffen für das Ortsgericht Rödermark II (Urberach) vor.
Sachverhalt
Im Ortsgericht Rödermark II (Urberach) soll dem Amtsgericht Langen ein Vorschlag für die Nachbesetzung eines Ortsgerichtsschöffen unterbreitet werden. Die Aufgaben des Ortsgerichts sind: Beglaubigungen von Unterschriften und Abschriften Erteilung der Sterbefallanzeige an das Amtsgericht Sicherung des Nachlasses Mitwirkung des Ortsgerichtes bei Festsetzung u. Erhaltung von Grundstücksgrenzen Schätzungen Gemäß § 8 Abs. 1 Ortsgerichtsgesetz (OGerG HE) dürfen nur Personen ernannt werden, die allgemeines Vertrauen genießen sowie lebenserfahren und unbescholten sind. Die Ortsgerichtsschöffen sollen mit der Schätzung von Grundstücken vertraut sein. Die Abstimmung über den Vorschlag zur Nachbesetzung soll am 10. November 2026 in der Stadtverordnetenversammlung erfolgen. Gemäß § 7 des Hessischen OGerG HE werden die Ortsgerichtsmitglieder auf Vorschlag der Stadt durch den Direktor des Amtsgerichtes Langen ernannt. § 7 Abs. 2 des OGerG HE sieht vor, dass Bewerber zur Besetzung dieses Ehrenamtes aus dem Magistrat und der Mitte Stadtverordnetenversammlung benannt werden können. Die Fraktionsvorsitzenden wurden mit Schreiben vom 01.10.2026 um die Benennung von Vorschlägen ersucht. Die Stadt Rödermark hat die Personen vorzuschlagen, auf die mehr als die Hälfte der Stimmen der gesetzlichen Zahl der Stadtverordneten entfallen sind. Die Abstimmung erfolgt schriftlich und geheim. Wenn niemand widerspricht, kann durch Zuruf oder Handaufheben abgestimmt werden.
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Worum es hier geht - einfach erklärt
Der Bericht zur finanziellen Entwicklung im ersten Halbjahr 2026 soll zur Kenntnis genommen werden. Die Hochrechnung erwartet zum Jahresende ein ordentliches Defizit von rund 6,09 Millionen Euro und damit eine leichte Verbesserung gegenüber dem Haushaltsplan. Auch der voraussichtliche Zahlungsmittelbedarf fällt mit rund 2,59 Millionen Euro etwas niedriger aus als geplant.
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federführend Finanzen / Controlling
Der Bericht zum 1. Halbjahr 2026 wird zur Kenntnis genommen.
Sachverhalt
Der Halbjahresbericht zum 1. Halbjahr bildet u. a. die Summe der ordentlichen Erträge und Aufwendungen, das ordentliche Ergebnis sowie das außerordentliche Ergebnis und das Jahresergebnis ab. Er enthält das Budget und die Ist-Daten für das Jahr 2025, die Plan-Daten für das Jahr 2026 sowie das Budget zum 30. Juni und ein bereinigtes Ergebnis für 2026 zum 30. Juni (Stand 20. Juli 2026). Daraus resultierend wurde eine Prognose auf das Jahresergebnis vorgenommen. Die Hochrechnung der Daten lässt aus heutiger Sicht einen Fehlbetrag im ordentlichen Ergebnis in Höhe von rund 6,09 Mio. € zum 31.12.2026 und somit eine Ergebnisverbesserung von 77,7 T€ erwarten (Haushaltsplan 2026 ordentliches Ergebnis 6.163.515 €). Darüber hinaus umfasst der Halbjahresbericht eine Prognose über die Ein- und Auszahlungen auf das Jahresende. Mit einem hochgerechneten Zahlungsmittelbedarf aus laufender Verwaltungstätigkeit zum Jahresende von rund 2,59 Mio. € kann eine Verbesserung gegenüber dem geplanten Zahlungsmittelbedarf von rund 122,5 T€ erzielt werden (Haushaltsplan 2026 Zahlungsmittelbedarf aus laufender Verwaltungstätigkeit 2.710.662 €). Des Weiteren wird eine Übersicht über die Kennzahlen und Leistungsmengen zum Stand 20. Juli 2026 abgebildet.
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Worum es hier geht - einfach erklärt
Der geprüfte Gesamtabschluss 2024 der Stadt Rödermark wird in dieser Sitzung vorberaten. Er weist einen Gesamtbilanzverlust von rund 2,09 Millionen Euro aus und erhielt von der Revision des Kreises Offenbach einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk. Die Stadtverordnetenversammlung soll den Abschluss anschließend feststellen; eine erneute Entlastung des Magistrats ist nicht vorgesehen, da diese bereits mit den Einzelabschlüssen 2024 erfolgte.
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federführend Finanzbuchhaltung
Die Stadtverordnetenversammlung stellt den mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk der Revision des Kreises Offenbach vom 18.05.2026 versehenen Gesamtabschluss 2024 gemäß § 114 HGO fest. Die Entscheidung nach § 114 Abs. 1 Satz 1 HGO über die Entlastung des Magistrates ist nicht erforderlich, da diese bereits mit den geprüften Einzelabschlüssen 2024 erfolgte.
Sachverhalt
Mit der letzten Änderung der HGO wurden die §§ 112a HGO (Gesamtabschluss) und 112b HGO (Befreiung vom Gesamtabschluss) mit Wirkung zum 05.04.2025 gestrichen und damit die Verpflichtung zur Aufstellung aufgehoben. Den Kommunen bleibt es jedoch freigestellt, auf freiwilliger Basis Gesamtabschlüsse aufzustellen und prüfen zu lassen. Die Stadt Rödermark hat sich entschlossen, den Gesamtabschluss für das Jahr 2025 letztmalig aufzustellen und der Revision zur Prüfung vorzulegen. Danach gibt es außer der Berufsakademie Rhein-Main keine Beteiligung mit einem Beteiligungswert von über fünfzig Prozent. Sofern der Gesamtabschluss aufgestellt wird, erfolgt der Aufbau weiterhin in Anlehnung an die Vorgaben der HGO in Verbindung mit den Vorgaben der GemHVO. Der Gesamtabschluss ist zum Stichtag 31. Dezember des Haushaltsjahres aufzustellen. Die vollständigen Erträge und Aufwendungen sind, auch die der ausgegliederten Bereiche, wie z.B. Eigenbetriebe, auf den Stichtag 31. Dezember eines jeden Jahres abzubilden. Gleiches gilt für alle Vermögenswerte sowie kurz-, mittel- und langfristige Verbindlichkeiten. Er ist die Zusammenfassung des Jahresabschlusses der Stadt Rödermark mit den Jahresabschlüssen ihrer Beteiligungen. Der vom Fachbereich Finanzen erstellte Gesamtabschluss 2024 wurde seitens der Revision des Kreises Offenbach in der Zeit vom 09.02.2026 bis zum 23.02.2026 – mit Unterbrechungen - geprüft und am 18.05.2026 mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen. Der Gesamtabschluss 2024 weist einen Gesamtbilanzverlust in Höhe von 2.085.640,46 Euro aus.
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Worum es hier geht - einfach erklärt
Der Jahresabschluss 2025 der Kommunalen Betriebe wird in dieser Sitzung vorberaten; die endgültige Entscheidung trifft die Stadtverordnetenversammlung. Der geprüfte Abschluss weist einen Jahresverlust von 853.630,43 Euro aus und hat einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erhalten. Vorgeschlagen ist, den Abschluss festzustellen und die Betriebskommission sowie die kommissarische Betriebsleitung für 2025 zu entlasten.
Dieser Text wurde mit einem KI-Modell erstellt und kann Fehler enthalten. Die ist das Original der Stadt und gilt im Zweifelsfall.
Ganze Vorlage DS/283/26 ansehen — mit Beratungsweg über alle GremienBeschlussvorschlag
federführend Finanzen / Controlling
Die Stadtverordnetenversammlung stellt gemäß § 5 Nr. 11 EigBGes den mit uneingeschränktem Bestätigungsvermerk der GBZ Revisions und Treuhand AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Kassel, versehenen Jahresabschluss 2025 des Eigenbetriebes „Kommunale Betriebe der Stadt Rödermark“ fest und erteilt der Betriebskommission und der kommissarischen Betriebsleitung für das Wirtschaftsjahr 2025 Entlastung. Euro Geschäftsfeld Abfall Gewinn 88.215,36 Geschäftsfeld Abwasser Verlust 662.040,56 Geschäftsfeld Badehaus Verlust -885.100,26 Geschäftsfeld Betriebshof Verlust -894.695,53 Geschäftsfeld Gebäudewirtschaft Gewinn 175.909,44 Jahresverlust -853.630,43
Sachverhalt
Gemäß § 5 Nr. 11 des Hessischen Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes) stellt die Stadtverordnetenversammlung die Jahresabschlüsse des Eigenbetriebes fest, nachdem die Betriebskommission gemäß § 7 (3) Nr. 5 EigBGes hierzu Stellung genommen hat. Der Jahresabschluss 2025 wurde vom Eigenbetrieb „Kommunale Betriebe Rödermark“ am 30. April 2026 erstellt. Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgte durch die Firma GBZ Revisions und Treuhand AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Kassel. Dem Jahresabschluss 2025 des Eigenbetriebes „Kommunale Betriebe Rödermark“ wurde am 26. August 2026 der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk durch die Firma GBZ Revisions und Treuhand AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, erteilt. Nach handelsrechtlicher Betrachtung dürfen interne Leistungen innerhalb der Kommunalen Betriebe nicht ausgewiesen werden. Im Wesentlichen erbringt der Betriebshof interne Leistungen für die Geschäftsfelder Abfall, Abwasser, Badehaus und Gebäudewirtschaft. Diese betrugen in 2025 insgesamt EUR 539.087,87. Die kommissarische Betriebsleitung empfiehlt den Jahresabschluss 2025 des Eigenbetriebes „Kommunale Betriebe Rödermark“ gemäß § 5 Nr. 11 EigBGes festzustellen. Euro Geschäftsfeld Abfall Gewinn 88.215,36 Geschäftsfeld Abwasser Gewinn 662.040,56 Geschäftsfeld Badehaus Verlust -885.100,26 Geschäftsfeld Betriebshof Verlust -894.695,53 Geschäftsfeld Gebäudewirtschaft Gewinn 175.909,44 Jahresverlust -853.630,43
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Die geplante Änderung der Spielapparatesteuer wird in dieser Sitzung vorberaten. Ab 1. Januar 2027 sollen die Steuersätze für Geräte mit Gewinnmöglichkeit von 20 auf 25 Prozent und für Geräte ohne Gewinnmöglichkeit von 10 auf 15 Prozent der Bruttokasse steigen. Bei unverändertem Spielverhalten rechnet die Stadt mit rund 85.000 Euro zusätzlichen Einnahmen pro Jahr.
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federführend Steuerverwaltung
Die Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Rödermark wird gemäß beigefügter Anlage beschlossen.
Sachverhalt
Die Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und das Spielen um Geld oder Sachwerte (Spielapparatesteuersatzung) wird mit Wirkung zum 01.01.2027 angepasst. Die Steuersätze, bemessen nach der elektronisch gezählten Bruttokasse, werden wie folgt neu festgesetzt: Geräte mit Gewinnmöglichkeit: Anhebung von bisher 20 % auf 25 % der Bruttokasse. Geräte ohne Gewinnmöglichkeit: Anhebung von bisher 10 % auf 15 % der Bruttokasse. Aufgrund anhaltend hoher Belastungen im städtischen Haushalt ist die Kommune gem. § 93 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) verpflichtet, alle eigenen Einnahmepotenziale vollständig auszuschöpfen. Dazu hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark am 08.09.2026 mit dem Haushaltssicherungskonzept beschlossen, dass die Spielapparatesteuer anzuheben ist. Ein Satz von 25 % der Bruttokasse bewegt sich im Rahmen der aktuellen Rechtsprechung und wird von zahlreichen hessischen Kommunen (wie z. B. der Stadt Oberursel, der Stadt Weiterstadt oder der Stadt Rodgau) erfolgreich und rechtssicher angewendet.
Finanzielle Auswirkung
Sollte sich das "Spielverhalten" nicht verändern, ist mit jährlichen Mehrerträgen in Höhe von 85.000 Euro für ein vollständiges Kalenderjahr zu rechnen. Im Haushaltssicherungskonzept zum Haushalt 2026 wurden für das Finanzplanjahr 2027 entsprechende Erträge (insg. 425.000 €) vorgesehen. /He, 12.10.26
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In der Sitzung wird vorberaten, ob die Stadt das Gemeindezentrum St. Gallus ab 1. Januar 2027 nutzen soll. Der Magistrat soll dafür eine Nutzungsvereinbarung mit der katholischen Pfarrgemeinde erarbeiten und abschließen, um Angebote der Jugend- und Seniorenarbeit zu sichern. Offene Fragen zur bisherigen Nutzung sowie zu Betriebs- und Instandhaltungskosten werden noch geklärt.
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federführend Liegenschafts- und Gebäudemanagement
Die Katholische Pfarrgemeinde St. Gallus Urberach räumt der Stadt Rödermark ab dem 01.01.2027 die Nutzung des Gemeindezentrum St. Gallus ein. Zu diesem Zweck soll der Magistrat einen Nutzungsvertrag / eine Nutzungsvereinbarung erarbeiten und abschließen.
Sachverhalt
Zum 01.01.2027 geht die Rechtsfähigkeit der Pfarrgemeinde St. Gallus Urberach in die der neuen Gesamtpfarrei „Heilige Anna an der Rodau“ über. Im Rahmen der vorbereitenden Sitzungen des Verwaltungsrates der Pfarrgemeinde St. Gallus wurde die Möglichkeit erörtert, die Nutzung des Gemeindezentrums auf die Stadt Rödermark zu übertragen. Vor diesem Hintergrund soll, zur Aufrechterhaltung einer sozialen Infrastruktur im Bereich der Jugend- und Seniorenarbeit, der Abschluss eines Nutzungsvertrages geprüft werden. Von Seiten der Katholischen Pfarrgemeinde St. Gallus Urberach wurde der Entwurf eines Nutzungsvertrages (siehe Anlage) vorgelegt. Damit die finanziellen Auswirkungen des Nutzungsvertrages beurteilt werden können, werden derzeit die sich daraus ergebenden Fragen u.a hinsichtlich der derzeitigen Nutzung sowie der Betriebs- und Instandhaltungskosten geklärt.
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Das Gremium berät vor, ob Rödermark seine bisherige Strategie zur Entwicklung neuer Baugebiete aufheben und durch ein neues Modell ersetzen soll. Die Entwicklung des Gewerbegebiets „Am Hainchesbuckel“ und weiterer Gewerbeflächen nördlich von Ober-Roden soll fortgesetzt werden, wobei ein externer Entwickler möglichst viele Kosten übernehmen soll. Für die Vorbereitung eines neuen Vergabeverfahrens und die Abwicklung bestehender Aufträge werden für 2027 voraussichtlich 125.000 bis 150.000 Euro benötigt.
Dieser Text wurde mit einem KI-Modell erstellt und kann Fehler enthalten. Die ist das Original der Stadt und gilt im Zweifelsfall.
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federführend Fachbereich 6 - Stadtentwicklung
Mit der Darstellung des Sachverhalts bzw. der Begründung besteht Einverständnis. Der Beschluss „Vorgehensweisen/ Vergaben bei Baugebietsentwicklungen“, VO/0055/23, vom 28.03.2023 wird aufgehoben. Die Entwicklung des Gewerbegebiets „Am Hainchesbuckel“ sowie weiterer gewerblicher Bauflächen nördlich der Ortslage des Stadtteils Ober-Roden werden fortgesetzt. Der Magistrat wird beauftragt, eine neue Baulandentwicklungsstrategie zu entwickeln, mit dem Ziel, die Kosten für zukünftige Gebietsentwicklungen so umfassend wie möglich aus dem städtischen Haushalt auf einen externen Entwickler zu verlagern. Die erforderlichen Haushaltsmittel für die Vorbereitung und Durchführung eines erneuten Vergabeverfahrens „Hainchesbuckel“ sind bereitzustellen.
Sachverhalt
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark hat am 23.08.2023 beschlossen, „dass Baugebietsentwicklungen – bis auf weiteres – durch den Magistrat durchgeführt werden sollen“. Der Grund für diese Entscheidung bestand darin, dass Baulandentwicklungen nicht mehr auf der 2013 geschlossenen „Grundsatzvereinbarung zur Bodenbevorratung“ der Hessischen Landgesellschaft mbH (HLG) übertragen werden konnten, da diese Leistungen als dem Vergaberecht unterfallend eingestuft wurden. Im Rahmen der geplanten Realisierung des Gewerbegebiets „Am Hainchesbuckel“ (Aufstellungsbeschluss Bebauungsplan 18.07.2023) wurde diese Baulandentwicklungsstrategie einem ersten „Härtetest“ unterzogen. Seitens der Verwaltung wurde (mit externer Unterstützung) das Vergabeverfahren für die Leistungen einer externer Projektsteuerung durchgeführt. Die Beauftragung des Büros Stadtbauplan aus Darmstadt erfolgte am 01.09.2025. In der Folge wurden die Leistungen für die Bodenordnung sowie Bauleitplanung einschließlich erforderlicher Gutachten ausgeschrieben sowie ebenfalls beauftragt. Das Vergabeverfahren für die erforderlichen Erschließungsleistungen wurde vorbereitet. Als erstes Zwischenfazit muss konstatiert werden, dass trotz leistungsfähiger externer Projektsteuerung und externer Planer, die bei der Verwaltung verbleibenden Aufgaben, die zur Verfügung stehenden Ressourcen der involvierten Fachdienste ausreizen bzw. zum Teil übersteigen. Zum anderen zeigte sich (überdeutlich), dass sich die Stadt Rödermark – in ihrer momentanen sowie absehbaren Haushaltssituation – die Finanzierung einer solchen Gesamtmaßnahme nicht „leisten“ kann. Konsequenterweise wurde daher die Entwicklung des Gewerbegebiets „Am Hainchesbuckel“ in der gemäß Beschluss vom 28.03.2023 vorgesehenen Art und Weise gestoppt, d.h., die erforderlichen Haushaltsmittel werden nicht bereitgestellt. Ungeachtet dessen besteht der politische Wille unverändert fort, das Gewerbegebiet „Am Hainchesbuckel“ sowie weitere gewerbliche Bauflächen nördlich der Ortslage Ober-Rodens zu entwickeln. Es ist daher (abermals) eine alternative Baulandentwicklungsstrategie zu entwickeln. Ziel sollte bzw. muss dabei sein, die Kosten für die Gebietsentwicklung so umfassend wie möglich aus dem städtischen Haushalt auf einen externen Baugebietsentwickler zu verlagern, wobei ein einfaches Zurück zum alten „HLG-Modell“ nicht möglich ist. Seitens der Verwaltung sowie der beauftragten externen Projektsteuerung werden bereits erste Überlegungen hinsichtlich einer alternativen Baulandentwicklungsstrategie angestellt. Diese Überlegungen beinhaltet insbesondere auch die Analyse, welche Leistungen aus den bestehenden Beauftragungen sinnvollerweise noch abgerufen werden sollten, um eine fundierte(re) Grundlage für eine neuerliche Ausschreibung der Leistungen einer Baugebietsentwicklung für das Gewebegebiet „Am Hainchesbuckel“ schaffen zu können. Hierbei sind insbesondere das erforderliche Zielabweichungsverfahren von den Zielen der Raumordnung sowie die Klärung eines möglichen Erfordernisses eines Umbaus des Kreuzungspunktes „Kapellenstraße/ Urberacher Straße“ zu benennen. Für die „Abwicklung“ der bestehenden Beauftragungen sowie für die Vorbereitung und Durchführung eines erneuten Vergabeverfahrens „Hainchesbuckel“ sind – nach derzeitiger überschlägiger Schätzung – voraussichtlich städtische Haushaltsmittel in Höhe von ca. 125.000-150.000 Euro im Haushaltsjahr 2027 erforderlich bzw. bereitzustellen.
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Das Gremium berät den Antrag vor, öffentliche Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung künftig live in Bild und Ton zu übertragen und die Aufzeichnungen dauerhaft online bereitzustellen. Der Magistrat soll dafür technische, personelle, rechtliche und finanzielle Voraussetzungen prüfen und dem HFW-Ausschuss schriftlich berichten. Zur teilweisen Finanzierung wird außerdem vorgeschlagen, das Sitzungsgeld um fünf Euro zu senken und eine entsprechende Satzungsänderung vorzubereiten.
Dieser Text wurde mit einem KI-Modell erstellt und kann Fehler enthalten. Die ist das Original der Stadt und gilt im Zweifelsfall.
Ganze Vorlage DS/145/26-2 ansehen — mit Beratungsweg über alle GremienAntrag im Wortlaut
Die Stadtverordnetenversammlung spricht sich grundsätzlich, speziell auch mit Blick auf die niedrigschwellige und barrierearme Transparenz der kommunalpolitischen Entscheidungsprozesse, für die baldmöglichste Bild- und Tonübertragung (Livestream/Liveübertragung) aus den öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark aus. Die Videodateien der Stadtverordnetenversammlungen sollen zeitnah nach Beendigung des jeweiligen Livestreams auf Facebook und der Webseite der Stadt Rödermark (sowie gegebenenfalls zukünftig auch ergänzend dazu noch auf weiteren seriösen und populären Plattformen) dauerhaft für die Bürgerinnen und Bürger zur Verfügung gestellt werden. Die Realisierung der Livestream-Übertragung sowie Bearbeitung der Dateien für die spätere Archivierung und dauerhafte Zurverfügungstellung der Videodateien soll bevorzugt beziehungsweise nach Möglichkeit unter Zuhilfenahme/Beauftragung eines professionellen privaten Dritten (Anbieters) mit einschlägiger Erfahrung und technischer Ausstattung geschehen. Der Magistrat wird beauftragt, zu prüfen und in Form eines ausführlichen schriftlichen Berichts im HFW-Ausschuss darzustellen, wie Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung zukünftig im Sinne der vorstehenden Ziffern per Livestream übertragen und danach online zur Verfügung gestellt werden können. Dabei sind unter anderem die nachstehenden Aspekte (vergleichend, ob in Eigenerledigung, durch einen Dritten oder in Zusammenarbeit mit einem Dritten) umfassend zu beleuchten: a. Die Voraussetzungen in Bezug auf die technische Hardware. b. Die personellen und organisatorischen Voraussetzungen. c. Die rechtlichen Rahmenbedingungen inklusive eventuell nötiger Satzungs-änderungen. d. Die finanziellen Konditionen. e. Die Voraussetzungen zur Übertragung und Zurverfügungstellung via Webseite, Facebook, usw. Die Stadtverordnetenversammlung spricht sich dafür aus, zur (anteiligen) Gegenfinanzierung (über den Gesamthaushalt) der Liveübertragung aus den öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung die Aufwandsentschädigung („Sitzungsgeld“) für politische Sitzungen (§ 3 Abs. 1 der Entschädigungssatzung der Stadt Rödermark) um 5 € zu reduzieren. Ein entsprechender Satzungsänderungsvorschlag soll durch den Magistrat vorbereitet und zusammen mit dem schriftlichen Bericht (siehe vorstehende Ziffer 4.) dem HFW vorgelegt werden.
Sachverhalt
Erfolgt mündlich.
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Der FDP-Antrag wird vorberaten und soll zunächst eine rechtliche Grundlage für mögliche Bild- und Tonübertragungen öffentlicher Sitzungen schaffen. Der Magistrat soll dafür einen Entwurf zur Änderung der Geschäftsordnung vorlegen, der unter anderem Datenschutz, Persönlichkeitsrechte und technische Anforderungen regelt. Eine Übertragung müsste vor jeder Sitzung zugelassen werden; über die tatsächliche Einführung von Livestreams würde die Stadtverordnetenversammlung später gesondert entscheiden.
Dieser Text wurde mit einem KI-Modell erstellt und kann Fehler enthalten. Die ist das Original der Stadt und gilt im Zweifelsfall.
Ganze Vorlage DS/145/26-1 ansehen — mit Beratungsweg über alle GremienAntrag im Wortlaut
1. Die Stadtverordnetenversammlung spricht sich grundsätzlich, insbesondere im Hinblick auf eine niedrigschwellige, barrierearme und transparente Information der Öffentlichkeit über kommunalpolitische Entscheidungsprozesse, für die Möglichkeit von Bild- und Tonübertragungen aus öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark aus. 2. Der Magistrat wird beauftragt, einen Entwurf zur Änderung der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung und der Ausschüsse der Stadt Rödermark vorzulegen, der die rechtlichen und organisatorischen Voraussetzungen für Bild- und Tonübertragungen öffentlicher Sitzungen schafft. 3. In die Geschäftsordnung ist insbesondere aufzunehmen, dass die Durchführung einer Bild- und Tonübertragung vor jeder einzelnen Sitzung der ausdrücklichen Zulassung durch den/die Stadtverordnetenvorsteher/in bedarf. Die Zulassung kann insbesondere versagt werden, wenn rechtliche, technische oder organisatorische Gründe einer Übertragung entgegenstehen. 4. Die konkrete Einführung von Livestreams bzw. Bild- und Tonübertragungen erfolgt nicht automatisch mit Inkrafttreten der Geschäftsordnungsänderung. Über die tatsächliche Durchführung von Livestream-Übertragungen entscheidet die Stadtverordnetenversammlung durch gesonderten Beschluss. 5. Die konkrete Ausgestaltung der Geschäftsordnungsregelungen – insbesondere hinsichtlich Live-Übertragung, Aufzeichnung und nachträglicher Bereitstellung, Einwilligungserfordernissen, Datenschutz, Persönlichkeitsrechten sowie technischen Anforderungen – ist im Entwurf darzustellen und der Stadtverordnetenversammlung zur Entscheidung vorzulegen.
Sachverhalt
Die Schaffung einer rechtlichen Grundlage für Bild- und Tonübertragungen in der Geschäftsordnung ist von der tatsächlichen Durchführung solcher Übertragungen zu unterscheiden. Die Geschäftsordnung soll zunächst lediglich die Möglichkeit eröffnen, öffentliche Sitzungen zu übertragen. Die Entscheidung, ob und ab welchem Zeitpunkt Livestreams tatsächlich durchgeführt werden, sollte aufgrund der damit verbundenen organisatorischen, technischen, datenschutzrechtlichen und finanziellen Auswirkungen ausdrücklich der Stadtverordnetenversammlung vorbehalten bleiben. Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass vor jeder Sitzung geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für eine Übertragung vorliegen. Deshalb soll die Geschäftsordnung vorsehen, dass jede Bild- und Tonübertragung der vorherigen Zulassung durch den/die Stadtverordnetenvorsteher/in bedarf. Hierdurch wird eine rechtssichere und geordnete Durchführung gewährleistet.
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Der Antrag wird in dieser Sitzung vorberaten. Der Magistrat soll ein Konzept erarbeiten und umsetzen, um laut Antrag absehbar überschüssige U3-Betreuungsplätze in benötigte Ü3-Plätze umzuwandeln; dabei sollen auch altersübergreifende Gruppen sowie rechtliche, räumliche und personelle Voraussetzungen geprüft werden. Außerdem soll aufgezeigt werden, wie dadurch Haushaltsmittel eingespart oder kostenneutral in die Ü3-Betreuung umgeschichtet werden können, und bis zur Ausschussrunde im August 2026 ein Zwischenbericht vorgelegt werden.
Dieser Text wurde mit einem KI-Modell erstellt und kann Fehler enthalten. Die ist das Original der Stadt und gilt im Zweifelsfall.
Ganze Vorlage DS/164/26 ansehen — mit Beratungsweg über alle GremienAntrag im Wortlaut
Der Magistrat wird beauftragt, unverzüglich ein Konzept zu erarbeiten und umzusetzen, um die absehbare Überdeckung im U3-Bereich (Krippe) in dringend benötigte Ü3-Plätze (Kindergarten) umzuwandeln. Hierfür sind in Zusammenarbeit mit den freien Trägern sowie dem zuständigen Landesjugendamt / Kreis Offenbach die rechtlichen, räumlichen und personellen Voraussetzungen (insbesondere die Anpassung der Betriebserlaubnisse nach dem Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch - HKJGB) zu prüfen und anzustoßen. Zu prüfen ist auch die temporäre Schaffung altersübergreifender Gruppen. Der Magistrat wird beauftragt aufzuzeigen, wie durch den Abbau der U3-Überkapazitäten (und der damit verbundenen Vorhaltekosten von ca. 1.960 EUR pro Platz und Monat) Haushaltsmittel im Haushalt 2026 konkret eingespart oder kostenneutral in die Ü3-Betreuung umgeschichtet werden können. Den zuständigen Fachausschüssen ist bis zur nächsten Ausschussrunde im August 2026 ein Zwischenbericht über die Anzahl der umgewandelten Plätze und die realisierten finanziellen Entlastungen vorzulegen.
Sachverhalt
In der letzten Sitzung des Haupt- Wirtschafts- und Finanzausschusses wurde vom Magistrat auf Anfrage der Bedarf und das Angebot von Kinderbetreuungsplätzen gegenübergestellt. Während bei der Betreuung von Ü3 Kindern eine Unterdeckung von 83 Plätzen berichtet wurde bestünde bei der U3-Betreuung eine Überdeckung von über 46,5 Plätzen. Aus der Überdeckung folgt eine (rein rechnerisch) unnötige Belastung von 1,093 Millionen Euro für den Haushalt der Stadt (46,5 * 1.960 * 12)
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Der Ausschuss berät vorab über den Antrag, die Wirtschaftlichkeit der städtischen Schulkindbetreuung an der Schule an den Linden mit dem Modell der Trinkbornschule zu vergleichen. Geprüft werden sollen unter anderem Kosten, Zuschüsse, Elternbeiträge, mögliche Einsparungen sowie Folgen für Personal und Betreuungsqualität bei einer Übertragung an die GiP gGmbH. Der Prüfauftrag ist ausdrücklich noch keine Entscheidung über eine solche Übertragung.
Dieser Text wurde mit einem KI-Modell erstellt und kann Fehler enthalten. Die ist das Original der Stadt und gilt im Zweifelsfall.
Ganze Vorlage DS/232/26 ansehen — mit Beratungsweg über alle GremienAntrag im Wortlaut
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark möge beschließen: Der Magistrat wird beauftragt, zu prüfen, ob die Übertragung der Schulkindbetreuung an der Schule an den Linden in Urberach von der Stadt auf die GiP GmbH des Kreises Offenbach zu einer finanziellen Entlastung der Stadt Rödermark führen könnte. Hierzu soll ein belastbarer Kostenvergleich zwischen der derzeitigen städtischen Schulkindbetreuung an der Schule an den Linden und der durch die GiP gGmbH betriebenen Schulkindbetreuung an der Trinkbornschule erstellt werden. Der Vergleich soll insbesondere folgende Punkte umfassen: 1) die Gesamtkosten einschließlich Personal-, Sach-, Verwaltungs- und Hauswirtschaftskosten, 2) die Elternbeiträge und öffentlichen Zuschüsse, 3) den tatsächlichen städtischen Eigenanteil, 4) die Kosten je Betreuungsplatz, 5) das mögliche jährliche Einsparpotenzial bei einer Übertragung an die GiP gGmbH, 6) die Auswirkungen auf das bestehende Personal und die Betreuungsqualität– einschließlich der Frage der Übernahme des städtischen Personals, der Fortgeltung tariflicher Standards und der Sicherung der Betreuungsqualität.
Sachverhalt
In Rödermark bestehen derzeit zwei unterschiedliche Organisationsmodelle für die Schulkindbetreuung: An der Schule an den Linden in Urberach übernimmt die Stadt die Betreuung selbst, während die Schulkindbetreuung an der Trinkbornschule in Ober-Roden durch die GiP gGmbH (Kreis Offenbach) betrieben wird. Angesichts der angespannten Haushaltslage der Stadt Rödermark sollte geprüft werden, ob eine einheitliche Organisation der Schulkindbetreuung über einen freien Träger zu einer finanziellen Entlastung des städtischen Haushalts führen könnte – etwa durch Einsparungen bei Personal- und weiteren laufenden Kosten, ohne die Qualität der Betreuung zu beeinträchtigen. Der vorliegende Antrag stellt dabei ausdrücklich keine Vorentscheidung für eine Übertragung dar. Er soll vielmehr zunächst eine belastbare Entscheidungsgrundlage schaffen, auf deren Basis die Stadtverordnetenversammlung über den künftigen Weg der Schulkindbetreuung sachgerecht entscheiden kann.
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Worum es hier geht - einfach erklärt
Der Ausschuss soll den Antrag vorberaten, die Schulwege in Rödermark nach den neuen rechtlichen Möglichkeiten systematisch auf Gefahrenstellen und Verbesserungsmöglichkeiten zu prüfen. Dabei sollen unter anderem Tempo 30, sichere Querungen, Maßnahmen gegen Gehwegparken sowie Hol- und Bringzonen betrachtet und Schulen, Elternvertretungen und Polizei einbezogen werden. Die Ergebnisse sollen später mit einer Prioritätenliste und Vorschlägen zum weiteren Vorgehen vorgelegt werden.
Dieser Text wurde mit einem KI-Modell erstellt und kann Fehler enthalten. Die ist das Original der Stadt und gilt im Zweifelsfall.
Ganze Vorlage DS/270/26 ansehen — mit Beratungsweg über alle GremienAntrag im Wortlaut
Der Magistrat wird beauftragt, die Schulwegsicherheit im Stadtgebiet unter Berücksichtigung der erweiterten Handlungsmöglichkeiten nach Straßenverkehrsordnung (StVO) und Allgemeiner Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO) systematisch zu überprüfen und der Stadtverordnetenversammlung beziehungsweise dem zuständigen Ausschuss die Ergebnisse vorzulegen. Dabei sollen insbesondere: 1. die bestehenden Schulwegepläne sowie bekannte Gefahren- und Konfliktstellen an den Rödermärker Schulen zusammengetragen und aktualisiert werden, 2. Straßenabschnitte identifiziert werden, die als hochfrequentierte Schulwege im Sinne der geltenden Regelungen in Betracht kommen, 3. für diese Abschnitte geprüft werden, ob zusätzliche Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit sinnvoll und rechtlich möglich sind, insbesondere Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 30 km/h, sichere Querungsmöglichkeiten, Verbesserungen der Sichtbeziehungen, Maßnahmen gegen Gehwegparken sowie gegebenenfalls Hol- und Bringzonen, 4. Hinweise der Schulen, Elternvertretungen, Polizei sowie weiterer relevanter Akteure in die Bewertung einbezogen werden, 5. bei Straßen, für die die Stadt nicht selbst zuständig ist, notwendige Maßnahmen mit den zuständigen Straßenverkehrs- beziehungsweise Straßenbaubehörden abgestimmt oder dort beantragt werden, 6. kurzfristig umsetzbare Maßnahmen von baulichen beziehungsweise investiven Maßnahmen unterschieden und nach Sicherheitswirkung, Aufwand und Umsetzbarkeit priorisiert werden. Die Ergebnisse sollen dem zuständigen Ausschuss zusammen mit einer Prioritätenliste und einem Vorschlag zum weiteren Vorgehen vorgestellt werden.
Sachverhalt
Hintergrund sind die erweiterten Handlungsmöglichkeiten nach StVO und VwV-StVO, insbesondere für Tempo 30 entlang hochfrequentierter Schulwege.
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Der Ausschuss soll vorberaten, ob der Magistrat mögliche Entlastungen durch das Kommunale Flexibilisierungsgesetz prüfen soll. Dabei soll er landesrechtliche Vorgaben ermitteln, die in Rödermark unnötigen Aufwand verursachen und vorübergehend vereinfacht werden könnten. Über konkrete Anträge auf Befreiung von solchen Vorgaben würde erst später gesondert entschieden.
Dieser Text wurde mit einem KI-Modell erstellt und kann Fehler enthalten. Die ist das Original der Stadt und gilt im Zweifelsfall.
Ganze Vorlage DS/272/26 ansehen — mit Beratungsweg über alle GremienAntrag im Wortlaut
Der Magistrat wird beauftragt zu prüfen, welche landesrechtlichen Standards im Sinne des Kommunalen Flexibilisierungsgesetzes bei der Aufgabenerfüllung der Stadt Rödermark einen relevanten personellen, organisatorischen oder verfahrensbezogenen Aufwand verursachen und für welche dieser Standards eine befristete Befreiung nach dem Standardbefreiungsgesetz sachlich sinnvoll sein könnte. Ziel ist es, konkrete Potenziale zur Entbürokratisierung, Vereinfachung und Beschleunigung kommunaler Verfahren zu identifizieren und unnötige formale Anforderungen dort zu reduzieren, wo der Zweck einer Regelung auch mit einfacheren Verfahren zuverlässig erreicht werden kann. Dabei sollen insbesondere Erfahrungen der betroffenen Fachbereiche berücksichtigt und mögliche Entlastungen für Verwaltung, Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen sowie Vereine und Ehrenamt betrachtet werden. Dem zuständigen Ausschuss soll anschließend eine kompakte Übersicht vorgelegt werden, aus der hervorgeht: 1. welche konkreten landesrechtlichen Standards als mögliche Fälle identifiziert wurden, 2. welcher Verwaltungsaufwand beziehungsweise welche praktische Belastung jeweils besteht, 3. welche Vereinfachung oder Entbürokratisierung durch eine Standardbefreiung konkret erreicht werden könnte, 4. wie der Zweck der jeweiligen Regelung bei einer abweichenden Aufgabenerfüllung weiterhin gewährleistet werden könnte und 5. für welche Fälle der Magistrat eine Antragstellung nach dem KommFlexG für sachlich prüfenswert hält. Über die Einreichung konkreter Standardbefreiungsanträge wird auf Grundlage dieser Prüfung gesondert entschieden.
Sachverhalt
Mit dem KommFlexG und dem Standardbefreiungsgesetz bestehen neue Möglichkeiten, landesrechtliche Standards befristet flexibler zu handhaben.
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In der Sitzung soll ein Antrag vorberaten werden, der den Magistrat mit einer Prüfung sogenannter „Müllblitzer“ gegen illegale Müllablagerungen beauftragen würde. Untersucht werden sollen unter anderem Datenschutz, Technik, mögliche Standorte, Erfahrungen anderer Kommunen, Kosten und ein möglicher Pilotbetrieb. Außerdem soll geprüft werden, ob Bußgelder rechtlich angehoben und Verursachern die Reinigungs- und Entsorgungskosten auferlegt werden können; eine Umsetzung wird damit noch nicht beschlossen.
Dieser Text wurde mit einem KI-Modell erstellt und kann Fehler enthalten. Die ist das Original der Stadt und gilt im Zweifelsfall.
Ganze Vorlage DS/271/26 ansehen — mit Beratungsweg über alle GremienAntrag im Wortlaut
Der Magistrat wird beauftragt zu prüfen, ob und unter welchen Voraussetzungen sogenannte „Müllblitzer“ bzw. „Wildmüllblitzer“ zur Feststellung und Verfolgung illegaler Müllablagerungen im öffentlichen Raum in Rödermark eingesetzt werden können. Das Ergebnis der Prüfung ist der Stadtverordnetenversammlung vorzulegen. Dabei sollen insbesondere folgende Aspekte untersucht werden: Rechtliche und datenschutzrechtliche Voraussetzungen: Es ist zu klären, unter welchen Voraussetzungen ein solches System im öffentlichen Raum eingesetzt werden kann und wie der Schutz der Persönlichkeitsrechte unbeteiligter Personen gewährleistet wird. Technische Ausgestaltung: Es ist darzustellen, wie die derzeit verfügbaren Systeme funktionieren, insbesondere hinsichtlich einer KI-gestützten Erkennung von Ablagevorgängen, einer lediglich anlassbezogenen Speicherung von Bildsequenzen sowie der Verpixelung beziehungsweise Löschung nicht benötigter Bilddaten. Mögliche Einsatzorte: Es soll geprüft werden, an welchen bekannten Schwerpunkten illegaler Müllablagerungen in Rödermark ein Einsatz grundsätzlich sinnvoll und rechtlich möglich wäre und ob hierfür eher mobile oder fest installierte Systeme in Betracht kommen. Wirksamkeit und Erfahrungen anderer Kommunen: Die bisherigen Erkenntnisse aus Kommunen, die entsprechende Systeme bereits erproben oder einsetzen, insbesondere Offenbach am Main und Bad Nauheim, sollen ausgewertet und hinsichtlich ihrer Übertragbarkeit auf Rödermark betrachtet werden. Kosten und Personalaufwand: Es sollen die voraussichtlichen einmaligen und laufenden Kosten für Anschaffung beziehungsweise Miete, Installation, Betrieb und Wartung sowie der zusätzliche Personalaufwand für Sichtung, rechtliche Bewertung und weitere Bearbeitung möglicher Verstöße dargestellt werden. Pilotprojekt: Es soll geprüft werden, ob – bei positivem Ergebnis der vorgenannten Prüfung – zunächst ein zeitlich und räumlich begrenzter Pilotbetrieb an einem geeigneten Standort in Rödermark sinnvoll wäre. Anhebung und konsequente Ausschöpfung der Bußgelder: Weitergehend wird der Magistrat beauftragt zu prüfen, inwieweit die in der Stadt Rödermark für illegale Müllablagerungen geltenden Bußgeldrahmen auf das rechtlich höchstmögliche Niveau angehoben werden können. Soweit hierfür eine Änderung städtischer Satzungen oder sonstiger Regelungen erforderlich und rechtlich zulässig ist, ist der Stadtverordnetenversammlung eine entsprechende Änderung zur Beschlussfassung vorzulegen. Darüber hinaus soll geprüft werden, wie bei festgestellten Verstößen der jeweils zulässige Bußgeldrahmen unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes konsequent ausgeschöpft werden kann. Zusätzlich sollen den Verursachern, soweit rechtlich möglich, die durch die Beseitigung und Entsorgung des illegal abgelagerten Mülls entstehenden Kosten auferlegt werden.
Sachverhalt
Illegale Müllablagerungen stellen Kommunen regelmäßig vor das Problem, dass Verursacher nur schwer festgestellt werden können. Neben den Auswirkungen auf das Stadtbild entstehen Aufwand und Kosten für Kontrolle, Reinigung und Entsorgung. Inzwischen erproben mehrere hessische Kommunen technische Systeme zur anlassbezogenen Dokumentation illegaler Müllablagerungen. Neben einer verbesserten Ermittlung der Verursacher muss illegale Müllentsorgung auch spürbare finanzielle Konsequenzen haben. Wer Abfälle bewusst auf Kosten der Allgemeinheit illegal entsorgt, soll nicht dadurch begünstigt werden, dass die möglichen Sanktionen nur teilweise ausgeschöpft werden. Daher sollen die bestehenden Bußgeldregelungen überprüft und, soweit rechtlich zulässig, auf das höchstmögliche Niveau angehoben werden. Zugleich sollen Verursacher möglichst umfassend an den tatsächlich entstehenden Reinigungs- und Entsorgungskosten beteiligt werden.
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Worum es hier geht - einfach erklärt
Der Antrag soll vorberaten werden und beauftragt den Magistrat zu prüfen, ob sogenannte Müll-Blitzer gegen illegale Abfallablagerungen eingesetzt werden können. Dabei sollen insbesondere Datenschutz und Persönlichkeitsrechte, mögliche Einsatzorte, Wirksamkeit sowie zusätzlicher Personalaufwand und Kosten untersucht werden. Eine Installation ist damit noch nicht beschlossen.
Dieser Text wurde mit einem KI-Modell erstellt und kann Fehler enthalten. Die ist das Original der Stadt und gilt im Zweifelsfall.
Ganze Vorlage DS/278/26 ansehen — mit Beratungsweg über alle GremienAntrag im Wortlaut
Der Magistrat wird beauftragt, die Installation von sogenannten Müll-Blitzern zu prüfen.
Sachverhalt
Hierbei handelt es sich um KI gesteuerte Systeme. Es geht um eine moderne Form der Videoüberwachung mit I. Die Kamera erfasst Videobilder ausschließlich lokal im Arbeitsspeicher. Wenn die Software das Abstellen eines Gegenstandes erfasst, wird eine kurze Videosequenz dauerhaft verschlüsselt auf dem System gespeichert. Es kann dann eine konkrete Tatanalyse stattfinden. Insbesondere sollten folgende Fragestellungen geprüft werden: Sind bei diesem System der Datenschutz und die Persönlichkeitsrechte gesichert? Wo und wie kann dieses System eingesetzt werden. Welche Effektivität hat dieses System Welche zusätzlichen Aufwendungen, auch an Personalaufwendungen enstehen? Welche Kosten sind insgesamt zu erwarten: Es wird um Prüfung gebeten.
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Der Antrag soll in dieser Sitzung vorberaten werden. Der Magistrat soll prüfen und verhandeln, ob die Musikschulen von Rödermark und Dietzenbach zusammengelegt oder enger miteinander verzahnt werden können, etwa durch gemeinsame Angebote, Leitung, Personal oder Organisation. Ziel sind Einsparungen und Synergien; mittelfristig wird auch eine Kreismusikschule angestrebt. Die Ergebnisse sollen dem zuständigen Ausschuss vorgelegt werden.
Dieser Text wurde mit einem KI-Modell erstellt und kann Fehler enthalten. Die ist das Original der Stadt und gilt im Zweifelsfall.
Ganze Vorlage DS/276/26 ansehen — mit Beratungsweg über alle GremienAntrag im Wortlaut
Der Magistrat wird beauftragt, eine Zusammenlegung der beiden Musikschulen von Dietzenbach und Rödermark, insbesondere die Übertragung auf einen neuen gemeinsamen Träger oder eine verstärkte Zusammenarbeit der beiden Musikschulen durch gemeinsame oder gemeinsam abgestimmte Angebote durch gemeinsame Leitung durch abgestimmten Einsatz von Mitarbeitern, die für beide Schulen tätig sind durch Übernahme von Aufgaben, auch für die jeweils andere Musikschule durch gemeinsame Auftritte bei Werbung und für die Vorbereitung von Veranstaltungen vorzubereiten und dazu die notwendigen Verhandlungen zu führen. Es sollen durch die Kooperation Einspareffekte und Synergieeffekte erzielt werden. Darüber hinaus gibt es die weitere mittelfristige Zielsetzung auch weitere Kooperationen durchzuführen, bis hin zur Errichtung einer Kreismusikschule. Die Ergebnisse der Prüfungen, und zwar Handlungen sind im zuständigen Ausschuss darzustellen.
Sachverhalt
Die Musikschulen in Rödermark und Dietzenbach haben sehr unterschiedliche Strukturen. In Rödermark betreibt ein selbständiger Trägerverein die Musikschule. In Dietzenbach wird die Musikschule von der Stadt selbst betrieben. Wegen der unmittelbaren Nachbarschaft gibt es jedoch weitere Umstände, die die Beteiligten veranlassen sollten über eine engere Kooperation nachzudenken. Aufgrund der Haushaltssituationen stehen in beiden Städten grundsätzliche Entscheidungen über die finanzielle Förderung der Musikschulen an. In beiden Städten wird über Strukturanpassungen diskutiert. Es gibt Gemeinsamkeiten und Schnittpunkte beim Angebot. Es gibt Gemeinsamkeiten und Schnittpunkte bei der Gebührenstruktur. Ein Teil der Musiklehrer arbeitet schon für beide Musikschulen. Personelle und organisatorische Verflechtungen könnten mit Synergieeffekten ausgebaut werden. Entsprechende Verhandlungen sind zu führen.
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Der Antrag, das geplante Gewerbegebiet nördlich des Germania-Sportplatzes über die bisher vorgesehenen rund 3,9 Hektar hinaus zu prüfen, wird in dieser Sitzung vorberaten. Der Magistrat soll die größtmögliche zusammenhängende Gewerbefläche ermitteln, die nötigen Planungsverfahren vorbereiten und frühzeitig Gespräche zur Sicherung der Grundstücke führen. Dabei sollen Flächen für Erweiterungen örtlicher Unternehmen und für neue Betriebe berücksichtigt werden.
Dieser Text wurde mit einem KI-Modell erstellt und kann Fehler enthalten. Die ist das Original der Stadt und gilt im Zweifelsfall.
Ganze Vorlage DS/282/26 ansehen — mit Beratungsweg über alle GremienAntrag im Wortlaut
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark möge beschließen: Der Magistrat wird beauftragt, die Planungen für das Gewerbegebiet „Nördlich Germania“ mit dem Ziel weiterzuführen, die größtmögliche zusammenhängende Gewerbefläche zu entwickeln. Dabei soll die bisher vorgesehene Fläche von rund 3,9 ha nicht als abschließende Größe angesehen werden. Vielmehr sind auch die angrenzenden Flächen daraufhin zu prüfen, ob und in welchem Umfang eine Erweiterung des Gewerbegebietes sinnvoll und strukturiert möglich ist. Der Magistrat soll gemeinsam mit den zuständigen Stellen prüfen, welche maximale Flächenausweisung regionalplanerisch und bauleitplanerisch erreicht werden kann. Das hierfür erforderliche Verfahren ist entsprechend vorzubereiten und einzuleiten. Die Stadt soll frühzeitig mit den Eigentümern der in Betracht kommenden Grundstücke Gespräche über einen möglichen Erwerb bzw. eine Flächensicherung aufnehmen. Bei der weiteren Planung ist darauf zu achten, dass ausreichend Fläche für die Erweiterung bereits in Rödermark ansässiger Unternehmen zur Verfügung steht. Darüber hinaus sollen auch Möglichkeiten für die Ansiedlung neuer Gewerbebetriebe geschaffen werden. Dem zuständigen Ausschuss ist zeitnah darzustellen, welche Gesamtfläche nördlich Germania unter Einbeziehung der angrenzenden geeigneten Flächen maximal als Gewerbefläche entwickelt werden könnte und welche Schritte hierfür notwendig sind.
Sachverhalt
Rödermark braucht Gewerbeflächen. Die Möglichkeiten, neue Gewerbegebiete auszuweisen, sind begrenzt. Umso wichtiger ist es, bei den Flächen, die grundsätzlich für eine gewerbliche Entwicklung in Frage kommen, nicht von vornherein auf mögliche Entwicklungsmöglichkeiten zu verzichten. Mit dem Bereich nördlich des Germania-Sportplatzes besteht die Möglichkeit, ein zusammenhängendes Gewerbegebiet zu entwickeln und damit neue Perspektiven für den Wirtschaftsstandort Rödermark zu schaffen. Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark hat dazu am 16.02.2021 mit großer Mehrheit beschlossen[1]: Die Stadtverordnetenversammlung spricht sich dafür aus, einen Bereich nördlich des Germania-Sportplatzes als Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel und als Gewerbegebiet zu entwickeln. Der Magistrat wird beauftragt, einen Vorschlag für eine Gebietsabgrenzung und für den Geltungsbereich des zukünftigen Bebauungsplanes vorzulegen. Maßgeblich für die Gebietsabgrenzung ist der Beschluss, welcher in der Stadtverordnetenversammlung am 14.05.2019 gefasst wurde (Mag. Vorlage/ Fortschreibung Regionaler Flächennutzungsplan). Der Magistrat wird beauftragt, die dort liegenden Grundstücke für eine Gebietsentwicklung zu sichern und hierzu gemäß der Bodenbevorratungsvereinbarung vom 18.10.2013 zwischen der Stadt Rödermark und der Hessischen Landgesellschaft mbH (HLG) Gespräche mit der HLG aufzunehmen. Die bislang vorgesehene Fläche von rund 3,9 ha soll dabei nicht als Obergrenze betrachtet werden. Wenn an diesem Standort eine gewerbliche Entwicklung grundsätzlich möglich ist, soll die Stadt auch prüfen, welche darüberhinausgehenden Flächen sinnvoll einbezogen werden können. Dabei geht es ausdrücklich nicht darum, sämtliche Flächen kurzfristig zu bebauen. Vielmehr soll zunächst die fundierte planerische Grundlage geschaffen werden, damit die spätere Entwicklung dann in einzelnen Bauabschnitten zügig und entsprechend dem Bedarf erfolgen kann. Gerade für bereits in Rödermark ansässige Unternehmen sind Erweiterungsmöglichkeiten wichtig. Unternehmen, die sich am Standort entwickeln wollen, sollten diese Möglichkeit auch in Rödermark erhalten. Gleichzeitig braucht die Stadt auch Flächen, um neue Betriebe anzusiedeln. Eine Erweiterung der Gewerbeflächen schafft zudem zusätzliche Arbeitsplätze und stärkt die Gewerbesteuereinnahmen der Stadt. Es ist deshalb notwendig, jetzt die größtmögliche Fläche planerisch zu untersuchen und zu sichern, anstatt die mögliche Entwicklung bereits heute auf die bisher vorgesehenen rund 3,9 ha zu begrenzen. Der Magistrat soll deshalb alle Möglichkeiten ausschöpfen, die Gewerbeflächen nördlich Germania möglichst umfassend und zügig zu entwickeln. [1]VO/0031/21 - Zustimmung: CDU (12), SPD (4), FWR (4), FDP (3) | Ablehnung: AL/Die Grünen (9) | Enthaltung: Fraktionslos (1)
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Der Antrag, das Verkehrs- und Parkraumkonzept in den Ortskernen von Ober-Roden und Urberach überprüfen und weiterentwickeln zu lassen, soll vorberaten werden. Geprüft werden sollen unter anderem Parkmöglichkeiten und Parkzeiten unter Beteiligung der Gewerbetreibenden sowie Geschwindigkeitsregeln und Möglichkeiten zur Verkehrsberuhigung, besonders in der Pfarrgasse. Eine endgültige Entscheidung ist in dieser Sitzung nicht vorgesehen.
Dieser Text wurde mit einem KI-Modell erstellt und kann Fehler enthalten. Die ist das Original der Stadt und gilt im Zweifelsfall.
Ganze Vorlage DS/284/26 ansehen — mit Beratungsweg über alle GremienAntrag im Wortlaut
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: Der Magistrat wird beauftragt, das Verkehrs- und Parkraumkonzept in den innerörtlichen Bereichen Rödermarks zu überprüfen und weiterzuentwickeln. Hierbei sollen insbesondere folgende Punkte berücksichtigt werden: 1. Überarbeitung der Parkraumkonzepte Das bestehende Parkraumkonzept für die Ortskerne von Ober-Roden und Urberach ist zu überprüfen und an die aktuellen sowie zukünftigen Gegebenheiten anzupassen. Dabei sollen die vorhandenen Parkmöglichkeiten, deren Auslastung sowie die bestehenden Parkzeitregelungen betrachtet werden. Die örtlichen Gewerbetreibenden sind in die Überprüfung einzubeziehen. Insbesondere soll geprüft werden, an welchen Standorten eine Anpassung beziehungsweise Verlängerung der zulässigen Parkdauer sinnvoll und umsetzbar ist. 2. Überprüfung der Verkehrs- und Geschwindigkeitsregelungen Im Rahmen der Überarbeitung ist zu prüfen, welche Straßen und Straßenabschnitte einer Anpassung der bestehenden Geschwindigkeitsregelungen bedürfen und welche Bereiche für eine stärkere Verkehrsberuhigung beziehungsweise die Ausweisung als verkehrsberuhigter Bereich geeignet sind. Hierbei soll insbesondere die Pfarrgasse in Ober-Roden betrachtet und geprüft werden, ob und unter welchen Voraussetzungen dort eine Verkehrsberuhigung umgesetzt werden kann. Die Ergebnisse der Überprüfung sowie daraus resultierende Handlungsempfehlungen sind durch den Fachbereich umzusetzen und den Gremien entsprechend mitzuteilen.
Sachverhalt
Die Verkehrs- und Parkraumsituation in den Ortskernen von Ober-Roden und Urberach hat sich in den vergangenen Jahren verändert und wird sich durch verschiedene städtebauliche Entwicklungen weiter verändern. In Ober-Roden entsteht durch die Entwicklung der neuen Parkmöglichkeiten auf dem ehemaligen Parkplatz im Bereich der Kulturhalle, die weiteren Veränderungen und Entwicklungen im Ortskern sowie die Entwicklung und Bebauung des Sparkassenareals ein gegenüber der bisherigen Situation verändertes Gefüge. Die Rahmenbedingungen, auf deren Grundlage die bisherigen Parkregelungen entstanden sind, haben sich damit teilweise erheblich verändert beziehungsweise werden sich in den kommenden Jahren weiter verändern. Auch im Stadtteil Urberach haben städtebauliche Veränderungen Auswirkungen auf die Verkehrs- und Parkraumsituation. Insbesondere durch die Umgestaltung der Bahnhofstraße und der Bachgasse haben sich die bisherigen Gegebenheiten verändert. Diese Entwicklungen sollten zum Anlass genommen werden, auch dort die vorhandenen Parkmöglichkeiten, deren Nutzung und die bestehenden Parkregelungen neu zu bewerten. Die Veränderungen in beiden Ortskernen machen eine gesamtheitliche Betrachtung erforderlich. Dabei ist insbesondere zu überprüfen, ob die vorhandenen Parkmöglichkeiten und die bestehenden zeitlichen Beschränkungen noch dem tatsächlichen Bedarf entsprechen oder ob an geeigneten Stellen längere Parkzeiten ermöglicht werden können. Gerade für die Gewerbetreibenden in den Ortskernen ist eine gute Erreichbarkeit von großer Bedeutung. Deshalb sollen deren Erfahrungen und Anforderungen unmittelbar in die Überprüfung einbezogen werden. Gleichzeitig sind die Interessen der Anwohner sowie die weitere Entwicklung und Aufenthaltsqualität der Ortskerne zu berücksichtigen. Neben dem Parkraum haben sich auch die Anforderungen an die Verkehrsführung verändert. Unterschiedliche Geschwindigkeitsregelungen sowie die städtebauliche Entwicklung der Ortskerne machen es sinnvoll, die bestehenden Regelungen auf ihre heutige Zweckmäßigkeit und Nachvollziehbarkeit zu überprüfen. Dabei soll insbesondere betrachtet werden, welche Straßen aufgrund ihrer Lage und Funktion stärker verkehrsberuhigt werden können. Dies betrifft insbesondere die Pfarrgasse in Ober-Roden. Eine mögliche Verkehrsberuhigung könnte dort zu einer Aufwertung des unmittelbaren Ortskerns und einer höheren Aufenthaltsqualität beitragen. Ziel ist es, die Verkehrs- und Parkraumsituation in beiden Ortskernen an die veränderten Gegebenheiten anzupassen und gemeinsam mit den Gewerbetreibenden Lösungen zu entwickeln, die Erreichbarkeit, Verkehrssicherheit, Parkmöglichkeiten und Aufenthaltsqualität sinnvoll miteinander verbinden.
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Worum es hier geht - einfach erklärt
Das Gremium berät vor, ob der Magistrat die Gefahrenabwehrverordnung überarbeiten und einen Katalog mit Regelsätzen für einzelne Ordnungswidrigkeiten erstellen soll. Vorgeschlagen werden außerdem ein Verbot des Spuckens im öffentlichen Raum, eine Sicherungspflicht für herabfallgefährdete Gegenstände und die Einbeziehung von E-Zigaretten in bestehende Konsumverbote. Die ausgearbeiteten Änderungen sollen später der Stadtverordnetenversammlung zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt werden.
Dieser Text wurde mit einem KI-Modell erstellt und kann Fehler enthalten. Die ist das Original der Stadt und gilt im Zweifelsfall.
Ganze Vorlage DS/285/26 ansehen — mit Beratungsweg über alle GremienAntrag im Wortlaut
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark möge beschließen: Der Magistrat wird beauftragt, die Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Rödermark weiterzuentwickeln und der Stadtverordnetenversammlung eine entsprechende Änderung sowie einen ergänzenden Tatbestands- und Bußgeldkatalog zur Beschlussfassung vorzulegen. Der Magistrat wird beauftragt, sicherzustellen, dass Verfahren nach anderen Vorschriften eingeleitet werden (Kreislaufwirtschaftsgesetz, Strafgesetzbuch), wenn in diesen Verfahren schärfere Strafen zu erwarten sind. Einführung eines Tatbestands- und Bußgeldkatalogs Der Magistrat wird beauftragt, für die Ordnungswidrigkeiten nach der Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Rödermark einen Tatbestands- und Bußgeldkatalog mit konkreten Regelsätzen für die einzelnen Ordnungswidrigkeiten zu erarbeiten. Für jeden in § 15 der Gefahrenabwehrverordnung aufgeführten Ordnungswidrigkeitstatbestand soll grundsätzlich ein eigener Regelsatz festgelegt werden. Die bestehende Gefahrenabwehrverordnung sieht zahlreiche einzelne Ordnungswidrigkeiten vor und ermöglicht deren Ahndung mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro. Bei der Festlegung der Regelsätze sollen insbesondere die Schwere des Verstoßes, eine mögliche Gefährdung Dritter, die Auswirkungen auf das Stadtbild und öffentliche Einrichtungen sowie der mit der Beseitigung oder Schadensbehebung verbundene Aufwand berücksichtigt werden. Regelsätze und Einzelfallentscheidung Die festgelegten Beträge sollen als Regelsätze für den Regelfall beziehungsweise einen Erstverstoß dienen. Bei Wiederholungsverstößen, vorsätzlichem Handeln, einer besonderen Gefährdung Dritter, erheblichen Schäden oder sonstigen erschwerenden Umständen soll innerhalb des gesetzlich zulässigen Bußgeldrahmens eine entsprechend höhere Geldbuße festgesetzt werden können. Ebenso soll bei besonders gelagerten Einzelfällen eine begründete Abweichung vom Regelsatz möglich bleiben. Aufnahme eines Verbots des Spuckens im öffentlichen Raum Die Gefahrenabwehrverordnung soll um ein ausdrückliches Verbot des Spuckens im öffentlichen Raum ergänzt werden. Hierzu soll insbesondere geregelt werden: „Das Spucken auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen sowie in öffentlichen Anlagen und Einrichtungen ist untersagt." Der Verstoß ist als Ordnungswidrigkeit in § 15 aufzunehmen und im Tatbestands- und Bußgeldkatalog mit einem entsprechenden Regelsatz zu versehen. Aufnahme einer Regelung zur Sicherung von Gegenständen Die Gefahrenabwehrverordnung soll um eine Vorschrift zur Sicherung von Gegenständen ergänzt werden, von denen durch Herabfallen eine Gefahr für Personen oder Tiere im öffentlichen Raum ausgehen kann. Die Regelung soll insbesondere Gegenstände auf Balkonen, Simsen, Fensterbrettern, Mauervorsprüngen und vergleichbaren Stellen erfassen. Eine entsprechende Regelung soll sinngemäß lauten: „Auf Balkonen, Fensterbrettern, Mauervorsprüngen und vergleichbaren Stellen abgestellte, aufgehängte oder angebrachte Gegenstände sind gegen das Herabfallen auf öffentliche Straßen, Wege, Plätze und Anlagen zu sichern, wenn aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihres Gewichts oder ihrer Anbringung beim Herabfallen eine Gefahr für Personen oder Tiere entstehen kann.“ Ein Verstoß gegen diese Sicherungspflicht ist ebenfalls als Ordnungswidrigkeit in § 15 aufzunehmen und im Tatbestands- und Bußgeldkatalog mit einem entsprechenden Regelsatz zu versehen. Erweiterung von § 9 Abs. 1 um E-Zigaretten Im Zuge der Überarbeitung wird der Magistrat beauftragt, § 9 Abs. 1 der Gefahrenabwehrverordnung um E-Zigaretten und vergleichbare elektronische Inhalationsprodukte zu erweitern. Der Absatz soll künftig sinngemäß lauten: § 9 Abs. 1 - Gefährdendes Verhalten „Es ist verboten, auf Kinderspielplätzen, Bolzplätzen, Spielparks und Skateparks oder auf Schulhöfen, soweit sie allgemein zugänglich sind, alkoholische Getränke zu verzehren, Tabak, elektronische Zigaretten oder Tabakerhitzer zu konsumieren oder anderen zum Verzehr oder zum Konsum zu überlassen." Bislang nennt § 9 Abs. 1 ausdrücklich alkoholische Getränke und den Konsum von Tabak. Der zugehörige Ordnungswidrigkeitstatbestand in § 15 ist entsprechend anzupassen. Orientierung an anderen Kommunen Bei der Erarbeitung des Tatbestands- und Bußgeldkatalogs sollen die Erfahrungen und Regelungen vergleichbarer Kommunen des Landkreis Offenbach berücksichtigt werden. Vorlage an die Stadtverordnetenversammlung Der erarbeitete Tatbestands- und Bußgeldkatalog sowie die erforderlichen Änderungen der Gefahrenabwehrverordnung sind der Stadtverordnetenversammlung zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.
Sachverhalt
Die Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Rödermark enthält bereits umfangreiche Regelungen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. § 15 definiert eine Vielzahl konkreter Ordnungswidrigkeiten. Der derzeitige Entwurf sieht vor, dass Verstöße mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden können. Eine konkrete Zuordnung von Regelsätzen zu den einzelnen Ordnungswidrigkeiten würde die Transparenz, Nachvollziehbarkeit und Gleichbehandlung bei der Ahndung von Verstößen deutlich verbessern. Bürgerinnen und Bürger könnten unmittelbar nachvollziehen, mit welchen Konsequenzen bei einem bestimmten Verstoß zu rechnen ist. Gleichzeitig erhalten die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine klare und einheitliche Grundlage für den Vollzug. Ein solcher Katalog schafft dabei keinen starren Automatismus. Vielmehr sollen die festgelegten Beträge Regelsätze darstellen, von denen bei besonderen Umständen begründet abgewichen werden kann. Damit können sowohl die Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle als auch die notwendige Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls gewährleistet werden. Zielsetzung Mit den vorgeschlagenen Änderungen wird die Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Rödermark konkreter, transparenter und zeitgemäßer ausgestaltet. Ein Tatbestands- und Bußgeldkatalog ermöglicht eine nachvollziehbare und einheitliche Ahndung von Verstößen.
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Worum es hier geht - einfach erklärt
Das Gremium berät vor, ob der Magistrat eine Allgemeinverfügung für ein nächtliches Fahrverbot von Mährobotern auf öffentlichen, städtischen und privaten Grünflächen erlassen soll. Die Geräte sollen von der Abend- bis zur Morgendämmerung nicht eingesetzt werden dürfen, um vor allem Igel und andere Kleintiere zu schützen; ein vollständiges Verbot ist nicht beantragt.
Dieser Text wurde mit einem KI-Modell erstellt und kann Fehler enthalten. Die ist das Original der Stadt und gilt im Zweifelsfall.
Ganze Vorlage DS/300/26 ansehen — mit Beratungsweg über alle GremienAntrag im Wortlaut
Der Magistrat wird beauftragt eine Allgemeinverfügung zu einem nächtlichen Fahrverbot für Mähroboter auf allen öffentlichen, städtischen und privaten Grünflächen für die Stadt Rödermark zu erlassen. Von der Abenddämmerung bis zur Morgendämmerung wird der Einsatz solcher Geräte untersagt. Der Einsatz von Mährobotern wird somit nicht verboten, sondern lediglich zum Schutz von Kleintieren insb. Igeln eingeschränkt.
Sachverhalt
Die Empfehlung des Landkreises Offenbach zum freiwilligen Verzicht auf den Einsatz in Nachtstunden reicht nicht aus. Eine deutliche Reduzierung der stetig steigenden Zahl von Wildunfällen bei Igeln (z.B. plus über 20 pro Jahr in Rodgau) und anderen Kleintieren muss das Ziel sein. Die Dunkelziffer liegt weitaus höher. Die meisten Verletzungen bleiben unbemerkt, da sich Igel in ein Versteck zurückziehen und dort qualvoll verenden. Die Wildtierauffangstationen (z.B. Rodgau, Neu-Isenburg) und regionale Tierärzte würden deutlich entlastet. Auch der NABU Vorsitzende des Landkreises Offenbach, Dr. Werner, unterstützt mit allen Ortsvereinen den Beschlussantrag ausdrücklich. Ein Nachtfahrverbot für Mähroboter ist inzwischen in vielen Städten und Landkreisen umgesetzt worden, Beispiele sind die Stadt Hanau, Marburg, Landkreis Gießen, Marburg-Biedenkopf, Bergstraße, Kassel etc. Viele weitere Städte und Kreise prüfen derzeit und der hessische Städtetag empfiehlt ebenfalls inzwischen ein nächtliches Fahrverbot. Mähroboter können innerhalb abgesteckter Flächen autonom mähen. Wer einen Mähroboter im Garten oder auf anderen Rasenflächen einsetzt, muss diesen nun so programmieren, dass er nachts sowie in der Dämmerung – 30 Minuten vor Sonnenuntergang und 30 Minuten nach Sonnenaufgang – nicht fährt. Mit der neuen Verfügung möchte die Stadt Rödermark einen Beitrag zum Schutz heimischer Wildtiere leisten und gleichzeitig für einen verantwortungsvollen Einsatz von Mährobotern sensibilisieren. Grundlage der Allgemeinverfügung sind die artenschutzrechtlichen Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes. Danach ist es verboten, wildlebende Tiere ohne vernünftigen Grund zu verletzen oder zu töten. Bei der Kontrolle und Umsetzung des „Nachtfahrverbots“ für Mähroboter geht es nicht um nachbarschaftliche Denunziation, sondern es steht vor allem die Sensibilisierung der Menschen für den Tier- und Naturschutz im Vordergrund: Sollten Verstöße bekannt werden, soll zunächst mit den Grundstückseigentümern Kontakt aufgenommen werden. Im äußersten Fall kann ein Verstoß jedoch ein Ordnungswidrigkeiten-Verfahren mit erheblichen Bußgeldern oder gar ein Strafverfahren zur Folge haben. Mähroboter werden in privaten Gärten zunehmend zur Unterstützung bei der Gartenpflege eingesetzt. Sie zerstören durch regelmäßigen Einsatz einerseits die natürliche Pflanzen- und Insektenvielfalt und gleichzeitig geht von den Geräten eine große Gefahr für wildlebende Tiere aus: Besonders betroffen sind Kleinsäuger wie Igel, aber auch Amphibien und verschiedene Insektenarten. Diese Tiere können durch die scharfen Klingen selbstständig fahrender Mähroboter so stark verletzt werden, dass sie in den meisten Fällen an ihren Verletzungen sterben. Besonders für Igel stellen Mähroboter eine zusätzliche erhebliche Gefahr dar. Untersuchungen verschiedener wissenschaftlicher Einrichtungen zeigen, dass Mähroboter die Tiere nur selten als Hindernis erkennen. 2023 wurden in einer Studie 18 Mähroboter getestet. Keines der Geräte hat im Gras liegende Igel (Kadaver) als Hindernis erkannt. Das Leibniz-Institut für Zoo- und Wildtierforschung in Berlin sammelt beispielsweise seit September 2022 systematisch Daten zu Igelverletzungen durch Mähroboter. Seit Frühjahr 2023 verzeichnen die Forschenden demnach einen Anstieg der Fälle um 30 bis 50 Prozent. Da Igel über keinen Fluchtreflex verfügen, sondern sich bei Gefahr zusammenrollen, sind sie den Messern zumeist schutzlos ausgeliefert. Die Folgen sind Verstümmelungen ihrer Beine, ihrer Schnauze und tiefe Schnittwunden – Verletzungen, die der Kleinsäuger in aller Regel nicht überlebt. Zieht sich ein schwerverletzter Igel mit letzter Kraft in sein Versteck zurück, kommt für ihn jegliche Hilfe zu spät oder bleibt gänzlich aus. Der heimische Igel gehört zu den besonders geschützten Arten Der Westeuropäische Igel gehört zu den besonders geschützten Arten nach dem Bundesnaturschutzgesetz. Da seine Bestände immer stärker zurückgehen, hat ihn die Weltnaturschutzorganisation „IUCN“ im Jahr 2024 in die Kategorie „potenziell gefährdet“ auf der Internationalen Roten Liste gefährdeter Arten aufgenommen. Auch auf der Roten Liste der Säugetiere Deutschlands wird er in der Kategorie „Vorwarnliste“ geführt. Zu den Ursachen des erheblichen Rückganges des Bestandes zählen die Gefahren des Straßenverkehrs, eine starke Zerschneidung der Landschaft durch Zäune und Mauern, ungesicherte Schächte, der starke Rückgang der Insektenzahlen und ein verringertes Angebot geeigneter natürlicher Lebensräume. Letzteres führt dazu, dass Igel in menschlich geprägte Lebensräume ausweichen, wo ihnen die häufig unterschätzte Gefahr der Gartenmaschinen droht.
- Ö 23 Einschlägige Punkte zur Sitzung der Stadtverordnetenversammlung
- Ö 24 Mitteilungen und Anfragen
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Der Ausschuss berät vor, ob der Magistrat prüfen soll, ob auf der Straße „Am Schwimmbad“ Tempo 30 angeordnet werden kann. Damit sollen vor allem Schulkinder und Fußgänger im Umfeld des Badehauses besser geschützt und die Geschwindigkeitsregeln an die nahe gelegene Ober-Rodener Straße angeglichen werden. Die Prüfungsergebnisse und mögliche Maßnahmen sollen anschließend den zuständigen Gremien mitgeteilt werden.
Dieser Text wurde mit einem KI-Modell erstellt und kann Fehler enthalten. Die ist das Original der Stadt und gilt im Zweifelsfall.
Ganze Vorlage DS/305/26-1 ansehen — mit Beratungsweg über alle GremienAntrag im Wortlaut
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: Der Magistrat wird beauftragt, zu prüfen, ob für die Straße „Am Schwimmbad“ eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h angeordnet werden kann. Die Ergebnisse der Prüfung und die daraus resultierenden möglichen Maßnahmen sind den zuständigen Gremien mitzuteilen. Die Ergebnisse der Prüfung und die daraus resultierenden möglichen Maßnahmen sind den zuständigen Gremien mitzuteilen.
Sachverhalt
Die Verkehrssituation rund um das Badehaus hat sich in den vergangenen Jahren verändert und wird sich durch die weitere Entwicklung des Bereichs nochmals verändern. Insbesondere durch die geplante Umgestaltung des Parks am Badehaus entsteht eine neue Nutzung des gesamten Areals. Der Bereich wird künftig verstärkt als Aufenthalts-, Freizeit- und Erholungsfläche dienen und damit insbesondere für Familien, Kinder und Fußgänger noch mehr an Bedeutung gewinnen. Diese veränderte Nutzung des öffentlichen Raums sollte auch bei der verkehrlichen Gestaltung und der Festlegung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit berücksichtigt werden. Ein weiterer wesentlicher Aspekt ist die Sicherheit der Schulkinder. Die Straße „Am Schwimmbad“ liegt auf einer von Schulkindern genutzten Wegeverbindung zwischen dem Badehaus und der Schule. Dabei müssen die Kinder die Straße überqueren damit sie zum Schwimmunterricht gelangen. Daher ist ein besonderes Augenmerk auf die Sicherheit der jungen Verkehrsteilnehmer zu richten. Eine Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h kann dazu beitragen, die Verkehrssicherheit zu erhöhen. Darüber hinaus wurde in der nahegelegenen Ober-Rodener Straße bereits eine Tempo-30-Regelung eingeführt. Vor diesem Hintergrund erscheint es sinnvoll, auch die Geschwindigkeitsregelung in der Straße „Am Schwimmbad“ zu überprüfen. Eine möglichst einheitliche Festlegung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im gesamten Umfeld würde zu einer klareren und für alle Verkehrsteilnehmer besser nachvollziehbaren Verkehrsführung beitragen. Ziel des Antrags ist es daher, die rechtlichen und verkehrlichen Voraussetzungen für eine Tempo-30-Regelung in der Straße „Am Schwimmbad“ zu prüfen, um insbesondere die Sicherheit von Schulkindern und Fußgängern zu erhöhen und eine möglichst einheitliche Geschwindigkeitsregelung im Umfeld des Badehauses zu erreichen
Verlauf
- Sitzung erfasst · 11. Sep. 2026
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- Sitzung fand statt · 29. Okt. 2026
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Zeitangaben sind die Abrufzeitpunkte, nicht die Bearbeitungszeitpunkte bei ALLRIS.
Woher diese Angaben kommen
- Termin, Ort und Tagesordnung Sitzungsseite · abgerufen 05.11.2026