DS/285/26 Antrag In Beratung Ordnung & Sicherheit

Konkretisierung und Weiterentwicklung der Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Rödermark

Eingebracht von CDU

Antrag im Wortlaut

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark möge beschließen:

Der Magistrat wird beauftragt, die Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Rödermark weiterzuentwickeln und der Stadtverordnetenversammlung eine entsprechende Änderung sowie einen ergänzenden Tatbestands- und Bußgeldkatalog zur Beschlussfassung vorzulegen.

Der Magistrat wird beauftragt, sicherzustellen, dass Verfahren nach anderen Vorschriften eingeleitet werden (Kreislaufwirtschaftsgesetz, Strafgesetzbuch), wenn in diesen Verfahren schärfere Strafen zu erwarten sind.

Einführung eines Tatbestands- und Bußgeldkatalogs Der Magistrat wird beauftragt, für die Ordnungswidrigkeiten nach der Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Rödermark einen Tatbestands- und Bußgeldkatalog mit konkreten Regelsätzen für die einzelnen Ordnungswidrigkeiten zu erarbeiten. Für jeden in § 15 der Gefahrenabwehrverordnung aufgeführten Ordnungswidrigkeitstatbestand soll grundsätzlich ein eigener Regelsatz festgelegt werden. Die bestehende Gefahrenabwehrverordnung sieht zahlreiche einzelne Ordnungswidrigkeiten vor und ermöglicht deren Ahndung mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro. Bei der Festlegung der Regelsätze sollen insbesondere die Schwere des Verstoßes, eine mögliche Gefährdung Dritter, die Auswirkungen auf das Stadtbild und öffentliche Einrichtungen sowie der mit der Beseitigung oder Schadensbehebung verbundene Aufwand berücksichtigt werden.

Regelsätze und Einzelfallentscheidung Die festgelegten Beträge sollen als Regelsätze für den Regelfall beziehungsweise einen Erstverstoß dienen. Bei Wiederholungsverstößen, vorsätzlichem Handeln, einer besonderen Gefährdung Dritter, erheblichen Schäden oder sonstigen erschwerenden Umständen soll innerhalb des gesetzlich zulässigen Bußgeldrahmens eine entsprechend höhere Geldbuße festgesetzt werden können. Ebenso soll bei besonders gelagerten Einzelfällen eine begründete Abweichung vom Regelsatz möglich bleiben.

Aufnahme eines Verbots des Spuckens im öffentlichen Raum Die Gefahrenabwehrverordnung soll um ein ausdrückliches Verbot des Spuckens im öffentlichen Raum ergänzt werden. Hierzu soll insbesondere geregelt werden: „Das Spucken auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen sowie in öffentlichen Anlagen und Einrichtungen ist untersagt." Der Verstoß ist als Ordnungswidrigkeit in § 15 aufzunehmen und im Tatbestands- und Bußgeldkatalog mit einem entsprechenden Regelsatz zu versehen.

Aufnahme einer Regelung zur Sicherung von Gegenständen Die Gefahrenabwehrverordnung soll um eine Vorschrift zur Sicherung von Gegenständen ergänzt werden, von denen durch Herabfallen eine Gefahr für Personen oder Tiere im öffentlichen Raum ausgehen kann. Die Regelung soll insbesondere Gegenstände auf Balkonen, Simsen, Fensterbrettern, Mauervorsprüngen und vergleichbaren Stellen erfassen. Eine entsprechende Regelung soll sinngemäß lauten: „Auf Balkonen, Fensterbrettern, Mauervorsprüngen und vergleichbaren Stellen abgestellte, aufgehängte oder angebrachte Gegenstände sind gegen das Herabfallen auf öffentliche Straßen, Wege, Plätze und Anlagen zu sichern, wenn aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihres Gewichts oder ihrer Anbringung beim Herabfallen eine Gefahr für Personen oder Tiere entstehen kann.“ Ein Verstoß gegen diese Sicherungspflicht ist ebenfalls als Ordnungswidrigkeit in § 15 aufzunehmen und im Tatbestands- und Bußgeldkatalog mit einem entsprechenden Regelsatz zu versehen.

Erweiterung von § 9 Abs. 1 um E-Zigaretten Im Zuge der Überarbeitung wird der Magistrat beauftragt, § 9 Abs. 1 der Gefahrenabwehrverordnung um E-Zigaretten und vergleichbare elektronische Inhalationsprodukte zu erweitern. Der Absatz soll künftig sinngemäß lauten: § 9 Abs. 1 - Gefährdendes Verhalten „Es ist verboten, auf Kinderspielplätzen, Bolzplätzen, Spielparks und Skateparks oder auf Schulhöfen, soweit sie allgemein zugänglich sind, alkoholische Getränke zu verzehren, Tabak, elektronische Zigaretten oder Tabakerhitzer zu konsumieren oder anderen zum Verzehr oder zum Konsum zu überlassen." Bislang nennt § 9 Abs. 1 ausdrücklich alkoholische Getränke und den Konsum von Tabak. Der zugehörige Ordnungswidrigkeitstatbestand in § 15 ist entsprechend anzupassen.

Orientierung an anderen Kommunen Bei der Erarbeitung des Tatbestands- und Bußgeldkatalogs sollen die Erfahrungen und Regelungen vergleichbarer Kommunen des Landkreis Offenbach berücksichtigt werden.

Vorlage an die Stadtverordnetenversammlung Der erarbeitete Tatbestands- und Bußgeldkatalog sowie die erforderlichen Änderungen der Gefahrenabwehrverordnung sind der Stadtverordnetenversammlung zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.

Sachverhalt

Die Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Rödermark enthält bereits umfangreiche Regelungen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. § 15 definiert eine Vielzahl konkreter Ordnungswidrigkeiten. Der derzeitige Entwurf sieht vor, dass Verstöße mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden können. Eine konkrete Zuordnung von Regelsätzen zu den einzelnen Ordnungswidrigkeiten würde die Transparenz, Nachvollziehbarkeit und Gleichbehandlung bei der Ahndung von Verstößen deutlich verbessern. Bürgerinnen und Bürger könnten unmittelbar nachvollziehen, mit welchen Konsequenzen bei einem bestimmten Verstoß zu rechnen ist. Gleichzeitig erhalten die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine klare und einheitliche Grundlage für den Vollzug. Ein solcher Katalog schafft dabei keinen starren Automatismus. Vielmehr sollen die festgelegten Beträge Regelsätze darstellen, von denen bei besonderen Umständen begründet abgewichen werden kann. Damit können sowohl die Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle als auch die notwendige Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls gewährleistet werden.

Zielsetzung Mit den vorgeschlagenen Änderungen wird die Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Rödermark konkreter, transparenter und zeitgemäßer ausgestaltet. Ein Tatbestands- und Bußgeldkatalog ermöglicht eine nachvollziehbare und einheitliche Ahndung von Verstößen.

Einfach erklärt

Der Antrag schlägt vor, die Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Rödermark zu überarbeiten. Der Magistrat soll konkrete Änderungen und einen Bußgeldkatalog erarbeiten und beides anschließend der Stadtverordnetenversammlung zur Beratung und Beschlussfassung vorlegen. Die Änderungen sind damit noch nicht beschlossen.

Für jede Ordnungswidrigkeit sollen grundsätzlich feste Regelsätze innerhalb des zulässigen Bußgeldrahmens von bis zu 5.000 Euro vorgesehen werden. Dabei sollen unter anderem die Schwere des Verstoßes, Gefahren für Dritte, Schäden und der Aufwand für deren Beseitigung berücksichtigt werden. Höhere Bußgelder bei erschwerenden Umständen und begründete Abweichungen im Einzelfall sollen möglich bleiben. Wenn nach anderen Gesetzen schärfere Strafen zu erwarten sind, sollen Verfahren nach diesen Vorschriften eingeleitet werden.

Zusätzlich sollen das Spucken im öffentlichen Raum und ungesicherte Gegenstände, die herabfallen und Menschen oder Tiere gefährden können, als Ordnungswidrigkeiten aufgenommen werden. Das bestehende Konsumverbot an bestimmten Spiel-, Sport- und Schulflächen soll ausdrücklich auf E-Zigaretten, Tabakerhitzer und vergleichbare Produkte erweitert werden. Regelungen vergleichbarer Kommunen im Landkreis Offenbach sollen berücksichtigt werden.

Diese Fassung wurde von einem Sprachmodell aus dem amtlichen Text übersetzt und ist nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der .

Ratsinfo Rödermark

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Stand

6. November 2026, 00:21 Uhr

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