Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark
4. Sitzung
- Dienstag, 10. November 2026, 19:30 Uhr
- Kulturhalle, Dieburger Straße 27, 63322 Rödermark
- Noch nicht protokolliert· öffentlich mit nicht-öffentlichem Teil
Worum es geht
- Finanzen 6
- Politik & Verwaltung 5
- Verkehr 5
- Bauen & Stadtentwicklung 4
- Kinder & Bildung 4
- 11
5 weitere Themen
Im Mittelpunkt der Sitzung stehen die städtischen Finanzen und die Entwicklung neuer Gewerbeflächen. Beraten werden die geprüften Abschlüsse der Stadt und der Kommunalen Betriebe mit ausgewiesenen Verlusten, eine Erhöhung der Spielapparatesteuer sowie der mögliche Verkauf ungenutzter städtischer Immobilien. Zudem soll über Klagen gegen das Land Hessen wegen der kommunalen Finanzausstattung entschieden werden. Für das Gewerbegebiet „Am Hainchesbuckel“ steht eine neue Strategie zur Abstimmung, bei der ein externer Entwickler möglichst viele Kosten übernehmen soll. Auch eine Erweiterung des geplanten Gewerbegebiets nördlich des Germania-Sportplatzes soll geprüft werden. Weitere Fragen betreffen gewerbliche Leerstände und eine mögliche Ansiedlung von Rechenzentren. Bei der Kinderbetreuung geht es um eine mögliche Umwandlung von U3- in Ü3-Plätze, die Lage der Kindertagespflege und einen Wirtschaftlichkeitsvergleich bei der Schulkindbetreuung. Im Verkehrsbereich stehen sichere Schulwege, Parkzeiten und Parkraum in den Ortskernen, Tempo 30 am Badehaus sowie eine öffentliche Informationsplattform auf der Tagesordnung. Außerdem soll geklärt werden, wie Jugend- und Seniorenangebote im Gemeindezentrum St. Gallus erhalten werden können. Weitere Anträge betreffen Livestreams öffentlicher Sitzungen, illegale Müllablagerungen und ein nächtliches Fahrverbot für Mähroboter.
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit einem KI-Modell erstellt und kann Fehler enthalten. Verbindlich ist die Tagesordnung mit den amtlichen Unterlagen.
Tagesordnung · 29 Punkte
- Ö 1 Eröffnung, Feststellung der Beschlussfähigkeit und Tagesordnung
- Ö 2 Mitteilungen des Stadtverordnetenvorstehers
- Ö 3 Mitteilungen des Magistrats
- Ö 4 Anfragen gem. § 16 Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung
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Worum es hier geht - einfach erklärt
Der Magistrat soll Auskunft über die Kindertagespflege in Rödermark geben. Gefragt wird unter anderem nach Zahl und Qualifikation der Tagespflegepersonen, verfügbaren und belegten Betreuungsplätzen, Betreuungszeiten, Vergütung und Kostenverteilung. Außerdem soll der Magistrat einschätzen, ob das Angebot für Kinder unter drei Jahren ausreicht und ob Wartelisten oder ein Mangel an Tagespflegepersonen bestehen.
Dieser Text wurde mit einem KI-Modell erstellt und kann Fehler enthalten. Die ist das Original der Stadt und gilt im Zweifelsfall.
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Anfrage gemäß § 16 der Geschäftsordnung. Die Kindertagespflege stellt neben den Kindertagesstätten einen wichtigen Baustein der Kinderbetreuung dar. Insbesondere für Kinder unter drei Jahren bietet sie häufig eine familiennahe und flexible Betreuungsform. Für die kommunale Planung ist es von Interesse, einen Überblick über die Anzahl der Tagespflegepersonen, deren Qualifikation, die vorhandenen Betreuungsplätze sowie die finanziellen Rahmenbedingungen zu erhalten. Zudem soll die aktuelle Versorgungssituation bewertet werden, um möglichen Handlungsbedarf frühzeitig erkennen zu können. Der Magistrat wird gebeten, folgende Fragen zur Kindertagespflege in der Stadt Rödermark zu beantworten: Wie viele Tagespflegepersonen (Tagesmütter und Tagesväter) sind derzeit im Gebiet der Stadt Rödermark tätig? Wie viele dieser Tagespflegepersonen betreuen Kinder a. in ihrem eigenen Haushalt, b. in eigens für die Kindertagespflege angemieteten Räumlichkeiten, (z. B. Wohnungen etc.), c. in sonstigen geeigneten Räumlichkeiten? Wie viele Betreuungsplätze stehen durch die Kindertagespflege in Rödermark aktuell insgesamt zur Verfügung? Wie viele Kinder werden gegenwärtig tatsächlich durch Tagespflegepersonen betreut? Wie viele Kinder betreut eine Tagespflegeperson in Rödermark durchschnittlich? Wie viele Stunden werden Kinder durchschnittlich von Tagespflegepersonen am Tag betreut? Welche fachlichen Voraussetzungen und Qualifikationen müssen Tagespflegepersonen erfüllen, um in Rödermark genauer gesagt im Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes, tätig werden zu können? Über welche der folgenden Qualifikationen verfügen die in [Stadt xyz] tätigen Tagespflegepersonen? a. Eine pädagogische Berufsausbildung, b. eine Qualifizierung nach dem Hessischen Bildungs- und Erziehungsplan oder dem Qualifizierungshandbuch Kindertagespflege, oder c. sonstige einschlägige Abschlüsse, oder d. mehrere Qualifizierungen. Bitte geben Sie die jeweilige Anzahl der Tagespflegepersonen an. Verfügt eine Person über mehrere Qualifikationen, bitten wir um gesonderte Angabe der jeweiligen Qualifikationskombinationen und der Anzahl der betreffenden Personen. Welche Muttersprachen bzw. Fremdsprachen werden von den Tagespflegepersonen gesprochen und in welchem Umfang werden diese bei der Betreuung eingesetzt? Welche laufenden Geldleistungen, Aufwandsentschädigungen, erhalten Tagespflegepersonen derzeit je a. betreutem Kind? b. Betreuungsstunde? Welche Bestandteile umfassen diese Leistungen (z.B. Sachkosten, Förderleistung, Sozialversicherungszuschüsse, Unfallversicherung etc.)? Welchen Anteil der Gesamtkosten trägt a. die Stadt Rödermark, b. der Kreis Offenbach oder das zuständige Jugendamt, c. die Eltern über Kostenbeiträge? Wie hoch waren die Gesamtausgaben für die Kindertagespflege in den Jahren 2023, 2024 und 2025 sowie im laufenden Jahr 2026? Wie bewertet der Magistrat die aktuelle Versorgungssituation im Bereich der Kindertagespflege hinsichtlich des Bedarfs an Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren? Gibt es derzeit Wartelisten oder einen erkennbaren Mangel an Tagespflegepersonen? Falls ja, in welchem Umfang?
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Worum es hier geht - einfach erklärt
Die AfD-Fraktion erneuert ihre bislang nach eigener Angabe unbeantwortete Anfrage zu den freiwilligen Leistungen für Vereine und andere Organisationen. Der Magistrat soll offenlegen, wer bis 2029 welche Förderung erhalten soll, nach welchen Kriterien und Bedingungen das Geld vergeben wird und ob Projekte sowie bestimmte Voraussetzungen überprüft wurden. Gefragt wird außerdem nach der Nutzung städtischer Räume, möglichen Mietzahlungen und der Differenz zwischen zwei unterschiedlichen Haushaltsansätzen zur Vereinsförderung. Es geht um eine Auskunft, nicht um einen Beschluss zur Kürzung der Leistungen.
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Da die AfD-Fraktion der Stadt Rödermark bisher noch keine Antwort auf diese Anfrage, die ja bereits am 25.05.2026 gestellt wurde, erhalten hat, ist diese Anfrage erneut zu stellen: Der Magistrat der Stadt Rödermark möge informieren, in welchem Umfang städtische Vereine und sonstige Nichtregierungsorganisationen (Non-Government-Organizations, NGO) freiwillige Leistungen erhalten und zwar nicht nur als Gesamtsumme, wie auf Seite 92 im Haushaltsplanentwurf für 2026 angegeben (362.502 Euro für 2025 und immer noch 259.500 Euro für 2026), sondern konkret: Welche Vereine/welche NGO sollen im Haushaltsplan-Entwurf 2026 konkret welche Summe erhalten (fortgeschrieben auch in der Entwicklung für die nächsten drei Jahre bis 2029)? Nach welchen Kriterien werden den Vereinen die Förderungen zur Verfügung gestellt? a. Sind die Förderungen an entsprechende, allgemeine, statistische Vereinsmerkmale gebunden (z.B. Anzahl der Mitglieder)? In welcher Höhe? b. Sind die Förderungen an andere Bedingungen geknüpft? Falls ja, an welche konkret? In welcher Höhe? c. Gibt es hierbei auch projekt- oder Vorhaben-spezifische Förderungen an einzelne Vereine, wenn ja, für welche Projekte/Vorhaben und in welcher Höhe? d. Wurde eine Überprüfung durchgeführt, ob und inwieweit die geförderten Vereine, etwa in ihren Satzungen oder auf ihren Homepages, auf dem Boden der freiheitlich-demokratischen Grundordnung stehen, z.B. ihren Mitgliedern Meinungsfreiheit im Rahmen des Artikel 5 GG erlauben? e. Falls es projektbezogene Förderung gab: Wurde überprüft, ob die Veranstaltungen/Projekte auch tatsächlich stattfanden? Wenn ja, in welchem Umfang? Welche Vereine nehmen städtische Räumlichkeiten wahr (Kostenansatz über 1.048.516 Euro auf S. 108 im Haushaltsplan-Entwurf)? a. Konkret welcher Verein in welchem Umfang? b. Werden Mieten dafür bezahlt, wenn ja, in welcher Höhe? Wie erklärt sich die Differenz zwischen dem Ansatz von 410.760 Euro Vereinsförderung auf S. 108 Haushaltsplan-Entwurf mit dem deutlich niedrigeren Ansatz für freiwillige Leistungen in Höhe von 259.500 Euro auf Seite 92?
Sachverhalt
Hintergrund / Begründung / Bezug: Im Rahmen der Sitzung der AG Haushalt wurde den Fraktionen der Haushaltsentwurf für das Jahr 2026 mitgegeben. Grundsätzlich steht zwar auf S.14 des Haushaltsentwurfs bezüglich der Genehmigungsfähigkeit: „Grundsätzlich sollen bereits bestehende freiwillige Leistungen in Bezug auf die Sport-/ Vereinsförderung sowie allgemein das Ehrenamt und Schwimmangebote auch bei defizitären Haushalten nicht beanstandet bzw. mit Auflagen verbunden werden. Steigerungen der freiwilligen Leistungen, die sich nicht durch zusätzlichen Personal- und/oder Leistungsumfang ergeben, sondern beispielsweise aufgrund natürlicher Sachkosten- und/oder Tarifsteigerungen, bleiben bei der Ermittlung des Defizits außen vor und sind durch die Kommune entsprechend darzulegen.“ Dennoch gilt, daß die Genehmigungsfähigkeit laut aktuellen Informationen noch nicht erreicht wurde. Mögliche Einsparungen in der Stadt, als Gegenentwurf zu jeder möglichen Steuererhöhung und Belastung der Allgemeinheit der Bürger, sollten sich daher nach allgemeiner Einschätzung zuerst auf Einsparungen, z.B. auf den Verzicht freiwilliger Leistungen konzentrieren, die nicht der unmittelbaren Daseinsfürsorge dienen. Hierzu zählen insbesondere die freiwilligen Leistungen an Vereine. In dem der AfD-Fraktion vorliegenden Haushaltsplan-Entwurf sind zwar auf Seite 92 die freiwilligen Leistungen genannt (362.502 Euro für 2025, 259.500 Euro für 2026), jedoch keine Details dazu. Diese Details sind sehr exakt darzulegen, aus folgenden Gründen. Das Prinzip, daß sich Kommunen nur im Rahmen ihrer jeweiligen Leistungsfähigkeit über die unmittelbare Daseinsfürsorge hinaus betätigen sollten, wird – unter anderem - durch §121 (1) 2. HGO ausdrücklich niedergelegt. Dort heißt es „Die Gemeinde darf sich wirtschaftlich betätigen wenn… die Betätigung nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde und zum voraussichtlichen Bedarf seht…“ Im Generellen gilt hier der Grundsatz, daß freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben nur übernommen oder fortgeführt werden dürfen, wenn zuerst Pflichtaufgaben erfüllt und die finanzielle Leistungsfähigkeit gesichert sind. Eine Stadt, die freiwillige Leistungen vergibt, die sie eigentlich nur durch ständige Erhöhung von Ausgaben im Bereich der Grundsteuer B finanzieren kann, was letztlich die Bevölkerung übermäßig belastet und somit kurz- bis mittelfristig dann auch dann deren finanzielle Leistungsfähigkeit bedroht, verläßt womöglich diesen in §121 HGO (in Verbindung mit §92 und §93 HGO) vorgegebenen Pfad eines angemessenen Verhältnisses. Bezug: Sitzung AG Haushalt am 5.5.2026 im Rathaus Urberach Quelle(n): Datei „Haushaltsplan 2026 gesamt_ENTWURF_FINAL.pdf“ Hessische Gemeindeordnung, Textausgabe, Sonderdruck des hessischen Städtetags von März 2026.
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Worum es hier geht - einfach erklärt
Der Magistrat soll im BUSE-Ausschuss über die Mobilfunkversorgung in Ober-Roden berichten. Gefragt wird insbesondere nach bekannten Funklöchern und Beschwerden, den Folgen des Abbaus der Anlage in der Dieburger Straße sowie möglichen Ersatz- und Verbesserungsmaßnahmen. Außerdem soll geklärt werden, wie die Stadt Netzbetreiber unterstützen kann, etwa bei der Suche nach geeigneten Standorten.
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Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: Der Magistrat wird gebeten, im nächsten BUSE Ausschuss über die aktuelle Mobilfunkversorgung im Stadtteil Ober-Roden, die Auswirkungen des Rückbaus einer Mobilfunkanlage sowie über geplante Maßnahmen zur Verbesserung der Netzabdeckung zu berichten. Dabei sollen insbesondere folgende Fragen beantwortet werden: 1. Aktuelle Mobilfunkversorgung - Wie bewertet der Magistrat die aktuelle Mobilfunkversorgung im Stadtteil Ober-Roden, insbesondere hinsichtlich der Netzabdeckung, der Verbindungsqualität und der verfügbaren Datenübertragungsraten? - Sind dem Magistrat Bereiche in Ober-Roden bekannt, in denen die Mobilfunkversorgung eingeschränkt ist oder erhebliche Qualitätsprobleme bestehen? Falls ja, welche Bereiche sind betroffen und welche Mobilfunkanbieter betrifft dies? - Liegen dem Magistrat Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern oder Gewerbetreibenden über eine unzureichende Mobilfunkversorgung vor? Falls ja, welche Probleme werden dabei insbesondere geschildert? 2. Rückbau der Mobilfunkanlage in der Dieburger Straße - Nach öffentlich zugänglichen Informationen wurde am 5. Dezember 2025 eine Mobilfunk-Basisstation am Standort Dieburger Straße 25 zurückgebaut. Welche Erkenntnisse liegen dem Magistrat zu den Hintergründen und Gründen dieses Rückbaus vor? - War die Stadt Rödermark im Vorfeld über den Rückbau informiert oder in entsprechende Planungen eingebunden? Falls ja, welche Abstimmungen fanden mit den betroffenen Netzbetreibern statt? - Welche Auswirkungen hatte der Wegfall dieser Mobilfunkanlage auf die Netzabdeckung und die Verbindungsqualität in Ober-Roden? Welche Netzbetreiber und welche räumlichen Bereiche sind hiervon betroffen? 3. Geplante Maßnahmen und Handlungsmöglichkeiten - Sind dem Magistrat Planungen der Mobilfunknetzbetreiber bekannt, die weggefallene Mobilfunkanlage durch einen neuen Standort oder andere technische Maßnahmen zu ersetzen? Falls ja, welche Maßnahmen sind vorgesehen und mit welchem zeitlichen Umsetzungshorizont ist zu rechnen? - Steht der Magistrat hinsichtlich der bestehenden Versorgungssituation und möglicher Verbesserungsmaßnahmen im Austausch mit den Mobilfunknetzbetreibern? Falls ja, welche Erkenntnisse und Ergebnisse liegen aus diesen Gesprächen vor? - Welche Möglichkeiten sieht der Magistrat, die Verbesserung der Mobilfunkversorgung in Ober-Roden aktiv zu unterstützen, beispielsweise durch die Vermittlung geeigneter Standorte, die Bereitstellung kommunaler Flächen oder die Zusammenarbeit mit den Netzbetreibern und zuständigen Landesbehörden?
Sachverhalt
Eine zuverlässige Mobilfunkversorgung gehört heute zur grundlegenden digitalen Infrastruktur einer Stadt. Sie ist nicht nur für die private Kommunikation, sondern auch für die Erreichbarkeit von Gewerbetreibenden, die mobile Nutzung digitaler Dienstleistungen und die Kommunikation in dringenden Situationen von erheblicher Bedeutung. Aus dem Stadtteil Ober-Roden werden zunehmend Beschwerden über die Qualität und Zuverlässigkeit der Mobilfunkversorgung an die FREIEN WÄHLER Rödermark herangetragen. Bürgerinnen und Bürger berichten von instabilen Mobilfunkverbindungen, eingeschränkten Datenübertragungsraten und Problemen beim Telefonieren. Insbesondere die unzureichende Erreichbarkeit und die wiederkehrenden Verbindungsabbrüche sorgen bei den Betroffenen für erheblichen Unmut. Hinzu kommt der Rückbau einer Mobilfunk-Basisstation am Standort Dieburger Straße 25. Nach einer öffentlichen Auskunft des Netzbetreibers O₂/Telefónica wurde die betreffende Anlage bereits am 5. Dezember 2025 abgebaut. Im Januar 2026 teilte der Anbieter mit, dass zum damaligen Zeitpunkt für die folgenden fünf Monate kein weiterer Ausbau in der näheren Umgebung vorgesehen sei. In öffentlichen Beschwerden wurden im Zusammenhang mit dem Wegfall der Anlage erhebliche Einschränkungen der Mobilfunkversorgung geschildert, die sowohl die mobile Datenübertragung als auch die Telefonie betreffen. Inwieweit der Rückbau für die gegenwärtigen Versorgungsprobleme verantwortlich ist und ob inzwischen konkrete Ersatzmaßnahmen geplant sind, bedarf einer Klärung. Während Telefónica im Mai 2026 die Erweiterung eines Mobilfunkstandorts in Urberach auf 5G bekannt gegeben hat, bleibt offen, welche Maßnahmen zur Verbesserung der Versorgungssituation in Ober-Roden vorgesehen sind. Vor diesem Hintergrund besteht ein berechtigtes öffentliches Interesse an einer transparenten Darstellung der aktuellen Netzabdeckung, der Auswirkungen des Rückbaus sowie der geplanten Maßnahmen der Netzbetreiber. Ziel des Berichtsantrags ist es, die Versorgungssituation nachvollziehbar zu bewerten, bestehende Defizite aufzuzeigen und die Möglichkeiten der Stadt Rödermark zur Unterstützung einer zeitnahen Verbesserung zu klären.
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Worum es hier geht - einfach erklärt
Die FREIEN WÄHLER fragen den Magistrat nach dem Stand der 2025 beschlossenen Katzenschutzverordnung. Sie wollen unter anderem wissen, welche Schritte bereits erfolgt sind, warum die Verordnung noch nicht in Kraft getreten ist und wann mit Erlass, Bekanntmachung und Inkrafttreten zu rechnen ist. Außerdem werden Auskünfte zu einem Gespräch mit beteiligten Akteuren und zu einer möglichen Informationskampagne für Katzenhalter verlangt.
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Die FREIEN WÄHLER Rödermark bitten den Magistrat um Beantwortung folgender Fragen: Wie ist der aktuelle Sachstand hinsichtlich der Umsetzung der am 25. März 2025 von der Stadtverordnetenversammlung beschlossenen Katzenschutzverordnung (DS/086/25)? Welche Schritte wurden seit dem Beschluss unternommen und welche stehen noch aus? Welche Ergebnisse erbrachte der für den 2. März 2026 angekündigte Gesprächstermin im Rathaus mit den beteiligten Akteuren? Welche Vereinbarungen wurden dabei hinsichtlich der Umsetzung der Verordnung getroffen? Welche Gründe stehen einer bisherigen Umsetzung beziehungsweise dem Inkrafttreten der Katzenschutzverordnung entgegen? Bestehen insbesondere noch rechtliche, organisatorische oder finanzielle Fragen, die einer Klärung bedürfen? Wann ist mit dem Erlass, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Inkrafttreten der Katzenschutzverordnung zu rechnen? Gibt es hierfür einen konkreten Zeitplan? Ist weiterhin eine begleitende Informationskampagne für Katzenhalterinnen und Katzenhalter vorgesehen, wie sie im ursprünglichen Beschluss angeregt wurde? Falls ja, welche Maßnahmen sind geplant?
Sachverhalt
Am 25. März 2025 hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark auf Antrag der FREIEN WÄHLER den Magistrat mit dem Erlass einer Katzenschutzverordnung beauftragt. Ziel der Verordnung ist es, durch eine verpflichtende Kastration, Kennzeichnung und Registrierung von Freigängerkatzen die unkontrollierte Vermehrung frei lebender Katzen einzudämmen und damit einen wichtigen Beitrag zum Tierschutz zu leisten. Obwohl der entsprechende Beschluss inzwischen mehr als eineinhalb Jahre zurückliegt, ist eine Umsetzung beziehungsweise ein Inkrafttreten der Verordnung bislang nicht öffentlich nachvollziehbar. Bereits im Dezember 2025 hatten die FREIEN WÄHLER daher mit einer Anfrage (DS/366/25) um Auskunft über die öffentliche Bekanntmachung und das Inkrafttreten der Katzenschutzverordnung gebeten. Im Rahmen der Sitzung des Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschusses am 29. Januar 2026 wurde auf erneute Nachfrage mitgeteilt, dass für den 2. März 2026 ein Gesprächstermin mit den beteiligten Akteuren im Rathaus vorgesehen sei. Über die Ergebnisse dieses Gesprächs und mögliche weitere Umsetzungsschritte liegen bislang keine öffentlich zugänglichen Informationen vor. Die Einführung einer Katzenschutzverordnung wurde im Vorfeld nicht nur politisch diskutiert, sondern auch von Vertretern des örtlichen Tierschutzes ausdrücklich begrüßt. Zahlreiche hessische Kommunen haben entsprechende Regelungen bereits eingeführt. Vor diesem Hintergrund bitten die FREIEN WÄHLER um eine Darstellung des aktuellen Umsetzungsstands, der Ursachen für die bisherige Verzögerung sowie des weiteren zeitlichen Vorgehens.
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Worum es hier geht - einfach erklärt
Der Magistrat soll in der Sitzung Auskunft über Zustand, Umfang, Schäden und Pflege der Stadtbäume in Rödermark geben. Gefragt wird außerdem nach geplanten Nachpflanzungen, klimaresilienten Baumarten, dem Schwammstadtkonzept und Möglichkeiten zur Begrünung besonders hitzebelasteter oder versiegelter Flächen. Auch die Einhaltung von Pflanzvorgaben und bislang unbepflanzte Flächen für Straßenbäume sollen angesprochen werden.
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Der Magistrat wird gebeten, über den Zustand der Stadtbäume in Rödermark zu berichten. Stadtbäume sind unverzichtbar für die Stadt und deren Klimaresilienz. Um Rödermark widerstandsfähiger gegen die Folgen des Klimawandels zu machen und die Lebensqualität der Bürger und Bürgerinnen zu erhalten, kommt einer nachhaltigen Begrünung eine zentrale Bedeutung zu.Um diesbezüglich systematisch und zielgerichtet vorgehen und ggf. notwendige Verbesserungen planen zu können, sind insbesondere folgende Aspekte zu klären: 1. Wie viele Bäume befinden sich im öffentlichen Raum des Stadtgebietes (nach Stadtteilen oder -gebieten)? 2. 3. Wo ist der geringste Deckungsgrad (Baum/ha) zu verzeichnen? Wie hoch sind die jährlichen Verluste bei den Stadtbäumen und welche Baumschäden bzw. Schadensstufen sind zu verzeichnen. Haben die Verluste und Schäden in den letzten 5 Jahren erheblich zugenommen? 4. Sollen im Stadtgebiet zusätzliche Bäume gepflanzt und abgängige Bäume ergänzt werden – wenn ja, wo? 5. Wie werden die Stadtbäume und Grünflächen gepflegt und geschützt – hat sich der Aufwand für Baumpflegemanagement bzw. die Unterhaltungspflege angesichts der Klimabedingungen vergrößert oder qualtativ verändert? 6. Mit welchen Maßnahmen soll die Situation des Baumbestands angesichts des Stress durch die Klimaveränderungen verbessert werden? 7. Welche Bestrebungen gibt es, das Stadtgrün klimaresilienter zu machen und mit welchen Maßnahmen? 8. 9. Wurden bisher bei Neupflanzungen klimatolerantere Arten verwendet, wenn ja, welche? Inwieweit wird bei Neu- oder Nachpflanzungen das „Schwammstadtkonzept“ nach skandinavischem bzw. Stockholmer Vorbild angewendet? 10. Gibt es ein Straßenbaumkonzept für das Stadtgebiet, nach dem neue Baumstandorte geplant, bzw. ein bestimmter Anteil der Baumbedeckung erzielt werden soll? 11. Werden die Festsetzungen zur Bepflanzung gemäß der Vorgaben der Bebauungspläne im Innenbereich eingehalten? Falls nein, wo sind Fehlstellen, Schadensfälle oder qualitative Einschränkungen zu verzeichnen? 12. Werden die Festsetzungen zur Bepflanzung gemäß der Vorgaben von Bebauungsplänen im Außenbereich bzw. Vertraglichen Verpflichtungen (Rödermarkringvertrag) eingehalten? Falls nein, wo sind Fehlstellen, Schadensfälle oder qualitative Einschränkungen zu verzeichnen? 13. Gibt es Planungen (wenn ja, welche), wie v.a. hitzebelastete Ortskernlagen (Unbeplanter Innenbereich), Schul- und Kitaflächen, öffentliche Plätze, Spielplätze sowie große versiegelte Flächen durch Baumpflanzung natürlich beschattet werden können? 14. In vielen Straßenzügen (z.B. Pestalozzistraße, Freiherr-vom-Stein-Straße, Babenhäuser Straße, Berliner Straße, etc.) gibt es nach Sanierungsmaßnahmen vorbereitete Pflanzflächen für Straßenbegleitgrün. In vielen dieser Flächen sind keine Straßenbäume gepflanzt. Was sind die Gründe hierfür?
Sachverhalt
Angesichts der rasant veränderten Klimabedingungen muss sich Rödermark auf die Folgen des Klimawandels umgehend einstellen. Vor allem Hitze, Trockenheit, aber auch Starkregen und Überflutungen können die Lebensqualität, die Infrastruktur und die Sicherheit im Stadtgebiet erheblich beeinträchtigen. Bäume können einen großen Beitrag zur Verbesserung des Stadtklimas leisten, indem sie Schatten spenden und große Verdunstungsflächen bereitstellen. Wasser, das sie aus dem Boden aufnehmen, verdunstet über ihre Blätter, die dabei entstehende Verdunstungskühlung verbessert das lokale Mikroklima. In dieser Hinsicht kommt angesichts der zunehmenden Hitzebelastung der Sicherung und Weiterentwicklung des Stadtgrüns eine zentrale Bedeutung zu. Bäume und Grünflächen besitzen nicht nur eine kühlende und schattenspendende, sondern auch eine frischluftluftproduzierende Wirkung, indem sie Schadstoffe filtern, Co2 binden und Sauerstoff produzieren und leisten so einen wichtigen Beitrag zur Luftreinhaltung und Wasserspeicherung. Damit verbessern sie die Aufenthaltsqualität und helfen gleichzeitig bei Starkregen Überflutungen abzufedern, indem sie das Niederschlagswasser aufnehmen und wieder verdunsten. Gerade im städtischen Bereich ist die Wohlfahrtswirkung von Bäumen von wachsender Bedeutung. In dieser Hinsicht ist nicht nur der Schutz und die Pflege des vorhandenen Baumbestandes wichtig, sondern auch dessen qualitative wie quantitative Weiterentwicklung und Anpassung an die veränderten Klimabedingungen um mit geeigneten Maßnahmen einen nachhaltigen und möglichst umfassenden Baumbestand im Stadtgebiet zu generieren.
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Worum es hier geht - einfach erklärt
Die CDU-Fraktion bittet den Magistrat um Auskunft zu gewerblichen Leerständen in Rödermark, besonders in den Ortskernen von Ober-Roden und Urberach. Gefragt wird unter anderem nach Anzahl, Entwicklung und Ursachen der Leerstände sowie nach bisherigen Vermittlungserfolgen der städtischen Wirtschaftsförderung. Außerdem soll erläutert werden, ob ein digitales Leerstandskataster, eine Gewerbeflächenbörse, Zwischennutzungen oder Pop-up-Geschäfte möglich sind und welche Fördermittel dafür infrage kommen.
Dieser Text wurde mit einem KI-Modell erstellt und kann Fehler enthalten. Die ist das Original der Stadt und gilt im Zweifelsfall.
Ganze Vorlage DS/304/26 ansehen — mit Beratungsweg über alle GremienAnfrage im Wortlaut
Die CDU-Fraktion bittet den Magistrat um die Beantwortung folgender Fragen: Wie viele leerstehende Gewerbeeinheiten, insbesondere Ladenlokale, Büroflächen und sonstige gewerblich nutzbare Immobilien, sind der Stadtverwaltung derzeit bekannt? Wie verteilen sich diese auf die einzelnen Stadtteile, insbesondere Ober-Roden und Urberach? Wie hat sich die Anzahl der bekannten gewerblichen Leerstände in den vergangenen fünf Jahren entwickelt? Liegen Erkenntnisse über die durchschnittliche Dauer der Leerstände sowie deren wesentliche Ursachen vor? Erfolgt derzeit eine systematische Erfassung gewerblicher Leerstände durch die Stadtverwaltung? Falls ja, in welcher Form und in welchen zeitlichen Abständen? Welche konkreten Maßnahmen werden derzeit durch die Stadt Rödermark beziehungsweise die städtische Wirtschaftsförderung zur Reduzierung gewerblicher Leerstände durchgeführt? Wie viele erfolgreiche Vermittlungen beziehungsweise Neuvermietungen konnten in den vergangenen fünf Jahren durch die Unterstützung der Stadt erzielt werden? Verfügt die Stadtverwaltung bereits über ein internes digitales Leerstandskataster oder ein vergleichbares Verzeichnis? Falls nein, wurde die Einführung eines solchen Systems bereits geprüft? Welche technischen, organisatorischen und datenschutzrechtlichen Voraussetzungen wären für die Einführung eines digitalen Leerstandskatasters erforderlich? Könnte dieses unter Nutzung bestehender IT-Systeme und personeller Ressourcen umgesetzt werden? Welche Möglichkeiten sieht der Magistrat zur Weiterentwicklung des bestehenden Leerstandsmanagements, beispielsweise durch eine digitale Gewerbeflächenbörse, die Förderung von Zwischennutzungen oder die Unterstützung von Pop-up-Geschäften? Bestehen Fördermöglichkeiten auf Landes-, Bundes- oder EU-Ebene zur Unterstützung eines kommunalen Leerstandsmanagements beziehungsweise entsprechender Digitalisierungsmaßnahmen?
Sachverhalt
Attraktive und wirtschaftlich lebendige Ortskerne sind ein wesentlicher Bestandteil einer nachhaltigen Stadtentwicklung. Gewerbliche Leerstände, insbesondere in den Ortskernen Ober-Roden und Urberach, können sich negativ auf die Aufenthaltsqualität, die Attraktivität der Einkaufsbereiche sowie die wirtschaftliche Entwicklung auswirken. Die Stadt Rödermark bietet bereits über ihre Wirtschaftsförderung Unterstützung bei der Vermittlung gewerblicher Immobilien an. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, in welchem Umfang gewerbliche Leerstände systematisch erfasst werden, welche Entwicklungen in den vergangenen Jahren erkennbar sind und welche Erfolge durch die bestehenden Maßnahmen erzielt werden konnten. Insbesondere soll geklärt werden, ob durch eine digitale Erfassung und ein strukturiertes Leerstandsmanagement zusätzliche Potenziale zur Stärkung der örtlichen Wirtschaft und zur Belebung der Ortskerne erschlossen werden können.
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Die FDP fragt den Magistrat nach dem Stand des 2024 beschlossenen Prüfauftrags zur möglichen Ansiedlung von Rechenzentren nahe dem Umspannwerk in Urberach. Der Magistrat soll unter anderem Auskunft zu geeigneten Flächen, Planungsrecht, Netzkapazitäten, Abwärmenutzung, Wirtschaftlichkeit sowie möglichen Stromspeichern und Ladeangeboten geben. Außerdem wird gefragt, warum der angekündigte Prüfbericht noch nicht vorgelegt wurde und wann dies geschehen soll; eine Entscheidung über eine Ansiedlung steht nicht an.
Dieser Text wurde mit einem KI-Modell erstellt und kann Fehler enthalten. Die ist das Original der Stadt und gilt im Zweifelsfall.
Ganze Vorlage DS/306/26 ansehen — mit Beratungsweg über alle GremienAnfrage im Wortlaut
Die FDP-Fraktion fragt vor diesem Hintergrund gemäß § 16 Absatz 1 der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark in Verbindung mit § 50 Absatz 2 der Hessischen Gemeindeordnung an: Allgemeiner Umsetzungsstand Welche konkreten Schritte hat der Magistrat seit dem Beschluss vom 11. Juli 2024 zur Umsetzung des Prüfauftrags unternommen? Welche Ämter, Fachbereiche, Eigenbetriebe oder externen Stellen waren beziehungsweise sind mit der Prüfung befasst? Wurde innerhalb der Verwaltung eine verantwortliche Stelle oder eine Projektleitung bestimmt? Wann wurde mit der Prüfung begonnen und welcher aktuelle Bearbeitungsstand liegt vor? Aus welchen Gründen wurde der im Beschluss vorgesehene Bericht bisher nicht im zuständigen Fachausschuss vorgelegt? Ist beabsichtigt, den Prüfbericht noch vorzulegen? Falls ja: Zu welchem konkreten Sitzungstermin soll dies geschehen? Bodenbeschaffung und Flächenverfügbarkeit Welche konkreten Flächen in der Umgebung des Umspannwerks in Urberach wurden bisher untersucht? Wurden die Eigentumsverhältnisse, die Verkaufsbereitschaft und die grundsätzliche Verfügbarkeit dieser Flächen geprüft? Hat der Magistrat Gespräche mit Grundstückseigentümern, Projektentwicklern oder potenziellen Investoren geführt? Falls Gespräche geführt wurden: Wann fanden diese statt, mit welchen Gesprächspartnern und mit welchem Ergebnis? Welche Flächen werden derzeit als grundsätzlich geeignet, bedingt geeignet oder ungeeignet bewertet? Welche naturschutzrechtlichen, landwirtschaftlichen, wasserrechtlichen, topografischen oder sonstigen Einschränkungen bestehen? Regionalplanung und Flächennutzungsplanung Hat der Magistrat den Regionalverband Frankfurt Rhein-Main zu den planungsrechtlichen Möglichkeiten einer Rechenzentrumsansiedlung im Bereich des Urberacher Umspannwerks beteiligt? Wann fanden hierzu Gespräche oder Abstimmungen statt? Welche Stellungnahme oder Einschätzung des Regionalverbands liegt vor? Ist eine Änderung des Regionalen Flächennutzungsplans erforderlich? Falls eine Änderung erforderlich ist: Wurde ein entsprechendes Verfahren vorbereitet oder beantragt? Welche weiteren regionalplanerischen Voraussetzungen müssten erfüllt werden? Baurechtliche Voraussetzungen Welche bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen gelten für eine mögliche Ansiedlung von Rechenzentren an den untersuchten Standorten? Welche städtebaulichen, verkehrlichen, immissionsschutzrechtlichen und umweltrechtlichen Prüfungen wären notwendig? Wurde geprüft, ob ein vorhabenbezogener Bebauungsplan oder ein städtebaulicher Vertrag in Betracht kommt? Gespräche mit Netzbetreibern und Energieversorgern Hat der Magistrat Gespräche mit Amprion, dem zuständigen Verteilnetzbetreiber oder weiteren Energieversorgern über eine mögliche Ansiedlung geführt? Falls ja: Wann fanden diese Gespräche statt, wer nahm daran teil und welche konkreten Ergebnisse wurden erzielt? Wurde geprüft, ob am oder in der Nähe des Umspannwerks ausreichende Netzkapazitäten für ein oder mehrere Rechenzentren zur Verfügung stehen? Welche zusätzlichen Netzanschlüsse, Leitungen oder sonstigen technischen Anlagen wären erforderlich? Welche Kosten, Zuständigkeiten und Realisierungszeiträume wären mit diesen Maßnahmen verbunden? Wurde untersucht, ob durch eine standortnahe Ansiedlung gegenüber anderen Standorten Erdleitungen und sonstige Eingriffe in den Boden vermieden oder verkürzt werden könnten? Abwärme und kommunale Wärmeplanung Wurde geprüft, ob die Abwärme eines möglichen Rechenzentrums für ein Nah- oder Fernwärmenetz genutzt werden könnte? Welche technischen Voraussetzungen wären für die Nutzung der Abwärme erforderlich? Wurde die Abwärmenutzung in die kommunale Wärmeplanung der Stadt einbezogen? Marktinteresse und Wirtschaftlichkeit Hat die Stadtverwaltung Kontakt zu Betreibern, Projektentwicklern, Netzbetreibern oder Falls ja: Mit welchen Unternehmen oder Organisationen wurden Gespräche geführt, wann fanden diese statt und mit welchem Ergebnis? Liegen der Stadt konkrete Anfragen oder Interessenbekundungen für eine Ansiedlung in Rödermark vor? Welche Standortkriterien der Betreiber könnten für Rödermark sprechen oder gegen Rödermark sprechen? Wurde eine überschlägige Wirtschaftlichkeitsbetrachtung einschließlich möglicher Gewerbesteuereinnahmen, Grundstückserlöse, Infrastrukturkosten und Folgekosten erstellt? Wurde geprüft, welche kommunalen Einnahmen langfristig zu erwarten wären und welche Risiken für den städtischen Haushalt entstehen könnten? Stromspeicher und Ladeinfrastruktur Wurde entsprechend dem Beschluss geprüft, ob die Flächen am oder um das Umspannwerk für einen Großstromspeicher geeignet sind? Wurde geprüft, ob dort eine größere E-Ladeinfrastruktur errichtet werden könnte? Wurden hierzu Gespräche mit Netzbetreibern, Energieunternehmen, Investoren oder möglichen Betreibern geführt? Welche planungsrechtlichen, technischen und wirtschaftlichen Voraussetzungen wären jeweils erforderlich? Welche dieser Nutzungen wird vom Magistrat derzeit als besonders realistisch und zukunftsfähig eingeschätzt? Weitere Vorgehensweise Welche konkreten nächsten Schritte plant der Magistrat? Welche offenen Prüfungen müssen noch abgeschlossen werden? Ist vorgesehen, externe fachliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen? Bis wann soll der vollständige Prüfbericht dem zuständigen Fachausschuss und der Stadtverordnetenversammlung vorgelegt werden?
Sachverhalt
Die Stadtverordnetenversammlung hat am 11. Juli 2024 auf Grundlage der Vorlage FDP/0169_1/24 beschlossen, dass der Magistrat gemeinsam mit der städtischen Wirtschaftsförderung prüfen soll, ob in der Nähe des Umspannwerks in Urberach grundsätzlich Rechenzentren angesiedelt werden können. Über das Ergebnis sollte im zuständigen Fachausschuss berichtet werden. Bis heute wurde weder der im Beschluss vorgesehene Prüfbericht vorgelegt noch in einem zuständigen Ausschuss über den Stand oder die Ergebnisse der Prüfung berichtet.
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Worum es hier geht - einfach erklärt
Die Anfrage soll klären, wie die Stadt die Veranstaltungsräume der katholischen Pfarreien in Ober-Roden und Urberach nutzt und welche Kosten dabei entstehen. Außerdem wird nach den Folgen der kirchlichen Umstrukturierung für den weiteren Betrieb der Gebäude, möglichen städtischen Maßnahmen zu ihrem Erhalt, ihrer künftigen Nutzung für städtische Veranstaltungen und einer möglichen Unterstützung der Fördervereine von St. Nazarius und St. Gallus gefragt.
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Ganze Vorlage DS/307/26 ansehen — mit Beratungsweg über alle GremienAnfrage im Wortlaut
Wir bitten darum, folgende Anfrage zu beantworten: Bei der katholischen Kirche stehen im Bistum Mainz Umstrukturierungsmaßnahmen an. Diese haben auch über die katholische Kirche und die Kirchengemeinden hinaus Auswirkungen auf die Stadtgesellschaft, zumal die Gebäude- und Veranstaltungsräume der katholischen Kirche teilweise auch von Dritten und von der Stadt genutzt werden und diese Gebäude in den Ortskernen liegen. Im Hinblick darauf bitten wir um die Beantwortung folgender Fragen: In welchem Umfang werden die Veranstaltungsräume der katholischen Pfarreien in Ober-Roden und Urberach auch von der Stadt genutzt? Welche Kosten entstehen hierbei für die Stadt? Ist bekannt, in welchem Umfang die katholische Kirche die betreffenden Gebäude weiter zu betreiben beabsichtigt? Ist bekannt, wie sich die Bildung der Großpfarrei auf den Betrieb dieser Gebäude organisatorisch und finanziell auswirken? Welche Maßnahmen kann die Stadt ergreifen, um den Betrieb dieser Versammlungsstätten sicherzustellen? In welchem Umfang könnten in Zukunft städtische Veranstaltungen dort durchgeführt werden? Um St. Nazarius und St. Gallus bilden sich Fördervereine. In welchem Umfang besteht hier eine Notwendigkeit der Unterstützung durch die Stadt? Um Beantwortung wird gebeten.
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Die Stadtverordnetenversammlung soll eine Person für die Nachbesetzung im Ortsgericht Rödermark II in Urberach vorschlagen. Der Vorschlag benötigt mehr als die Hälfte der Stimmen der gesetzlichen Zahl der Stadtverordneten; abgestimmt wird grundsätzlich schriftlich und geheim. Die Ernennung nimmt anschließend der Direktor des Amtsgerichts Langen vor.
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Ganze Vorlage DS/287/26 ansehen — mit Beratungsweg über alle GremienBeschlussvorschlag
federführend Recht
Die Stadtverordnetenversammlung schlägt dem Direktor des Amtsgerichts Langen die Ernennung von ____________________________________ zur/zum Ortsgerichtsschöffin/Ortsgerichtsschöffen für das Ortsgericht Rödermark II (Urberach) vor.
Sachverhalt
Im Ortsgericht Rödermark II (Urberach) soll dem Amtsgericht Langen ein Vorschlag für die Nachbesetzung eines Ortsgerichtsschöffen unterbreitet werden. Die Aufgaben des Ortsgerichts sind: Beglaubigungen von Unterschriften und Abschriften Erteilung der Sterbefallanzeige an das Amtsgericht Sicherung des Nachlasses Mitwirkung des Ortsgerichtes bei Festsetzung u. Erhaltung von Grundstücksgrenzen Schätzungen Gemäß § 8 Abs. 1 Ortsgerichtsgesetz (OGerG HE) dürfen nur Personen ernannt werden, die allgemeines Vertrauen genießen sowie lebenserfahren und unbescholten sind. Die Ortsgerichtsschöffen sollen mit der Schätzung von Grundstücken vertraut sein. Die Abstimmung über den Vorschlag zur Nachbesetzung soll am 10. November 2026 in der Stadtverordnetenversammlung erfolgen. Gemäß § 7 des Hessischen OGerG HE werden die Ortsgerichtsmitglieder auf Vorschlag der Stadt durch den Direktor des Amtsgerichtes Langen ernannt. § 7 Abs. 2 des OGerG HE sieht vor, dass Bewerber zur Besetzung dieses Ehrenamtes aus dem Magistrat und der Mitte Stadtverordnetenversammlung benannt werden können. Die Fraktionsvorsitzenden wurden mit Schreiben vom 01.10.2026 um die Benennung von Vorschlägen ersucht. Die Stadt Rödermark hat die Personen vorzuschlagen, auf die mehr als die Hälfte der Stimmen der gesetzlichen Zahl der Stadtverordneten entfallen sind. Die Abstimmung erfolgt schriftlich und geheim. Wenn niemand widerspricht, kann durch Zuruf oder Handaufheben abgestimmt werden.
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Die Stadtverordnetenversammlung soll den Gesamtabschluss 2024 der Stadt Rödermark feststellen. Die Revision des Kreises Offenbach hat ihn geprüft und uneingeschränkt bestätigt; ausgewiesen ist ein Gesamtbilanzverlust von rund 2,09 Millionen Euro. Eine erneute Entlastung des Magistrats ist nicht vorgesehen, da sie bereits mit den geprüften Einzelabschlüssen 2024 erfolgt ist.
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federführend Finanzbuchhaltung
Die Stadtverordnetenversammlung stellt den mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk der Revision des Kreises Offenbach vom 18.05.2026 versehenen Gesamtabschluss 2024 gemäß § 114 HGO fest. Die Entscheidung nach § 114 Abs. 1 Satz 1 HGO über die Entlastung des Magistrates ist nicht erforderlich, da diese bereits mit den geprüften Einzelabschlüssen 2024 erfolgte.
Sachverhalt
Mit der letzten Änderung der HGO wurden die §§ 112a HGO (Gesamtabschluss) und 112b HGO (Befreiung vom Gesamtabschluss) mit Wirkung zum 05.04.2025 gestrichen und damit die Verpflichtung zur Aufstellung aufgehoben. Den Kommunen bleibt es jedoch freigestellt, auf freiwilliger Basis Gesamtabschlüsse aufzustellen und prüfen zu lassen. Die Stadt Rödermark hat sich entschlossen, den Gesamtabschluss für das Jahr 2025 letztmalig aufzustellen und der Revision zur Prüfung vorzulegen. Danach gibt es außer der Berufsakademie Rhein-Main keine Beteiligung mit einem Beteiligungswert von über fünfzig Prozent. Sofern der Gesamtabschluss aufgestellt wird, erfolgt der Aufbau weiterhin in Anlehnung an die Vorgaben der HGO in Verbindung mit den Vorgaben der GemHVO. Der Gesamtabschluss ist zum Stichtag 31. Dezember des Haushaltsjahres aufzustellen. Die vollständigen Erträge und Aufwendungen sind, auch die der ausgegliederten Bereiche, wie z.B. Eigenbetriebe, auf den Stichtag 31. Dezember eines jeden Jahres abzubilden. Gleiches gilt für alle Vermögenswerte sowie kurz-, mittel- und langfristige Verbindlichkeiten. Er ist die Zusammenfassung des Jahresabschlusses der Stadt Rödermark mit den Jahresabschlüssen ihrer Beteiligungen. Der vom Fachbereich Finanzen erstellte Gesamtabschluss 2024 wurde seitens der Revision des Kreises Offenbach in der Zeit vom 09.02.2026 bis zum 23.02.2026 – mit Unterbrechungen - geprüft und am 18.05.2026 mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen. Der Gesamtabschluss 2024 weist einen Gesamtbilanzverlust in Höhe von 2.085.640,46 Euro aus.
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Die Stadtverordnetenversammlung soll den geprüften Jahresabschluss 2025 der Kommunalen Betriebe feststellen. Er weist einen Jahresverlust von rund 854.000 Euro aus und erhielt von der Wirtschaftsprüfung einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk; außerdem soll über die Entlastung der Betriebskommission und der kommissarischen Betriebsleitung entschieden werden.
Dieser Text wurde mit einem KI-Modell erstellt und kann Fehler enthalten. Die ist das Original der Stadt und gilt im Zweifelsfall.
Ganze Vorlage DS/283/26 ansehen — mit Beratungsweg über alle GremienBeschlussvorschlag
federführend Finanzen / Controlling
Die Stadtverordnetenversammlung stellt gemäß § 5 Nr. 11 EigBGes den mit uneingeschränktem Bestätigungsvermerk der GBZ Revisions und Treuhand AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Kassel, versehenen Jahresabschluss 2025 des Eigenbetriebes „Kommunale Betriebe der Stadt Rödermark“ fest und erteilt der Betriebskommission und der kommissarischen Betriebsleitung für das Wirtschaftsjahr 2025 Entlastung. Euro Geschäftsfeld Abfall Gewinn 88.215,36 Geschäftsfeld Abwasser Verlust 662.040,56 Geschäftsfeld Badehaus Verlust -885.100,26 Geschäftsfeld Betriebshof Verlust -894.695,53 Geschäftsfeld Gebäudewirtschaft Gewinn 175.909,44 Jahresverlust -853.630,43
Sachverhalt
Gemäß § 5 Nr. 11 des Hessischen Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes) stellt die Stadtverordnetenversammlung die Jahresabschlüsse des Eigenbetriebes fest, nachdem die Betriebskommission gemäß § 7 (3) Nr. 5 EigBGes hierzu Stellung genommen hat. Der Jahresabschluss 2025 wurde vom Eigenbetrieb „Kommunale Betriebe Rödermark“ am 30. April 2026 erstellt. Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgte durch die Firma GBZ Revisions und Treuhand AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Kassel. Dem Jahresabschluss 2025 des Eigenbetriebes „Kommunale Betriebe Rödermark“ wurde am 26. August 2026 der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk durch die Firma GBZ Revisions und Treuhand AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, erteilt. Nach handelsrechtlicher Betrachtung dürfen interne Leistungen innerhalb der Kommunalen Betriebe nicht ausgewiesen werden. Im Wesentlichen erbringt der Betriebshof interne Leistungen für die Geschäftsfelder Abfall, Abwasser, Badehaus und Gebäudewirtschaft. Diese betrugen in 2025 insgesamt EUR 539.087,87. Die kommissarische Betriebsleitung empfiehlt den Jahresabschluss 2025 des Eigenbetriebes „Kommunale Betriebe Rödermark“ gemäß § 5 Nr. 11 EigBGes festzustellen. Euro Geschäftsfeld Abfall Gewinn 88.215,36 Geschäftsfeld Abwasser Gewinn 662.040,56 Geschäftsfeld Badehaus Verlust -885.100,26 Geschäftsfeld Betriebshof Verlust -894.695,53 Geschäftsfeld Gebäudewirtschaft Gewinn 175.909,44 Jahresverlust -853.630,43
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Die Stadtverordnetenversammlung soll über höhere Steuersätze für Spielapparate ab dem 1. Januar 2027 entscheiden. Vorgeschlagen ist, den Satz für Geräte mit Gewinnmöglichkeit von 20 auf 25 Prozent und für Geräte ohne Gewinnmöglichkeit von 10 auf 15 Prozent der Bruttokasse anzuheben. Bei unverändertem Spielverhalten erwartet die Stadt dadurch rund 85.000 Euro zusätzliche Einnahmen pro Jahr.
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Ganze Vorlage DS/268/26 ansehen — mit Beratungsweg über alle GremienBeschlussvorschlag
federführend Steuerverwaltung
Die Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Rödermark wird gemäß beigefügter Anlage beschlossen.
Sachverhalt
Die Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und das Spielen um Geld oder Sachwerte (Spielapparatesteuersatzung) wird mit Wirkung zum 01.01.2027 angepasst. Die Steuersätze, bemessen nach der elektronisch gezählten Bruttokasse, werden wie folgt neu festgesetzt: Geräte mit Gewinnmöglichkeit: Anhebung von bisher 20 % auf 25 % der Bruttokasse. Geräte ohne Gewinnmöglichkeit: Anhebung von bisher 10 % auf 15 % der Bruttokasse. Aufgrund anhaltend hoher Belastungen im städtischen Haushalt ist die Kommune gem. § 93 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) verpflichtet, alle eigenen Einnahmepotenziale vollständig auszuschöpfen. Dazu hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark am 08.09.2026 mit dem Haushaltssicherungskonzept beschlossen, dass die Spielapparatesteuer anzuheben ist. Ein Satz von 25 % der Bruttokasse bewegt sich im Rahmen der aktuellen Rechtsprechung und wird von zahlreichen hessischen Kommunen (wie z. B. der Stadt Oberursel, der Stadt Weiterstadt oder der Stadt Rodgau) erfolgreich und rechtssicher angewendet.
Finanzielle Auswirkung
Sollte sich das "Spielverhalten" nicht verändern, ist mit jährlichen Mehrerträgen in Höhe von 85.000 Euro für ein vollständiges Kalenderjahr zu rechnen. Im Haushaltssicherungskonzept zum Haushalt 2026 wurden für das Finanzplanjahr 2027 entsprechende Erträge (insg. 425.000 €) vorgesehen. /He, 12.10.26
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Die Stadtverordnetenversammlung soll über eine neue Strategie zur Entwicklung des Gewerbegebiets „Am Hainchesbuckel“ und weiterer Gewerbeflächen nördlich von Ober-Roden entscheiden. Vorgeschlagen wird, den Beschluss von 2023 zur städtischen Durchführung aufzuheben und den Magistrat zu beauftragen, möglichst viele Kosten auf einen externen Entwickler zu verlagern. Für die Vorbereitung und Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens für den „Hainchesbuckel“ werden 2027 voraussichtlich 125.000 bis 150.000 Euro aus dem städtischen Haushalt benötigt.
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federführend Fachbereich 6 - Stadtentwicklung
Mit der Darstellung des Sachverhalts bzw. der Begründung besteht Einverständnis. Der Beschluss „Vorgehensweisen/ Vergaben bei Baugebietsentwicklungen“, VO/0055/23, vom 28.03.2023 wird aufgehoben. Die Entwicklung des Gewerbegebiets „Am Hainchesbuckel“ sowie weiterer gewerblicher Bauflächen nördlich der Ortslage des Stadtteils Ober-Roden werden fortgesetzt. Der Magistrat wird beauftragt, eine neue Baulandentwicklungsstrategie zu entwickeln, mit dem Ziel, die Kosten für zukünftige Gebietsentwicklungen so umfassend wie möglich aus dem städtischen Haushalt auf einen externen Entwickler zu verlagern. Die erforderlichen Haushaltsmittel für die Vorbereitung und Durchführung eines erneuten Vergabeverfahrens „Hainchesbuckel“ sind bereitzustellen.
Sachverhalt
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark hat am 23.08.2023 beschlossen, „dass Baugebietsentwicklungen – bis auf weiteres – durch den Magistrat durchgeführt werden sollen“. Der Grund für diese Entscheidung bestand darin, dass Baulandentwicklungen nicht mehr auf der 2013 geschlossenen „Grundsatzvereinbarung zur Bodenbevorratung“ der Hessischen Landgesellschaft mbH (HLG) übertragen werden konnten, da diese Leistungen als dem Vergaberecht unterfallend eingestuft wurden. Im Rahmen der geplanten Realisierung des Gewerbegebiets „Am Hainchesbuckel“ (Aufstellungsbeschluss Bebauungsplan 18.07.2023) wurde diese Baulandentwicklungsstrategie einem ersten „Härtetest“ unterzogen. Seitens der Verwaltung wurde (mit externer Unterstützung) das Vergabeverfahren für die Leistungen einer externer Projektsteuerung durchgeführt. Die Beauftragung des Büros Stadtbauplan aus Darmstadt erfolgte am 01.09.2025. In der Folge wurden die Leistungen für die Bodenordnung sowie Bauleitplanung einschließlich erforderlicher Gutachten ausgeschrieben sowie ebenfalls beauftragt. Das Vergabeverfahren für die erforderlichen Erschließungsleistungen wurde vorbereitet. Als erstes Zwischenfazit muss konstatiert werden, dass trotz leistungsfähiger externer Projektsteuerung und externer Planer, die bei der Verwaltung verbleibenden Aufgaben, die zur Verfügung stehenden Ressourcen der involvierten Fachdienste ausreizen bzw. zum Teil übersteigen. Zum anderen zeigte sich (überdeutlich), dass sich die Stadt Rödermark – in ihrer momentanen sowie absehbaren Haushaltssituation – die Finanzierung einer solchen Gesamtmaßnahme nicht „leisten“ kann. Konsequenterweise wurde daher die Entwicklung des Gewerbegebiets „Am Hainchesbuckel“ in der gemäß Beschluss vom 28.03.2023 vorgesehenen Art und Weise gestoppt, d.h., die erforderlichen Haushaltsmittel werden nicht bereitgestellt. Ungeachtet dessen besteht der politische Wille unverändert fort, das Gewerbegebiet „Am Hainchesbuckel“ sowie weitere gewerbliche Bauflächen nördlich der Ortslage Ober-Rodens zu entwickeln. Es ist daher (abermals) eine alternative Baulandentwicklungsstrategie zu entwickeln. Ziel sollte bzw. muss dabei sein, die Kosten für die Gebietsentwicklung so umfassend wie möglich aus dem städtischen Haushalt auf einen externen Baugebietsentwickler zu verlagern, wobei ein einfaches Zurück zum alten „HLG-Modell“ nicht möglich ist. Seitens der Verwaltung sowie der beauftragten externen Projektsteuerung werden bereits erste Überlegungen hinsichtlich einer alternativen Baulandentwicklungsstrategie angestellt. Diese Überlegungen beinhaltet insbesondere auch die Analyse, welche Leistungen aus den bestehenden Beauftragungen sinnvollerweise noch abgerufen werden sollten, um eine fundierte(re) Grundlage für eine neuerliche Ausschreibung der Leistungen einer Baugebietsentwicklung für das Gewebegebiet „Am Hainchesbuckel“ schaffen zu können. Hierbei sind insbesondere das erforderliche Zielabweichungsverfahren von den Zielen der Raumordnung sowie die Klärung eines möglichen Erfordernisses eines Umbaus des Kreuzungspunktes „Kapellenstraße/ Urberacher Straße“ zu benennen. Für die „Abwicklung“ der bestehenden Beauftragungen sowie für die Vorbereitung und Durchführung eines erneuten Vergabeverfahrens „Hainchesbuckel“ sind – nach derzeitiger überschlägiger Schätzung – voraussichtlich städtische Haushaltsmittel in Höhe von ca. 125.000-150.000 Euro im Haushaltsjahr 2027 erforderlich bzw. bereitzustellen.
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Die Stadtverordnetenversammlung soll über einen Antrag beraten, öffentliche Sitzungen künftig live mit Bild und Ton zu übertragen und die Aufzeichnungen dauerhaft online bereitzustellen. Der Magistrat soll dafür technische, personelle, rechtliche und finanzielle Voraussetzungen prüfen und dem HFW-Ausschuss schriftlich berichten. Außerdem wird vorgeschlagen, zur Mitfinanzierung das Sitzungsgeld um 5 Euro zu senken und eine entsprechende Satzungsänderung vorzubereiten.
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Ganze Vorlage DS/145/26-2 ansehen — mit Beratungsweg über alle GremienAntrag im Wortlaut
Die Stadtverordnetenversammlung spricht sich grundsätzlich, speziell auch mit Blick auf die niedrigschwellige und barrierearme Transparenz der kommunalpolitischen Entscheidungsprozesse, für die baldmöglichste Bild- und Tonübertragung (Livestream/Liveübertragung) aus den öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark aus. Die Videodateien der Stadtverordnetenversammlungen sollen zeitnah nach Beendigung des jeweiligen Livestreams auf Facebook und der Webseite der Stadt Rödermark (sowie gegebenenfalls zukünftig auch ergänzend dazu noch auf weiteren seriösen und populären Plattformen) dauerhaft für die Bürgerinnen und Bürger zur Verfügung gestellt werden. Die Realisierung der Livestream-Übertragung sowie Bearbeitung der Dateien für die spätere Archivierung und dauerhafte Zurverfügungstellung der Videodateien soll bevorzugt beziehungsweise nach Möglichkeit unter Zuhilfenahme/Beauftragung eines professionellen privaten Dritten (Anbieters) mit einschlägiger Erfahrung und technischer Ausstattung geschehen. Der Magistrat wird beauftragt, zu prüfen und in Form eines ausführlichen schriftlichen Berichts im HFW-Ausschuss darzustellen, wie Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung zukünftig im Sinne der vorstehenden Ziffern per Livestream übertragen und danach online zur Verfügung gestellt werden können. Dabei sind unter anderem die nachstehenden Aspekte (vergleichend, ob in Eigenerledigung, durch einen Dritten oder in Zusammenarbeit mit einem Dritten) umfassend zu beleuchten: a. Die Voraussetzungen in Bezug auf die technische Hardware. b. Die personellen und organisatorischen Voraussetzungen. c. Die rechtlichen Rahmenbedingungen inklusive eventuell nötiger Satzungs-änderungen. d. Die finanziellen Konditionen. e. Die Voraussetzungen zur Übertragung und Zurverfügungstellung via Webseite, Facebook, usw. Die Stadtverordnetenversammlung spricht sich dafür aus, zur (anteiligen) Gegenfinanzierung (über den Gesamthaushalt) der Liveübertragung aus den öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung die Aufwandsentschädigung („Sitzungsgeld“) für politische Sitzungen (§ 3 Abs. 1 der Entschädigungssatzung der Stadt Rödermark) um 5 € zu reduzieren. Ein entsprechender Satzungsänderungsvorschlag soll durch den Magistrat vorbereitet und zusammen mit dem schriftlichen Bericht (siehe vorstehende Ziffer 4.) dem HFW vorgelegt werden.
Sachverhalt
Erfolgt mündlich.
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Die Stadtverordnetenversammlung soll über einen FDP-Antrag beraten, der die rechtliche Grundlage für Bild- und Tonübertragungen öffentlicher Sitzungen schaffen soll. Der Magistrat soll dafür einen Entwurf zur Änderung der Geschäftsordnung vorlegen; jede Übertragung müsste zudem vor der jeweiligen Sitzung ausdrücklich zugelassen werden. Livestreams würden damit noch nicht automatisch eingeführt, sondern müssten später von der Stadtverordnetenversammlung gesondert beschlossen werden.
Dieser Text wurde mit einem KI-Modell erstellt und kann Fehler enthalten. Die ist das Original der Stadt und gilt im Zweifelsfall.
Ganze Vorlage DS/145/26-1 ansehen — mit Beratungsweg über alle GremienAntrag im Wortlaut
1. Die Stadtverordnetenversammlung spricht sich grundsätzlich, insbesondere im Hinblick auf eine niedrigschwellige, barrierearme und transparente Information der Öffentlichkeit über kommunalpolitische Entscheidungsprozesse, für die Möglichkeit von Bild- und Tonübertragungen aus öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark aus. 2. Der Magistrat wird beauftragt, einen Entwurf zur Änderung der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung und der Ausschüsse der Stadt Rödermark vorzulegen, der die rechtlichen und organisatorischen Voraussetzungen für Bild- und Tonübertragungen öffentlicher Sitzungen schafft. 3. In die Geschäftsordnung ist insbesondere aufzunehmen, dass die Durchführung einer Bild- und Tonübertragung vor jeder einzelnen Sitzung der ausdrücklichen Zulassung durch den/die Stadtverordnetenvorsteher/in bedarf. Die Zulassung kann insbesondere versagt werden, wenn rechtliche, technische oder organisatorische Gründe einer Übertragung entgegenstehen. 4. Die konkrete Einführung von Livestreams bzw. Bild- und Tonübertragungen erfolgt nicht automatisch mit Inkrafttreten der Geschäftsordnungsänderung. Über die tatsächliche Durchführung von Livestream-Übertragungen entscheidet die Stadtverordnetenversammlung durch gesonderten Beschluss. 5. Die konkrete Ausgestaltung der Geschäftsordnungsregelungen – insbesondere hinsichtlich Live-Übertragung, Aufzeichnung und nachträglicher Bereitstellung, Einwilligungserfordernissen, Datenschutz, Persönlichkeitsrechten sowie technischen Anforderungen – ist im Entwurf darzustellen und der Stadtverordnetenversammlung zur Entscheidung vorzulegen.
Sachverhalt
Die Schaffung einer rechtlichen Grundlage für Bild- und Tonübertragungen in der Geschäftsordnung ist von der tatsächlichen Durchführung solcher Übertragungen zu unterscheiden. Die Geschäftsordnung soll zunächst lediglich die Möglichkeit eröffnen, öffentliche Sitzungen zu übertragen. Die Entscheidung, ob und ab welchem Zeitpunkt Livestreams tatsächlich durchgeführt werden, sollte aufgrund der damit verbundenen organisatorischen, technischen, datenschutzrechtlichen und finanziellen Auswirkungen ausdrücklich der Stadtverordnetenversammlung vorbehalten bleiben. Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass vor jeder Sitzung geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für eine Übertragung vorliegen. Deshalb soll die Geschäftsordnung vorsehen, dass jede Bild- und Tonübertragung der vorherigen Zulassung durch den/die Stadtverordnetenvorsteher/in bedarf. Hierdurch wird eine rechtssichere und geordnete Durchführung gewährleistet.
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Die Stadtverordnetenversammlung soll über den Antrag entscheiden, eine öffentliche Informationsplattform zu Mobilität und Verkehrssicherheit auf der städtischen Homepage einzurichten. Dort sollen unter anderem Maßnahmen und ihr Umsetzungsstand, Beschlüsse, Gespräche mit Behörden sowie anonymisierte Verkehrs- und Kontrolldaten gebündelt dargestellt werden; außerdem soll die Bevölkerung Hinweise und Anfragen einreichen können. Der Magistrat soll spätestens zur übernächsten Sitzung ein Konzept mit Zeit- und Kostenplan vorlegen, eine erste Version soll spätestens sechs Monate nach einem Beschluss online gehen.
Dieser Text wurde mit einem KI-Modell erstellt und kann Fehler enthalten. Die ist das Original der Stadt und gilt im Zweifelsfall.
Ganze Vorlage DS/147/26 ansehen — mit Beratungsweg über alle GremienAntrag im Wortlaut
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: Der Magistrat wird beauftragt, auf der offiziellen Homepage der Stadt Rödermark eine öffentlich zugängliche Informationsplattform zum Themenfeld Mobilität und Verkehrssicherheit einzurichten und dauerhaft zu pflegen. Die Plattform hat folgende Inhalte transparent, aktuell und nachvollziehbar darzustellen: Laufende und geplante Maßnahmen im Bereich Verkehr, Verkehrssicherheit und Mobilität – einschließlich Status, Zeitplan und verantwortlicher Stelle. Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung und des Magistrats mit Bezug zur Mobilität sowie deren Umsetzungsstand. Abstimmungen, Schriftwechsel und Ergebnisse von Gesprächen mit übergeordneten Behörden (insbesondere Hessen Mobil, Polizeipräsidium / HOEMS, Regierungspräsidium), Verbänden, Bürgerinitiativen und Organisationen, soweit datenschutz- und dienstrechtlich zulässig. Erhobene Mess- und Kontrolldaten (z. B. Geschwindigkeitsmessungen, Verkehrszählungen, Unfallschwerpunkte) in anonymisierter und – wo möglich – maschinenlesbarer Form. Anträge und Stellungnahmen zu festen und mobilen Geschwindigkeitsmessanlagen sowie deren Bearbeitungsstand und etwaige Ablehnungsgründe. Eine niedrigschwellige Möglichkeit für Bürgerinnen und Bürger, Hinweise, Anregungen und Anfragen einzureichen. Der Magistrat wird gebeten, der Stadtverordnetenversammlung spätestens in der übernächsten Sitzung ein Umsetzungskonzept einschließlich Zeit- und Kostenplan vorzulegen. Die Plattform soll spätestens sechs Monate nach Beschlussfassung in einer ersten Ausbaustufe online gehen. Die Plattform ist technisch und organisatorisch so anzulegen, dass sie in weiteren Ausbaustufen auf andere Politikfelder (z. B. Bauprojekte, Klimaschutz, Stadtentwicklung) übertragen werden kann.
Sachverhalt
Verkehrssicherheit und Mobilität gehören seit Jahren zu den meistdiskutierten Themen in Rödermark. Bürgerinnen und Bürger, Initiativen sowie Fraktionen haben ein berechtigtes Interesse daran, nachvollziehen zu können, welche Maßnahmen geplant sind, wo der jeweilige Sachstand liegt und wie Entscheidungen zustande kommen. Bislang werden Informationen zu mobilitätsbezogenen Vorhaben, Beschlüssen und Abstimmungen mit übergeordneten Behörden, Verbänden und Bürgerinitiativen überwiegend in einzelnen Vorlagen, Protokollen, Schriftwechseln und Pressemitteilungen verteilt. Eine zentrale, öffentlich einsehbare Übersicht fehlt. Das erschwert die Nachvollziehbarkeit, erhöht den Aufwand für wiederkehrende Einzelanfragen und führt zu vermeidbaren Missverständnissen in der öffentlichen Diskussion. Eine zentrale Informationsplattform auf der städtischen Homepage schafft Abhilfe. Sie stärkt das Vertrauen in die Arbeit von Magistrat und Verwaltung, weil Prozesse und Entscheidungswege sichtbar werden. Sie ermöglicht eine sachorientierte Diskussion zwischen Verwaltung, Politik und Zivilgesellschaft auf gemeinsamer Faktengrundlage und reduziert zugleich den Bearbeitungsaufwand für Einzelanfragen und Akteneinsichten.
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Zur Entscheidung steht ein Antrag, U3-Betreuungsplätze in dringend benötigte Ü3-Plätze umzuwandeln. Der Magistrat soll dafür gemeinsam mit Trägern und Behörden die Voraussetzungen prüfen, auch altersübergreifende Gruppen erwägen und mögliche Einsparungen oder Umschichtungen im Haushalt 2026 aufzeigen. Der Antrag sieht zudem einen Zwischenbericht bis zur Ausschussrunde im August 2026 vor; ein Abstimmungsergebnis liegt noch nicht vor.
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Ganze Vorlage DS/164/26 ansehen — mit Beratungsweg über alle GremienAntrag im Wortlaut
Der Magistrat wird beauftragt, unverzüglich ein Konzept zu erarbeiten und umzusetzen, um die absehbare Überdeckung im U3-Bereich (Krippe) in dringend benötigte Ü3-Plätze (Kindergarten) umzuwandeln. Hierfür sind in Zusammenarbeit mit den freien Trägern sowie dem zuständigen Landesjugendamt / Kreis Offenbach die rechtlichen, räumlichen und personellen Voraussetzungen (insbesondere die Anpassung der Betriebserlaubnisse nach dem Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch - HKJGB) zu prüfen und anzustoßen. Zu prüfen ist auch die temporäre Schaffung altersübergreifender Gruppen. Der Magistrat wird beauftragt aufzuzeigen, wie durch den Abbau der U3-Überkapazitäten (und der damit verbundenen Vorhaltekosten von ca. 1.960 EUR pro Platz und Monat) Haushaltsmittel im Haushalt 2026 konkret eingespart oder kostenneutral in die Ü3-Betreuung umgeschichtet werden können. Den zuständigen Fachausschüssen ist bis zur nächsten Ausschussrunde im August 2026 ein Zwischenbericht über die Anzahl der umgewandelten Plätze und die realisierten finanziellen Entlastungen vorzulegen.
Sachverhalt
In der letzten Sitzung des Haupt- Wirtschafts- und Finanzausschusses wurde vom Magistrat auf Anfrage der Bedarf und das Angebot von Kinderbetreuungsplätzen gegenübergestellt. Während bei der Betreuung von Ü3 Kindern eine Unterdeckung von 83 Plätzen berichtet wurde bestünde bei der U3-Betreuung eine Überdeckung von über 46,5 Plätzen. Aus der Überdeckung folgt eine (rein rechnerisch) unnötige Belastung von 1,093 Millionen Euro für den Haushalt der Stadt (46,5 * 1.960 * 12)
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Die Stadtverordnetenversammlung soll über einen Antrag entscheiden, die zulässige Parkzeit im Zentrum von Ober-Roden an den bisher auf eine Stunde begrenzten Stellen auf zwei Stunden zu erhöhen. Außerdem soll der Magistrat beauftragt werden, vor der Sparkasse und vor dem Rathaus jeweils mindestens fünf zusätzliche Parkplätze zu schaffen. Die Antragsteller begründen dies mit Beschwerden von Gewerbetreibenden und Besuchern über zu kurze Parkzeiten und fehlende Parkmöglichkeiten.
Dieser Text wurde mit einem KI-Modell erstellt und kann Fehler enthalten. Die ist das Original der Stadt und gilt im Zweifelsfall.
Ganze Vorlage DS/177/26 ansehen — mit Beratungsweg über alle GremienAntrag im Wortlaut
1. Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark möge beschließen, den Magistrat zu beauftragen, die Parkzeiten im Zentrum des Ortsteils Ober-Roden, dort, wo bislang nur eine Stunde als Parkzeit zulässig ist, auf zwei Stunden zu erhöhen. Dies Betrifft alle Straßen der Fußgängerberuhigten Zone sowie alle Parkplätze innerhalb des „Fränkischen Rundlings“ samt der Kulturhalle, also alle Straßen innerhalb des Rings von (einschließlich) Trinkbrunnenstraße, Rilkestraße, Mainzer Str. (1-9), Gartenstraße. 2. Desweiteren ist der Magistrat der Stadt Rödermark von der Stadtvorordnetenversammlung zu beauftragen, auf den im Stadtkern Ober-Roden befindlichen Plätzen, also zusätzliche Parkräume – mindestens je 5 Parkplätze – zu schaffen. Dies betrifft den Platz vor der Spar-kasse (Ecke Schulstraße – Dockendorffstraße – Frankfurter Straße) sowie den Platz vor dem Rathaus Ober-Roden (Ecke Dieburger Straße – Trinkbrunnenstraße).
Sachverhalt
An vielen Stellen wurde die Parkzeit auf eine Stunde festgelegt. Dies führt dazu, daß die Erledigung „normaler“ Geschäfte, sei es z.B. Kosmetik- oder Friseurbesuche, Bankbesuche, Restaurantbesuche, nicht mehr möglich ist. Dies gilt insbesondere, wenn man zwei oder mehr Besuche hintereinander erledigen will. Der Leerstand in der Innenstadt Ober-Rodens ist insbesondere als Folge der restriktiven Parkraumpolitik zu verstehen. Die Verknappung von Parkplätzen, wie sie letztes Jahr erst beim Umbau der Heitkämperstraße – offenbar mit sehr wenig Weitblick - vorgenommen wurde, verschärft aus Sicht der Anwohner und Besu-cher der Innenstadt diese Problematik noch. Auch der Aspekt der Gleichbehandlung der Ortsteile sei erwähnt: In Urberach gibt es offenbar deutlich mehr Parkmöglichkeiten mit einer Stundenbegrenzung für 2 Stunden. Quelle(n): Umfangreiche Beschwerden von Nutzern der Lokalitäten vor Ort sowie mehrerer Einzelhan-delsträger, die sich mit ihren Sorgen, nachdem sie kein Gehör bei der bisherigen, lokalen Politik fanden, an die AfD-Fraktion gewendet haben. Es kamen uns auch Stimmen zu Gehör, die das Abwandern vom Einzelhandel in den Internethandel oder z.B. von dem einen zum anderen Friseur explizit mit der bisherigen Einkäufer-feindliche Politik der Stadt begründet haben. Wenn man es mit dem Überlegen über die bisherigen Wahlergebnisse wirklich Ernst meint, sollte man bitte zuerst einmal die Autofahrer-feindliche Politik in dieser Stadt beenden. Eben in dieser Form. Kosten: Zeit- und Geldaufwand für Ersatz von Teilschildern, Abbau von Pollern, farblicher Gestaltung der neuen Parkräume. Hält sich in zumutbarem Rahmen.
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Die Stadtverordnetenversammlung soll entscheiden, ob der Magistrat bis zum 31. Dezember 2026 Klage gegen das Land Hessen erheben muss. Damit soll gerichtlich geklärt werden, ob das Land die kommunale Selbstverwaltung verletzt, weil es gesetzlich vorgegebene Aufgaben nicht ausreichend finanziert. Für die Klage soll der Magistrat den Hessischen Städte- und Gemeindebund oder eine spezialisierte Anwaltskanzlei beauftragen; andere Kommunen sollen sich anschließen können.
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Ganze Vorlage DS/201/26-1 ansehen — mit Beratungsweg über alle GremienAntrag im Wortlaut
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: Die Stadtverordnetenversammlung stellt fest, dass die finanzielle Lage der Stadt Rödermark wesentlich durch strukturelle Belastungen geprägt ist, die von der Stadt selbst nur begrenzt beeinflusst werden können. Insbesondere die Finanzierung gesetzlich vorgegebener Pflichtaufgaben hält mit den tatsächlichen Aufwendungen der Kommune nicht ausreichend Schritt. Die Stadtverordnetenversammlung bekräftigt: Wer Aufgaben, Standards oder Leistungsansprüche gesetzlich vorgibt, muss auch für deren auskömmliche Finanzierung sorgen. Das Konnexitätsprinzip darf nicht nur Verfassungsgrundsatz sein, sondern muss sich in der tatsächlichen Finanzausstattung der Kommunen widerspiegeln. Das Gesetz zur Änderung des Hessischen Finanzausgleichs-gesetzes vom 13.11.2025, mit welchem die den Kommunen zugewiesenen Beträge für die Jahre 2026 und 2027 neu festgesetzt wurden, hat abermals nicht zu auskömmlichen Zuweisungen an die Kommunen geführt. Für die Stadt Rödermark hat das zur Folge, dass vom Magistrat lediglich ein Haushaltsentwurf für 2026 mit einem Fehlbetrag von 13,75 Mio € vorgelegt werden konnte. In Fortführung des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 20. Mai 2025 wird der Magistrat deshalb beauftragt, bis spätestens 31.12.2026 Klage gegen das Land Hessen wegen Verletzung des Selbstverwaltungsrechts aus Art. 137 der Verfassung des Landes Hessen zu erheben. Des Weiteren wird der Magistrat beauftragt, entweder den Hessischen Städte- und Gemeindebund oder ein anwaltliches Fachbüro mit der Anfertigung der Klageschrift sowie der Klageerhebung zu beauftragen. Wie schon im Beschluss vom 20.05.2025 ausgeführt, bleiben andere Kommunen aufgerufen, sich der Rödermark-Klage anzuschließen.
Sachverhalt
Die Stadt Rödermark befindet sich in einer angespannten finanziellen Lage. Der Haushaltsentwurf 2026 weist Erträge von rund 92,5 Mio. Euro und Aufwendungen von rund 106,3 Mio. Euro aus. Daraus ergibt sich ein Fehlbedarf von rund 13,75 Mio. Euro (Stand Haushaltsentwurf Dezember 2025). Zugleich zeigt die Entwicklung der Gewerbesteuer, dass die Stadt nicht aufgrund fehlender eigener Einnahmekraft in diese Lage geraten ist. Für das Jahr 2024 lagen die Gewerbesteuererträge bei rund 16,76 Mio. Euro; für 2026 sind rund 17,8 Mio. Euro angesetzt. Der zentrale Belastungsfaktor liegt vielmehr darin, dass ein immer größerer Teil des kommunalen Haushalts durch gesetzlich vorgegebene Pflichtaufgaben gebunden ist. Bund und Land beschließen Aufgaben, Standards und Leistungsansprüche, deren Umsetzung vor Ort durch die Kommunen erfolgen muss. Die hierfür bereitgestellten Finanzmittel reichen jedoch vielfach nicht aus, um die tatsächlichen Kosten zu decken. Die Prüfung der Stadt Rödermark hat ergeben, dass bezogen auf den Haushalt des letzten Jahres erhebliche Fehlbeträge bei pflichtigen Aufgaben bestehen. Betroffen sind unter anderem die Bereiche Innere Verwaltung, Sicherheit und Ordnung, Kinder-, Jugend- und Familienhilfe, Raumplanung, Bauen und Wohnen, Ver- und Entsorgung sowie Verkehr. Nicht vollständig abgebildet sind dabei Bereiche, die für ein funktionierendes Gemeinwesen unverzichtbar sind, vom Land jedoch teilweise als freiwillige Leistungen eingeordnet werden, etwa Kultur, Sport, Wirtschaft und Teile sozialer Infrastruktur. Diese Entwicklung stellt die kommunale Selbstverwaltung zunehmend infrage. Wenn eine Stadt ihre Pflichtaufgaben nur noch durch massive Steuererhöhungen, durch Kürzungen bei freiwilligen Leistungen oder durch fortgesetzte Haushaltsdefizite erfüllen kann, ist der Kern kommunaler Handlungsfähigkeit berührt. Für die Bürgerinnen und Bürger zeigt sich diese Entwicklung konkret in steigenden Gebühren, höheren Steuerbelastungen und sinkenden Gestaltungsspielräumen vor Ort. Der Hessische Staatsgerichtshof hat im sogenannten Alsfeld-Urteil von 2013 klargestellt, dass die Kommunen Anspruch auf eine angemessene Finanzausstattung haben. Diese muss es ihnen ermöglichen, ihre Pflichtaufgaben zu erfüllen und darüber hinaus ein Mindestmaß an freiwilliger Selbstverwaltung wahrzunehmen. Auch das Konnexitätsprinzip der Hessischen Verfassung verpflichtet dazu, bei der Übertragung zusätzlicher Aufgaben einen entsprechenden finanziellen Ausgleich zu schaffen. Vor diesem Hintergrund reicht es nicht aus, die kommunale Finanznot lediglich politisch zu beklagen. Die Stadt Rödermark sollte ihre rechtlichen Möglichkeiten konsequent nutzen und die Erhebung einer Klage gegen das Land Hessen vorbereiten. Ziel ist die gerichtliche Klärung, ob die derzeitige Finanzierung kommunaler Pflichtaufgaben und eines angemessenen Anteils an freiwilligen Leistungen den verfassungsrechtlichen Anforderungen noch genügen. Da die meisten hessische Kommunen vor vergleichbaren Herausforderungen stehen, wäre es wünschenswert, wenn sich weitere Städte und Gemeinden und evtl. auch der Landkreis Offenbach diesem Schritt anschließen würden.
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Beantragt wird, dass der Magistrat prüft, wie die rechtliche Absicherung für den Veranstalter der Freizeitwoche Stadtranderholung gegenüber Beschwerden und Eingaben aus der Nachbarschaft verbessert werden kann. In der Sitzung soll über diesen Prüfauftrag entschieden werden; eine konkrete Maßnahme ist damit noch nicht verbunden.
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Der Magistrat wird beauftragt zu prüfen, welche Maßnahmen ergriffen werden können, um für den Veranstalter der Freizeitwoche Stadtranderholung die Rechtssicherheit auch gegen Beschwerden und Eingaben der Nachbarn zu erhöhen.
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Die Stadtverordnetenversammlung soll entscheiden, ob der Magistrat die Wirtschaftlichkeit der städtischen Schulkindbetreuung an der Schule an den Linden mit dem GiP-Modell an der Trinkbornschule vergleichen soll. Geprüft werden sollen mögliche Einsparungen sowie die Folgen einer Übertragung auf Personal und Betreuungsqualität. Der Antrag sieht noch keine Übertragung an die GiP vor, sondern soll zunächst eine Entscheidungsgrundlage schaffen.
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Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark möge beschließen: Der Magistrat wird beauftragt, zu prüfen, ob die Übertragung der Schulkindbetreuung an der Schule an den Linden in Urberach von der Stadt auf die GiP GmbH des Kreises Offenbach zu einer finanziellen Entlastung der Stadt Rödermark führen könnte. Hierzu soll ein belastbarer Kostenvergleich zwischen der derzeitigen städtischen Schulkindbetreuung an der Schule an den Linden und der durch die GiP gGmbH betriebenen Schulkindbetreuung an der Trinkbornschule erstellt werden. Der Vergleich soll insbesondere folgende Punkte umfassen: 1) die Gesamtkosten einschließlich Personal-, Sach-, Verwaltungs- und Hauswirtschaftskosten, 2) die Elternbeiträge und öffentlichen Zuschüsse, 3) den tatsächlichen städtischen Eigenanteil, 4) die Kosten je Betreuungsplatz, 5) das mögliche jährliche Einsparpotenzial bei einer Übertragung an die GiP gGmbH, 6) die Auswirkungen auf das bestehende Personal und die Betreuungsqualität– einschließlich der Frage der Übernahme des städtischen Personals, der Fortgeltung tariflicher Standards und der Sicherung der Betreuungsqualität.
Sachverhalt
In Rödermark bestehen derzeit zwei unterschiedliche Organisationsmodelle für die Schulkindbetreuung: An der Schule an den Linden in Urberach übernimmt die Stadt die Betreuung selbst, während die Schulkindbetreuung an der Trinkbornschule in Ober-Roden durch die GiP gGmbH (Kreis Offenbach) betrieben wird. Angesichts der angespannten Haushaltslage der Stadt Rödermark sollte geprüft werden, ob eine einheitliche Organisation der Schulkindbetreuung über einen freien Träger zu einer finanziellen Entlastung des städtischen Haushalts führen könnte – etwa durch Einsparungen bei Personal- und weiteren laufenden Kosten, ohne die Qualität der Betreuung zu beeinträchtigen. Der vorliegende Antrag stellt dabei ausdrücklich keine Vorentscheidung für eine Übertragung dar. Er soll vielmehr zunächst eine belastbare Entscheidungsgrundlage schaffen, auf deren Basis die Stadtverordnetenversammlung über den künftigen Weg der Schulkindbetreuung sachgerecht entscheiden kann.
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Die Stadtverordnetenversammlung soll über einen Antrag entscheiden, ungenutzte oder künftig nicht mehr benötigte städtische Immobilien zu ermitteln und möglichst schnell zu verkaufen. Die Erlöse sollen vorrangig zur Schuldentilgung, zum Aufbau von Liquiditätsreserven und für Grundstückskäufe zur Entwicklung neuer Gewerbe- oder Wohngebiete eingesetzt werden.
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Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark möge beschließen: Der Magistrat wird beauftragt, Der Magistrat wird beauftragt, unverzüglich zu prüfen, welche im Eigentum der Stadt Rödermark stehenden Liegenschaften und Immobilien derzeit nicht oder zukünftig nicht mehr für städtische Zwecke genutzt beziehungsweise benötigt werden – wie beispielsweise das Gebäude der ehemaligen Kita Taubhaus – und diese schnellstmöglich zu veräußern; die durch die Veräußerung erzielten Erlöse vorrangig wie folgt einzusetzen: zur Schuldentilgung und damit zur dauerhaften Entlastung des städtischen Haushalts von Zins- und Tilgungszahlungen, zum Aufbau von Liquidität zur Absicherung der finanziellen Handlungsfähigkeit der Stadt, zur Bereitstellung finanzieller Mittel für die strategische Stadtentwicklung, insbesondere zum Ankauf von Grundflächen zur Ausweisung neuer Gewerbe- oder Wohngebiete.
Sachverhalt
Die finanzielle Lage der Stadt Rödermark ist äußerst angespannt. Angesichts anhaltender Haushaltsdefizite ist eine konsequente Haushaltskonsolidierung unumgänglich. Ein wichtiger Hebel liegt hierbei in der effizienten Verwertung des städtischen Vermögens. Derzeit befinden sich im Eigentum der Stadt Rödermark mehrere Liegenschaften und Immobilien, die nicht oder nicht mehr für städtische Zwecke genutzt werden – wie zum Beispiel das Gebäude der ehemaligen Kita Taubhaus, das Anwesen Schasser sowie das angrenzende Anwesen in der Bachgasse. Das bloße Halten dieser ungenutzten Objekte bindet Kapital und verursacht fortlaufende Kosten für Sicherung, Unterhalt und Verwaltung. In der aktuellen Haushaltslage ist dieser Zustand wirtschaftlich nicht mehr vertretbar. Durch die zügige Veräußerung dieser entbehrlichen Vermögenswerte kann die Stadt kurzfristig Liquidität generieren. Die Erlöse sind gezielt einzusetzen, um die Handlungsfähigkeit der Stadt langfristig abzusichern: zur Tilgung bestehender Schulden, zum Aufbau von Liquiditätsreserven sowie zur strategischen Reinvestition in die Stadtentwicklung – etwa durch den Ankauf von Flächen zur Ausweisung neuer Gewerbe- und Wohngebiete. So kann notwendige Liquidität geschaffen, die weitere Erhöhung von Steuern vermieden und Planungssicherheit für Rödermark gewährleistet werden.
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Die Stadtverordneten sollen über einen Antrag zur systematischen Überprüfung der Schulwege in Rödermark beraten. Der Magistrat soll Gefahrenstellen und stark genutzte Schulwege erfassen und prüfen, welche Verbesserungen nach der neuen Rechtslage möglich sind – etwa Tempo 30, sichere Querungen oder Maßnahmen gegen Gehwegparken. Die Ergebnisse sollen mit einer Prioritätenliste und Vorschlägen zum weiteren Vorgehen dem zuständigen Ausschuss vorgelegt werden.
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Der Magistrat wird beauftragt, die Schulwegsicherheit im Stadtgebiet unter Berücksichtigung der erweiterten Handlungsmöglichkeiten nach Straßenverkehrsordnung (StVO) und Allgemeiner Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO) systematisch zu überprüfen und der Stadtverordnetenversammlung beziehungsweise dem zuständigen Ausschuss die Ergebnisse vorzulegen. Dabei sollen insbesondere: 1. die bestehenden Schulwegepläne sowie bekannte Gefahren- und Konfliktstellen an den Rödermärker Schulen zusammengetragen und aktualisiert werden, 2. Straßenabschnitte identifiziert werden, die als hochfrequentierte Schulwege im Sinne der geltenden Regelungen in Betracht kommen, 3. für diese Abschnitte geprüft werden, ob zusätzliche Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit sinnvoll und rechtlich möglich sind, insbesondere Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 30 km/h, sichere Querungsmöglichkeiten, Verbesserungen der Sichtbeziehungen, Maßnahmen gegen Gehwegparken sowie gegebenenfalls Hol- und Bringzonen, 4. Hinweise der Schulen, Elternvertretungen, Polizei sowie weiterer relevanter Akteure in die Bewertung einbezogen werden, 5. bei Straßen, für die die Stadt nicht selbst zuständig ist, notwendige Maßnahmen mit den zuständigen Straßenverkehrs- beziehungsweise Straßenbaubehörden abgestimmt oder dort beantragt werden, 6. kurzfristig umsetzbare Maßnahmen von baulichen beziehungsweise investiven Maßnahmen unterschieden und nach Sicherheitswirkung, Aufwand und Umsetzbarkeit priorisiert werden. Die Ergebnisse sollen dem zuständigen Ausschuss zusammen mit einer Prioritätenliste und einem Vorschlag zum weiteren Vorgehen vorgestellt werden.
Sachverhalt
Hintergrund sind die erweiterten Handlungsmöglichkeiten nach StVO und VwV-StVO, insbesondere für Tempo 30 entlang hochfrequentierter Schulwege.
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Es soll darüber entschieden werden, ob der Magistrat mögliche Entbürokratisierungen durch zeitlich befristete Ausnahmen von landesrechtlichen Standards prüfen soll. Dabei sollen Belastungen für Verwaltung, Bürger, Unternehmen, Vereine und Ehrenamt betrachtet und dem zuständigen Ausschuss konkrete Vereinfachungsmöglichkeiten vorgelegt werden. Ob anschließend einzelne Ausnahmen beantragt werden, soll erst auf Grundlage dieser Prüfung gesondert entschieden werden.
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Der Magistrat wird beauftragt zu prüfen, welche landesrechtlichen Standards im Sinne des Kommunalen Flexibilisierungsgesetzes bei der Aufgabenerfüllung der Stadt Rödermark einen relevanten personellen, organisatorischen oder verfahrensbezogenen Aufwand verursachen und für welche dieser Standards eine befristete Befreiung nach dem Standardbefreiungsgesetz sachlich sinnvoll sein könnte. Ziel ist es, konkrete Potenziale zur Entbürokratisierung, Vereinfachung und Beschleunigung kommunaler Verfahren zu identifizieren und unnötige formale Anforderungen dort zu reduzieren, wo der Zweck einer Regelung auch mit einfacheren Verfahren zuverlässig erreicht werden kann. Dabei sollen insbesondere Erfahrungen der betroffenen Fachbereiche berücksichtigt und mögliche Entlastungen für Verwaltung, Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen sowie Vereine und Ehrenamt betrachtet werden. Dem zuständigen Ausschuss soll anschließend eine kompakte Übersicht vorgelegt werden, aus der hervorgeht: 1. welche konkreten landesrechtlichen Standards als mögliche Fälle identifiziert wurden, 2. welcher Verwaltungsaufwand beziehungsweise welche praktische Belastung jeweils besteht, 3. welche Vereinfachung oder Entbürokratisierung durch eine Standardbefreiung konkret erreicht werden könnte, 4. wie der Zweck der jeweiligen Regelung bei einer abweichenden Aufgabenerfüllung weiterhin gewährleistet werden könnte und 5. für welche Fälle der Magistrat eine Antragstellung nach dem KommFlexG für sachlich prüfenswert hält. Über die Einreichung konkreter Standardbefreiungsanträge wird auf Grundlage dieser Prüfung gesondert entschieden.
Sachverhalt
Mit dem KommFlexG und dem Standardbefreiungsgesetz bestehen neue Möglichkeiten, landesrechtliche Standards befristet flexibler zu handhaben.
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Es soll über einen Antrag entschieden werden, der den Magistrat mit der Prüfung sogenannter Müllblitzer gegen illegale Müllablagerungen beauftragt. Untersucht werden sollen unter anderem Datenschutz, Technik, geeignete Standorte, Erfahrungen anderer Kommunen, Kosten und ein möglicher Pilotbetrieb. Außerdem soll geprüft werden, ob Bußgelder bis zum rechtlich höchstmöglichen Niveau angehoben und Verursachern die Reinigungs- und Entsorgungskosten auferlegt werden können.
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Ganze Vorlage DS/271/26 ansehen — mit Beratungsweg über alle GremienAntrag im Wortlaut
Der Magistrat wird beauftragt zu prüfen, ob und unter welchen Voraussetzungen sogenannte „Müllblitzer“ bzw. „Wildmüllblitzer“ zur Feststellung und Verfolgung illegaler Müllablagerungen im öffentlichen Raum in Rödermark eingesetzt werden können. Das Ergebnis der Prüfung ist der Stadtverordnetenversammlung vorzulegen. Dabei sollen insbesondere folgende Aspekte untersucht werden: Rechtliche und datenschutzrechtliche Voraussetzungen: Es ist zu klären, unter welchen Voraussetzungen ein solches System im öffentlichen Raum eingesetzt werden kann und wie der Schutz der Persönlichkeitsrechte unbeteiligter Personen gewährleistet wird. Technische Ausgestaltung: Es ist darzustellen, wie die derzeit verfügbaren Systeme funktionieren, insbesondere hinsichtlich einer KI-gestützten Erkennung von Ablagevorgängen, einer lediglich anlassbezogenen Speicherung von Bildsequenzen sowie der Verpixelung beziehungsweise Löschung nicht benötigter Bilddaten. Mögliche Einsatzorte: Es soll geprüft werden, an welchen bekannten Schwerpunkten illegaler Müllablagerungen in Rödermark ein Einsatz grundsätzlich sinnvoll und rechtlich möglich wäre und ob hierfür eher mobile oder fest installierte Systeme in Betracht kommen. Wirksamkeit und Erfahrungen anderer Kommunen: Die bisherigen Erkenntnisse aus Kommunen, die entsprechende Systeme bereits erproben oder einsetzen, insbesondere Offenbach am Main und Bad Nauheim, sollen ausgewertet und hinsichtlich ihrer Übertragbarkeit auf Rödermark betrachtet werden. Kosten und Personalaufwand: Es sollen die voraussichtlichen einmaligen und laufenden Kosten für Anschaffung beziehungsweise Miete, Installation, Betrieb und Wartung sowie der zusätzliche Personalaufwand für Sichtung, rechtliche Bewertung und weitere Bearbeitung möglicher Verstöße dargestellt werden. Pilotprojekt: Es soll geprüft werden, ob – bei positivem Ergebnis der vorgenannten Prüfung – zunächst ein zeitlich und räumlich begrenzter Pilotbetrieb an einem geeigneten Standort in Rödermark sinnvoll wäre. Anhebung und konsequente Ausschöpfung der Bußgelder: Weitergehend wird der Magistrat beauftragt zu prüfen, inwieweit die in der Stadt Rödermark für illegale Müllablagerungen geltenden Bußgeldrahmen auf das rechtlich höchstmögliche Niveau angehoben werden können. Soweit hierfür eine Änderung städtischer Satzungen oder sonstiger Regelungen erforderlich und rechtlich zulässig ist, ist der Stadtverordnetenversammlung eine entsprechende Änderung zur Beschlussfassung vorzulegen. Darüber hinaus soll geprüft werden, wie bei festgestellten Verstößen der jeweils zulässige Bußgeldrahmen unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes konsequent ausgeschöpft werden kann. Zusätzlich sollen den Verursachern, soweit rechtlich möglich, die durch die Beseitigung und Entsorgung des illegal abgelagerten Mülls entstehenden Kosten auferlegt werden.
Sachverhalt
Illegale Müllablagerungen stellen Kommunen regelmäßig vor das Problem, dass Verursacher nur schwer festgestellt werden können. Neben den Auswirkungen auf das Stadtbild entstehen Aufwand und Kosten für Kontrolle, Reinigung und Entsorgung. Inzwischen erproben mehrere hessische Kommunen technische Systeme zur anlassbezogenen Dokumentation illegaler Müllablagerungen. Neben einer verbesserten Ermittlung der Verursacher muss illegale Müllentsorgung auch spürbare finanzielle Konsequenzen haben. Wer Abfälle bewusst auf Kosten der Allgemeinheit illegal entsorgt, soll nicht dadurch begünstigt werden, dass die möglichen Sanktionen nur teilweise ausgeschöpft werden. Daher sollen die bestehenden Bußgeldregelungen überprüft und, soweit rechtlich zulässig, auf das höchstmögliche Niveau angehoben werden. Zugleich sollen Verursacher möglichst umfassend an den tatsächlich entstehenden Reinigungs- und Entsorgungskosten beteiligt werden.
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Der Magistrat soll prüfen, ob sogenannte Müll-Blitzer gegen illegale Müllablagerungen eingesetzt werden können. Dabei sollen insbesondere Datenschutz und Persönlichkeitsrechte, mögliche Einsatzorte, Wirksamkeit sowie Personalaufwand und Kosten untersucht werden. In dieser Sitzung soll über diesen Prüfauftrag entschieden werden; eine Installation ist damit noch nicht beschlossen.
Dieser Text wurde mit einem KI-Modell erstellt und kann Fehler enthalten. Die ist das Original der Stadt und gilt im Zweifelsfall.
Ganze Vorlage DS/278/26 ansehen — mit Beratungsweg über alle GremienAntrag im Wortlaut
Der Magistrat wird beauftragt, die Installation von sogenannten Müll-Blitzern zu prüfen.
Sachverhalt
Hierbei handelt es sich um KI gesteuerte Systeme. Es geht um eine moderne Form der Videoüberwachung mit I. Die Kamera erfasst Videobilder ausschließlich lokal im Arbeitsspeicher. Wenn die Software das Abstellen eines Gegenstandes erfasst, wird eine kurze Videosequenz dauerhaft verschlüsselt auf dem System gespeichert. Es kann dann eine konkrete Tatanalyse stattfinden. Insbesondere sollten folgende Fragestellungen geprüft werden: Sind bei diesem System der Datenschutz und die Persönlichkeitsrechte gesichert? Wo und wie kann dieses System eingesetzt werden. Welche Effektivität hat dieses System Welche zusätzlichen Aufwendungen, auch an Personalaufwendungen enstehen? Welche Kosten sind insgesamt zu erwarten: Es wird um Prüfung gebeten.
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Zur Entscheidung steht ein Antrag, den Magistrat mit Verhandlungen über eine engere Kooperation oder eine Zusammenlegung der Musikschulen von Rödermark und Dietzenbach zu beauftragen. Geprüft werden sollen unter anderem ein gemeinsamer Träger, abgestimmte Angebote, eine gemeinsame Leitung und ein gemeinsamer Personaleinsatz, um Kosten zu senken und Synergien zu nutzen. Die Ergebnisse sollen im zuständigen Ausschuss vorgestellt werden; mittelfristig wird auch eine Kreismusikschule als Ziel genannt.
Dieser Text wurde mit einem KI-Modell erstellt und kann Fehler enthalten. Die ist das Original der Stadt und gilt im Zweifelsfall.
Ganze Vorlage DS/276/26 ansehen — mit Beratungsweg über alle GremienAntrag im Wortlaut
Der Magistrat wird beauftragt, eine Zusammenlegung der beiden Musikschulen von Dietzenbach und Rödermark, insbesondere die Übertragung auf einen neuen gemeinsamen Träger oder eine verstärkte Zusammenarbeit der beiden Musikschulen durch gemeinsame oder gemeinsam abgestimmte Angebote durch gemeinsame Leitung durch abgestimmten Einsatz von Mitarbeitern, die für beide Schulen tätig sind durch Übernahme von Aufgaben, auch für die jeweils andere Musikschule durch gemeinsame Auftritte bei Werbung und für die Vorbereitung von Veranstaltungen vorzubereiten und dazu die notwendigen Verhandlungen zu führen. Es sollen durch die Kooperation Einspareffekte und Synergieeffekte erzielt werden. Darüber hinaus gibt es die weitere mittelfristige Zielsetzung auch weitere Kooperationen durchzuführen, bis hin zur Errichtung einer Kreismusikschule. Die Ergebnisse der Prüfungen, und zwar Handlungen sind im zuständigen Ausschuss darzustellen.
Sachverhalt
Die Musikschulen in Rödermark und Dietzenbach haben sehr unterschiedliche Strukturen. In Rödermark betreibt ein selbständiger Trägerverein die Musikschule. In Dietzenbach wird die Musikschule von der Stadt selbst betrieben. Wegen der unmittelbaren Nachbarschaft gibt es jedoch weitere Umstände, die die Beteiligten veranlassen sollten über eine engere Kooperation nachzudenken. Aufgrund der Haushaltssituationen stehen in beiden Städten grundsätzliche Entscheidungen über die finanzielle Förderung der Musikschulen an. In beiden Städten wird über Strukturanpassungen diskutiert. Es gibt Gemeinsamkeiten und Schnittpunkte beim Angebot. Es gibt Gemeinsamkeiten und Schnittpunkte bei der Gebührenstruktur. Ein Teil der Musiklehrer arbeitet schon für beide Musikschulen. Personelle und organisatorische Verflechtungen könnten mit Synergieeffekten ausgebaut werden. Entsprechende Verhandlungen sind zu führen.
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Die Stadtverordnetenversammlung soll über einen Antrag zur Erweiterung des geplanten Gewerbegebiets nördlich des Germania-Sportplatzes beraten. Der Magistrat soll prüfen, ob über die bisher vorgesehenen rund 3,9 Hektar hinaus angrenzende Flächen einbezogen werden können, die nötigen Planungsverfahren vorbereiten und frühzeitig Gespräche zur Sicherung oder zum Erwerb von Grundstücken führen. Dem zuständigen Ausschuss soll zeitnah berichtet werden, welche Gesamtfläche maximal entwickelt werden könnte und welche Schritte dafür nötig sind.
Dieser Text wurde mit einem KI-Modell erstellt und kann Fehler enthalten. Die ist das Original der Stadt und gilt im Zweifelsfall.
Ganze Vorlage DS/282/26 ansehen — mit Beratungsweg über alle GremienAntrag im Wortlaut
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark möge beschließen: Der Magistrat wird beauftragt, die Planungen für das Gewerbegebiet „Nördlich Germania“ mit dem Ziel weiterzuführen, die größtmögliche zusammenhängende Gewerbefläche zu entwickeln. Dabei soll die bisher vorgesehene Fläche von rund 3,9 ha nicht als abschließende Größe angesehen werden. Vielmehr sind auch die angrenzenden Flächen daraufhin zu prüfen, ob und in welchem Umfang eine Erweiterung des Gewerbegebietes sinnvoll und strukturiert möglich ist. Der Magistrat soll gemeinsam mit den zuständigen Stellen prüfen, welche maximale Flächenausweisung regionalplanerisch und bauleitplanerisch erreicht werden kann. Das hierfür erforderliche Verfahren ist entsprechend vorzubereiten und einzuleiten. Die Stadt soll frühzeitig mit den Eigentümern der in Betracht kommenden Grundstücke Gespräche über einen möglichen Erwerb bzw. eine Flächensicherung aufnehmen. Bei der weiteren Planung ist darauf zu achten, dass ausreichend Fläche für die Erweiterung bereits in Rödermark ansässiger Unternehmen zur Verfügung steht. Darüber hinaus sollen auch Möglichkeiten für die Ansiedlung neuer Gewerbebetriebe geschaffen werden. Dem zuständigen Ausschuss ist zeitnah darzustellen, welche Gesamtfläche nördlich Germania unter Einbeziehung der angrenzenden geeigneten Flächen maximal als Gewerbefläche entwickelt werden könnte und welche Schritte hierfür notwendig sind.
Sachverhalt
Rödermark braucht Gewerbeflächen. Die Möglichkeiten, neue Gewerbegebiete auszuweisen, sind begrenzt. Umso wichtiger ist es, bei den Flächen, die grundsätzlich für eine gewerbliche Entwicklung in Frage kommen, nicht von vornherein auf mögliche Entwicklungsmöglichkeiten zu verzichten. Mit dem Bereich nördlich des Germania-Sportplatzes besteht die Möglichkeit, ein zusammenhängendes Gewerbegebiet zu entwickeln und damit neue Perspektiven für den Wirtschaftsstandort Rödermark zu schaffen. Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark hat dazu am 16.02.2021 mit großer Mehrheit beschlossen[1]: Die Stadtverordnetenversammlung spricht sich dafür aus, einen Bereich nördlich des Germania-Sportplatzes als Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel und als Gewerbegebiet zu entwickeln. Der Magistrat wird beauftragt, einen Vorschlag für eine Gebietsabgrenzung und für den Geltungsbereich des zukünftigen Bebauungsplanes vorzulegen. Maßgeblich für die Gebietsabgrenzung ist der Beschluss, welcher in der Stadtverordnetenversammlung am 14.05.2019 gefasst wurde (Mag. Vorlage/ Fortschreibung Regionaler Flächennutzungsplan). Der Magistrat wird beauftragt, die dort liegenden Grundstücke für eine Gebietsentwicklung zu sichern und hierzu gemäß der Bodenbevorratungsvereinbarung vom 18.10.2013 zwischen der Stadt Rödermark und der Hessischen Landgesellschaft mbH (HLG) Gespräche mit der HLG aufzunehmen. Die bislang vorgesehene Fläche von rund 3,9 ha soll dabei nicht als Obergrenze betrachtet werden. Wenn an diesem Standort eine gewerbliche Entwicklung grundsätzlich möglich ist, soll die Stadt auch prüfen, welche darüberhinausgehenden Flächen sinnvoll einbezogen werden können. Dabei geht es ausdrücklich nicht darum, sämtliche Flächen kurzfristig zu bebauen. Vielmehr soll zunächst die fundierte planerische Grundlage geschaffen werden, damit die spätere Entwicklung dann in einzelnen Bauabschnitten zügig und entsprechend dem Bedarf erfolgen kann. Gerade für bereits in Rödermark ansässige Unternehmen sind Erweiterungsmöglichkeiten wichtig. Unternehmen, die sich am Standort entwickeln wollen, sollten diese Möglichkeit auch in Rödermark erhalten. Gleichzeitig braucht die Stadt auch Flächen, um neue Betriebe anzusiedeln. Eine Erweiterung der Gewerbeflächen schafft zudem zusätzliche Arbeitsplätze und stärkt die Gewerbesteuereinnahmen der Stadt. Es ist deshalb notwendig, jetzt die größtmögliche Fläche planerisch zu untersuchen und zu sichern, anstatt die mögliche Entwicklung bereits heute auf die bisher vorgesehenen rund 3,9 ha zu begrenzen. Der Magistrat soll deshalb alle Möglichkeiten ausschöpfen, die Gewerbeflächen nördlich Germania möglichst umfassend und zügig zu entwickeln. [1]VO/0031/21 - Zustimmung: CDU (12), SPD (4), FWR (4), FDP (3) | Ablehnung: AL/Die Grünen (9) | Enthaltung: Fraktionslos (1)
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Die Stadtverordnetenversammlung soll über einen Antrag zur Überarbeitung des Verkehrs- und Parkraumkonzepts für die Ortskerne von Ober-Roden und Urberach entscheiden. Geprüft werden sollen unter Beteiligung der Gewerbetreibenden unter anderem Parkmöglichkeiten, längere Parkzeiten, Geschwindigkeitsregelungen und weitere Verkehrsberuhigungen – besonders in der Pfarrgasse. Die daraus entstehenden Handlungsempfehlungen sollen vom zuständigen Fachbereich umgesetzt und den Gremien mitgeteilt werden.
Dieser Text wurde mit einem KI-Modell erstellt und kann Fehler enthalten. Die ist das Original der Stadt und gilt im Zweifelsfall.
Ganze Vorlage DS/284/26 ansehen — mit Beratungsweg über alle GremienAntrag im Wortlaut
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: Der Magistrat wird beauftragt, das Verkehrs- und Parkraumkonzept in den innerörtlichen Bereichen Rödermarks zu überprüfen und weiterzuentwickeln. Hierbei sollen insbesondere folgende Punkte berücksichtigt werden: 1. Überarbeitung der Parkraumkonzepte Das bestehende Parkraumkonzept für die Ortskerne von Ober-Roden und Urberach ist zu überprüfen und an die aktuellen sowie zukünftigen Gegebenheiten anzupassen. Dabei sollen die vorhandenen Parkmöglichkeiten, deren Auslastung sowie die bestehenden Parkzeitregelungen betrachtet werden. Die örtlichen Gewerbetreibenden sind in die Überprüfung einzubeziehen. Insbesondere soll geprüft werden, an welchen Standorten eine Anpassung beziehungsweise Verlängerung der zulässigen Parkdauer sinnvoll und umsetzbar ist. 2. Überprüfung der Verkehrs- und Geschwindigkeitsregelungen Im Rahmen der Überarbeitung ist zu prüfen, welche Straßen und Straßenabschnitte einer Anpassung der bestehenden Geschwindigkeitsregelungen bedürfen und welche Bereiche für eine stärkere Verkehrsberuhigung beziehungsweise die Ausweisung als verkehrsberuhigter Bereich geeignet sind. Hierbei soll insbesondere die Pfarrgasse in Ober-Roden betrachtet und geprüft werden, ob und unter welchen Voraussetzungen dort eine Verkehrsberuhigung umgesetzt werden kann. Die Ergebnisse der Überprüfung sowie daraus resultierende Handlungsempfehlungen sind durch den Fachbereich umzusetzen und den Gremien entsprechend mitzuteilen.
Sachverhalt
Die Verkehrs- und Parkraumsituation in den Ortskernen von Ober-Roden und Urberach hat sich in den vergangenen Jahren verändert und wird sich durch verschiedene städtebauliche Entwicklungen weiter verändern. In Ober-Roden entsteht durch die Entwicklung der neuen Parkmöglichkeiten auf dem ehemaligen Parkplatz im Bereich der Kulturhalle, die weiteren Veränderungen und Entwicklungen im Ortskern sowie die Entwicklung und Bebauung des Sparkassenareals ein gegenüber der bisherigen Situation verändertes Gefüge. Die Rahmenbedingungen, auf deren Grundlage die bisherigen Parkregelungen entstanden sind, haben sich damit teilweise erheblich verändert beziehungsweise werden sich in den kommenden Jahren weiter verändern. Auch im Stadtteil Urberach haben städtebauliche Veränderungen Auswirkungen auf die Verkehrs- und Parkraumsituation. Insbesondere durch die Umgestaltung der Bahnhofstraße und der Bachgasse haben sich die bisherigen Gegebenheiten verändert. Diese Entwicklungen sollten zum Anlass genommen werden, auch dort die vorhandenen Parkmöglichkeiten, deren Nutzung und die bestehenden Parkregelungen neu zu bewerten. Die Veränderungen in beiden Ortskernen machen eine gesamtheitliche Betrachtung erforderlich. Dabei ist insbesondere zu überprüfen, ob die vorhandenen Parkmöglichkeiten und die bestehenden zeitlichen Beschränkungen noch dem tatsächlichen Bedarf entsprechen oder ob an geeigneten Stellen längere Parkzeiten ermöglicht werden können. Gerade für die Gewerbetreibenden in den Ortskernen ist eine gute Erreichbarkeit von großer Bedeutung. Deshalb sollen deren Erfahrungen und Anforderungen unmittelbar in die Überprüfung einbezogen werden. Gleichzeitig sind die Interessen der Anwohner sowie die weitere Entwicklung und Aufenthaltsqualität der Ortskerne zu berücksichtigen. Neben dem Parkraum haben sich auch die Anforderungen an die Verkehrsführung verändert. Unterschiedliche Geschwindigkeitsregelungen sowie die städtebauliche Entwicklung der Ortskerne machen es sinnvoll, die bestehenden Regelungen auf ihre heutige Zweckmäßigkeit und Nachvollziehbarkeit zu überprüfen. Dabei soll insbesondere betrachtet werden, welche Straßen aufgrund ihrer Lage und Funktion stärker verkehrsberuhigt werden können. Dies betrifft insbesondere die Pfarrgasse in Ober-Roden. Eine mögliche Verkehrsberuhigung könnte dort zu einer Aufwertung des unmittelbaren Ortskerns und einer höheren Aufenthaltsqualität beitragen. Ziel ist es, die Verkehrs- und Parkraumsituation in beiden Ortskernen an die veränderten Gegebenheiten anzupassen und gemeinsam mit den Gewerbetreibenden Lösungen zu entwickeln, die Erreichbarkeit, Verkehrssicherheit, Parkmöglichkeiten und Aufenthaltsqualität sinnvoll miteinander verbinden.
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Die Stadtverordnetenversammlung soll über einen Antrag entscheiden, den Magistrat mit einer Überarbeitung der Gefahrenabwehrverordnung zu beauftragen. Vorgesehen sind ein Bußgeldkatalog mit Regelsätzen, ein Verbot des Spuckens im öffentlichen Raum, eine Sicherungspflicht für möglicherweise herabfallende Gegenstände sowie ein Verbot von E-Zigaretten auf öffentlich zugänglichen Spiel- und Schulflächen. Die ausgearbeiteten Änderungen sollen später der Stadtverordnetenversammlung zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt werden; bei Verstößen sollen außerdem schärfere Vorschriften anderer Gesetze angewendet werden, wenn diese einschlägig sind.
Dieser Text wurde mit einem KI-Modell erstellt und kann Fehler enthalten. Die ist das Original der Stadt und gilt im Zweifelsfall.
Ganze Vorlage DS/285/26 ansehen — mit Beratungsweg über alle GremienAntrag im Wortlaut
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark möge beschließen: Der Magistrat wird beauftragt, die Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Rödermark weiterzuentwickeln und der Stadtverordnetenversammlung eine entsprechende Änderung sowie einen ergänzenden Tatbestands- und Bußgeldkatalog zur Beschlussfassung vorzulegen. Der Magistrat wird beauftragt, sicherzustellen, dass Verfahren nach anderen Vorschriften eingeleitet werden (Kreislaufwirtschaftsgesetz, Strafgesetzbuch), wenn in diesen Verfahren schärfere Strafen zu erwarten sind. Einführung eines Tatbestands- und Bußgeldkatalogs Der Magistrat wird beauftragt, für die Ordnungswidrigkeiten nach der Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Rödermark einen Tatbestands- und Bußgeldkatalog mit konkreten Regelsätzen für die einzelnen Ordnungswidrigkeiten zu erarbeiten. Für jeden in § 15 der Gefahrenabwehrverordnung aufgeführten Ordnungswidrigkeitstatbestand soll grundsätzlich ein eigener Regelsatz festgelegt werden. Die bestehende Gefahrenabwehrverordnung sieht zahlreiche einzelne Ordnungswidrigkeiten vor und ermöglicht deren Ahndung mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro. Bei der Festlegung der Regelsätze sollen insbesondere die Schwere des Verstoßes, eine mögliche Gefährdung Dritter, die Auswirkungen auf das Stadtbild und öffentliche Einrichtungen sowie der mit der Beseitigung oder Schadensbehebung verbundene Aufwand berücksichtigt werden. Regelsätze und Einzelfallentscheidung Die festgelegten Beträge sollen als Regelsätze für den Regelfall beziehungsweise einen Erstverstoß dienen. Bei Wiederholungsverstößen, vorsätzlichem Handeln, einer besonderen Gefährdung Dritter, erheblichen Schäden oder sonstigen erschwerenden Umständen soll innerhalb des gesetzlich zulässigen Bußgeldrahmens eine entsprechend höhere Geldbuße festgesetzt werden können. Ebenso soll bei besonders gelagerten Einzelfällen eine begründete Abweichung vom Regelsatz möglich bleiben. Aufnahme eines Verbots des Spuckens im öffentlichen Raum Die Gefahrenabwehrverordnung soll um ein ausdrückliches Verbot des Spuckens im öffentlichen Raum ergänzt werden. Hierzu soll insbesondere geregelt werden: „Das Spucken auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen sowie in öffentlichen Anlagen und Einrichtungen ist untersagt." Der Verstoß ist als Ordnungswidrigkeit in § 15 aufzunehmen und im Tatbestands- und Bußgeldkatalog mit einem entsprechenden Regelsatz zu versehen. Aufnahme einer Regelung zur Sicherung von Gegenständen Die Gefahrenabwehrverordnung soll um eine Vorschrift zur Sicherung von Gegenständen ergänzt werden, von denen durch Herabfallen eine Gefahr für Personen oder Tiere im öffentlichen Raum ausgehen kann. Die Regelung soll insbesondere Gegenstände auf Balkonen, Simsen, Fensterbrettern, Mauervorsprüngen und vergleichbaren Stellen erfassen. Eine entsprechende Regelung soll sinngemäß lauten: „Auf Balkonen, Fensterbrettern, Mauervorsprüngen und vergleichbaren Stellen abgestellte, aufgehängte oder angebrachte Gegenstände sind gegen das Herabfallen auf öffentliche Straßen, Wege, Plätze und Anlagen zu sichern, wenn aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihres Gewichts oder ihrer Anbringung beim Herabfallen eine Gefahr für Personen oder Tiere entstehen kann.“ Ein Verstoß gegen diese Sicherungspflicht ist ebenfalls als Ordnungswidrigkeit in § 15 aufzunehmen und im Tatbestands- und Bußgeldkatalog mit einem entsprechenden Regelsatz zu versehen. Erweiterung von § 9 Abs. 1 um E-Zigaretten Im Zuge der Überarbeitung wird der Magistrat beauftragt, § 9 Abs. 1 der Gefahrenabwehrverordnung um E-Zigaretten und vergleichbare elektronische Inhalationsprodukte zu erweitern. Der Absatz soll künftig sinngemäß lauten: § 9 Abs. 1 - Gefährdendes Verhalten „Es ist verboten, auf Kinderspielplätzen, Bolzplätzen, Spielparks und Skateparks oder auf Schulhöfen, soweit sie allgemein zugänglich sind, alkoholische Getränke zu verzehren, Tabak, elektronische Zigaretten oder Tabakerhitzer zu konsumieren oder anderen zum Verzehr oder zum Konsum zu überlassen." Bislang nennt § 9 Abs. 1 ausdrücklich alkoholische Getränke und den Konsum von Tabak. Der zugehörige Ordnungswidrigkeitstatbestand in § 15 ist entsprechend anzupassen. Orientierung an anderen Kommunen Bei der Erarbeitung des Tatbestands- und Bußgeldkatalogs sollen die Erfahrungen und Regelungen vergleichbarer Kommunen des Landkreis Offenbach berücksichtigt werden. Vorlage an die Stadtverordnetenversammlung Der erarbeitete Tatbestands- und Bußgeldkatalog sowie die erforderlichen Änderungen der Gefahrenabwehrverordnung sind der Stadtverordnetenversammlung zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.
Sachverhalt
Die Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Rödermark enthält bereits umfangreiche Regelungen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. § 15 definiert eine Vielzahl konkreter Ordnungswidrigkeiten. Der derzeitige Entwurf sieht vor, dass Verstöße mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden können. Eine konkrete Zuordnung von Regelsätzen zu den einzelnen Ordnungswidrigkeiten würde die Transparenz, Nachvollziehbarkeit und Gleichbehandlung bei der Ahndung von Verstößen deutlich verbessern. Bürgerinnen und Bürger könnten unmittelbar nachvollziehen, mit welchen Konsequenzen bei einem bestimmten Verstoß zu rechnen ist. Gleichzeitig erhalten die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine klare und einheitliche Grundlage für den Vollzug. Ein solcher Katalog schafft dabei keinen starren Automatismus. Vielmehr sollen die festgelegten Beträge Regelsätze darstellen, von denen bei besonderen Umständen begründet abgewichen werden kann. Damit können sowohl die Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle als auch die notwendige Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls gewährleistet werden. Zielsetzung Mit den vorgeschlagenen Änderungen wird die Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Rödermark konkreter, transparenter und zeitgemäßer ausgestaltet. Ein Tatbestands- und Bußgeldkatalog ermöglicht eine nachvollziehbare und einheitliche Ahndung von Verstößen.
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Worum es hier geht - einfach erklärt
Die Stadtverordneten sollen über einen Antrag entscheiden, der den Magistrat mit einem nächtlichen Fahrverbot für Mähroboter in Rödermark beauftragt. Das Verbot soll von der Abend- bis zur Morgendämmerung auf öffentlichen, städtischen und privaten Grünflächen gelten, um vor allem Igel und andere Kleintiere zu schützen. Mähroboter würden damit nicht grundsätzlich verboten, sondern dürften nur tagsüber eingesetzt werden.
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Ganze Vorlage DS/300/26 ansehen — mit Beratungsweg über alle GremienAntrag im Wortlaut
Der Magistrat wird beauftragt eine Allgemeinverfügung zu einem nächtlichen Fahrverbot für Mähroboter auf allen öffentlichen, städtischen und privaten Grünflächen für die Stadt Rödermark zu erlassen. Von der Abenddämmerung bis zur Morgendämmerung wird der Einsatz solcher Geräte untersagt. Der Einsatz von Mährobotern wird somit nicht verboten, sondern lediglich zum Schutz von Kleintieren insb. Igeln eingeschränkt.
Sachverhalt
Die Empfehlung des Landkreises Offenbach zum freiwilligen Verzicht auf den Einsatz in Nachtstunden reicht nicht aus. Eine deutliche Reduzierung der stetig steigenden Zahl von Wildunfällen bei Igeln (z.B. plus über 20 pro Jahr in Rodgau) und anderen Kleintieren muss das Ziel sein. Die Dunkelziffer liegt weitaus höher. Die meisten Verletzungen bleiben unbemerkt, da sich Igel in ein Versteck zurückziehen und dort qualvoll verenden. Die Wildtierauffangstationen (z.B. Rodgau, Neu-Isenburg) und regionale Tierärzte würden deutlich entlastet. Auch der NABU Vorsitzende des Landkreises Offenbach, Dr. Werner, unterstützt mit allen Ortsvereinen den Beschlussantrag ausdrücklich. Ein Nachtfahrverbot für Mähroboter ist inzwischen in vielen Städten und Landkreisen umgesetzt worden, Beispiele sind die Stadt Hanau, Marburg, Landkreis Gießen, Marburg-Biedenkopf, Bergstraße, Kassel etc. Viele weitere Städte und Kreise prüfen derzeit und der hessische Städtetag empfiehlt ebenfalls inzwischen ein nächtliches Fahrverbot. Mähroboter können innerhalb abgesteckter Flächen autonom mähen. Wer einen Mähroboter im Garten oder auf anderen Rasenflächen einsetzt, muss diesen nun so programmieren, dass er nachts sowie in der Dämmerung – 30 Minuten vor Sonnenuntergang und 30 Minuten nach Sonnenaufgang – nicht fährt. Mit der neuen Verfügung möchte die Stadt Rödermark einen Beitrag zum Schutz heimischer Wildtiere leisten und gleichzeitig für einen verantwortungsvollen Einsatz von Mährobotern sensibilisieren. Grundlage der Allgemeinverfügung sind die artenschutzrechtlichen Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes. Danach ist es verboten, wildlebende Tiere ohne vernünftigen Grund zu verletzen oder zu töten. Bei der Kontrolle und Umsetzung des „Nachtfahrverbots“ für Mähroboter geht es nicht um nachbarschaftliche Denunziation, sondern es steht vor allem die Sensibilisierung der Menschen für den Tier- und Naturschutz im Vordergrund: Sollten Verstöße bekannt werden, soll zunächst mit den Grundstückseigentümern Kontakt aufgenommen werden. Im äußersten Fall kann ein Verstoß jedoch ein Ordnungswidrigkeiten-Verfahren mit erheblichen Bußgeldern oder gar ein Strafverfahren zur Folge haben. Mähroboter werden in privaten Gärten zunehmend zur Unterstützung bei der Gartenpflege eingesetzt. Sie zerstören durch regelmäßigen Einsatz einerseits die natürliche Pflanzen- und Insektenvielfalt und gleichzeitig geht von den Geräten eine große Gefahr für wildlebende Tiere aus: Besonders betroffen sind Kleinsäuger wie Igel, aber auch Amphibien und verschiedene Insektenarten. Diese Tiere können durch die scharfen Klingen selbstständig fahrender Mähroboter so stark verletzt werden, dass sie in den meisten Fällen an ihren Verletzungen sterben. Besonders für Igel stellen Mähroboter eine zusätzliche erhebliche Gefahr dar. Untersuchungen verschiedener wissenschaftlicher Einrichtungen zeigen, dass Mähroboter die Tiere nur selten als Hindernis erkennen. 2023 wurden in einer Studie 18 Mähroboter getestet. Keines der Geräte hat im Gras liegende Igel (Kadaver) als Hindernis erkannt. Das Leibniz-Institut für Zoo- und Wildtierforschung in Berlin sammelt beispielsweise seit September 2022 systematisch Daten zu Igelverletzungen durch Mähroboter. Seit Frühjahr 2023 verzeichnen die Forschenden demnach einen Anstieg der Fälle um 30 bis 50 Prozent. Da Igel über keinen Fluchtreflex verfügen, sondern sich bei Gefahr zusammenrollen, sind sie den Messern zumeist schutzlos ausgeliefert. Die Folgen sind Verstümmelungen ihrer Beine, ihrer Schnauze und tiefe Schnittwunden – Verletzungen, die der Kleinsäuger in aller Regel nicht überlebt. Zieht sich ein schwerverletzter Igel mit letzter Kraft in sein Versteck zurück, kommt für ihn jegliche Hilfe zu spät oder bleibt gänzlich aus. Der heimische Igel gehört zu den besonders geschützten Arten Der Westeuropäische Igel gehört zu den besonders geschützten Arten nach dem Bundesnaturschutzgesetz. Da seine Bestände immer stärker zurückgehen, hat ihn die Weltnaturschutzorganisation „IUCN“ im Jahr 2024 in die Kategorie „potenziell gefährdet“ auf der Internationalen Roten Liste gefährdeter Arten aufgenommen. Auch auf der Roten Liste der Säugetiere Deutschlands wird er in der Kategorie „Vorwarnliste“ geführt. Zu den Ursachen des erheblichen Rückganges des Bestandes zählen die Gefahren des Straßenverkehrs, eine starke Zerschneidung der Landschaft durch Zäune und Mauern, ungesicherte Schächte, der starke Rückgang der Insektenzahlen und ein verringertes Angebot geeigneter natürlicher Lebensräume. Letzteres führt dazu, dass Igel in menschlich geprägte Lebensräume ausweichen, wo ihnen die häufig unterschätzte Gefahr der Gartenmaschinen droht.
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Worum es hier geht - einfach erklärt
Die Stadtverordnetenversammlung soll über den Antrag entscheiden, vor dem Hessischen Staatsgerichtshof gegen Teile des geänderten Finanzausgleichsgesetzes zu klagen. Geprüft werden soll, ob die genannten Vorschriften das kommunale Selbstverwaltungsrecht verletzen. Ein kommunaler Spitzenverband soll das Verfahren führen; ein Anwaltsbüro oder zusätzliches Personal sind nicht vorgesehen. Der Kreis Offenbach und seine Kommunen sollen ebenfalls zur Klage aufgefordert werden.
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Die Stadt Rödermark wird Grundrechtslage vor dem Hessischen Staatsgerichtshof gegen das Zweite Gesetz zur Änderung des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes und zur Änderung anderer Rechtsvorschriften vom 13.11.2025 erheben. Klagegegenstand sind Artikel 1, Artikel 6, Artikel 8 und Artikel 9 dieses Gesetzes, sofern diese Vorschriften das Selbstverwaltungsrecht gemäß Artikel 137 der Hessischen Verfassung und Artikel 28 des Grundgesetzes verletzten. Mit der Durchführung der Klage soll ein Kommunaler Spitzenverband beauftragt werden. Es soll kein Anwaltsbüro beauftragt werden. Zur Begleitung des Klageverfahrens werden keine neuen Mitarbeiter eingestellt. Sollte die Begleitung des Klageverfahrens zur Überlastung von Mitarbeitern führen, möge dies der Magistrat unverzüglich mitteilen. Die STAVO ist über den weiteren Vorgang der Sache zu berichten. Sollten Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage erhoben werden, ist die STAVO unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen. Der Kreis Offenbach und die Kreisangehörigen Gemeinden werden aufgefordert, ebenfalls Klage zu erheben.
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Worum es hier geht - einfach erklärt
Die Stadtverordnetenversammlung soll darüber entscheiden, ob der Magistrat eine mögliche Tempo-30-Regelung für die Straße „Am Schwimmbad“ prüfen soll. Anlass sind vor allem die Sicherheit von Schulkindern und Fußgängern sowie die geplante stärkere Nutzung des Parks am Badehaus; die Prüfergebnisse und mögliche Maßnahmen sollen anschließend den zuständigen Gremien vorgelegt werden.
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Ganze Vorlage DS/305/26-1 ansehen — mit Beratungsweg über alle GremienAntrag im Wortlaut
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: Der Magistrat wird beauftragt, zu prüfen, ob für die Straße „Am Schwimmbad“ eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h angeordnet werden kann. Die Ergebnisse der Prüfung und die daraus resultierenden möglichen Maßnahmen sind den zuständigen Gremien mitzuteilen. Die Ergebnisse der Prüfung und die daraus resultierenden möglichen Maßnahmen sind den zuständigen Gremien mitzuteilen.
Sachverhalt
Die Verkehrssituation rund um das Badehaus hat sich in den vergangenen Jahren verändert und wird sich durch die weitere Entwicklung des Bereichs nochmals verändern. Insbesondere durch die geplante Umgestaltung des Parks am Badehaus entsteht eine neue Nutzung des gesamten Areals. Der Bereich wird künftig verstärkt als Aufenthalts-, Freizeit- und Erholungsfläche dienen und damit insbesondere für Familien, Kinder und Fußgänger noch mehr an Bedeutung gewinnen. Diese veränderte Nutzung des öffentlichen Raums sollte auch bei der verkehrlichen Gestaltung und der Festlegung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit berücksichtigt werden. Ein weiterer wesentlicher Aspekt ist die Sicherheit der Schulkinder. Die Straße „Am Schwimmbad“ liegt auf einer von Schulkindern genutzten Wegeverbindung zwischen dem Badehaus und der Schule. Dabei müssen die Kinder die Straße überqueren damit sie zum Schwimmunterricht gelangen. Daher ist ein besonderes Augenmerk auf die Sicherheit der jungen Verkehrsteilnehmer zu richten. Eine Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h kann dazu beitragen, die Verkehrssicherheit zu erhöhen. Darüber hinaus wurde in der nahegelegenen Ober-Rodener Straße bereits eine Tempo-30-Regelung eingeführt. Vor diesem Hintergrund erscheint es sinnvoll, auch die Geschwindigkeitsregelung in der Straße „Am Schwimmbad“ zu überprüfen. Eine möglichst einheitliche Festlegung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im gesamten Umfeld würde zu einer klareren und für alle Verkehrsteilnehmer besser nachvollziehbaren Verkehrsführung beitragen. Ziel des Antrags ist es daher, die rechtlichen und verkehrlichen Voraussetzungen für eine Tempo-30-Regelung in der Straße „Am Schwimmbad“ zu prüfen, um insbesondere die Sicherheit von Schulkindern und Fußgängern zu erhöhen und eine möglichst einheitliche Geschwindigkeitsregelung im Umfeld des Badehauses zu erreichen
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Es soll entschieden werden, ob die Stadt Rödermark das Gemeindezentrum St. Gallus ab dem 1. Januar 2027 nutzen kann, um dort Angebote der Jugend- und Seniorenarbeit zu erhalten. Der Magistrat soll dafür bis zur nächsten Sitzung der Stadtverordnetenversammlung eine Nutzungsvereinbarung ausarbeiten. Die künftigen Betriebs- und Instandhaltungskosten werden noch geklärt.
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Ganze Vorlage DS/266/26-1 ansehen — mit Beratungsweg über alle GremienBeschlussvorschlag
federführend Liegenschafts- und Gebäudemanagement
Die Katholische Pfarrgemeinde St. Gallus Urberach räumt der Stadt Rödermark ab dem 01.01.2027 die Nutzung des Gemeindezentrum St. Gallus ein. Zu diesem Zweck soll der Magistrat einen Nutzungsvertrag / eine Nutzungsvereinbarung bis zur nächsten Sitzung der Stadtverordnetenversammlung erarbeiten.
Sachverhalt
Zum 01.01.2027 geht die Rechtsfähigkeit der Pfarrgemeinde St. Gallus Urberach in die der neuen Gesamtpfarrei „Heilige Anna an der Rodau“ über. Im Rahmen der vorbereitenden Sitzungen des Verwaltungsrates der Pfarrgemeinde St. Gallus wurde die Möglichkeit erörtert, die Nutzung des Gemeindezentrums auf die Stadt Rödermark zu übertragen. Vor diesem Hintergrund soll, zur Aufrechterhaltung einer sozialen Infrastruktur im Bereich der Jugend- und Seniorenarbeit, der Abschluss eines Nutzungsvertrages geprüft werden. Von Seiten der Katholischen Pfarrgemeinde St. Gallus Urberach wurde der Entwurf eines Nutzungsvertrages (siehe Anlage) vorgelegt. Damit die finanziellen Auswirkungen des Nutzungsvertrages beurteilt werden können, werden derzeit die sich daraus ergebenden Fragen u.a hinsichtlich der derzeitigen Nutzung sowie der Betriebs- und Instandhaltungskosten geklärt.
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Die Stadtverordnetenversammlung soll darüber beraten und entscheiden, ob der Magistrat später kurz über die Nutzung des Kommunalen Flexibilisierungsgesetzes berichtet. Der Bericht soll zeigen, ob und in welchen Bereichen die Stadtverwaltung dadurch bürokratische Vorgaben vereinfachen will. Welche Maßnahmen geprüft und priorisiert werden, soll in der Verantwortung der Verwaltung bleiben; zusätzliche Prüf- oder Berichtspflichten sind nicht vorgesehen.
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Ganze Vorlage DS/272/26-1 ansehen — mit Beratungsweg über alle GremienAntrag im Wortlaut
Der Magistrat wird gebeten, der Stadtverordnetenversammlung zu gegebener Zeit in einem kurzen Bericht darzustellen, ob und in welchen Bereichen die Stadtverwaltung von den Möglichkeiten des Kommunalen Flexibilisierungsgesetzes Gebrauch macht oder Gebrauch zu machen beabsichtigt. Die Identifizierung, Prüfung und Priorisierung geeigneter Maßnahmen verbleibt in der Eigenverantwortung der Verwaltung im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeiten.
Sachverhalt
Das Kommunale Flexibilisierungsgesetz soll Kommunen von bürokratischen Vorgaben entlasten und ihnen mehr Handlungsspielräume ermöglichen. Aus Sicht der Antragssteller kann die Verwaltung selbst am besten beurteilen, in welchen Bereichen Vereinfachungen sinnvoll und praktikabel sind. Eine umfassende Untersuchung zahlreicher Verwaltungsvorgänge würde erhebliche personelle Kapazitäten binden und damit möglicherweise genau das Gegenteil dessen bewirken, was mit dem Gesetz erreicht werden soll: Bürokratieabbau und Entlastung. Die Antragsteller halten es daher für ausreichend, wenn die Stadtverordnetenversammlung über die Nutzung des Gesetzes in einem kurzen Bericht informiert wird. Weitere Prüf- oder Berichtspflichten sollen nicht entstehen.
Verlauf
- Sitzung erfasst · 11. Sep. 2026
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- Sitzungstermin · 10. Nov. 2026
Zeitangaben sind die Abrufzeitpunkte, nicht die Bearbeitungszeitpunkte bei ALLRIS.
Woher diese Angaben kommen
- Termin, Ort und Tagesordnung Sitzungsseite · abgerufen 05.11.2026