DS/014/26 Beschlussvorlage Beratung abgeschlossen Stadt & Versorgung

Änderung der Friedhofssatzung

Eingebracht vom Magistrat · federführend Fachbereich 1 - Zentrale Dienste

Beschlussvorschlag

Die in der Anlage zur Drucksache beigefügte 2. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung wird beschlossen.

Sachverhalt

Aus Anlass der auf dem Friedhof Ober-Roden neu errichteten und seit Dezember 2025 für Beisetzungen freigegebenen Urnengemeinschaftsanlage sowie weiterer auf dem Friedhof Urberach bereitgestellter pflegeleichter Gräber (sowohl für Sargbestattungen als auch Urnenbeisetzungen) für die besondere Gestaltungsvorschriften gelten, bedarf es einer entsprechenden Änderung und Ergänzung der Friedhofssatzung. Gleichzeitig mit dem Vorschlag zur Änderung der Friedhofsatzung muss in der Friedhofsgebührensatzung eine Änderung dahingehend erfolgen, dass Baumgräber aufgrund der letzten Gebührenkalkulation nur noch mit 2 Grabstellen angeboten werden. Hierzu erfolgt eine gesonderte Drucksache. Zuletzt wurde das Friedhofs- und Bestattungsgesetz im Dezember 2025 geändert. Die kurzfristige Prüfung hat ergeben, dass kein eiliger Anpassungsbedarf bei der Friedhofssatzung. Sollte der Hessische Städte- und Gemeindebund hierzu eine aktuellere Mustersatzung mit Änderungsempfehlungen veröffentlichen, wird ein Änderungsbedarf erneut geprüft.

Einfach erklärt

Die Stadtverordnetenversammlung soll eine Änderung der Friedhofssatzung beschließen. Damit sollen besondere Gestaltungsvorschriften für die neue Urnengemeinschaftsanlage auf dem Friedhof Ober-Roden und für pflegeleichte Sarg- und Urnengräber auf dem Friedhof Urberach in die Satzung aufgenommen werden. Die Urnengemeinschaftsanlage in Ober-Roden ist seit Dezember 2025 für Beisetzungen freigegeben.

Eine damit zusammenhängende Änderung der Friedhofsgebührensatzung zu Baumgräbern wird in einer eigenen Vorlage behandelt. Außerdem wurde geprüft, ob die Änderung des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes vom Dezember 2025 eine dringende weitere Anpassung der Friedhofssatzung erfordert. Nach der kurzfristigen Prüfung besteht derzeit kein eiliger Anpassungsbedarf. Falls eine aktualisierte Mustersatzung mit Empfehlungen veröffentlicht wird, soll dies erneut geprüft werden.

Diese Fassung wurde von einem Sprachmodell aus dem amtlichen Text übersetzt und ist nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der .

Ratsinfo Rödermark

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Stand

7. September 2026, 10:12 Uhr

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