Wahl der Mitglieder der Betriebskommission des Eigenbetriebes "Kommunale Betriebe Rödermark"
Eingebracht vom Magistrat
Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung wählt die Mitglieder der Betriebskommission für den Eigenbetrieb „Kommunale Betriebe Rödermark“:
Als Vertreter der Stadtverordnetenversammlung:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
Als wirtschaftlich oder technisch besonders erfahrene Personen:
1.
2.
3.
Als Vertreter des Personalrates:
Personalratsmitglied 1: Tina Beetz
Abstimmungsergebnis: Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung:
Personalratsmitglied 2: Alexander Stein
Abstimmungsergebnis: Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung:
Sachverhalt
Mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 04.11.2025 wurde die Satzung zur Auflösung des Eigenbetriebes „Kommunale Betriebe Rödermark“ der Stadt Rödermark und zur Aufhebung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb „Kommunale Betriebe Rödermark“ der Stadt Rödermark beschlossen. Durch diese Satzung wurde der Eigenbetrieb „Kommunale Betriebe Rödermark“ zum Ablauf des 31.12.2025 aufgelöst und die Betriebssatzung für den Eigenbetrieb „Kommunale Betriebes Rödermark“ wird zum 31.12.2026 aufgehoben.
Gemäß § 27 Abs. 3 Eigenbetriebsgesetz (EigBGes) soll der Jahresabschluss innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Wirtschaftsjahres festgestellt werden. Die Feststellung erfolgt nach der Prüfung und Vorlage gemäß § 27 Abs. 3 EigBGes der Betriebsleitung und der Betriebskommission über den Magistrat an die Stadtverordnetenversammlung. Das hat zur Folge, dass insbesondere mit Blick auf die Behandlung des letzten Jahresabschlusses die Betriebsleitung und Betriebskommission noch ihre nach § 27 Abs. 3 EigBGes bestehende Aufgaben wahrnehmen müssen.
Es ist aus diesem Grund unabdingbar, dass für die Feststellung des Jahresabschlusses die Betriebskommission zu bilden ist und mindestens einmalig zusammentritt.
Nach § 7 Abs. 1 Ziffer 1 der Betriebssatzung des Eigenbetriebes „Kommunale Betriebe Rödermark“ gehören der Betriebskommission sechs gewählte Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung an, die von dieser für die Dauer ihrer Wahlzeit aus ihrer Mitte zu wählen sind. Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (§ 55 Abs. 1 HGO). Die aktuell gültige Fassung der Betriebssatzung sieht vor, dass der Betriebskommission drei wirtschaftlich oder technisch besonders erfahrene Personen angehören, die von der Stadtverordnetenversammlung nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl zu wählen sind (§ 7 Abs. 2 Betriebssatzung).
Einfach erklärt
Die Stadtverordnetenversammlung soll die Betriebskommission der „Kommunalen Betriebe Rödermark“ neu wählen. Vorgesehen sind sechs Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung, drei wirtschaftlich oder technisch besonders erfahrene Personen sowie die vom Personalrat vorgeschlagenen Mitglieder Tina Beetz und Alexander Stein.
Der Eigenbetrieb wurde zum Ablauf des 31.12.2025 aufgelöst; seine Betriebssatzung wird zum 31.12.2026 aufgehoben. Die Betriebskommission wird dennoch benötigt, um ihre gesetzlichen Aufgaben beim letzten Jahresabschluss zu erfüllen. Dafür muss sie gebildet werden und mindestens einmal zusammentreten. Die Namen der sechs Stadtverordneten und der drei besonders erfahrenen Personen sind im Beschlussvorschlag noch nicht eingetragen.
Finanzielle Auswirkung
Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.
Diese Fassung wurde von einem Sprachmodell aus dem amtlichen Text übersetzt und ist nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der .