Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss
5. Sitzung
- Donnerstag, 27. August 2026, 19:30 Uhr
- Mehrzweckraum, Am Schellbusch 1, 63322 Rödermark
- Sitzung abgeschlossen· öffentlich mit nicht-öffentlichem Teil
Worum es geht
- Finanzen 9
- Politik & Verwaltung 4
- Kinder & Bildung 3
- Stadt & Versorgung 2
- Bauen & Stadtentwicklung 1
- 4
4 weitere Themen
Im Mittelpunkt der Sitzung standen die angespannte Finanzlage und der Haushalt 2026. Der Ausschuss beriet das Investitionsprogramm, den Haushaltsplan und ein Sicherungskonzept vor, das bis 2033 einen Haushaltsausgleich erreichen soll. Vorgesehen sind Konsolidierungsmaßnahmen von rund 132 Millionen Euro sowie deutliche Erhöhungen der Grundsteuer. Weitere Anträge betrafen mögliche Einsparungen, den Verkauf ungenutzter städtischer Immobilien, eine stärkere Steuerung des Haushalts durch Ziele und Kennzahlen sowie mögliche Klagen gegen das Land Hessen wegen der kommunalen Finanzausstattung. Auch konkrete Leistungen der Stadt waren Thema. Vorberaten wurden die vorsorgliche Kündigung des Vertrags mit der Musikschule, eine wirtschaftliche Prüfung der Schulkindbetreuung und die Umwandlung freier U3- in benötigte Ü3-Betreuungsplätze. Bei der Abfallentsorgung ging es um zusätzliche eigene Verwertungsaufgaben und die geplante Einführung von Altpapiertonnen ab 2028. Weitere Beratungen betrafen eine mögliche private Erweiterung des Badehauses, längere Parkzeiten in Ober-Roden, die Absicherung der Stadtranderholung sowie mögliche Bild- und Tonübertragungen öffentlicher Sitzungen. Endgültige Entscheidungen waren überwiegend der Stadtverordnetenversammlung vorbehalten oder sind nicht dokumentiert.
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Tagesordnung · 24 Punkte
- Ö 1 Eröffnung, Feststellung der Beschlussfähigkeit und Tagesordnung
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Worum es hier geht - einfach erklärt
Das Investitionsprogramm der Stadt Rödermark für die Jahre 2026 bis 2029 wurde vorberaten. Es enthält die geplanten Investitionen, wird dem Haushalt 2026 beigefügt und kann noch durch Änderungslisten und Anträge angepasst werden. Die endgültige Beschlussfassung obliegt der Stadtverordnetenversammlung.
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federführend Finanzen / Controlling
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt das Investitionsprogramm der Stadt Rödermark für den Planungszeitraum 2026 bis 2029. Mögliche Veränderungen aus Änderungslisten und Anträgen fließen in das Investitionsprogramm ein.
Sachverhalt
Gemäß Ziffer 3 der Hinweise zur Anwendung der haushaltsrechtlichen Vorschriften zu § 97 der Hessischen Gemeindeordnung ist für das Investitionsprogramm ein gesonderter Beschluss der Stadtverordnetenversammlung notwendig. Das Investitionsprogramm 2026 bis 2029 wird den Gremien zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt und ist dem Haushalt 2026 als Anlage beizufügen.
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Worum es hier geht - einfach erklärt
Das Gremium beriet das Haushaltssicherungskonzept 2026 vor; die endgültige Entscheidung liegt bei der Stadtverordnetenversammlung. Das Konzept soll den städtischen Haushalt bis 2033 wieder ausgleichen und umfasst Konsolidierungsmaßnahmen von insgesamt rund 132 Millionen Euro. Vorgesehen sind unter anderem deutliche Erhöhungen der Grundsteuer A und B.
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federführend Finanzen / Controlling
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt das Haushaltssicherungskonzept 2026.
Sachverhalt
Das Haushaltssicherungskonzept 2026 wird den Gremien zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt. Gemäß § 92a der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) hat die Gemeinde ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen, wenn sie im Haushaltsjahr die Vorgaben zum Ausgleich des Ergebnis- und des Finanzhaushaltes in der Planung trotz Ausnutzung aller Einsparmöglichkeiten bei den Aufwendungen und Auszahlungen sowie der Ausschöpfung aller Ertrags- und Einzahlungsmöglichkeiten nicht einhält. Der im Dezember 2025 eingebrachte Haushaltsentwurf der Stadt Rödermark für das Jahr 2026 wurde überarbeitet und das vorliegende Haushaltssicherungskonzept erstellt. Es enthält verbindliche Festlegungen über Konsolidierungsmaßnahmen, um den Haushaltsausgleich in der Planung schnellstmöglich wieder zu erreichen. Die Gesamtlaufzeit des Konzepts beträgt 8 Jahre (2026 - 2033). Die für den genannten Zeitraum festgelegten Maßnahmen belaufen sich auf einen Betrag in Höhe von insgesamt 132.010.820,94 Euro. Folgende Steuererhöhungen sind in dem Konzept enthalten: Grundsteuer A 2026 von 175 auf 900 Grundsteuer B 2026 von 990 auf 1.327 2028 von 1.327 auf 1.727
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Worum es hier geht - einfach erklärt
Beraten wurde ein Antrag, das Haushaltssicherungskonzept zu beschließen und die geplante Erhöhung der Grundsteuer B nach erfolgreicher Haushaltskonsolidierung erneut zu überprüfen. Der Magistrat soll spätestens nach Abbau der Fehlbeträge berechnen, ob und wie weit der Hebesatz gesenkt werden kann, ohne neue Haushaltsdefizite zu verursachen, und mögliche Senkungen jährlich darstellen. Der Antrag wurde in dieser Sitzung lediglich vorberaten; eine endgültige Entscheidung ist nicht ausgewiesen.
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Ganze Vorlage DS/245/26 ansehen — mit Beratungsweg über alle GremienAntrag im Wortlaut
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: Das Haushaltssicherungskonzept wird wie vorgelegt beschlossen. Die im Rahmen des Haushaltssicherungskonzepts vorgesehene Erhöhung der Grundsteuer B wird als Maßnahme zur Wiederherstellung eines nachhaltig ausgeglichenen Haushalts verstanden. Das erhöhte Belastungsniveau soll nach erfolgreicher Haushaltskonsolidierung nicht ohne erneute Überprüfung dauerhaft fortgeführt werden. Der Magistrat wird beauftragt, spätestens mit vollständigem Abbau der aufgelaufenen Fehlbeträge zu prüfen, in welchem Umfang der Hebesatz der Grundsteuer B abgesenkt werden kann, ohne einen erneuten strukturellen Fehlbedarf im ordentlichen Ergebnis zu verursachen. Ab dem Zeitpunkt, zu dem nach der Haushaltsplanung ein vollständiger Abbau der aufgelaufenen Fehlbeträge absehbar ist, legt der Magistrat der Stadtverordnetenversammlung jährlich gemeinsam mit dem Haushaltsentwurf eine Berechnung vor, aus der hervorgeht, welcher Grundsteuer-B-Hebesatz zur Erreichung eines mindestens ausgeglichenen ordentlichen Ergebnisses erforderlich ist, welcher finanzielle Spielraum für eine Absenkung gegenüber dem jeweils geltenden Hebesatz besteht und welche Auswirkungen unterschiedliche Absenkungsstufen auf Ergebnis und Liquidität der Stadt hätten. Ermöglicht die Haushaltslage eine Absenkung des Hebesatzes bei gleichzeitig nachhaltig ausgeglichenem ordentlichen Haushalt, ist der Stadtverordnetenversammlung eine entsprechende Senkung des Grundsteuer-B-Hebesatzes vorzuschlagen. Als langfristige Orientierung wird angestrebt, den Hebesatz nach erfolgreicher Konsolidierung signifikant zurückzuführen, sofern die tatsächliche Entwicklung der Erträge, Aufwendungen und Liquidität dies zulässt. Die konkrete Höhe ist jeweils anhand der aktuellen Haushaltsdaten festzulegen. Entwickelt sich die Haushaltslage gegenüber dem im Haushaltssicherungskonzept vorgesehenen Abbaupfad nachhaltig besser, ist umgehend zu prüfen, ob eine Absenkung der Grundsteuer B bereits früher oder in größerem Umfang erfolgen kann.
Sachverhalt
Die finanzielle Situation der Stadt Rödermark macht nach dem vorliegenden Haushaltssicherungskonzept erhebliche Konsolidierungsmaßnahmen erforderlich. Einen wesentlichen Beitrag hierzu soll die Grundsteuer B leisten. Das Haushaltssicherungskonzept kalkuliert mit zusätzlichen Erträgen aus der Grundsteuer B von rund 3,12 Mio. Euro jährlich ab 2026 und rund 6,83 Mio. Euro jährlich ab 2028. Mit diesen und weiteren Konsolidierungsmaßnahmen soll das ordentliche Ergebnis schrittweise verbessert werden. Nach der aktuellen Planung werden ab dem Jahr 2029 wieder positive ordentliche Jahresergebnisse erzielt. Gleichzeitig sollen die bis dahin aufgelaufenen Fehlbeträge kontinuierlich abgebaut werden. Für das Jahr 2033 weist die Planung nach HSK ein positives ordentliches Ergebnis von rund 5,01 Mio. Euro aus; zugleich sollen die aufgelaufenen Fehlbeträge bis dahin vollständig abgebaut sein. Die im Rahmen der Haushaltskonsolidierung vorgesehene außergewöhnlich hohe Belastung durch die Grundsteuer B darf aus Sicht der Antragsteller jedoch nicht ohne erneute Prüfung zu einem dauerhaften Belastungsniveau für Bürgerinnen und Bürger sowie Eigentümer und mittelbar auch Mieterinnen und Mieter werden. Die Zahlen des Haushaltssicherungskonzepts zeigen vielmehr, dass nach erfolgreicher Konsolidierung grundsätzlich Spielräume für eine spätere Absenkung entstehen können. Dem für 2033 prognostizierten positiven ordentlichen Ergebnis von rund 5,01 Mio. Euro stehen zusätzliche Grundsteuererträge von rund 6,83 Mio. Euro gegenüber. Rein rechnerisch wäre damit nach heutigem Planungsstand ein erheblicher Teil der zusätzlichen Grundsteuerbelastung nach Abschluss der Konsolidierung nicht mehr zur Deckung des laufenden ordentlichen Haushalts erforderlich. Auf Basis der gegenwärtigen Planzahlen ergibt sich langfristig modellhaft ein Grundsteuer-B-Hebesatz in einer Größenordnung von etwa 1.200 Punkten, bei dem – unter ansonsten unveränderten Rahmenbedingungen – weiterhin ein strukturell ausgeglichener Ergebnishaushalt möglich sein könnte. Hierbei handelt es sich ausdrücklich nicht um eine heute verbindlich festlegbare Höhe, sondern um eine aus dem derzeitigen Haushaltssicherungskonzept abgeleitete Orientierungsgröße. Ziel sollte daher sein, die außergewöhnliche Grundsteuerbelastung als Konsolidierungsinstrument und nicht als dauerhaftes Einnahmeniveau zu verstehen. Sobald die aufgelaufenen Fehlbeträge abgebaut sind und die Haushaltslage dies nachhaltig zulässt, sollen die Bürgerinnen und Bürger durch eine schrittweise Absenkung des Hebesatzes an den Erfolgen der Konsolidierung beteiligt werden. Dabei darf eine Absenkung nicht dazu führen, dass unmittelbar neue strukturelle Defizite entstehen. Deshalb soll kein heute festgeschriebener zukünftiger Hebesatz beschlossen werden. Stattdessen soll ein transparenter Mechanismus geschaffen werden, der die Höhe der Grundsteuer B an die tatsächliche Entwicklung des Haushalts koppelt.
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Worum es hier geht - einfach erklärt
Die Neufassung des Haushaltsplans 2026 wurde vorberaten. Gegenstand waren Änderungen und mögliche Fraktionsanträge, die Haushaltssatzung samt Stellen- und Finanzplan sowie die geplante Beantragung einer Stundung des Hessenkassen-Beitrags von 749.155 Euro. Außerdem sollten der Wirtschaftsplan der Berufsakademie Rhein-Main und der Beteiligungsbericht 2024 zur Kenntnis genommen und dem Haushaltsplan beigefügt werden; ein Abstimmungsergebnis ist nicht erfasst.
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Ganze Vorlage DS/208/26 ansehen — mit Beratungsweg über alle GremienBeschlussvorschlag
federführend Finanzen / Controlling
Den Änderungen zum Haushaltsplan 2026 wird zugestimmt. Die Änderungen fließen in die Haushaltssatzung 2026 ein. Abstimmungsergebnis: Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung: Die Veränderungen aus den Haushaltsanträgen fließen in die Haushaltssatzung 2026 ein. Abstimmungsergebnis: Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung: Der Haushaltssatzung 2026 mit Haushaltsplan, Stellenplan, Finanzplan wird zugestimmt (Änderungen aus Änderungslisten, Haushaltsanträgen und dem Haushaltssicherungskonzept sind enthalten). Abstimmungsergebnis: Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung: Der Wirtschaftsplan 2026 der Berufsakademie Rhein-Main GmbH wird zur Kenntnis genommen und dem Haushaltsplan 2026 beigefügt. Abstimmungsergebnis: Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung: Der Beteiligungsbericht 2024 wird zur Kenntnis genommen und dem Haushaltsplan 2026 beigefügt. Abstimmungsergebnis: Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung: 6. Die Stundung des Jahresbeitrages für die Hessenkasse im Jahr 2026 (749.155 €) ist gemäß § 2a HessenkasseG zu beantragen. Abstimmungsergebnis: Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung:
Sachverhalt
Die Stadtverordnetenversammlung wird um Beratung und Beschlussfassung gebeten: Änderungen zum Haushaltsplan 2026 Anträge der Fraktionen zum Haushaltsplan 2026 – sofern vorhanden – Haushaltssatzung 2026 Beantragung der Stundung des Jahresbeitrages für die Hessenkasse im Jahr 2026 (749.155 €)
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Worum es hier geht - einfach erklärt
Die Stadtverordnetenversammlung befasste sich mit der Besetzung der Betriebskommission der bereits aufgelösten Kommunalen Betriebe Rödermark. Die Kommission wird noch benötigt, um insbesondere den letzten Jahresabschluss zu behandeln; vorgesehen sind sechs Stadtverordnete, drei fachkundige Personen sowie die vorgeschlagenen Personalratsmitglieder Tina Beetz und Alexander Stein. Der Tagesordnungspunkt ist als Anhörung dokumentiert, ein Wahlergebnis ist nicht erfasst.
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Ganze Vorlage DS/092/26-1 ansehen — mit Beratungsweg über alle GremienBeschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung wählt die Mitglieder der Betriebskommission für den Eigenbetrieb „Kommunale Betriebe Rödermark“: Als Vertreter der Stadtverordnetenversammlung: 1. 2. 3. 4. 5. 6. Als wirtschaftlich oder technisch besonders erfahrene Personen: 1. 2. 3. Als Vertreter des Personalrates: Personalratsmitglied 1: Tina Beetz Abstimmungsergebnis: Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung: Personalratsmitglied 2: Alexander Stein Abstimmungsergebnis: Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung:
Sachverhalt
Mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 04.11.2025 wurde die Satzung zur Auflösung des Eigenbetriebes „Kommunale Betriebe Rödermark“ der Stadt Rödermark und zur Aufhebung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb „Kommunale Betriebe Rödermark“ der Stadt Rödermark beschlossen. Durch diese Satzung wurde der Eigenbetrieb „Kommunale Betriebe Rödermark“ zum Ablauf des 31.12.2025 aufgelöst und die Betriebssatzung für den Eigenbetrieb „Kommunale Betriebes Rödermark“ wird zum 31.12.2026 aufgehoben. Gemäß § 27 Abs. 3 Eigenbetriebsgesetz (EigBGes) soll der Jahresabschluss innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Wirtschaftsjahres festgestellt werden. Die Feststellung erfolgt nach der Prüfung und Vorlage gemäß § 27 Abs. 3 EigBGes der Betriebsleitung und der Betriebskommission über den Magistrat an die Stadtverordnetenversammlung. Das hat zur Folge, dass insbesondere mit Blick auf die Behandlung des letzten Jahresabschlusses die Betriebsleitung und Betriebskommission noch ihre nach § 27 Abs. 3 EigBGes bestehende Aufgaben wahrnehmen müssen. Es ist aus diesem Grund unabdingbar, dass für die Feststellung des Jahresabschlusses die Betriebskommission zu bilden ist und mindestens einmalig zusammentritt. Nach § 7 Abs. 1 Ziffer 1 der Betriebssatzung des Eigenbetriebes „Kommunale Betriebe Rödermark“ gehören der Betriebskommission sechs gewählte Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung an, die von dieser für die Dauer ihrer Wahlzeit aus ihrer Mitte zu wählen sind. Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (§ 55 Abs. 1 HGO). Die aktuell gültige Fassung der Betriebssatzung sieht vor, dass der Betriebskommission drei wirtschaftlich oder technisch besonders erfahrene Personen angehören, die von der Stadtverordnetenversammlung nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl zu wählen sind (§ 7 Abs. 2 Betriebssatzung). Ebenso gehören der Betriebskommission kraft ihres Amtes zwei Mitglieder des Personalrates an, die auf dessen Vorschlag von der Stadtverordnetenversammlung nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl für die Dauer der Wahlzeit des Personalrates zu wählen sind (§ 7 Abs. 1 Ziffer 2 c Betriebssatzung). Der Personalrat schlägt die folgenden Mitglieder zur Wahl vor: Personalratsmitglied 1: Tina Beetz Personalratsmitglied 2: Alexander Stein
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Die Verlängerung der Beteiligung Rödermarks an der einheitlichen Behördennummer 115 um weitere fünf Jahre wurde vorberaten. Die Stadtverordnetenversammlung soll der verlängerten Vereinbarung zustimmen; zusätzliche Kosten entstehen dadurch nicht.
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Ganze Vorlage DS/178/26 ansehen — mit Beratungsweg über alle GremienBeschlussvorschlag
federführend IT-Dienste
Die Stadtverordnetenversammlung stimmt der Verlängerung der Folgevereinbarung über die Beteiligung der Stadt Rödermark am Verbund der Behördennummer 115 zu.
Sachverhalt
Die Folgevereinbarung zwischen der Stadt Frankfurt am Main und dem Kreis Offenbach über die bundesweit einheitliche Behördennummer 115 ist um 5 weitere Jahre verlängert worden. Der Magistrat hat die Verlängerung am 07.10.2024 beschlossen (VO/0280/24). Das Regierungspräsidium Darmstadt hat beim Kreis Offenbach angemahnt, dass die öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen des Kreises Offenbach mit seinen kreisangehörigen Kommunen über deren Beteiligung am Verbund der Behördennummer 115, die kreisweit auf Beschlussfassungen der Magistrate beruhen, den Stadtverordnetenversammlungen zur Beschlussfassung vorgelegt werden sollen.
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Worum es hier geht - einfach erklärt
Vorberaten wurde der Vorschlag, den Vertrag mit der Musikschule vorsorglich zum 15. November 2027 zu kündigen, damit er sich nicht bis 2030 verlängert. Hintergrund sind die Finanzierungslücken der Musikschule und die angespannte Haushaltslage der Stadt; für 2026 und 2027 sind vorbehaltlich der nötigen Beschlüsse jeweils 120.000 Euro eingeplant, ab 2028 kein Zuschuss mehr. Weitere Verhandlungen sollen möglich bleiben, wenn die Musikschule konkrete Finanzierungsvorschläge für die folgenden fünf Jahre vorlegt.
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Ganze Vorlage DS/196/26 ansehen — mit Beratungsweg über alle GremienBeschlussvorschlag
federführend Fachbereich 5 - Kultur und Sport
Der Vertrag mit der Musikschule Rödermark wird zum nächstmöglichen Termin gekündigt.
Sachverhalt
Der am 16.11.1992 abgeschlossene Vertrag zwischen der Musikschule und der Stadt Rödermark hatte eine Laufzeit von zunächst fünf Jahren und verlängert sich um jeweils drei Jahre, sofern er nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von zwölf Monaten vor Vertragsablauf gekündigt wird. Somit läuft der aktuell gültige Vertag bis zum 15.11.2027 und kann mit einer Vorlaufzeit von einem Jahr zu diesem Termin gekündigt werden. Sollte er nicht zu diesem Termin gekündigt werden, würde sich die Laufzeit bis zum 15.11.2030 verlängern. Aufgrund der nicht auskömmlichen Finanzierung der Musikschule aus eigenen Mitteln wie auch der angespannten Haushaltslage der Stadt Rödermark, wird der Vertrag vorsorglich gekündigt. Die Stadt Rödermark steht zu weiteren Verhandlungen bereit, sobald konkrete Finanzierungsvorschläge der Musikschule für die nächsten fünf Jahre vorliegen.
Finanzielle Auswirkung
JaIm Entwurf des Haushaltsplanes 2026 stehen für die Jahre 2026 und 2027 (Vertragslaufzeit bis Ende 2027) jeweils 120.000 € vorbehaltlich der Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung und der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bereit. Im Haushaltssicherungskonzept zum Haushalt 2026 ist der Zuschuss ab 2028 nicht mehr vorgesehen. He/23.07.26
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Worum es hier geht - einfach erklärt
Vorberaten wurde der Vorschlag, dass Rödermark der Forstbetriebsgemeinschaft Wald- und Holzkontor beitritt, die künftig die Aufgaben des bisherigen Holzkontors übernehmen soll. Dafür wäre einmalig eine Aufnahmegebühr von 1.500 Euro fällig; zugleich soll die bisherige jährliche Hektar-Umlage von rund 5.000 Euro entfallen und die Stammkapitaleinlage von 1.351,35 Euro zurückfließen. Eine endgültige Entscheidung wurde in dieser Sitzung nicht getroffen.
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federführend Umwelt
Die Stadt Rödermark wird ordentliches Mitglied der „Forstbetriebsgemeinschaft Wald- und Holzkontor wirtschaftlicher Verein (FBG)“ und zahlt die Aufnahmegebühr von 1.500 € gemäß § 1 Abs. 5 der Satzung auf das Bankkonto der Forstbetriebsgemeinschaft. Dieser Beschluss wird dem Vorstand der Forstbetriebsgemeinschaft als schriftliche Beitrittserklärung (Satzung § 6 Abs. 1) übermittelt.
Sachverhalt
Derzeit nimmt die Stadt Rödermark die Leistungen der „Holzkontor Darmstadt-Dieburg-Offenbach Anstalt des öffentlichen Rechts“ in Anspruch. Die Leistungen der AöR werden auf die FBG übertragen, die AöR wird, nach Beitritt aller beteiligten Kommunen zur FBG, aufgelöst. Die Geschäftsstelle des Holzkontors Darmstadt-Dieburg-Offenbach AöR mit Sitz in Groß-Umstadt teilt hierzu als Begründung mit: Die Gründung der „Holzkontor Darmstadt-Dieburg-Offenbach AöR“ im Jahr 2019 erfolgt aufgrund des Kartellrechtsurteils, nach welchem die Vermarktungsdienstleistungen für Forstprodukte den kommunalen Waldbesitzern von HessenForst nicht mehr angeboten werden dürfen. Die AöR übernahm die Vermarktung der Forstprodukte in ihre Verantwortung und erhielt hierfür eine Anschubfinanzierung (Förderung) durch das Land Hessen in Höhe von insgesamt 264.553 € (umsatzsteuerbefreit). Zudem wurde der Geschäftsplan mit 7.416 € (umsatzsteuerbefreit) bezuschusst. Die Fördermittel wurden laut Prüfbescheid vom 26.10.2023 bestimmungsgemäß verwendet, durch das Land Hessen wurde die Erreichung des Förderziels bestätigt und die Zweckbindungsfrist lief zum 31.12.2024 aus. Da unser forstwirtschaftlicher Zusammenschluss in den letzten Jahren auf die Größe von 47 Kommunen und etwa 1.100 Privatwäldern gewachsen ist, stellt sich die AöR inzwischen als nicht mehr optimale Rechtsform dar. Der Prozess um weitere Kommunen als Anstaltsträgerinnen aufzunehmen, ist langwierig und kostenintensiv. Der hierfür erforderliche Aufwand ist nicht mehr verhältnismäßig. Die Berichtspflicht ist demgegenüber für das geringe Haushaltsvolumen nicht verhältnismäßig. Zu erwartende Förderung als FBG: C1 Waldpflegeverträge Bedarfsweise Beförsterung / Betreuung von Mitgliedswaldflächen < 200 ha C2 Mitgliederinformation und -aktivierung Neumitglied einmalig 50 € / Jahr, je ordentlichem FBG-Mitglied 10 € / Jahr C3 Zusammenfassung des Holzangebots Förderung von 2 € / Festmeter vermarkteter Holzmasse C4 Professionalisierung Gehalt und Sozialabgaben des forstlich ausgebildeten Personals werden anteilig gefördert Für 5 Jahre zu je: 90 %, 80 %, 70 %, 60 %, 50 %, aber dem 6. Jahr 0 % Die C3-Förderung senkt die Vermarktungsumlage für Mitgliedskommunen erheblich. Die Förderung wird zunächst für 10 Jahre ab Gründung gewährt. Ein schneller Beitritt aller Kommunen und Privatwälder zur Forstbetriebsgemeinschaft ist wünschenswert, damit ein möglichst langer Anteil des Förderzeitraums genutzt werden kann. Der Förderzeitraum beginnt ab Anerkennung der Forstbetriebsgemeinschaft durch das Regierungspräsidium Darmstadt (Inzwischen erfolgt am 21.04.2026).
Finanzielle Auswirkung
JaFür Holzvermarktung sind im Entwurf des Haushaltsplanes 2026 5.750 € veranschlagt. Hierin beinhaltet ist eine Hektar-Umlage in Höhe von ca. 5.000 €, die nach Beitritt zur FBG entfällt. Einmalig ist eine Aufnahmegebühr in Höhe von 1.500 € zu entrichten. Diese muss aus dem Budget des FB 6 finanziert werden. Die bei der AöR hinterlegte Stammkapitaleinlage (1.351,35 €) fließt an die Stadt als außerordentlicher Ertrag zurück. Laut Auskunft der FBG wird davon ausgegangen, dass die Holzvermarktung wesentlich günstiger für die Kommunen ausfällt. Genaue Beträge können noch nicht beziffert werden. /He, 11.08.26
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Worum es hier geht - einfach erklärt
Das Gremium beriet vor, ob Rödermark künftig neben Alttextilien auch weitere Abfallarten selbstständig verwerten darf und dafür die Vereinbarung mit dem Kreis Offenbach erweitert wird. Damit könnte die Stadt insbesondere die Sammlung und Verwertung von Alttextilien rechtssicher ausschreiben, würde für die übertragenen Abfallarten aber auch die Entsorgungsverantwortung des Kreises übernehmen. Eine endgültige Entscheidung fiel in dieser Sitzung nicht.
Dieser Text wurde mit einem KI-Modell erstellt und kann Fehler enthalten. Die ist das Original der Stadt und gilt im Zweifelsfall.
Ganze Vorlage DS/209/26 ansehen — mit Beratungsweg über alle GremienBeschlussvorschlag
federführend Fachbereich 7 - Hoch- und Tiefbau, Entsorgung
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt, die öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit dem Kreis Offenbach zur selbständigen Verwertung um folgende Abfallarten zu erweitern:
Sachverhalt
Hintergrund Der Stadt Rödermark obliegt als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger auf Grundlage des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) dem obersten Bundesabfallgesetz die Verpflichtung zur Einsammlung und Transport der auf ihrem Gebiet anfallenden Abfälle aus privaten Haushaltungen (§§ 17 und 20 KrWG). Dies gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen (z.B. Gewerbe), soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die eingesammelten Abfälle sind dem Kreis Offenbach als entsorgungspflichtige Körperschaft zu überlassen. Gemäß § 1 Abs. 3 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG) ist der Kreis Offenbach verpflichtet, die in seinem Gebiet eingesammelten oder angefallenen und ihm angelieferten Abfälle nach Maßgabe des § 20 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) zu verwerten oder zu beseitigen. Aufgrund der Konzeption des § 1 HAKrWG kommt es hierbei zu einem Auseinanderfallen von Einsammlungs- und Entsorgungspflichtigem. Soweit die Stadt Rödermark mit Zustimmung des Kreises Offenbach selbstständig verwerten möchte, bedarf es daher nach § 4 HAKrWG in Verbindung mit den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) einer entsprechenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung und – vorbehaltlich der erforderlichen Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach KGG – der Übernahme der jeweiligen Aufgabe in die eigene Zuständigkeit. Mit der öffentlichen-rechtlichen Vereinbarung vom 17./23.06.2020 wurde die "Verpflichtung zur Verwertung" für folgende Abfallfraktionen – gemäß der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV) – vom Kreis Offenbach an die Stadt Rödermark übertragen: lfd. Nr. Abfallart AVV-Schlüssel 1 Papier und Pappe 20 01 01 2 Altmetall 20 01 40 3 Kompostierbare Abfälle aus Garten und Park 20 02 01 4 Sperrmüll 20 03 07 [Tabelle 1] Übertragung der Verwertungspflicht an die Stadt Rödermark 2020 Veranlassung Seit 01.01.2025 sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, hier konkret die Stadt Rödermark als sammelpflichtige Körperschaft, auf Grundlage von § 20 Abs. 2 Nr. 6 KrWG zur Getrennthaltung bzw. zur getrennten Sammlung von "Textilien" verpflichtet. Da die Sammlung von „Textilien“ zum Zeitpunkt des Abschlusses der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit dem Kreis (noch) keine kommunale Pflichtaufgabe darstellte, wurden für die Abfallarten ″Bekleidung (AVV 20 01 10)″ und ″Textilien (AVV 20 01 11) seinerzeit keine Übertragungen beantragt. Dies wäre jedoch die Voraussetzung um künftig Vergaben von Sammlungs- und Verwertungsleistungen beauftragen zu können. Aus vorgenanntem Grund soll die öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit dem Kreis (mindestens) um diese Abfallarten erweitert werden. Zur Änderung der Vereinbarung sind Beschlüsse der Stadt Rödermark und des Kreises Offenbach sowie eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde beim Regierungspräsidium Darmstadt notwendig. Danach muss die Vereinbarung in den amtlichen Mitteilungsblättern der Stadt und des Kreises veröffentlicht werden. In Anbetracht des Verwaltungsaufwandes bei einer Änderung ist zu überlegen, ob nicht auch gleich andere Abfallarten „provisorisch“ mit übertragen werden sollen. Denkbar wäre die Beantragung der ″Verwertungsaufgaben″ folgender Abfallarten: lfd. Nr. Abfallart AVV-Nr. Lfd. Nr. Abfallart AVV-Nr. 1 Bekleidung 20 01 10 8 Papierkorbabfälle 15 01 06 2 Textilien 20 01 11 9 Altreifen 16 01 03 3 Flachglas 19 12 05 10 Bauschutt 17 01 02 4 Glas 20 01 02 11 Porenbeton, Ytong 17 01 07 5 Kunststoffe 20 01 39 12 Rigips 17 08 02 6 Straßenkehricht 20 03 03 13 Gemischte Metalle 17 04 07 7 Gemischte Bau- u. Abbruch-abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 170901, 170902 und 17093 fallen 17 09 04 14 Sonstige Fraktionen (anderweitig nicht genannt: z.B. CD´s, Disketten, Kork 20 01 99 [Tabelle 2] Neubeantragung einer Übertragung von Verwertungspflichten an die Stadt Rödermark 3. Vorschlag/Empfehlung des Fachdienstes 7.3 Abfall Um die neue Pflichtaufgabe "Sammlung und Verwertung von Alttextilien" rechtssicher ausschreiben zu können, ist es notwendig, die öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit dem Kreis Offenbach zu ändern (zu erweitern). Seither erfolgt die Altkleidererfassung in Rödermark im Wesentlichen über Containersammlung durch in Rödermark aktive „Gemeinnützigen Organisationen (aktuell Rotes Kreuz und Kolping)". An dem Konzept der dezentralen Sammlung durch im Stadtgebiet aufgestellten Containern, soll auch weiterhin festgehalten werden. Diese sollen jedoch hochwertigen Altkleidern zur "Vorbereitung der Wiederverwendung" vorbehalten bleiben. Für minderwertige, defekte Kleidungsstücken und Alttextilien soll künftig auf dem Wertstoffhof ein Container aufgestellt werden. Da der Abschluss einer neuen bzw. erweiterten Vereinbarung mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden ist, macht es Sinn auch andere Abfälle, für die aktuell keine Zuständigkeit der kommunalen Abfallwirtschaft besteht, mit zu beantragen. Hinweis auf die Konsequenz: Die Stadt Rödermark tritt rechtlich für die beantragten Abfallarten an die Stelle der „Entsorgungspflichtigen Körperschaft, den Kreis Offenbach“. Die Entsorgungspflicht der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE) stellt einen wesentlichen Bestandteil der staatlichen Daseinsvorsorge dar und die Entsorgungssicherheit für Abfälle aus privaten Haushalten und Abfälle zur Beseitigung aus dem Gewerbe lückenlos zu garantieren. Insbesondere in Szenarien, in denen die Privatwirtschaft keine ausreichenden Verwertungsanlagen oder Deponiekapazitäten vorhält, tritt die Gewährleistungsverantwortung des Staates in den Vordergrund. In solchen Fällen ist der öffentlich-rechtliche Träger dazu verpflichtet, die notwendige Infrastruktur entweder durch Eigeninvestitionen selbst zu schaffen oder über interkommunale Kooperationen sicherzustellen. Diese Auffangfunktion bedeutet, dass der örE als Garant in letzter Instanz fungiert und die Annahme von Abfällen nicht aufgrund mangelnder Rentabilität oder fehlender Marktangebote verweigern darf. Um diese Planungssicherheit rechtlich und finanziell abzusichern, korrespondiert die Entsorgungspflicht mit der Überlassungspflicht der Abfallerzeuger sowie der Erstellung verbindlicher Abfallwirtschaftskonzepte. Letztlich sichert die Entsorgungspflicht auch bei Marktversagen den Schutz von Gesundheit und Umwelt, indem sie den geordneten Verbleib aller Abfälle unabhängig von privaten Marktinteressen jederzeit gewährleistet.
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Worum es hier geht - einfach erklärt
Zur Entscheidung stand die Umstellung der Altpapiersammlung zum 1. Januar 2028: Die Bündelsammlung soll durch Tonnen mit 120, 240 oder 1.100 Litern ersetzt werden. Wohn- und Gewerbeeinheiten sollen mindestens eine 120-Liter-Tonne ohne Zusatzkosten erhalten; zusätzlich abgestelltes Papier soll nicht mehr mitgenommen und die Annahme am Wertstoffhof auf 200 Liter pro Öffnungstag begrenzt werden. Die dafür nötigen Satzungsänderungen sollen 2027 nach der EU-weiten Vergabe und der Neuberechnung der Abfallgebühren separat beraten werden; der konkrete Ausgang dieser Sitzung ist nicht dokumentiert.
Dieser Text wurde mit einem KI-Modell erstellt und kann Fehler enthalten. Die ist das Original der Stadt und gilt im Zweifelsfall.
Ganze Vorlage DS/215/26 ansehen — mit Beratungsweg über alle GremienBeschlussvorschlag
federführend Fachbereich 7 - Hoch- und Tiefbau, Entsorgung
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt, die Einführung einer flächendeckenden kommunale Altpapiersammlung mittels fahrbarer Abfallbehälter (MGB) nach DIN EN 840 in den Größen 120, 240 und 1.100 Liter zum 01.01.2028. Die Bündelsammlung wird zeitgleich abgeschafft. Die Behältergestellung wird im Rahmen der ansehenden EU-weiten-Vergabe der Straßensammlungen von Abfällen mit ausgeschrieben. Jede Einheit (Wohn- und Gewerbeeinheit erhält volumengleich zum angemeldeten Restabfallgefäß zusatzkostenfrei ein fahrbares Altpapiergefäß, mindestens jedoch den kleinesten zugelassenen Behälter (120 l). Im Hinblick auf die Platzverhältnisse auf den Liegenschaften, ist die gemeinschaftliche Nutzung von Nachbarschaftsbehältern bei Mehrfamilienhäusern erlaubt. Bei Mehrbedarf, z.B. bei Gewerbeeinheiten wird auf Antrag entschieden. Das Beistellen von zusätzlichem Altpapier (Bündel, Transportverpackungen etc.) neben den Behältern wird untersagt. Im Zuge der Neuregelung wird auch die Annahme auf dem Wertstoffhof auf eine haushaltsübliche Papiermenge von 200 Litern pro Öffnungstag beschränkt. Die Änderungen und verbindliche Nutzung von fahrbaren MGB´s soll zum 01.01.2028 erfolgen. Die Satzungsänderungen werden im Rahmen einer separaten STAVO-Vorlage nach Durchführung der EU-Vergabe der Sammelleistungen und Neuberechnung der Abfallgebühren in der zweiten Jahreshälfte 2027 beraten und entschieden und sollen zum 01.01.2028 wirksam werden.
Sachverhalt
Veranlassung Der Stadt Rödermark obliegt als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger auf Grundlage des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) dem obersten Bundesabfallgesetz die Verpflichtung zur Einsammlung und Transport der auf ihrem Gebiet anfallenden Abfälle aus privaten Haushaltungen (§§ 17 und 20 KrWG). Dies gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen (z.B. Gewerbe), soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Aufgrund des zum 31.12.2027 auslaufenden Vertrages zur Einsammlung und Transport von Siedlungsabfällen (Rest-, Bio- und Sperrabfall, Alt-Elektrogroßgeräte und Altpapier) mit dem Unternehmen Knettenbrech + Gurdulic Umweltservice GmbH, 63263 Neu-Isenburg, müssen die Leistungen zum 01.01.2028 im Rahmen einer EU-Ausschreibung neu vergeben werden. Das derzeitige Sammlungs-System basiert im Wesentlichen auf dem Abfallkonzept 2006, in dessen Zuge 2009 mit der Einführung eines Behälteridentifikationssystems sowie der flächendeckenden Ausstattung der Rest- und Bioabfallbehälter mit Transpondertechnologie eine grundlegende Modernisierung der städtischen Abfallwirtschaft und des Gebührensystems erfolgte. Seinerzeit wurde auf Einführung städtischer Papiergefäße verzichtet und die Bündelsammlung beibehalten. Da diese mittlerweile nicht mehr den geltenden Arbeitsschutzvorschriften entspricht, ist zur Herstellung der Konformität mit aktuellen Standards und zur Gewährleistung einer zeitgemäßen Logistik ist die Umstellung auf ein Erfassungssystem mittels fahrbarer Altpapierbehälter unumgänglich. Hintergrundinformationen zur Altpapiersammlung in Rödermark Aktuelles PPK-Sammlungssystem Seit 1990 wird in Rödermark kommunales Altpapier (Papier, Pappe und Kartonage, kurz PPK) sowie Verkaufsverpackungen der Betreiber Dualer Systeme gleichen Materials, über eine 4-wöchentlich stattfindende Bündel-Straßensammlung im Holsystem erfasst. Satzungsgemäß können auf freiwilliger Basis auch fahrbare Großmüllbehälter (MGB) nach DIN EN 840 der Nenngröße 60 Liter bis 240 Liter (sowie 1.100-l-Container) verwendet werden. Darüber hinaus wird Altpapier im Bringsystem auf dem Wertstoffhof angenommen. Bis Mitte 2025 wurde via 40-m³-Container gesammelt und seit Juli 2025 durch eine Papierpresse. Ungeachtet der gelegentlichen ästhetischen Beeinträchtigungen im öffentlichen Raum an den monatlichen Sammeltagen (insbesondere bei/nach stürmischem Wetter), wurde seither an der Bündelsammlung – vor allem wegen der hohen/ besseren Qualität der Sammelware, gegenüber von Behältersammlungen und des geringeren Platzbedarfs für Abfallbehälter auf den Grundstücken – festgehalten. Rödermark ist mittlerweile die einzig verbliebene Kommune im Kreis Offenbach mit einer klassischen Bündelsammlung. Vorbereitung der EU-Ausschreibung – Problematik PPK-Sammelsystem Da Leistungen in den Ausschreibungsunterlagen detailliert beschrieben werden müssen, rückte die Thematik "Papiererfassung" wieder in den Fokus, zumal der Sammelvertrag für eine längere Zeit (7+1 Jahr) abgeschlossen werden soll und eine nachträgliche Änderung schwieriger umsetzbar wäre. Daher wurde im Vorfeld der anstehenden Ausschreibungen mit den seitherigen Geschäftspartnern Gespräche geführt, die allesamt auf die Problematik der Bündelsammlung hingewiesen haben. Einer Fortführung der aktuellen Praxis mit unzähligen nicht genormter Sammelbehältnissen von Waschwannen bis eben den alten Ringtonnen, ist nicht nur „aus der Zeit gefallen“, sondern schlichtweg ein Problem der Dienstleister bei der Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen für ihre Mitarbeiter. Die aktuelle Bündelsammlung erfordert einen hohen körperlichen Einsatz, da die Mitarbeiter das Sammelgut zum Fahrzeug tragen und auf Brusthöhe einwerfen müssen. Noch ungünstiger stellt sich jedoch die Verwendung von Kunststoffwannen und -kisten dar, da deren Handhabung ergonomisch deutlich belastender ist. Die kritischste Form der Erfassung sind jedoch Ringbehälter, da die Sammelfahrzeuge für dieses veraltete System über keine entsprechenden Hubvorrichtungen (Schüttungen) verfügen, müssen diese Behälter mühsam über Kopf entleert werden. Vor dem Hintergrund obiger Ausführungen und der Befürchtung nachteiliger Ausschreibungsergebnisse oder Interventionen der Berufsgenossenschaft in der Folgezeit, empfiehlt sich, die Bündelsammlung abzuschaffen und durch eine flächendeckende Behältersammlung zu ersetzen. Arbeitssicherheit Die DGUV Vorschrift 43 (ehemals BGV C27) zur Müllbeseitigung setzt durch strenge Sicherheitsvorgaben, wie maximale Lasten von 35 kg und begrenzte Tragewege, indirekt den Standard auf fahrbare, genormte Abfallgefäße. Die Durchführungsanweisungen fordern zudem eine Kompatibilität der Behälter mit den Hubkippvorrichtungen der Fahrzeuge und stufenfreie Transportwege. Diese Maßgaben erfolgen durch die Verwendung von fahrbaren Müllgroßbehältern (MGB) nach DIN EN 840 und Schüttungen gem. DIN EN 1501-5. Festlegung der Behältergrößen Um eine fundierte Entscheidung über die künftigen Behältergrößen treffen zu können, wurden die aktuellen Regelungen der umliegenden Nachbarkommunen analysiert. Für die Einsammlung von PPK-Abfällen werden bei kommunalen Sammlungen in der Praxis drei Behältergrößen eingesetzt: 120-Liter-MGB, 240-Liter-MGB und 1.100-Liter-MGB. Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und logistischen Effizienz wäre die Einführung von 240-Liter-Müllgroßbehältern (MGB) für Ein- und Mehrfamilienhäuser empfehlenswert. Für Großwohnanlagen stellen hingegen 1.100-Liter-Vierradcontainer die sinnvollste Lösung dar. Nachteilig wirkt sich – wie bereits beschrieben – der größere Platzbedarf aus. Die 120-l-Behälter benötigen eine Grundfläche von mindestens 0,26 m², während 240-l-Gefäße 0,43 m² benötigen und die 1.100-l-Container sogar 1,53 m². Da die Kommune ab bestimmten Schwellenwerten an die strengen Vorgaben des Vergaberechts gebunden ist und Ausschreibungen produktneutral erfolgen müssen, ist die Beschaffung eines spezifischen Behältermodells rechtlich nicht möglich. Um Kosten zu sparen und den logistischen Aufwand weiter zu reduzieren, ist geplant, keine rein blauen Altpapiertonnen auszugeben. Stattdessen soll eine schwarze Tonne mit blauem Deckel zum Einsatz kommen. Diese Praxis der Deckelkennzeichnung wird bereits erfolgreich in fünf Kommunen des Kreises Offenbach umgesetzt. Zusätzlich zu den logistischen Vorteilen sind Behälter mit schwarzem Korpus in der Anschaffung wirtschaftlicher als farbige Alternativen. Zeitplan Die Einführung umfasst die Ausschreibung der notwenigen Altpapierbehälter, Anpassung der rechtlichen Grundlagen in der Abfallsatzung und die operative Auslieferung der Behälter an die Liegenschaften. Datum /Zeitraum Zeitplan der Einführung fahrbarer Altpapierbehälter 2026-09-08 STAVO-Beschluss (Festlegung der Grundlagen für die EU-Vergabe) 2027-01-15 Versand der Bestellformulare für die PPK-Behälter (im Rahmen der Zustellung der Abfallgebührenbescheide an die Eigentümer/-innen) 2027-02-28 Fristende zur Bestellung von PPK-Behälter 2027 / Mrz.-Mai Durchführung EU-Vergabe und Beauftragung Neukalkulation Abfallgebühr Änderung der Abfallsatzung oder Novellierung 2027 / Nov.-Dez. Verteilung der Abfallbehälter 2027 / Nov.-Dez. Kostenlose Abholung von alten Papierbehältern (MGB und Ringtonnen) 4. Empfehlung des Fachdienstes 7.3 Abfall Der Fachdienst Abfall empfiehlt die Einführung einer flächendeckenden kommunalen Altpapiersammlung mittels fahrbarer Abfallbehälter (MGB) nach DIN EN 840 mit Identifikationstransponder in den Größen 120 Liter, 240 Liter und 1.100 Liter und die Bündelsammlung abzuschaffen. Weiter wird empfohlen, die Behältergestellung im Rahmen der ansehenden EU-weiten-Vergabe der Straßensammlungen von Abfällen mit auszuschreiben. Jede Einheit (Wohn- und Gewerbeeinheit sollte volumengleich zum angemeldeten Restabfallgefäß zusatzkostenfrei fahrbare Altpapiergefäße, mindestens jedoch den kleinesten zugelassenen Behälter (120l) erhalten. Im Hinblick auf die Platzverhältnisse auf den Liegenschaften, sollte die gemeinschaftliche Nutzung von Nachbarschaftsbehältern bei Mehrfamilienhäusern erlaubt sein. Bei Mehrbedarf, z.B. bei Gewerbeeinheiten sollte auf Antrag entschieden werden. Das Beistellen von zusätzlichem Altpapier (Bündel, Kartonagen etc.) neben den Behältern soll – aus zwei Gründen – ausgeschlossen werden: Zum einen betrifft dies die Abrechnung der Leerungen zwischen dem Entsorgungsunternehmen und der Stadt. Zum anderen soll verhindert werden, dass Haushalte aufgrund von Platzproblemen erst gar keine Papiertonne anmelden. Im Zuge dieser Neuregelung muss auch die Annahme auf dem Wertstoffhof auf eine haushaltsübliche Menge konkretisiert werden; hier werden 200 Liter pro Öffnungstag empfohlen. Die Änderungen sowie die verbindliche Nutzung von fahrbaren Müllgroßbehältern (MGB) sollen zum 01.01.2028 in Kraft treten. Die Satzungsänderungen sollte im Rahmen einer separaten STAVO-Vorlage nach Durchführung der EU-Vergabe der Sammelleistungen und Neuberechnung der Abfallgebühren in der zweiten Jahreshälfte 2027 erfolgen und zum 01.01.2028 wirksam werden.
Finanzielle Auswirkung
Mittel werden im Haushalt 2027 geplant
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Worum es hier geht - einfach erklärt
Der Antrag der FDP, öffentliche Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung künftig per Bild und Ton zu übertragen, wurde vorberaten. Der Magistrat soll dafür eine Änderung der Geschäftsordnung ausarbeiten und dem Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss innerhalb von drei Monaten vorlegen. Dabei sollen unter anderem Livestream, mögliche Aufzeichnungen, Datenschutz, Persönlichkeitsrechte und notwendige Einwilligungen geregelt werden; eine endgültige Entscheidung fiel in dieser Sitzung nicht.
Dieser Text wurde mit einem KI-Modell erstellt und kann Fehler enthalten. Die ist das Original der Stadt und gilt im Zweifelsfall.
Ganze Vorlage DS/145/26 ansehen — mit Beratungsweg über alle GremienAntrag im Wortlaut
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: Die Stadtverordnetenversammlung spricht sich grundsätzlich, speziell auch mit Blick auf die niedrigschwellige und barrierearme Transparenz der kommunalpolitischen Entscheidungsprozesse, für die baldmöglichste Bild- und Tonübertragungen (Livestream/Liveübertragung) aus den öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark aus. Der Magistrat wird beauftragt, die Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung und der Ausschüsse der Stadt Rödermark so zu ändern, dass Bild- und Tonübertragungen öffentlicher Sitzungen ermöglicht werden. Die konkrete Ausgestaltung – insbesondere hinsichtlich Live-Übertragung, Aufzeichnung und nachträglicher Bereitstellung, Einwilligungserfordernissen, Datenschutz, Persönlichkeitsrechten sowie ggf. erforderlicher Anpassungen der Hauptsatzung – wird dem Magistrat überlassen. Die im Sachverhalt skizzierten Eckpunkte (möglicher § 26a GO) dienen dabei als inhaltlicher Orientierungsrahmen. Der Magistrat wird gebeten, dem Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss innerhalb von drei Monaten einen ausformulierten Änderungsentwurf zur Beratung vorzulegen, damit die Neufassung der Geschäftsordnung mit der entsprechenden Regelung beschlossen werden kann.
Sachverhalt
Die Stadt Rödermark steht – wie viele hessische Kommunen – vor der Aufgabe, Kommunalpolitik wieder näher an die Bürgerinnen und Bürger zu bringen. Die Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung und ihrer Ausschüsse vor Ort ist aus beruflichen, familiären, gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen für viele Einwohnerinnen und Einwohner nicht oder nur eingeschränkt möglich. Eine moderne, transparente Kommunalpolitik muss diesen Menschen einen niedrigschwelligen Zugang zu den Beratungen und Entscheidungen ihrer gewählten Vertretung ermöglichen. Die rechtliche Grundlage hierfür hat der hessische Gesetzgeber mit § 52 Abs. 1 Satz 4 HGO geschaffen. Danach können öffentliche Sitzungen der Gemeindevertretung in Wort und Bild übertragen werden, soweit die Hauptsatzung oder die Geschäftsordnung dies vorsieht und die Rechte der betroffenen Personen – insbesondere Persönlichkeitsrechte und Datenschutz – gewahrt werden. Zahlreiche Kommunen in Hessen (u. a. Frankfurt am Main, Offenbach, Wiesbaden, Kronberg im Taunus, Dieburg) nutzen diese Möglichkeit bereits seit Jahren erfolgreich. Der vorliegende Entwurf der neuen Geschäftsordnung der Stadt Rödermark (Stand 18.04.2026) enthält bislang keine Regelung zur Bild- und Tonübertragung öffentlicher Sitzungen. Diese Lücke sollte vor der Beschlussfassung über die neue Geschäftsordnung geschlossen werden. Aus Sicht der FDP-Fraktion bietet sich die Einfügung eines neuen § 26a im Abschnitt „Gang der Verhandlung“ an. Die konkrete redaktionelle Ausgestaltung soll dem Magistrat überlassen bleiben; der nachstehende Formulierungsvorschlag dient als inhaltlicher Orientierungsrahmen. Möglicher Wortlaut eines neuen § 26a GO (Formulierungsvorschlag): (1) Öffentliche Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung und ihrer Ausschüsse können in Wort und Bild zeitgleich auf der Homepage der Stadt Rödermark sowie in einem öffentlich zugänglichen Online-Format übertragen werden (LiveStream). (2) Eine Aufzeichnung und nachträgliche Bereitstellung (Mediathek) ist für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten möglich. (3) Die Bild- und Tonübertragung erfasst grundsätzlich die Beiträge der Stadtverordneten, des Magistrats sowie der Verwaltung in ihrer amtlichen Funktion; ein Widerspruch im Einzelfall ist möglich. (4) Beiträge von Einwohnerinnen und Einwohnern, Sachverständigen sowie sonstigen Dritten werden nur mit deren ausdrücklicher Einwilligung übertragen. (5) Beratungen in nichtöffentlicher Sitzung sind von der Übertragung ausgeschlossen. (6) Die Stadt Rödermark stellt durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sicher, dass die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung, des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes sowie der einschlägigen Persönlichkeitsrechte eingehalten werden. Die FDP-Fraktion ist überzeugt: Eine moderne Geschäftsordnung muss die digitale Öffentlichkeit der Kommunalpolitik mitdenken. Die Aufnahme einer Regelung zur Bild- und Tonübertragung in die Geschäftsordnung der Stadt Rödermark ist überfällig und entspricht zugleich einem zentralen Versprechen unseres Wahlprogramms zur Kommunalwahl: offen, ehrlich, transparent.
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Worum es hier geht - einfach erklärt
Der Antrag der FDP, eine rechtliche Grundlage für Bild- und Tonübertragungen öffentlicher Sitzungen zu schaffen, wurde vorberaten. Der Magistrat soll dafür einen Entwurf zur Änderung der Geschäftsordnung vorlegen; jede Übertragung müsste vorab zugelassen werden. Ob Livestreams tatsächlich eingeführt werden, soll die Stadtverordnetenversammlung später gesondert entscheiden.
Dieser Text wurde mit einem KI-Modell erstellt und kann Fehler enthalten. Die ist das Original der Stadt und gilt im Zweifelsfall.
Ganze Vorlage DS/145/26-1 ansehen — mit Beratungsweg über alle GremienAntrag im Wortlaut
1. Die Stadtverordnetenversammlung spricht sich grundsätzlich, insbesondere im Hinblick auf eine niedrigschwellige, barrierearme und transparente Information der Öffentlichkeit über kommunalpolitische Entscheidungsprozesse, für die Möglichkeit von Bild- und Tonübertragungen aus öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark aus. 2. Der Magistrat wird beauftragt, einen Entwurf zur Änderung der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung und der Ausschüsse der Stadt Rödermark vorzulegen, der die rechtlichen und organisatorischen Voraussetzungen für Bild- und Tonübertragungen öffentlicher Sitzungen schafft. 3. In die Geschäftsordnung ist insbesondere aufzunehmen, dass die Durchführung einer Bild- und Tonübertragung vor jeder einzelnen Sitzung der ausdrücklichen Zulassung durch den/die Stadtverordnetenvorsteher/in bedarf. Die Zulassung kann insbesondere versagt werden, wenn rechtliche, technische oder organisatorische Gründe einer Übertragung entgegenstehen. 4. Die konkrete Einführung von Livestreams bzw. Bild- und Tonübertragungen erfolgt nicht automatisch mit Inkrafttreten der Geschäftsordnungsänderung. Über die tatsächliche Durchführung von Livestream-Übertragungen entscheidet die Stadtverordnetenversammlung durch gesonderten Beschluss. 5. Die konkrete Ausgestaltung der Geschäftsordnungsregelungen – insbesondere hinsichtlich Live-Übertragung, Aufzeichnung und nachträglicher Bereitstellung, Einwilligungserfordernissen, Datenschutz, Persönlichkeitsrechten sowie technischen Anforderungen – ist im Entwurf darzustellen und der Stadtverordnetenversammlung zur Entscheidung vorzulegen.
Sachverhalt
Die Schaffung einer rechtlichen Grundlage für Bild- und Tonübertragungen in der Geschäftsordnung ist von der tatsächlichen Durchführung solcher Übertragungen zu unterscheiden. Die Geschäftsordnung soll zunächst lediglich die Möglichkeit eröffnen, öffentliche Sitzungen zu übertragen. Die Entscheidung, ob und ab welchem Zeitpunkt Livestreams tatsächlich durchgeführt werden, sollte aufgrund der damit verbundenen organisatorischen, technischen, datenschutzrechtlichen und finanziellen Auswirkungen ausdrücklich der Stadtverordnetenversammlung vorbehalten bleiben. Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass vor jeder Sitzung geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für eine Übertragung vorliegen. Deshalb soll die Geschäftsordnung vorsehen, dass jede Bild- und Tonübertragung der vorherigen Zulassung durch den/die Stadtverordnetenvorsteher/in bedarf. Hierdurch wird eine rechtssichere und geordnete Durchführung gewährleistet.
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Worum es hier geht - einfach erklärt
Der Antrag fordert, freie U3-Betreuungsplätze möglichst in dringend benötigte Ü3-Plätze umzuwandeln. Der Magistrat soll dafür gemeinsam mit freien Trägern und den zuständigen Behörden die rechtlichen, räumlichen und personellen Voraussetzungen prüfen, auch altersübergreifende Gruppen untersuchen und mögliche Einsparungen oder Umschichtungen im Haushalt 2026 aufzeigen. In dieser Sitzung wurde der Antrag vorberaten; ein endgültiger Beschluss ist nicht angegeben.
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Ganze Vorlage DS/164/26 ansehen — mit Beratungsweg über alle GremienAntrag im Wortlaut
Der Magistrat wird beauftragt, unverzüglich ein Konzept zu erarbeiten und umzusetzen, um die absehbare Überdeckung im U3-Bereich (Krippe) in dringend benötigte Ü3-Plätze (Kindergarten) umzuwandeln. Hierfür sind in Zusammenarbeit mit den freien Trägern sowie dem zuständigen Landesjugendamt / Kreis Offenbach die rechtlichen, räumlichen und personellen Voraussetzungen (insbesondere die Anpassung der Betriebserlaubnisse nach dem Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch - HKJGB) zu prüfen und anzustoßen. Zu prüfen ist auch die temporäre Schaffung altersübergreifender Gruppen. Der Magistrat wird beauftragt aufzuzeigen, wie durch den Abbau der U3-Überkapazitäten (und der damit verbundenen Vorhaltekosten von ca. 1.960 EUR pro Platz und Monat) Haushaltsmittel im Haushalt 2026 konkret eingespart oder kostenneutral in die Ü3-Betreuung umgeschichtet werden können. Den zuständigen Fachausschüssen ist bis zur nächsten Ausschussrunde im August 2026 ein Zwischenbericht über die Anzahl der umgewandelten Plätze und die realisierten finanziellen Entlastungen vorzulegen.
Sachverhalt
In der letzten Sitzung des Haupt- Wirtschafts- und Finanzausschusses wurde vom Magistrat auf Anfrage der Bedarf und das Angebot von Kinderbetreuungsplätzen gegenübergestellt. Während bei der Betreuung von Ü3 Kindern eine Unterdeckung von 83 Plätzen berichtet wurde bestünde bei der U3-Betreuung eine Überdeckung von über 46,5 Plätzen. Aus der Überdeckung folgt eine (rein rechnerisch) unnötige Belastung von 1,093 Millionen Euro für den Haushalt der Stadt (46,5 * 1.960 * 12)
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Der Antrag fordert, die zulässige Parkdauer im Zentrum von Ober-Roden an den bisher auf eine Stunde begrenzten Stellen auf zwei Stunden zu erhöhen. Außerdem sollen vor der Sparkasse und vor dem Rathaus jeweils mindestens fünf zusätzliche Parkplätze geschaffen werden. Der Antrag wurde in dieser Sitzung vorberaten; ein endgültiger Beschluss ist nicht dokumentiert.
Dieser Text wurde mit einem KI-Modell erstellt und kann Fehler enthalten. Die ist das Original der Stadt und gilt im Zweifelsfall.
Ganze Vorlage DS/177/26 ansehen — mit Beratungsweg über alle GremienAntrag im Wortlaut
1. Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark möge beschließen, den Magistrat zu beauftragen, die Parkzeiten im Zentrum des Ortsteils Ober-Roden, dort, wo bislang nur eine Stunde als Parkzeit zulässig ist, auf zwei Stunden zu erhöhen. Dies Betrifft alle Straßen der Fußgängerberuhigten Zone sowie alle Parkplätze innerhalb des „Fränkischen Rundlings“ samt der Kulturhalle, also alle Straßen innerhalb des Rings von (einschließlich) Trinkbrunnenstraße, Rilkestraße, Mainzer Str. (1-9), Gartenstraße. 2. Desweiteren ist der Magistrat der Stadt Rödermark von der Stadtvorordnetenversammlung zu beauftragen, auf den im Stadtkern Ober-Roden befindlichen Plätzen, also zusätzliche Parkräume – mindestens je 5 Parkplätze – zu schaffen. Dies betrifft den Platz vor der Spar-kasse (Ecke Schulstraße – Dockendorffstraße – Frankfurter Straße) sowie den Platz vor dem Rathaus Ober-Roden (Ecke Dieburger Straße – Trinkbrunnenstraße).
Sachverhalt
An vielen Stellen wurde die Parkzeit auf eine Stunde festgelegt. Dies führt dazu, daß die Erledigung „normaler“ Geschäfte, sei es z.B. Kosmetik- oder Friseurbesuche, Bankbesuche, Restaurantbesuche, nicht mehr möglich ist. Dies gilt insbesondere, wenn man zwei oder mehr Besuche hintereinander erledigen will. Der Leerstand in der Innenstadt Ober-Rodens ist insbesondere als Folge der restriktiven Parkraumpolitik zu verstehen. Die Verknappung von Parkplätzen, wie sie letztes Jahr erst beim Umbau der Heitkämperstraße – offenbar mit sehr wenig Weitblick - vorgenommen wurde, verschärft aus Sicht der Anwohner und Besu-cher der Innenstadt diese Problematik noch. Auch der Aspekt der Gleichbehandlung der Ortsteile sei erwähnt: In Urberach gibt es offenbar deutlich mehr Parkmöglichkeiten mit einer Stundenbegrenzung für 2 Stunden. Quelle(n): Umfangreiche Beschwerden von Nutzern der Lokalitäten vor Ort sowie mehrerer Einzelhan-delsträger, die sich mit ihren Sorgen, nachdem sie kein Gehör bei der bisherigen, lokalen Politik fanden, an die AfD-Fraktion gewendet haben. Es kamen uns auch Stimmen zu Gehör, die das Abwandern vom Einzelhandel in den Internethandel oder z.B. von dem einen zum anderen Friseur explizit mit der bisherigen Einkäufer-feindliche Politik der Stadt begründet haben. Wenn man es mit dem Überlegen über die bisherigen Wahlergebnisse wirklich Ernst meint, sollte man bitte zuerst einmal die Autofahrer-feindliche Politik in dieser Stadt beenden. Eben in dieser Form. Kosten: Zeit- und Geldaufwand für Ersatz von Teilschildern, Abbau von Pollern, farblicher Gestaltung der neuen Parkräume. Hält sich in zumutbarem Rahmen.
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Worum es hier geht - einfach erklärt
Der Antrag fordert, dass der Magistrat bis spätestens 31. Dezember 2026 Klage gegen das Land Hessen wegen einer Verletzung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts erhebt. Begründet wird dies damit, dass gesetzlich vorgegebene Pflichtaufgaben nicht ausreichend finanziert würden und der Haushaltsentwurf 2026 deshalb ein Defizit von rund 13,75 Millionen Euro aufweise. Der Antrag wurde in dieser Sitzung lediglich vorberaten; eine endgültige Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung ist damit nicht verbunden.
Dieser Text wurde mit einem KI-Modell erstellt und kann Fehler enthalten. Die ist das Original der Stadt und gilt im Zweifelsfall.
Ganze Vorlage DS/201/26-1 ansehen — mit Beratungsweg über alle GremienAntrag im Wortlaut
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: Die Stadtverordnetenversammlung stellt fest, dass die finanzielle Lage der Stadt Rödermark wesentlich durch strukturelle Belastungen geprägt ist, die von der Stadt selbst nur begrenzt beeinflusst werden können. Insbesondere die Finanzierung gesetzlich vorgegebener Pflichtaufgaben hält mit den tatsächlichen Aufwendungen der Kommune nicht ausreichend Schritt. Die Stadtverordnetenversammlung bekräftigt: Wer Aufgaben, Standards oder Leistungsansprüche gesetzlich vorgibt, muss auch für deren auskömmliche Finanzierung sorgen. Das Konnexitätsprinzip darf nicht nur Verfassungsgrundsatz sein, sondern muss sich in der tatsächlichen Finanzausstattung der Kommunen widerspiegeln. Das Gesetz zur Änderung des Hessischen Finanzausgleichs-gesetzes vom 13.11.2025, mit welchem die den Kommunen zugewiesenen Beträge für die Jahre 2026 und 2027 neu festgesetzt wurden, hat abermals nicht zu auskömmlichen Zuweisungen an die Kommunen geführt. Für die Stadt Rödermark hat das zur Folge, dass vom Magistrat lediglich ein Haushaltsentwurf für 2026 mit einem Fehlbetrag von 13,75 Mio € vorgelegt werden konnte. In Fortführung des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 20. Mai 2025 wird der Magistrat deshalb beauftragt, bis spätestens 31.12.2026 Klage gegen das Land Hessen wegen Verletzung des Selbstverwaltungsrechts aus Art. 137 der Verfassung des Landes Hessen zu erheben. Des Weiteren wird der Magistrat beauftragt, entweder den Hessischen Städte- und Gemeindebund oder ein anwaltliches Fachbüro mit der Anfertigung der Klageschrift sowie der Klageerhebung zu beauftragen. Wie schon im Beschluss vom 20.05.2025 ausgeführt, bleiben andere Kommunen aufgerufen, sich der Rödermark-Klage anzuschließen.
Sachverhalt
Die Stadt Rödermark befindet sich in einer angespannten finanziellen Lage. Der Haushaltsentwurf 2026 weist Erträge von rund 92,5 Mio. Euro und Aufwendungen von rund 106,3 Mio. Euro aus. Daraus ergibt sich ein Fehlbedarf von rund 13,75 Mio. Euro (Stand Haushaltsentwurf Dezember 2025). Zugleich zeigt die Entwicklung der Gewerbesteuer, dass die Stadt nicht aufgrund fehlender eigener Einnahmekraft in diese Lage geraten ist. Für das Jahr 2024 lagen die Gewerbesteuererträge bei rund 16,76 Mio. Euro; für 2026 sind rund 17,8 Mio. Euro angesetzt. Der zentrale Belastungsfaktor liegt vielmehr darin, dass ein immer größerer Teil des kommunalen Haushalts durch gesetzlich vorgegebene Pflichtaufgaben gebunden ist. Bund und Land beschließen Aufgaben, Standards und Leistungsansprüche, deren Umsetzung vor Ort durch die Kommunen erfolgen muss. Die hierfür bereitgestellten Finanzmittel reichen jedoch vielfach nicht aus, um die tatsächlichen Kosten zu decken. Die Prüfung der Stadt Rödermark hat ergeben, dass bezogen auf den Haushalt des letzten Jahres erhebliche Fehlbeträge bei pflichtigen Aufgaben bestehen. Betroffen sind unter anderem die Bereiche Innere Verwaltung, Sicherheit und Ordnung, Kinder-, Jugend- und Familienhilfe, Raumplanung, Bauen und Wohnen, Ver- und Entsorgung sowie Verkehr. Nicht vollständig abgebildet sind dabei Bereiche, die für ein funktionierendes Gemeinwesen unverzichtbar sind, vom Land jedoch teilweise als freiwillige Leistungen eingeordnet werden, etwa Kultur, Sport, Wirtschaft und Teile sozialer Infrastruktur. Diese Entwicklung stellt die kommunale Selbstverwaltung zunehmend infrage. Wenn eine Stadt ihre Pflichtaufgaben nur noch durch massive Steuererhöhungen, durch Kürzungen bei freiwilligen Leistungen oder durch fortgesetzte Haushaltsdefizite erfüllen kann, ist der Kern kommunaler Handlungsfähigkeit berührt. Für die Bürgerinnen und Bürger zeigt sich diese Entwicklung konkret in steigenden Gebühren, höheren Steuerbelastungen und sinkenden Gestaltungsspielräumen vor Ort. Der Hessische Staatsgerichtshof hat im sogenannten Alsfeld-Urteil von 2013 klargestellt, dass die Kommunen Anspruch auf eine angemessene Finanzausstattung haben. Diese muss es ihnen ermöglichen, ihre Pflichtaufgaben zu erfüllen und darüber hinaus ein Mindestmaß an freiwilliger Selbstverwaltung wahrzunehmen. Auch das Konnexitätsprinzip der Hessischen Verfassung verpflichtet dazu, bei der Übertragung zusätzlicher Aufgaben einen entsprechenden finanziellen Ausgleich zu schaffen. Vor diesem Hintergrund reicht es nicht aus, die kommunale Finanznot lediglich politisch zu beklagen. Die Stadt Rödermark sollte ihre rechtlichen Möglichkeiten konsequent nutzen und die Erhebung einer Klage gegen das Land Hessen vorbereiten. Ziel ist die gerichtliche Klärung, ob die derzeitige Finanzierung kommunaler Pflichtaufgaben und eines angemessenen Anteils an freiwilligen Leistungen den verfassungsrechtlichen Anforderungen noch genügen. Da die meisten hessische Kommunen vor vergleichbaren Herausforderungen stehen, wäre es wünschenswert, wenn sich weitere Städte und Gemeinden und evtl. auch der Landkreis Offenbach diesem Schritt anschließen würden.
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Worum es hier geht - einfach erklärt
Vorberaten wurde ein Antrag zur Vorbereitung einer möglichen Klage der Stadt Rödermark gegen das Land Hessen wegen des neuen Finanzausgleichsgesetzes. Der Magistrat soll unter anderem prüfen, welche Regelungen die Rechte der Stadt verletzen könnten, ob die kommunalen Finanzbedarfe ausreichend berücksichtigt wurden und welche Angaben für eine Klage erforderlich wären. Das Prüfergebnis soll der Stadtverordnetenversammlung vorgelegt werden, die anschließend über weitere Schritte entscheiden soll.
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Ganze Vorlage DS/229/26 ansehen — mit Beratungsweg über alle GremienAntrag im Wortlaut
Es wird darum gebeten, folgende Unterlagen in Verbindung mit dem Antrag zu übersenden: Hessische Finanzausgleichsgesetz Artikelgesetz vom 13.11.2025 Begründung der Landesregierung zum Artikelgesetz. Alsfeld-Urteil Eine Klage der Stadt Rödermark gegen das Land Hessen sollte gut überlegt und gut vorbereitet sein. Im Hinblick auf eine mögliche Klage gegen das Land Hessen möge der Magistrat folgende Prüfungen durchführen: Zu welchem Zeitpunkt tritt die Regelung des FAG in Kraft? Welche Vorschriften der Neureglung sind rechtswidrig und verletzen die Rechte der Stadt Rödermark. Worin besteht bei den einzelnen Vorschriften, die Gegenstand der Klage sein sollen, die Verletzung der Rechte der Stadt Rödermark. Hat das Land Hessen den Bedarf der Gemeinden ermittelt? Falls eine solche Ermittlung stattfand, soll geprüft werden, ob der Bedarf der Gemeinden ordnungsgemäß bewertet wurde? Wenn dies nicht der Fall sein sollte, soll dies erläutert werden. Wie wirkt sich in diesem Zusammenhang die Aufstockung der Ausgleichsmasse aus? Ist die Vorlage eigener Einspar- und Einnahmeverbesserungsvorschläge für die Schlüssigkeit der Klage erforderlich? Soweit das Land neue Aufgaben übertragen hat, soll dargestellt werden, ob es hierzu finanzielle Ausgleichmaßnahmen des Landes gibt. Welcher Finanzbedarf wird vom Land nicht übernommen? Soweit der Bund neue Aufgaben übertragen hat, soll dargestellt werden, ob es hierzu finanzielle Ausgleichmaßnahmen des Landes oder des Bundes gibt. Welcher Finanzbedarf wird nicht übernommen? Ist es notwendig zur Schlüssigkeit der Klage die Einsparvorschläge des Hessischen Rechnungshofes abzuarbeiten? Entspricht die Aufgliederung im Bericht des Rechnungshofes von freiwilligen Aufgaben und von Pflichtaufgaben den Darstellungen der städtischen Finanzverwaltung. Falls es Abweichungen gibt, wird um zahlenmäßige Bezifferung gebeten. Stehen der Stadt Rödermark allgemeine Angaben über die kommunalen Finanzausstattungen zur Verfügung? Welche Bedeutung hat die allgemeine Wirtschaftskrise für den Anspruch der Gemeinden auf eine angemessene Finanzierung. Welche Angaben sind zwingend für die Zulässigkeit der Klage erforderlich? Ist es insbesondere erforderlich, in der Klage mitzuteilen welche Vorschriften des FAG verfassungswidrig sein sollen. Welche Angaben müssen gemacht werden über die Grundrechtsverletzung bei der Stadt Rödermark. Welches Mindestmaß an freiwilligen Selbstverwaltungsgaben muss die Stadt Rödermark durchführen können. Was bedeutet dies für eine angemessene Finanzausstattung. Das Prüfergebnis ist zur nächsten Sitzung der STAVO vorzulegen. Die STAVO wird dann über weitere Maßnahmen entscheiden.
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Worum es hier geht - einfach erklärt
Der Antrag sieht vor, für wichtige Bereiche des städtischen Haushalts klare Verantwortlichkeiten sowie messbare und zeitlich festgelegte Ziele einzuführen. Passende Kennzahlen sollen zeigen, ob diese Ziele erreicht werden; darüber soll künftig auch unterjährig berichtet werden. Der Tagesordnungspunkt diente der Vorberatung, ein endgültiger Beschluss ist nicht dokumentiert.
Dieser Text wurde mit einem KI-Modell erstellt und kann Fehler enthalten. Die ist das Original der Stadt und gilt im Zweifelsfall.
Ganze Vorlage DS/224/26 ansehen — mit Beratungsweg über alle GremienAntrag im Wortlaut
Der Magistrat wird beauftragt, für die wesentlichen Produkte des städtischen Haushalts verbindliche Produktverantwortungen festzulegen und diese im Haushaltsplan auszuweisen; für die wesentlichen Produkte konkrete, messbare und zeitlich definierte Ziele festzulegen; zu jedem dieser Ziele geeignete Kennzahlen zu bestimmen, mit denen die Zielerreichung tatsächlich überprüft werden kann; die Zielerreichung künftig im Rahmen der unterjährigen Haushaltsberichterstattung nachvollziehbar darzustellen. Dabei sind insbesondere die Hinweise des Hessischen Rechnungshofs aus dem Beratungsgespräch zur Haushaltswirtschaft der Stadt Rödermark zu berücksichtigen
Sachverhalt
Im Rahmen des Beratungsgesprächs beim Hessischen Rechnungshof wurde deutlich, dass in Rödermark derzeit keine Produktverantwortungen festgelegt sind. Zudem sind die Ziele vielfach zu allgemein formuliert und die vorhandenen Kennzahlen eignen sich überwiegend nicht zur Überprüfung der Zielerreichung. Nach § 4 Abs. 2 GemHVO sollen für wesentliche Produkte Leistungsziele und Kennzahlen zur Messung der Zielerreichung festgelegt werden. Diese sollen eine Grundlage für politische Steuerung und Erfolgskontrolle bilden. Eine klare Zuordnung von Verantwortung sowie messbare Ziele und Kennzahlen schaffen Transparenz darüber, was mit den eingesetzten Haushaltsmitteln erreicht werden soll und ob dies tatsächlich erreicht wird. Dies stärkt die politische Steuerungsfähigkeit der Stadtverordnetenversammlung und entspricht dem Grundsatz einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung nach § 92 HGO.
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Worum es hier geht - einfach erklärt
Der Antrag sieht vor, den Magistrat mit der Prüfung zu beauftragen, unter welchen Bedingungen ein privater Investor das Badehaus zu einem modernen und wirtschaftlichen Freizeitbad erweitern könnte. Dabei soll besonders geprüft werden, ob das benachbarte Grundstück in Richtung Ober-Roden für eine Freibadanlage geeignet und verfügbar wäre. Der Antrag wurde in dieser Sitzung vorberaten; ein endgültiger Beschluss ist nicht angegeben.
Dieser Text wurde mit einem KI-Modell erstellt und kann Fehler enthalten. Die ist das Original der Stadt und gilt im Zweifelsfall.
Ganze Vorlage DS/230/26 ansehen — mit Beratungsweg über alle GremienAntrag im Wortlaut
1. Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark möge den Magistrat der Stadt ermächtigen, zu prüfen, welche Rahmenbedingungen es braucht, um es einem privaten Investor zu ermöglichen, das Badehaus zu einem modernen und wirtschaftlichen Freizeitbad zu erweitern. 2. Insbesondere ist hierbei die Prüfung durchzuführen und der Stadtverordnetenversammlung zu berichten, inwieweit das sich in Richtung Ober-Roden befindliche Nachbargrundstück in der Lage wäre, eine moderne Freibadanlage aufzunehmen (Darstellung der baulichen / besitztümerischen Eigenschaften).
Sachverhalt
Bei dem Beratungsgespräch Staatskanzlei am 25.6.26 wurde darauf hingewiesen, daß das negative ordentliche haushalterische Ergebnis der Stadt Rödermark sehr stark – fast im Milli-onenbereich1 – durch das Badehaus verursacht wird. Die hier fehlende Profitabilität ist aber grundsätzlich strukturell bedingt. Es handelt sich um ein Hallenbad, welches dauerhaft zu betreiben ist, dem aber in den Sommermonaten die Einnahmen größtenteils wegbrechen, weil am Schwimmen interessierte Gäste lieber Freibäder oder den Badesee in der Nachbarschaft besuchen. Vor einer möglichen Privatisierung – Vorbild wäre z.B. das Monte Mare-Freizeit-bad in Obertshausen, dort ist man bereits vor längerer Zeit diesen Weg erfolgreich gegangen, wären die Grundlagen zu schaffen, diesen strukturellen Nachteil auszugleichen in Form einer Grundstücksvergrößerung / - erweiterung. Auch in Rödermark dürften in absehbarer Zeit – mittelfristig - nicht die Investitionen zur Verfügung stehen, das Badehaus in eine profitablere Anlage zu wandeln. Von daher müssen einem zukünftigen privaten Investor entsprechende Grundstücksmöglichkeiten angeboten werden. Quelle(n): 1. Die Präsentation zum Beratungsgespräch am 25.6. „Präsentation Beratungsgespräch Rödermark.pdf“, S. 31 und S. 42 2. Zur Situation im Monte Mare Obertshausen: https://of-news.de/obertshausen/20-jahre-monte-mare-obertshausener-freizeitbad-feiert-jubilaeum-und-kuendigt-ausbau-an-165398/ 1 -923.439 Euro als Fehlbetrag für 2025 im Ergebnis, Siehe die Präsentation zum Beratungsgespräch auf Seite 42 Kosten: Interne Prüfungsarbeit in der Verwaltung
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Worum es hier geht - einfach erklärt
Der Antrag, die mögliche Übertragung der städtischen Schulkindbetreuung an der Schule an den Linden auf die GiP gGmbH zu prüfen, wurde in dieser Sitzung vorberaten. Der Magistrat soll dafür die Kosten beider Betreuungsmodelle vergleichen und mögliche Einsparungen sowie Folgen für Personal und Betreuungsqualität untersuchen; eine Übertragung selbst ist damit noch nicht beschlossen.
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Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark möge beschließen: Der Magistrat wird beauftragt, zu prüfen, ob die Übertragung der Schulkindbetreuung an der Schule an den Linden in Urberach von der Stadt auf die GiP GmbH des Kreises Offenbach zu einer finanziellen Entlastung der Stadt Rödermark führen könnte. Hierzu soll ein belastbarer Kostenvergleich zwischen der derzeitigen städtischen Schulkindbetreuung an der Schule an den Linden und der durch die GiP gGmbH betriebenen Schulkindbetreuung an der Trinkbornschule erstellt werden. Der Vergleich soll insbesondere folgende Punkte umfassen: 1) die Gesamtkosten einschließlich Personal-, Sach-, Verwaltungs- und Hauswirtschaftskosten, 2) die Elternbeiträge und öffentlichen Zuschüsse, 3) den tatsächlichen städtischen Eigenanteil, 4) die Kosten je Betreuungsplatz, 5) das mögliche jährliche Einsparpotenzial bei einer Übertragung an die GiP gGmbH, 6) die Auswirkungen auf das bestehende Personal und die Betreuungsqualität– einschließlich der Frage der Übernahme des städtischen Personals, der Fortgeltung tariflicher Standards und der Sicherung der Betreuungsqualität.
Sachverhalt
In Rödermark bestehen derzeit zwei unterschiedliche Organisationsmodelle für die Schulkindbetreuung: An der Schule an den Linden in Urberach übernimmt die Stadt die Betreuung selbst, während die Schulkindbetreuung an der Trinkbornschule in Ober-Roden durch die GiP gGmbH (Kreis Offenbach) betrieben wird. Angesichts der angespannten Haushaltslage der Stadt Rödermark sollte geprüft werden, ob eine einheitliche Organisation der Schulkindbetreuung über einen freien Träger zu einer finanziellen Entlastung des städtischen Haushalts führen könnte – etwa durch Einsparungen bei Personal- und weiteren laufenden Kosten, ohne die Qualität der Betreuung zu beeinträchtigen. Der vorliegende Antrag stellt dabei ausdrücklich keine Vorentscheidung für eine Übertragung dar. Er soll vielmehr zunächst eine belastbare Entscheidungsgrundlage schaffen, auf deren Basis die Stadtverordnetenversammlung über den künftigen Weg der Schulkindbetreuung sachgerecht entscheiden kann.
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Worum es hier geht - einfach erklärt
Der Antrag wurde in dieser Sitzung vorberaten. Er sieht vor, nicht mehr benötigte städtische Grundstücke und Gebäude zu ermitteln und möglichst schnell zu verkaufen. Die Erlöse sollen vorrangig für den Schuldenabbau, als Liquiditätsreserve und für Flächenankäufe zur Entwicklung neuer Gewerbe- oder Wohngebiete verwendet werden; eine endgültige Entscheidung ist für diese Sitzung nicht ausgewiesen.
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Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark möge beschließen: Der Magistrat wird beauftragt, Der Magistrat wird beauftragt, unverzüglich zu prüfen, welche im Eigentum der Stadt Rödermark stehenden Liegenschaften und Immobilien derzeit nicht oder zukünftig nicht mehr für städtische Zwecke genutzt beziehungsweise benötigt werden – wie beispielsweise das Gebäude der ehemaligen Kita Taubhaus – und diese schnellstmöglich zu veräußern; die durch die Veräußerung erzielten Erlöse vorrangig wie folgt einzusetzen: zur Schuldentilgung und damit zur dauerhaften Entlastung des städtischen Haushalts von Zins- und Tilgungszahlungen, zum Aufbau von Liquidität zur Absicherung der finanziellen Handlungsfähigkeit der Stadt, zur Bereitstellung finanzieller Mittel für die strategische Stadtentwicklung, insbesondere zum Ankauf von Grundflächen zur Ausweisung neuer Gewerbe- oder Wohngebiete.
Sachverhalt
Die finanzielle Lage der Stadt Rödermark ist äußerst angespannt. Angesichts anhaltender Haushaltsdefizite ist eine konsequente Haushaltskonsolidierung unumgänglich. Ein wichtiger Hebel liegt hierbei in der effizienten Verwertung des städtischen Vermögens. Derzeit befinden sich im Eigentum der Stadt Rödermark mehrere Liegenschaften und Immobilien, die nicht oder nicht mehr für städtische Zwecke genutzt werden – wie zum Beispiel das Gebäude der ehemaligen Kita Taubhaus, das Anwesen Schasser sowie das angrenzende Anwesen in der Bachgasse. Das bloße Halten dieser ungenutzten Objekte bindet Kapital und verursacht fortlaufende Kosten für Sicherung, Unterhalt und Verwaltung. In der aktuellen Haushaltslage ist dieser Zustand wirtschaftlich nicht mehr vertretbar. Durch die zügige Veräußerung dieser entbehrlichen Vermögenswerte kann die Stadt kurzfristig Liquidität generieren. Die Erlöse sind gezielt einzusetzen, um die Handlungsfähigkeit der Stadt langfristig abzusichern: zur Tilgung bestehender Schulden, zum Aufbau von Liquiditätsreserven sowie zur strategischen Reinvestition in die Stadtentwicklung – etwa durch den Ankauf von Flächen zur Ausweisung neuer Gewerbe- und Wohngebiete. So kann notwendige Liquidität geschaffen, die weitere Erhöhung von Steuern vermieden und Planungssicherheit für Rödermark gewährleistet werden.
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Der Antrag wurde vorberaten. Der Magistrat soll die Einsparvorschläge des Hessischen Rechnungshofs zusammenfassen und prüfen, ob, wie und in welchem Zeitraum sie umgesetzt werden könnten und welche Einsparungen möglich wären. Eine Entscheidung über die tatsächliche Umsetzung der Vorschläge war damit nicht verbunden.
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Der Magistrat wird beauftragt: Die Einsparvorschläge sollen komprimiert dargestellt werden. Es soll ermittelt werden, ob und gegebenenfalls wie diese Vorschläge realisiert werden können, was für eine Umsetzung notwendig ist und in welchen Zeiträumen welche Einsparungen erzielt werden können.
Sachverhalt
Mit dieser Prüfung ist keine Entscheidung für Durchführung der Vorschläge verbunden, auch keine Vorentscheidung. Für eine Klage gegen das Land Hessen müssen auch Einsparmaßnahmen dargelegt werden. Wir verweisen auf dem beigefügten Bericht des HSGB. Dies bedeutet: Die Gremien müssen sich auch mit den Vorschlägen des Rechnungshofes beschäftigen. Sollte Vorschläge nicht umgesetzt werden, ist die zu begründen und zu dokumentieren.
- Ö 23 Einschlägige Punkte zur Sitzung der Stadtverordnetenversammlung
- Ö 24 Mitteilungen und Anfragen
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Worum es hier geht - einfach erklärt
Der Antrag sieht vor, dass der Magistrat mögliche Maßnahmen prüft, um dem Veranstalter der Freizeitwoche Stadtranderholung mehr Rechtssicherheit gegenüber Beschwerden und Eingaben aus der Nachbarschaft zu geben. In dieser Sitzung wurde der Antrag lediglich vorberaten; eine abschließende Entscheidung ist nicht angegeben.
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Ganze Vorlage DS/231/26-1 ansehen — mit Beratungsweg über alle GremienAntrag im Wortlaut
Der Magistrat wird beauftragt zu prüfen, welche Maßnahmen ergriffen werden können, um für den Veranstalter der Freizeitwoche Stadtranderholung die Rechtssicherheit auch gegen Beschwerden und Eingaben der Nachbarn zu erhöhen.
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Worum es hier geht - einfach erklärt
Der Antrag fordert, dass sich Rödermark ausdrücklich mit dem ersten CSD in Offenbach solidarisiert und sich für Sichtbarkeit, gleiche Rechte sowie ein sicheres und diskriminierungsfreies Leben queerer Menschen ausspricht. Damit soll zugleich die Beteiligung der Stadt an der „Respekt“-Kampagne bekräftigt werden. Der Antrag wurde in dieser Sitzung vorberaten; eine endgültige Entscheidung ist nicht angegeben.
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Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark beschließt: Gleichberechtigung, Respekt und gesellschaftliche Teilhabe. Die Stadt Rödermark solidarisiert sich ausdrücklich mit dem ersten CSD in Offenbach und begrüßt dessen Anliegen, queeres Leben sichtbar zu machen, Vorurteilen und Diskriminierung entgegenzuwirken und für gleiche Rechte einzustehen. Die Stadt Rödermark bekräftigt damit: Queere Menschen gehören selbstverständlich zur Stadtgesellschaft. Sie sind in Rödermark willkommen und sollen hier gleichberechtigt, sicher und frei von Diskriminierung wohnen und leben können. Dies geschieht in Bekräftigung der „Respekt“-Kampagne, der sich die Stadt Rödermark angeschlossen hat.
Verlauf
- Sitzung erfasst · 27. Aug. 2026
- Sitzung fand statt · 27. Aug. 2026
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Zeitangaben sind die Abrufzeitpunkte, nicht die Bearbeitungszeitpunkte bei ALLRIS.
Woher diese Angaben kommen
- Termin, Ort und Tagesordnung Sitzungsseite · abgerufen 07.09.2026