Änderung/Erweiterung der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Übertragung von Teilen der Abfallverwertung zwischen dem Kreis Offenbach und der Stadt Rödermark
Eingebracht vom Magistrat · federführend Fachbereich 7 - Hoch- und Tiefbau, Entsorgung
Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt, die öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit dem Kreis Offenbach zur selbständigen Verwertung um folgende Abfallarten zu erweitern:
Sachverhalt
Hintergrund
Der Stadt Rödermark obliegt als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger auf Grundlage des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) dem obersten Bundesabfallgesetz die Verpflichtung zur Einsammlung und Transport der auf ihrem Gebiet anfallenden Abfälle aus privaten Haushaltungen (§§ 17 und 20 KrWG). Dies gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen (z.B. Gewerbe), soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen.
Die eingesammelten Abfälle sind dem Kreis Offenbach als entsorgungspflichtige Körperschaft zu überlassen.
Gemäß § 1 Abs. 3 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG) ist der Kreis Offenbach verpflichtet, die in seinem Gebiet eingesammelten oder angefallenen und ihm angelieferten Abfälle nach Maßgabe des § 20 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) zu verwerten oder zu beseitigen. Aufgrund der Konzeption des § 1 HAKrWG kommt es hierbei zu einem Auseinanderfallen von Einsammlungs- und Entsorgungspflichtigem.
Einfach erklärt
Die Stadtverordnetenversammlung soll beschließen, die Vereinbarung mit dem Kreis Offenbach über die Verwertung von Abfällen zu erweitern. Die Stadt Rödermark würde damit für die in der Vorlage aufgeführten zusätzlichen Abfallarten selbst die Verwertungsverantwortung übernehmen. Dazu gehören insbesondere Bekleidung und Textilien, aber auch weitere Abfälle wie Glas, Kunststoffe, Straßenkehricht, Bauschutt, Altreifen und gemischte Bauabfälle.
Hintergrund ist die seit dem 1. Januar 2025 geltende Pflicht zur getrennten Sammlung von Textilien. Damit die Stadt die Sammlung und Verwertung rechtssicher ausschreiben kann, muss die Vereinbarung angepasst werden. Wegen des damit verbundenen Verwaltungsaufwands empfiehlt der Fachdienst, zugleich weitere Abfallarten aufzunehmen.
Für die Änderung sind außerdem ein Beschluss des Kreises Offenbach und die Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich. Anschließend muss die Vereinbarung amtlich veröffentlicht werden.
Finanzielle Auswirkung
Es werden keine finanziellen Auswirkungen angegeben.
Diese Fassung wurde von einem Sprachmodell aus dem amtlichen Text übersetzt und ist nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der .