Ausschuss für Bau, Umwelt, Stadtentwicklung und Energie
3. Sitzung
- Mittwoch, 26. August 2026, 19:30 Uhr· tatsächlich 19:30–22:08 Uhr
- Mehrzweckraum, Am Schellbusch 1, 63322 Rödermark
- Niederschrift liegt vor· öffentlich mit nicht-öffentlichem Teil
Worum es geht
- Finanzen 5
- Stadt & Versorgung 2
- Bauen & Stadtentwicklung 1
- Kinder & Bildung 1
- Umwelt & Klima 1
- 1
1 weitere Themen
- Verkehr 1
Im Mittelpunkt standen die angespannte Haushaltslage und geplante Konsolidierungsmaßnahmen. Der Ausschuss nahm den Haushaltsplan 2026, das Investitionsprogramm bis 2029 und das neu gefasste Haushaltssicherungskonzept lediglich zur Kenntnis; beraten werden sie im Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss. Das Sicherungskonzept sieht bis 2033 Maßnahmen von rund 132 Millionen Euro vor, darunter deutliche Erhöhungen der Grundsteuer A und B. Auch ein Antrag zur späteren jährlichen Überprüfung der Grundsteuer B wurde weiterverwiesen. Bei der Abfallentsorgung wurde beschlossen, dass Rödermark künftig weitere Abfallarten, insbesondere Alttextilien, selbst verwerten beziehungsweise rechtssicher ausschreiben kann. Die Änderung benötigt noch die Zustimmung des Kreises und des Regierungspräsidiums. Die geplante Umstellung der Altpapiersammlung auf Tonnen ab 2028 wurde beraten, aber nicht abgestimmt. Rödermark tritt außerdem der Forstbetriebsgemeinschaft Wald- und Holzkontor bei. Abgelehnt wurden Anträge für längere Parkzeiten in Ober-Roden, zur Prüfung einer privaten Badehauserweiterung sowie zum Verkauf ungenutzter städtischer Immobilien. Eine mögliche Sicherung des Geländes am Kirchenpavillon Waldacker für die Stadtranderholung wurde ohne Abstimmung zur Kenntnis genommen.
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Tagesordnung · 14 Punkte
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Beratungsverlauf
Die Vorsitzende, Frau Elke Heidelbach, eröffnet die Sitzung, begrüßt die Anwesenden und stellt die ordnungsgemäße Einladung sowie Beschlussfähigkeit fest. Gegen die Tagesordnung ergeben sich keine Einwände. Gegen die Niederschrift der letzten Sitzung am 02.06.2026 wurden keine Einwände vorgetragen. Die Niederschrift gilt somit als genehmigt.
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Beratungsverlauf
Zu diesem Tagesordnungspunkt begrüßt die Vorsitzende Frau Dr. Katharina Berg, Projektleiterin bei der Firma greenventory GmbH. Frau Dr. Berg stellt den Sachstand zur Kommunalen Wärmeplanung in Rödermark vor. Anschließend beantwortet sie die Fragen aus dem Gremium. Die Präsentation ist dem Protokoll beigefügt
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Worum es hier geht - einfach erklärt
Das Investitionsprogramm der Stadt für 2026 bis 2029 soll von der Stadtverordnetenversammlung gesondert beschlossen und dem Haushalt 2026 beigefügt werden. In dieser Sitzung wurde die Vorlage lediglich zur Kenntnis genommen; die Beratung erfolgt im Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss.
Dieser Text wurde mit einem KI-Modell erstellt und kann Fehler enthalten. Die ist das Original der Stadt und gilt im Zweifelsfall.
Beschlussvorschlag
federführend Finanzen / Controlling
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt das Investitionsprogramm der Stadt Rödermark für den Planungszeitraum 2026 bis 2029. Mögliche Veränderungen aus Änderungslisten und Anträgen fließen in das Investitionsprogramm ein.
Sachverhalt
Gemäß Ziffer 3 der Hinweise zur Anwendung der haushaltsrechtlichen Vorschriften zu § 97 der Hessischen Gemeindeordnung ist für das Investitionsprogramm ein gesonderter Beschluss der Stadtverordnetenversammlung notwendig. Das Investitionsprogramm 2026 bis 2029 wird den Gremien zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt und ist dem Haushalt 2026 als Anlage beizufügen.
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Die Beratung dieses Tagesordnungspunktes erfolgt in der Sitzung des Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschusses.
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Worum es hier geht - einfach erklärt
Das neu gefasste Haushaltssicherungskonzept 2026 wurde in dieser Sitzung zur Kenntnis genommen; beraten wird es im Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss. Es sieht für die Jahre 2026 bis 2033 Konsolidierungsmaßnahmen von insgesamt rund 132 Millionen Euro vor, darunter deutliche Erhöhungen der Grundsteuer A und B. Über das Konzept soll anschließend die Stadtverordnetenversammlung beschließen.
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Beschlussvorschlag
federführend Finanzen / Controlling
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt das Haushaltssicherungskonzept 2026.
Sachverhalt
Das Haushaltssicherungskonzept 2026 wird den Gremien zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt. Gemäß § 92a der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) hat die Gemeinde ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen, wenn sie im Haushaltsjahr die Vorgaben zum Ausgleich des Ergebnis- und des Finanzhaushaltes in der Planung trotz Ausnutzung aller Einsparmöglichkeiten bei den Aufwendungen und Auszahlungen sowie der Ausschöpfung aller Ertrags- und Einzahlungsmöglichkeiten nicht einhält. Der im Dezember 2025 eingebrachte Haushaltsentwurf der Stadt Rödermark für das Jahr 2026 wurde überarbeitet und das vorliegende Haushaltssicherungskonzept erstellt. Es enthält verbindliche Festlegungen über Konsolidierungsmaßnahmen, um den Haushaltsausgleich in der Planung schnellstmöglich wieder zu erreichen. Die Gesamtlaufzeit des Konzepts beträgt 8 Jahre (2026 - 2033). Die für den genannten Zeitraum festgelegten Maßnahmen belaufen sich auf einen Betrag in Höhe von insgesamt 132.010.820,94 Euro. Folgende Steuererhöhungen sind in dem Konzept enthalten: Grundsteuer A 2026 von 175 auf 900 Grundsteuer B 2026 von 990 auf 1.327 2028 von 1.327 auf 1.727
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Die Beratung dieses Tagesordnungspunktes erfolgt in der Sitzung des Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschusses.
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Worum es hier geht - einfach erklärt
Der Antrag verbindet die Zustimmung zum Haushaltssicherungskonzept mit einer späteren Überprüfung der erhöhten Grundsteuer B. Der Magistrat soll nach dem Abbau der Fehlbeträge jährlich berechnen, ob und in welchem Umfang der Hebesatz gesenkt werden kann, ohne neue Haushaltsdefizite zu verursachen. In dieser Sitzung wurde der Antrag zur Kenntnis genommen; die inhaltliche Beratung erfolgt im Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss.
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Antrag im Wortlaut
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: Das Haushaltssicherungskonzept wird wie vorgelegt beschlossen. Die im Rahmen des Haushaltssicherungskonzepts vorgesehene Erhöhung der Grundsteuer B wird als Maßnahme zur Wiederherstellung eines nachhaltig ausgeglichenen Haushalts verstanden. Das erhöhte Belastungsniveau soll nach erfolgreicher Haushaltskonsolidierung nicht ohne erneute Überprüfung dauerhaft fortgeführt werden. Der Magistrat wird beauftragt, spätestens mit vollständigem Abbau der aufgelaufenen Fehlbeträge zu prüfen, in welchem Umfang der Hebesatz der Grundsteuer B abgesenkt werden kann, ohne einen erneuten strukturellen Fehlbedarf im ordentlichen Ergebnis zu verursachen. Ab dem Zeitpunkt, zu dem nach der Haushaltsplanung ein vollständiger Abbau der aufgelaufenen Fehlbeträge absehbar ist, legt der Magistrat der Stadtverordnetenversammlung jährlich gemeinsam mit dem Haushaltsentwurf eine Berechnung vor, aus der hervorgeht, welcher Grundsteuer-B-Hebesatz zur Erreichung eines mindestens ausgeglichenen ordentlichen Ergebnisses erforderlich ist, welcher finanzielle Spielraum für eine Absenkung gegenüber dem jeweils geltenden Hebesatz besteht und welche Auswirkungen unterschiedliche Absenkungsstufen auf Ergebnis und Liquidität der Stadt hätten. Ermöglicht die Haushaltslage eine Absenkung des Hebesatzes bei gleichzeitig nachhaltig ausgeglichenem ordentlichen Haushalt, ist der Stadtverordnetenversammlung eine entsprechende Senkung des Grundsteuer-B-Hebesatzes vorzuschlagen. Als langfristige Orientierung wird angestrebt, den Hebesatz nach erfolgreicher Konsolidierung signifikant zurückzuführen, sofern die tatsächliche Entwicklung der Erträge, Aufwendungen und Liquidität dies zulässt. Die konkrete Höhe ist jeweils anhand der aktuellen Haushaltsdaten festzulegen. Entwickelt sich die Haushaltslage gegenüber dem im Haushaltssicherungskonzept vorgesehenen Abbaupfad nachhaltig besser, ist umgehend zu prüfen, ob eine Absenkung der Grundsteuer B bereits früher oder in größerem Umfang erfolgen kann.
Sachverhalt
Die finanzielle Situation der Stadt Rödermark macht nach dem vorliegenden Haushaltssicherungskonzept erhebliche Konsolidierungsmaßnahmen erforderlich. Einen wesentlichen Beitrag hierzu soll die Grundsteuer B leisten. Das Haushaltssicherungskonzept kalkuliert mit zusätzlichen Erträgen aus der Grundsteuer B von rund 3,12 Mio. Euro jährlich ab 2026 und rund 6,83 Mio. Euro jährlich ab 2028. Mit diesen und weiteren Konsolidierungsmaßnahmen soll das ordentliche Ergebnis schrittweise verbessert werden. Nach der aktuellen Planung werden ab dem Jahr 2029 wieder positive ordentliche Jahresergebnisse erzielt. Gleichzeitig sollen die bis dahin aufgelaufenen Fehlbeträge kontinuierlich abgebaut werden. Für das Jahr 2033 weist die Planung nach HSK ein positives ordentliches Ergebnis von rund 5,01 Mio. Euro aus; zugleich sollen die aufgelaufenen Fehlbeträge bis dahin vollständig abgebaut sein. Die im Rahmen der Haushaltskonsolidierung vorgesehene außergewöhnlich hohe Belastung durch die Grundsteuer B darf aus Sicht der Antragsteller jedoch nicht ohne erneute Prüfung zu einem dauerhaften Belastungsniveau für Bürgerinnen und Bürger sowie Eigentümer und mittelbar auch Mieterinnen und Mieter werden. Die Zahlen des Haushaltssicherungskonzepts zeigen vielmehr, dass nach erfolgreicher Konsolidierung grundsätzlich Spielräume für eine spätere Absenkung entstehen können. Dem für 2033 prognostizierten positiven ordentlichen Ergebnis von rund 5,01 Mio. Euro stehen zusätzliche Grundsteuererträge von rund 6,83 Mio. Euro gegenüber. Rein rechnerisch wäre damit nach heutigem Planungsstand ein erheblicher Teil der zusätzlichen Grundsteuerbelastung nach Abschluss der Konsolidierung nicht mehr zur Deckung des laufenden ordentlichen Haushalts erforderlich. Auf Basis der gegenwärtigen Planzahlen ergibt sich langfristig modellhaft ein Grundsteuer-B-Hebesatz in einer Größenordnung von etwa 1.200 Punkten, bei dem – unter ansonsten unveränderten Rahmenbedingungen – weiterhin ein strukturell ausgeglichener Ergebnishaushalt möglich sein könnte. Hierbei handelt es sich ausdrücklich nicht um eine heute verbindlich festlegbare Höhe, sondern um eine aus dem derzeitigen Haushaltssicherungskonzept abgeleitete Orientierungsgröße. Ziel sollte daher sein, die außergewöhnliche Grundsteuerbelastung als Konsolidierungsinstrument und nicht als dauerhaftes Einnahmeniveau zu verstehen. Sobald die aufgelaufenen Fehlbeträge abgebaut sind und die Haushaltslage dies nachhaltig zulässt, sollen die Bürgerinnen und Bürger durch eine schrittweise Absenkung des Hebesatzes an den Erfolgen der Konsolidierung beteiligt werden. Dabei darf eine Absenkung nicht dazu führen, dass unmittelbar neue strukturelle Defizite entstehen. Deshalb soll kein heute festgeschriebener zukünftiger Hebesatz beschlossen werden. Stattdessen soll ein transparenter Mechanismus geschaffen werden, der die Höhe der Grundsteuer B an die tatsächliche Entwicklung des Haushalts koppelt.
Ganze Vorlage DS/245/26 ansehen — mit Beratungsweg über alle GremienBeratungsverlauf
Die Beratung dieses Tagesordnungspunktes erfolgt in der Sitzung des Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschusses.
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Worum es hier geht - einfach erklärt
Die Neufassung des Haushaltsplans 2026 umfasst geplante Änderungen und mögliche Fraktionsanträge sowie die Haushaltssatzung, den Stellen- und Finanzplan. Außerdem soll die Stundung des Hessenkassen-Jahresbeitrags von 749.155 Euro beantragt werden; der Wirtschaftsplan der Berufsakademie Rhein-Main und der Beteiligungsbericht 2024 sollen beigefügt werden. In dieser Sitzung wurde die Vorlage lediglich zur Kenntnis genommen; die Beratung erfolgt im Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss.
Dieser Text wurde mit einem KI-Modell erstellt und kann Fehler enthalten. Die ist das Original der Stadt und gilt im Zweifelsfall.
Beschlussvorschlag
federführend Finanzen / Controlling
Den Änderungen zum Haushaltsplan 2026 wird zugestimmt. Die Änderungen fließen in die Haushaltssatzung 2026 ein. Abstimmungsergebnis: Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung: Die Veränderungen aus den Haushaltsanträgen fließen in die Haushaltssatzung 2026 ein. Abstimmungsergebnis: Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung: Der Haushaltssatzung 2026 mit Haushaltsplan, Stellenplan, Finanzplan wird zugestimmt (Änderungen aus Änderungslisten, Haushaltsanträgen und dem Haushaltssicherungskonzept sind enthalten). Abstimmungsergebnis: Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung: Der Wirtschaftsplan 2026 der Berufsakademie Rhein-Main GmbH wird zur Kenntnis genommen und dem Haushaltsplan 2026 beigefügt. Abstimmungsergebnis: Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung: Der Beteiligungsbericht 2024 wird zur Kenntnis genommen und dem Haushaltsplan 2026 beigefügt. Abstimmungsergebnis: Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung: 6. Die Stundung des Jahresbeitrages für die Hessenkasse im Jahr 2026 (749.155 €) ist gemäß § 2a HessenkasseG zu beantragen. Abstimmungsergebnis: Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung:
Sachverhalt
Die Stadtverordnetenversammlung wird um Beratung und Beschlussfassung gebeten: Änderungen zum Haushaltsplan 2026 Anträge der Fraktionen zum Haushaltsplan 2026 – sofern vorhanden – Haushaltssatzung 2026 Beantragung der Stundung des Jahresbeitrages für die Hessenkasse im Jahr 2026 (749.155 €)
Ganze Vorlage DS/208/26 ansehen — mit Beratungsweg über alle GremienBeratungsverlauf
Die Beratung dieses Tagesordnungspunktes erfolgt in der Sitzung des Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschusses.
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Worum es hier geht - einfach erklärt
Die Stadt Rödermark hat beschlossen, der Forstbetriebsgemeinschaft Wald- und Holzkontor als ordentliches Mitglied beizutreten und einmalig 1.500 Euro Aufnahmegebühr zu zahlen. Die Gemeinschaft übernimmt künftig die bisher von der Holzkontor-AöR erbrachten Leistungen; nach dem Beitritt aller beteiligten Kommunen soll die AöR aufgelöst werden. Dadurch entfällt für Rödermark eine jährliche Umlage von rund 5.000 Euro, zudem erhält die Stadt ihre Kapitaleinlage von 1.351,35 Euro zurück; die genaue künftige Ersparnis steht noch nicht fest.
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Ganze Vorlage DS/210/26 ansehen — mit Beratungsweg über alle GremienBeschlussvorschlag
federführend Umwelt
Die Stadt Rödermark wird ordentliches Mitglied der „Forstbetriebsgemeinschaft Wald- und Holzkontor wirtschaftlicher Verein (FBG)“ und zahlt die Aufnahmegebühr von 1.500 € gemäß § 1 Abs. 5 der Satzung auf das Bankkonto der Forstbetriebsgemeinschaft. Dieser Beschluss wird dem Vorstand der Forstbetriebsgemeinschaft als schriftliche Beitrittserklärung (Satzung § 6 Abs. 1) übermittelt.
Sachverhalt
Derzeit nimmt die Stadt Rödermark die Leistungen der „Holzkontor Darmstadt-Dieburg-Offenbach Anstalt des öffentlichen Rechts“ in Anspruch. Die Leistungen der AöR werden auf die FBG übertragen, die AöR wird, nach Beitritt aller beteiligten Kommunen zur FBG, aufgelöst. Die Geschäftsstelle des Holzkontors Darmstadt-Dieburg-Offenbach AöR mit Sitz in Groß-Umstadt teilt hierzu als Begründung mit: Die Gründung der „Holzkontor Darmstadt-Dieburg-Offenbach AöR“ im Jahr 2019 erfolgt aufgrund des Kartellrechtsurteils, nach welchem die Vermarktungsdienstleistungen für Forstprodukte den kommunalen Waldbesitzern von HessenForst nicht mehr angeboten werden dürfen. Die AöR übernahm die Vermarktung der Forstprodukte in ihre Verantwortung und erhielt hierfür eine Anschubfinanzierung (Förderung) durch das Land Hessen in Höhe von insgesamt 264.553 € (umsatzsteuerbefreit). Zudem wurde der Geschäftsplan mit 7.416 € (umsatzsteuerbefreit) bezuschusst. Die Fördermittel wurden laut Prüfbescheid vom 26.10.2023 bestimmungsgemäß verwendet, durch das Land Hessen wurde die Erreichung des Förderziels bestätigt und die Zweckbindungsfrist lief zum 31.12.2024 aus. Da unser forstwirtschaftlicher Zusammenschluss in den letzten Jahren auf die Größe von 47 Kommunen und etwa 1.100 Privatwäldern gewachsen ist, stellt sich die AöR inzwischen als nicht mehr optimale Rechtsform dar. Der Prozess um weitere Kommunen als Anstaltsträgerinnen aufzunehmen, ist langwierig und kostenintensiv. Der hierfür erforderliche Aufwand ist nicht mehr verhältnismäßig. Die Berichtspflicht ist demgegenüber für das geringe Haushaltsvolumen nicht verhältnismäßig. Zu erwartende Förderung als FBG: C1 Waldpflegeverträge Bedarfsweise Beförsterung / Betreuung von Mitgliedswaldflächen < 200 ha C2 Mitgliederinformation und -aktivierung Neumitglied einmalig 50 € / Jahr, je ordentlichem FBG-Mitglied 10 € / Jahr C3 Zusammenfassung des Holzangebots Förderung von 2 € / Festmeter vermarkteter Holzmasse C4 Professionalisierung Gehalt und Sozialabgaben des forstlich ausgebildeten Personals werden anteilig gefördert Für 5 Jahre zu je: 90 %, 80 %, 70 %, 60 %, 50 %, aber dem 6. Jahr 0 % Die C3-Förderung senkt die Vermarktungsumlage für Mitgliedskommunen erheblich. Die Förderung wird zunächst für 10 Jahre ab Gründung gewährt. Ein schneller Beitritt aller Kommunen und Privatwälder zur Forstbetriebsgemeinschaft ist wünschenswert, damit ein möglichst langer Anteil des Förderzeitraums genutzt werden kann. Der Förderzeitraum beginnt ab Anerkennung der Forstbetriebsgemeinschaft durch das Regierungspräsidium Darmstadt (Inzwischen erfolgt am 21.04.2026).
Finanzielle Auswirkung
JaFür Holzvermarktung sind im Entwurf des Haushaltsplanes 2026 5.750 € veranschlagt. Hierin beinhaltet ist eine Hektar-Umlage in Höhe von ca. 5.000 €, die nach Beitritt zur FBG entfällt. Einmalig ist eine Aufnahmegebühr in Höhe von 1.500 € zu entrichten. Diese muss aus dem Budget des FB 6 finanziert werden. Die bei der AöR hinterlegte Stammkapitaleinlage (1.351,35 €) fließt an die Stadt als außerordentlicher Ertrag zurück. Laut Auskunft der FBG wird davon ausgegangen, dass die Holzvermarktung wesentlich günstiger für die Kommunen ausfällt. Genaue Beträge können noch nicht beziffert werden. /He, 11.08.26
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Worum es hier geht - einfach erklärt
Die Stadtverordnetenversammlung hat unverändert beschlossen, die Vereinbarung mit dem Kreis Offenbach um Bekleidung, Textilien und weitere in der Vorlage aufgeführte Abfallarten zu erweitern. Damit soll Rödermark deren Verwertung künftig selbst organisieren und insbesondere die Sammlung und Verwertung von Alttextilien rechtssicher ausschreiben können. Wirksam wird die Änderung erst nach einem entsprechenden Beschluss des Kreises Offenbach und der Genehmigung durch das Regierungspräsidium Darmstadt.
Dieser Text wurde mit einem KI-Modell erstellt und kann Fehler enthalten. Die ist das Original der Stadt und gilt im Zweifelsfall.
Ganze Vorlage DS/209/26 ansehen — mit Beratungsweg über alle GremienBeschlussvorschlag
federführend Fachbereich 7 - Hoch- und Tiefbau, Entsorgung
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt, die öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit dem Kreis Offenbach zur selbständigen Verwertung um folgende Abfallarten zu erweitern:
Sachverhalt
Hintergrund Der Stadt Rödermark obliegt als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger auf Grundlage des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) dem obersten Bundesabfallgesetz die Verpflichtung zur Einsammlung und Transport der auf ihrem Gebiet anfallenden Abfälle aus privaten Haushaltungen (§§ 17 und 20 KrWG). Dies gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen (z.B. Gewerbe), soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die eingesammelten Abfälle sind dem Kreis Offenbach als entsorgungspflichtige Körperschaft zu überlassen. Gemäß § 1 Abs. 3 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG) ist der Kreis Offenbach verpflichtet, die in seinem Gebiet eingesammelten oder angefallenen und ihm angelieferten Abfälle nach Maßgabe des § 20 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) zu verwerten oder zu beseitigen. Aufgrund der Konzeption des § 1 HAKrWG kommt es hierbei zu einem Auseinanderfallen von Einsammlungs- und Entsorgungspflichtigem. Soweit die Stadt Rödermark mit Zustimmung des Kreises Offenbach selbstständig verwerten möchte, bedarf es daher nach § 4 HAKrWG in Verbindung mit den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) einer entsprechenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung und – vorbehaltlich der erforderlichen Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach KGG – der Übernahme der jeweiligen Aufgabe in die eigene Zuständigkeit. Mit der öffentlichen-rechtlichen Vereinbarung vom 17./23.06.2020 wurde die "Verpflichtung zur Verwertung" für folgende Abfallfraktionen – gemäß der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV) – vom Kreis Offenbach an die Stadt Rödermark übertragen: lfd. Nr. Abfallart AVV-Schlüssel 1 Papier und Pappe 20 01 01 2 Altmetall 20 01 40 3 Kompostierbare Abfälle aus Garten und Park 20 02 01 4 Sperrmüll 20 03 07 [Tabelle 1] Übertragung der Verwertungspflicht an die Stadt Rödermark 2020 Veranlassung Seit 01.01.2025 sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, hier konkret die Stadt Rödermark als sammelpflichtige Körperschaft, auf Grundlage von § 20 Abs. 2 Nr. 6 KrWG zur Getrennthaltung bzw. zur getrennten Sammlung von "Textilien" verpflichtet. Da die Sammlung von „Textilien“ zum Zeitpunkt des Abschlusses der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit dem Kreis (noch) keine kommunale Pflichtaufgabe darstellte, wurden für die Abfallarten ″Bekleidung (AVV 20 01 10)″ und ″Textilien (AVV 20 01 11) seinerzeit keine Übertragungen beantragt. Dies wäre jedoch die Voraussetzung um künftig Vergaben von Sammlungs- und Verwertungsleistungen beauftragen zu können. Aus vorgenanntem Grund soll die öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit dem Kreis (mindestens) um diese Abfallarten erweitert werden. Zur Änderung der Vereinbarung sind Beschlüsse der Stadt Rödermark und des Kreises Offenbach sowie eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde beim Regierungspräsidium Darmstadt notwendig. Danach muss die Vereinbarung in den amtlichen Mitteilungsblättern der Stadt und des Kreises veröffentlicht werden. In Anbetracht des Verwaltungsaufwandes bei einer Änderung ist zu überlegen, ob nicht auch gleich andere Abfallarten „provisorisch“ mit übertragen werden sollen. Denkbar wäre die Beantragung der ″Verwertungsaufgaben″ folgender Abfallarten: lfd. Nr. Abfallart AVV-Nr. Lfd. Nr. Abfallart AVV-Nr. 1 Bekleidung 20 01 10 8 Papierkorbabfälle 15 01 06 2 Textilien 20 01 11 9 Altreifen 16 01 03 3 Flachglas 19 12 05 10 Bauschutt 17 01 02 4 Glas 20 01 02 11 Porenbeton, Ytong 17 01 07 5 Kunststoffe 20 01 39 12 Rigips 17 08 02 6 Straßenkehricht 20 03 03 13 Gemischte Metalle 17 04 07 7 Gemischte Bau- u. Abbruch-abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 170901, 170902 und 17093 fallen 17 09 04 14 Sonstige Fraktionen (anderweitig nicht genannt: z.B. CD´s, Disketten, Kork 20 01 99 [Tabelle 2] Neubeantragung einer Übertragung von Verwertungspflichten an die Stadt Rödermark 3. Vorschlag/Empfehlung des Fachdienstes 7.3 Abfall Um die neue Pflichtaufgabe "Sammlung und Verwertung von Alttextilien" rechtssicher ausschreiben zu können, ist es notwendig, die öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit dem Kreis Offenbach zu ändern (zu erweitern). Seither erfolgt die Altkleidererfassung in Rödermark im Wesentlichen über Containersammlung durch in Rödermark aktive „Gemeinnützigen Organisationen (aktuell Rotes Kreuz und Kolping)". An dem Konzept der dezentralen Sammlung durch im Stadtgebiet aufgestellten Containern, soll auch weiterhin festgehalten werden. Diese sollen jedoch hochwertigen Altkleidern zur "Vorbereitung der Wiederverwendung" vorbehalten bleiben. Für minderwertige, defekte Kleidungsstücken und Alttextilien soll künftig auf dem Wertstoffhof ein Container aufgestellt werden. Da der Abschluss einer neuen bzw. erweiterten Vereinbarung mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden ist, macht es Sinn auch andere Abfälle, für die aktuell keine Zuständigkeit der kommunalen Abfallwirtschaft besteht, mit zu beantragen. Hinweis auf die Konsequenz: Die Stadt Rödermark tritt rechtlich für die beantragten Abfallarten an die Stelle der „Entsorgungspflichtigen Körperschaft, den Kreis Offenbach“. Die Entsorgungspflicht der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE) stellt einen wesentlichen Bestandteil der staatlichen Daseinsvorsorge dar und die Entsorgungssicherheit für Abfälle aus privaten Haushalten und Abfälle zur Beseitigung aus dem Gewerbe lückenlos zu garantieren. Insbesondere in Szenarien, in denen die Privatwirtschaft keine ausreichenden Verwertungsanlagen oder Deponiekapazitäten vorhält, tritt die Gewährleistungsverantwortung des Staates in den Vordergrund. In solchen Fällen ist der öffentlich-rechtliche Träger dazu verpflichtet, die notwendige Infrastruktur entweder durch Eigeninvestitionen selbst zu schaffen oder über interkommunale Kooperationen sicherzustellen. Diese Auffangfunktion bedeutet, dass der örE als Garant in letzter Instanz fungiert und die Annahme von Abfällen nicht aufgrund mangelnder Rentabilität oder fehlender Marktangebote verweigern darf. Um diese Planungssicherheit rechtlich und finanziell abzusichern, korrespondiert die Entsorgungspflicht mit der Überlassungspflicht der Abfallerzeuger sowie der Erstellung verbindlicher Abfallwirtschaftskonzepte. Letztlich sichert die Entsorgungspflicht auch bei Marktversagen den Schutz von Gesundheit und Umwelt, indem sie den geordneten Verbleib aller Abfälle unabhängig von privaten Marktinteressen jederzeit gewährleistet.
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Beraten wurde die geplante Umstellung der Altpapiersammlung zum 1. Januar 2028: Die bisherige Bündelsammlung soll durch fahrbare Tonnen mit 120, 240 oder 1.100 Litern ersetzt werden. Vorgesehen sind außerdem Regeln zur Behälterzuteilung, zum Beistellen weiteren Altpapiers und zur Annahmemenge am Wertstoffhof. Nach kurzer Diskussion fand keine Abstimmung statt; die Vorlage wurde lediglich zur Kenntnis genommen.
Dieser Text wurde mit einem KI-Modell erstellt und kann Fehler enthalten. Die ist das Original der Stadt und gilt im Zweifelsfall.
Beschlussvorschlag
federführend Fachbereich 7 - Hoch- und Tiefbau, Entsorgung
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt, die Einführung einer flächendeckenden kommunale Altpapiersammlung mittels fahrbarer Abfallbehälter (MGB) nach DIN EN 840 in den Größen 120, 240 und 1.100 Liter zum 01.01.2028. Die Bündelsammlung wird zeitgleich abgeschafft. Die Behältergestellung wird im Rahmen der ansehenden EU-weiten-Vergabe der Straßensammlungen von Abfällen mit ausgeschrieben. Jede Einheit (Wohn- und Gewerbeeinheit erhält volumengleich zum angemeldeten Restabfallgefäß zusatzkostenfrei ein fahrbares Altpapiergefäß, mindestens jedoch den kleinesten zugelassenen Behälter (120 l). Im Hinblick auf die Platzverhältnisse auf den Liegenschaften, ist die gemeinschaftliche Nutzung von Nachbarschaftsbehältern bei Mehrfamilienhäusern erlaubt. Bei Mehrbedarf, z.B. bei Gewerbeeinheiten wird auf Antrag entschieden. Das Beistellen von zusätzlichem Altpapier (Bündel, Transportverpackungen etc.) neben den Behältern wird untersagt. Im Zuge der Neuregelung wird auch die Annahme auf dem Wertstoffhof auf eine haushaltsübliche Papiermenge von 200 Litern pro Öffnungstag beschränkt. Die Änderungen und verbindliche Nutzung von fahrbaren MGB´s soll zum 01.01.2028 erfolgen. Die Satzungsänderungen werden im Rahmen einer separaten STAVO-Vorlage nach Durchführung der EU-Vergabe der Sammelleistungen und Neuberechnung der Abfallgebühren in der zweiten Jahreshälfte 2027 beraten und entschieden und sollen zum 01.01.2028 wirksam werden.
Sachverhalt
Veranlassung Der Stadt Rödermark obliegt als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger auf Grundlage des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) dem obersten Bundesabfallgesetz die Verpflichtung zur Einsammlung und Transport der auf ihrem Gebiet anfallenden Abfälle aus privaten Haushaltungen (§§ 17 und 20 KrWG). Dies gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen (z.B. Gewerbe), soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Aufgrund des zum 31.12.2027 auslaufenden Vertrages zur Einsammlung und Transport von Siedlungsabfällen (Rest-, Bio- und Sperrabfall, Alt-Elektrogroßgeräte und Altpapier) mit dem Unternehmen Knettenbrech + Gurdulic Umweltservice GmbH, 63263 Neu-Isenburg, müssen die Leistungen zum 01.01.2028 im Rahmen einer EU-Ausschreibung neu vergeben werden. Das derzeitige Sammlungs-System basiert im Wesentlichen auf dem Abfallkonzept 2006, in dessen Zuge 2009 mit der Einführung eines Behälteridentifikationssystems sowie der flächendeckenden Ausstattung der Rest- und Bioabfallbehälter mit Transpondertechnologie eine grundlegende Modernisierung der städtischen Abfallwirtschaft und des Gebührensystems erfolgte. Seinerzeit wurde auf Einführung städtischer Papiergefäße verzichtet und die Bündelsammlung beibehalten. Da diese mittlerweile nicht mehr den geltenden Arbeitsschutzvorschriften entspricht, ist zur Herstellung der Konformität mit aktuellen Standards und zur Gewährleistung einer zeitgemäßen Logistik ist die Umstellung auf ein Erfassungssystem mittels fahrbarer Altpapierbehälter unumgänglich. Hintergrundinformationen zur Altpapiersammlung in Rödermark Aktuelles PPK-Sammlungssystem Seit 1990 wird in Rödermark kommunales Altpapier (Papier, Pappe und Kartonage, kurz PPK) sowie Verkaufsverpackungen der Betreiber Dualer Systeme gleichen Materials, über eine 4-wöchentlich stattfindende Bündel-Straßensammlung im Holsystem erfasst. Satzungsgemäß können auf freiwilliger Basis auch fahrbare Großmüllbehälter (MGB) nach DIN EN 840 der Nenngröße 60 Liter bis 240 Liter (sowie 1.100-l-Container) verwendet werden. Darüber hinaus wird Altpapier im Bringsystem auf dem Wertstoffhof angenommen. Bis Mitte 2025 wurde via 40-m³-Container gesammelt und seit Juli 2025 durch eine Papierpresse. Ungeachtet der gelegentlichen ästhetischen Beeinträchtigungen im öffentlichen Raum an den monatlichen Sammeltagen (insbesondere bei/nach stürmischem Wetter), wurde seither an der Bündelsammlung – vor allem wegen der hohen/ besseren Qualität der Sammelware, gegenüber von Behältersammlungen und des geringeren Platzbedarfs für Abfallbehälter auf den Grundstücken – festgehalten. Rödermark ist mittlerweile die einzig verbliebene Kommune im Kreis Offenbach mit einer klassischen Bündelsammlung. Vorbereitung der EU-Ausschreibung – Problematik PPK-Sammelsystem Da Leistungen in den Ausschreibungsunterlagen detailliert beschrieben werden müssen, rückte die Thematik "Papiererfassung" wieder in den Fokus, zumal der Sammelvertrag für eine längere Zeit (7+1 Jahr) abgeschlossen werden soll und eine nachträgliche Änderung schwieriger umsetzbar wäre. Daher wurde im Vorfeld der anstehenden Ausschreibungen mit den seitherigen Geschäftspartnern Gespräche geführt, die allesamt auf die Problematik der Bündelsammlung hingewiesen haben. Einer Fortführung der aktuellen Praxis mit unzähligen nicht genormter Sammelbehältnissen von Waschwannen bis eben den alten Ringtonnen, ist nicht nur „aus der Zeit gefallen“, sondern schlichtweg ein Problem der Dienstleister bei der Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen für ihre Mitarbeiter. Die aktuelle Bündelsammlung erfordert einen hohen körperlichen Einsatz, da die Mitarbeiter das Sammelgut zum Fahrzeug tragen und auf Brusthöhe einwerfen müssen. Noch ungünstiger stellt sich jedoch die Verwendung von Kunststoffwannen und -kisten dar, da deren Handhabung ergonomisch deutlich belastender ist. Die kritischste Form der Erfassung sind jedoch Ringbehälter, da die Sammelfahrzeuge für dieses veraltete System über keine entsprechenden Hubvorrichtungen (Schüttungen) verfügen, müssen diese Behälter mühsam über Kopf entleert werden. Vor dem Hintergrund obiger Ausführungen und der Befürchtung nachteiliger Ausschreibungsergebnisse oder Interventionen der Berufsgenossenschaft in der Folgezeit, empfiehlt sich, die Bündelsammlung abzuschaffen und durch eine flächendeckende Behältersammlung zu ersetzen. Arbeitssicherheit Die DGUV Vorschrift 43 (ehemals BGV C27) zur Müllbeseitigung setzt durch strenge Sicherheitsvorgaben, wie maximale Lasten von 35 kg und begrenzte Tragewege, indirekt den Standard auf fahrbare, genormte Abfallgefäße. Die Durchführungsanweisungen fordern zudem eine Kompatibilität der Behälter mit den Hubkippvorrichtungen der Fahrzeuge und stufenfreie Transportwege. Diese Maßgaben erfolgen durch die Verwendung von fahrbaren Müllgroßbehältern (MGB) nach DIN EN 840 und Schüttungen gem. DIN EN 1501-5. Festlegung der Behältergrößen Um eine fundierte Entscheidung über die künftigen Behältergrößen treffen zu können, wurden die aktuellen Regelungen der umliegenden Nachbarkommunen analysiert. Für die Einsammlung von PPK-Abfällen werden bei kommunalen Sammlungen in der Praxis drei Behältergrößen eingesetzt: 120-Liter-MGB, 240-Liter-MGB und 1.100-Liter-MGB. Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und logistischen Effizienz wäre die Einführung von 240-Liter-Müllgroßbehältern (MGB) für Ein- und Mehrfamilienhäuser empfehlenswert. Für Großwohnanlagen stellen hingegen 1.100-Liter-Vierradcontainer die sinnvollste Lösung dar. Nachteilig wirkt sich – wie bereits beschrieben – der größere Platzbedarf aus. Die 120-l-Behälter benötigen eine Grundfläche von mindestens 0,26 m², während 240-l-Gefäße 0,43 m² benötigen und die 1.100-l-Container sogar 1,53 m². Da die Kommune ab bestimmten Schwellenwerten an die strengen Vorgaben des Vergaberechts gebunden ist und Ausschreibungen produktneutral erfolgen müssen, ist die Beschaffung eines spezifischen Behältermodells rechtlich nicht möglich. Um Kosten zu sparen und den logistischen Aufwand weiter zu reduzieren, ist geplant, keine rein blauen Altpapiertonnen auszugeben. Stattdessen soll eine schwarze Tonne mit blauem Deckel zum Einsatz kommen. Diese Praxis der Deckelkennzeichnung wird bereits erfolgreich in fünf Kommunen des Kreises Offenbach umgesetzt. Zusätzlich zu den logistischen Vorteilen sind Behälter mit schwarzem Korpus in der Anschaffung wirtschaftlicher als farbige Alternativen. Zeitplan Die Einführung umfasst die Ausschreibung der notwenigen Altpapierbehälter, Anpassung der rechtlichen Grundlagen in der Abfallsatzung und die operative Auslieferung der Behälter an die Liegenschaften. Datum /Zeitraum Zeitplan der Einführung fahrbarer Altpapierbehälter 2026-09-08 STAVO-Beschluss (Festlegung der Grundlagen für die EU-Vergabe) 2027-01-15 Versand der Bestellformulare für die PPK-Behälter (im Rahmen der Zustellung der Abfallgebührenbescheide an die Eigentümer/-innen) 2027-02-28 Fristende zur Bestellung von PPK-Behälter 2027 / Mrz.-Mai Durchführung EU-Vergabe und Beauftragung Neukalkulation Abfallgebühr Änderung der Abfallsatzung oder Novellierung 2027 / Nov.-Dez. Verteilung der Abfallbehälter 2027 / Nov.-Dez. Kostenlose Abholung von alten Papierbehältern (MGB und Ringtonnen) 4. Empfehlung des Fachdienstes 7.3 Abfall Der Fachdienst Abfall empfiehlt die Einführung einer flächendeckenden kommunalen Altpapiersammlung mittels fahrbarer Abfallbehälter (MGB) nach DIN EN 840 mit Identifikationstransponder in den Größen 120 Liter, 240 Liter und 1.100 Liter und die Bündelsammlung abzuschaffen. Weiter wird empfohlen, die Behältergestellung im Rahmen der ansehenden EU-weiten-Vergabe der Straßensammlungen von Abfällen mit auszuschreiben. Jede Einheit (Wohn- und Gewerbeeinheit sollte volumengleich zum angemeldeten Restabfallgefäß zusatzkostenfrei fahrbare Altpapiergefäße, mindestens jedoch den kleinesten zugelassenen Behälter (120l) erhalten. Im Hinblick auf die Platzverhältnisse auf den Liegenschaften, sollte die gemeinschaftliche Nutzung von Nachbarschaftsbehältern bei Mehrfamilienhäusern erlaubt sein. Bei Mehrbedarf, z.B. bei Gewerbeeinheiten sollte auf Antrag entschieden werden. Das Beistellen von zusätzlichem Altpapier (Bündel, Kartonagen etc.) neben den Behältern soll – aus zwei Gründen – ausgeschlossen werden: Zum einen betrifft dies die Abrechnung der Leerungen zwischen dem Entsorgungsunternehmen und der Stadt. Zum anderen soll verhindert werden, dass Haushalte aufgrund von Platzproblemen erst gar keine Papiertonne anmelden. Im Zuge dieser Neuregelung muss auch die Annahme auf dem Wertstoffhof auf eine haushaltsübliche Menge konkretisiert werden; hier werden 200 Liter pro Öffnungstag empfohlen. Die Änderungen sowie die verbindliche Nutzung von fahrbaren Müllgroßbehältern (MGB) sollen zum 01.01.2028 in Kraft treten. Die Satzungsänderungen sollte im Rahmen einer separaten STAVO-Vorlage nach Durchführung der EU-Vergabe der Sammelleistungen und Neuberechnung der Abfallgebühren in der zweiten Jahreshälfte 2027 erfolgen und zum 01.01.2028 wirksam werden.
Finanzielle Auswirkung
Mittel werden im Haushalt 2027 geplant
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Nach kurzer Diskussion erfolgt keine Abstimmung.
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Worum es hier geht - einfach erklärt
Die AfD-Fraktion beantragte, die zulässige Parkdauer im Zentrum von Ober-Roden an vielen bislang auf eine Stunde begrenzten Stellen auf zwei Stunden zu erhöhen. Außerdem sollten vor der Sparkasse und dem Rathaus jeweils mindestens fünf zusätzliche Parkplätze geschaffen werden. Nach einer kurzen Beratung lehnte die Stadtverordnetenversammlung den Antrag ab.
Dieser Text wurde mit einem KI-Modell erstellt und kann Fehler enthalten. Die ist das Original der Stadt und gilt im Zweifelsfall.
Antrag im Wortlaut
1. Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark möge beschließen, den Magistrat zu beauftragen, die Parkzeiten im Zentrum des Ortsteils Ober-Roden, dort, wo bislang nur eine Stunde als Parkzeit zulässig ist, auf zwei Stunden zu erhöhen. Dies Betrifft alle Straßen der Fußgängerberuhigten Zone sowie alle Parkplätze innerhalb des „Fränkischen Rundlings“ samt der Kulturhalle, also alle Straßen innerhalb des Rings von (einschließlich) Trinkbrunnenstraße, Rilkestraße, Mainzer Str. (1-9), Gartenstraße. 2. Desweiteren ist der Magistrat der Stadt Rödermark von der Stadtvorordnetenversammlung zu beauftragen, auf den im Stadtkern Ober-Roden befindlichen Plätzen, also zusätzliche Parkräume – mindestens je 5 Parkplätze – zu schaffen. Dies betrifft den Platz vor der Spar-kasse (Ecke Schulstraße – Dockendorffstraße – Frankfurter Straße) sowie den Platz vor dem Rathaus Ober-Roden (Ecke Dieburger Straße – Trinkbrunnenstraße).
Sachverhalt
An vielen Stellen wurde die Parkzeit auf eine Stunde festgelegt. Dies führt dazu, daß die Erledigung „normaler“ Geschäfte, sei es z.B. Kosmetik- oder Friseurbesuche, Bankbesuche, Restaurantbesuche, nicht mehr möglich ist. Dies gilt insbesondere, wenn man zwei oder mehr Besuche hintereinander erledigen will. Der Leerstand in der Innenstadt Ober-Rodens ist insbesondere als Folge der restriktiven Parkraumpolitik zu verstehen. Die Verknappung von Parkplätzen, wie sie letztes Jahr erst beim Umbau der Heitkämperstraße – offenbar mit sehr wenig Weitblick - vorgenommen wurde, verschärft aus Sicht der Anwohner und Besu-cher der Innenstadt diese Problematik noch. Auch der Aspekt der Gleichbehandlung der Ortsteile sei erwähnt: In Urberach gibt es offenbar deutlich mehr Parkmöglichkeiten mit einer Stundenbegrenzung für 2 Stunden. Quelle(n): Umfangreiche Beschwerden von Nutzern der Lokalitäten vor Ort sowie mehrerer Einzelhan-delsträger, die sich mit ihren Sorgen, nachdem sie kein Gehör bei der bisherigen, lokalen Politik fanden, an die AfD-Fraktion gewendet haben. Es kamen uns auch Stimmen zu Gehör, die das Abwandern vom Einzelhandel in den Internethandel oder z.B. von dem einen zum anderen Friseur explizit mit der bisherigen Einkäufer-feindliche Politik der Stadt begründet haben. Wenn man es mit dem Überlegen über die bisherigen Wahlergebnisse wirklich Ernst meint, sollte man bitte zuerst einmal die Autofahrer-feindliche Politik in dieser Stadt beenden. Eben in dieser Form. Kosten: Zeit- und Geldaufwand für Ersatz von Teilschildern, Abbau von Pollern, farblicher Gestaltung der neuen Parkräume. Hält sich in zumutbarem Rahmen.
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Herr Dr. Köhlbrandt erläutert den Antrag der AfD-Fraktion. Vor der Abstimmung erfolgt eine kurze Diskussion.
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Worum es hier geht - einfach erklärt
Die AfD-Fraktion beantragte eine Prüfung, unter welchen Bedingungen ein privater Investor das Badehaus zu einem modernen, wirtschaftlichen Freizeitbad erweitern könnte. Dabei sollte insbesondere untersucht werden, ob ein benachbartes Grundstück in Richtung Ober-Roden für eine Freibadanlage geeignet wäre. Nach einer kurzen Beratung lehnte die Stadtverordnetenversammlung den Antrag ab.
Dieser Text wurde mit einem KI-Modell erstellt und kann Fehler enthalten. Die ist das Original der Stadt und gilt im Zweifelsfall.
Antrag im Wortlaut
1. Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark möge den Magistrat der Stadt ermächtigen, zu prüfen, welche Rahmenbedingungen es braucht, um es einem privaten Investor zu ermöglichen, das Badehaus zu einem modernen und wirtschaftlichen Freizeitbad zu erweitern. 2. Insbesondere ist hierbei die Prüfung durchzuführen und der Stadtverordnetenversammlung zu berichten, inwieweit das sich in Richtung Ober-Roden befindliche Nachbargrundstück in der Lage wäre, eine moderne Freibadanlage aufzunehmen (Darstellung der baulichen / besitztümerischen Eigenschaften).
Sachverhalt
Bei dem Beratungsgespräch Staatskanzlei am 25.6.26 wurde darauf hingewiesen, daß das negative ordentliche haushalterische Ergebnis der Stadt Rödermark sehr stark – fast im Milli-onenbereich1 – durch das Badehaus verursacht wird. Die hier fehlende Profitabilität ist aber grundsätzlich strukturell bedingt. Es handelt sich um ein Hallenbad, welches dauerhaft zu betreiben ist, dem aber in den Sommermonaten die Einnahmen größtenteils wegbrechen, weil am Schwimmen interessierte Gäste lieber Freibäder oder den Badesee in der Nachbarschaft besuchen. Vor einer möglichen Privatisierung – Vorbild wäre z.B. das Monte Mare-Freizeit-bad in Obertshausen, dort ist man bereits vor längerer Zeit diesen Weg erfolgreich gegangen, wären die Grundlagen zu schaffen, diesen strukturellen Nachteil auszugleichen in Form einer Grundstücksvergrößerung / - erweiterung. Auch in Rödermark dürften in absehbarer Zeit – mittelfristig - nicht die Investitionen zur Verfügung stehen, das Badehaus in eine profitablere Anlage zu wandeln. Von daher müssen einem zukünftigen privaten Investor entsprechende Grundstücksmöglichkeiten angeboten werden. Quelle(n): 1. Die Präsentation zum Beratungsgespräch am 25.6. „Präsentation Beratungsgespräch Rödermark.pdf“, S. 31 und S. 42 2. Zur Situation im Monte Mare Obertshausen: https://of-news.de/obertshausen/20-jahre-monte-mare-obertshausener-freizeitbad-feiert-jubilaeum-und-kuendigt-ausbau-an-165398/ 1 -923.439 Euro als Fehlbetrag für 2025 im Ergebnis, Siehe die Präsentation zum Beratungsgespräch auf Seite 42 Kosten: Interne Prüfungsarbeit in der Verwaltung
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Herr Dr. Köhlbrandt erläutert den Antrag der AfD-Fraktion. Vor der Abstimmung erfolgt eine kurze Diskussion
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Worum es hier geht - einfach erklärt
Beantragt wurde, dass der Magistrat prüft, ob das Gelände um den Kirchenpavillon in Waldacker mithilfe der Bauleitplanung für die Stadtranderholung gesichert werden kann. Falls dies möglich ist, sollte er eine entsprechende Vorlage vorbereiten. Nach kurzer Beratung nahm das Gremium den Antrag ohne Abstimmung zur Kenntnis.
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Antrag im Wortlaut
Der Magistrat wird beauftragt, zu prüfen, ob Mittel der Bauleitplanung genutzt werden können, um die Möglichkeit der Nutzung des Geländes um den Kirchenpavillon in Waldacker für die Stadtranderholung sicherzustellen. Der Magistrat soll gegebenenfalls eine Vorlage für die Anordnung einer solchen Maßnahme vorbereiten.
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Nach kurzer Diskussion erfolgt keine Abstimmung.
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Worum es hier geht - einfach erklärt
Die FDP-Fraktion beantragte, nicht mehr benötigte städtische Grundstücke und Gebäude zu ermitteln und möglichst schnell zu verkaufen. Die Erlöse sollten vor allem zur Schuldentilgung, zur Sicherung der Liquidität und für Flächenankäufe zur Entwicklung neuer Wohn- oder Gewerbegebiete eingesetzt werden. Nach der Beratung lehnte die Stadtverordnetenversammlung den Antrag ab.
Dieser Text wurde mit einem KI-Modell erstellt und kann Fehler enthalten. Die ist das Original der Stadt und gilt im Zweifelsfall.
Antrag im Wortlaut
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark möge beschließen: Der Magistrat wird beauftragt, Der Magistrat wird beauftragt, unverzüglich zu prüfen, welche im Eigentum der Stadt Rödermark stehenden Liegenschaften und Immobilien derzeit nicht oder zukünftig nicht mehr für städtische Zwecke genutzt beziehungsweise benötigt werden – wie beispielsweise das Gebäude der ehemaligen Kita Taubhaus – und diese schnellstmöglich zu veräußern; die durch die Veräußerung erzielten Erlöse vorrangig wie folgt einzusetzen: zur Schuldentilgung und damit zur dauerhaften Entlastung des städtischen Haushalts von Zins- und Tilgungszahlungen, zum Aufbau von Liquidität zur Absicherung der finanziellen Handlungsfähigkeit der Stadt, zur Bereitstellung finanzieller Mittel für die strategische Stadtentwicklung, insbesondere zum Ankauf von Grundflächen zur Ausweisung neuer Gewerbe- oder Wohngebiete.
Sachverhalt
Die finanzielle Lage der Stadt Rödermark ist äußerst angespannt. Angesichts anhaltender Haushaltsdefizite ist eine konsequente Haushaltskonsolidierung unumgänglich. Ein wichtiger Hebel liegt hierbei in der effizienten Verwertung des städtischen Vermögens. Derzeit befinden sich im Eigentum der Stadt Rödermark mehrere Liegenschaften und Immobilien, die nicht oder nicht mehr für städtische Zwecke genutzt werden – wie zum Beispiel das Gebäude der ehemaligen Kita Taubhaus, das Anwesen Schasser sowie das angrenzende Anwesen in der Bachgasse. Das bloße Halten dieser ungenutzten Objekte bindet Kapital und verursacht fortlaufende Kosten für Sicherung, Unterhalt und Verwaltung. In der aktuellen Haushaltslage ist dieser Zustand wirtschaftlich nicht mehr vertretbar. Durch die zügige Veräußerung dieser entbehrlichen Vermögenswerte kann die Stadt kurzfristig Liquidität generieren. Die Erlöse sind gezielt einzusetzen, um die Handlungsfähigkeit der Stadt langfristig abzusichern: zur Tilgung bestehender Schulden, zum Aufbau von Liquiditätsreserven sowie zur strategischen Reinvestition in die Stadtentwicklung – etwa durch den Ankauf von Flächen zur Ausweisung neuer Gewerbe- und Wohngebiete. So kann notwendige Liquidität geschaffen, die weitere Erhöhung von Steuern vermieden und Planungssicherheit für Rödermark gewährleistet werden.
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Herr Hans Gensert erläutert den Antrag der FDP-Fraktion. Nach eingehender Diskussion erfolgt die Abstimmung.
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Beratungsverlauf
Es liegen keine einschlägigen Punkte zur Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vor.
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Beratungsverlauf
Anfragen Brand Waldfestplatz Bulau Herr Gerl fragt, ob das Toilettengebäude auf dem Waldfestplatz Bulau nach dem Brand wieder aufgebaut wird. Herr Bürgermeister Rotter teilt mit, dass dies wegen der dauernden Vandalismusschäden nicht geplant ist. Statt dessen wird geprüft, einen zusätzlichen Toilettenwagen anzuschaffen, der bei Buchung des Waldfestplatzes mitgebucht werden muss. Fuß- und Radwegekonzept Herr Gerl fragt nach, wann die Vorstellung zum Sachstand des Fuß- und Radwegekonzeptes im BUSE vorgesehen ist. Frau Groh antwortet, dass dies in der nächsten BUSE-Sitzung am 28.10.2026 der Fall sein wird. Wasserversorgung bei Hitze Herr Gerl fragt nach, ob die Wasserversorgung in Rödermark während der Hitzeperiode gesichert war. Herr Bürgermeister Rotter teilt mit, dass es im Verbandsgebiet der ZVG keine Probleme mit der Trinkwasser- und Löschwasserversorgung gab. Die ZVG hat sogar noch der ZWO Wasser zugeliefert.
Anwesenheit
Aus der Niederschrift: 30 von 34 verzeichneten Personen anwesend — inklusive Magistrat, Schriftführung und Verwaltung.
- CDU 7 von 9
- AL/Die Grünen 6 von 7
- SPD 4 von 4
- FDP 3 von 3
- AfD 3 von 3
- FWR 3 von 3
- Ohne Fraktion 4 von 5
Verlauf
- Sitzung fand am 26. Aug. 2026 statt · erstmals erfasst am 27. Aug. 2026
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Zeitangaben sind die Abrufzeitpunkte, nicht die Bearbeitungszeitpunkte bei ALLRIS.
Woher diese Angaben kommen
- Termin, Ort und Tagesordnung Sitzungsseite · abgerufen 07.09.2026
- Beginn, Ende, Anwesenheit und Beschlüsse Niederschrift öffentlich · PDF, 146 KB