Haushaltssicherungskonzept 2026 (Neufassung)
Eingebracht vom Magistrat · federführend Finanzen / Controlling
Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt das Haushaltssicherungskonzept 2026.
Sachverhalt
Das Haushaltssicherungskonzept 2026 wird den Gremien zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt.
Gemäß § 92a der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) hat die Gemeinde ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen, wenn sie im Haushaltsjahr die Vorgaben zum Ausgleich des Ergebnis- und des Finanzhaushaltes in der Planung trotz Ausnutzung aller Einsparmöglichkeiten bei den Aufwendungen und Auszahlungen sowie der Ausschöpfung aller Ertrags- und Einzahlungsmöglichkeiten nicht einhält.
Der im Dezember 2025 eingebrachte Haushaltsentwurf der Stadt Rödermark für das Jahr 2026 wurde überarbeitet und das vorliegende Haushaltssicherungskonzept erstellt. Es enthält verbindliche Festlegungen über Konsolidierungsmaßnahmen, um den Haushaltsausgleich in der Planung schnellstmöglich wieder zu erreichen. Die Gesamtlaufzeit des Konzepts beträgt 8 Jahre (2026 - 2033).
Die für den genannten Zeitraum festgelegten Maßnahmen belaufen sich auf einen Betrag in Höhe von insgesamt 132.010.820,94 Euro. Folgende Steuererhöhungen sind in dem Konzept enthalten:
Einfach erklärt
Die Stadtverordnetenversammlung soll das Haushaltssicherungskonzept 2026 beschließen. Es legt verbindliche Maßnahmen fest, mit denen die Stadt Rödermark ihren Haushalt möglichst schnell wieder ausgleichen will. Das Konzept läuft über acht Jahre von 2026 bis 2033 und umfasst Maßnahmen in Höhe von insgesamt 132.010.820,94 Euro.
Enthalten sind auch Steuererhöhungen: Die Grundsteuer A soll 2026 von 175 auf 900 steigen. Bei der Grundsteuer B ist für 2026 eine Erhöhung von 990 auf 1.327 und für 2028 eine weitere Erhöhung auf 1.727 vorgesehen.
Ein Haushaltssicherungskonzept ist erforderlich, wenn eine Gemeinde ihren Ergebnis- und Finanzhaushalt trotz aller möglichen Einsparungen und Einnahmen nicht ausgleichen kann. Grundlage ist der überarbeitete Haushaltsentwurf für 2026, der im Dezember 2025 eingebracht wurde.
Diese Fassung wurde von einem Sprachmodell aus dem amtlichen Text übersetzt und ist nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der .