Klage gegen das Hessische Finanzausgleichsgesetz vom 13.11.2025
Eingebracht von CDU
Antrag im Wortlaut
Es wird darum gebeten, folgende Unterlagen in Verbindung mit dem Antrag zu übersenden:
Hessische Finanzausgleichsgesetz Artikelgesetz vom 13.11.2025 Begründung der Landesregierung zum Artikelgesetz. Alsfeld-Urteil
Eine Klage der Stadt Rödermark gegen das Land Hessen sollte gut überlegt und gut vorbereitet sein.
Im Hinblick auf eine mögliche Klage gegen das Land Hessen möge der Magistrat folgende Prüfungen durchführen: Zu welchem Zeitpunkt tritt die Regelung des FAG in Kraft?
Welche Vorschriften der Neureglung sind rechtswidrig und verletzen die Rechte der Stadt Rödermark. Worin besteht bei den einzelnen Vorschriften, die Gegenstand der Klage sein sollen, die Verletzung der Rechte der Stadt Rödermark.
Hat das Land Hessen den Bedarf der Gemeinden ermittelt? Falls eine solche Ermittlung stattfand, soll geprüft werden, ob der Bedarf der Gemeinden ordnungsgemäß bewertet wurde? Wenn dies nicht der Fall sein sollte, soll dies erläutert werden.
Wie wirkt sich in diesem Zusammenhang die Aufstockung der Ausgleichsmasse aus? Ist die Vorlage eigener Einspar- und Einnahmeverbesserungsvorschläge für die Schlüssigkeit der Klage erforderlich?
Soweit das Land neue Aufgaben übertragen hat, soll dargestellt werden, ob es hierzu finanzielle Ausgleichmaßnahmen des Landes gibt. Welcher Finanzbedarf wird vom Land nicht übernommen?
Soweit der Bund neue Aufgaben übertragen hat, soll dargestellt werden, ob es hierzu finanzielle Ausgleichmaßnahmen des Landes oder des Bundes gibt. Welcher Finanzbedarf wird nicht übernommen?
Ist es notwendig zur Schlüssigkeit der Klage die Einsparvorschläge des Hessischen Rechnungshofes abzuarbeiten?
Entspricht die Aufgliederung im Bericht des Rechnungshofes von freiwilligen Aufgaben und von Pflichtaufgaben den Darstellungen der städtischen Finanzverwaltung. Falls es Abweichungen gibt, wird um zahlenmäßige Bezifferung gebeten.
Stehen der Stadt Rödermark allgemeine Angaben über die kommunalen Finanzausstattungen zur Verfügung?
Welche Bedeutung hat die allgemeine Wirtschaftskrise für den Anspruch der Gemeinden auf eine angemessene Finanzierung.
Welche Angaben sind zwingend für die Zulässigkeit der Klage erforderlich?
Ist es insbesondere erforderlich, in der Klage mitzuteilen welche Vorschriften des FAG verfassungswidrig sein sollen.
Welche Angaben müssen gemacht werden über die Grundrechtsverletzung bei der Stadt Rödermark.
Welches Mindestmaß an freiwilligen Selbstverwaltungsgaben muss die Stadt Rödermark durchführen können. Was bedeutet dies für eine angemessene Finanzausstattung.
Das Prüfergebnis ist zur nächsten Sitzung der STAVO vorzulegen. Die STAVO wird dann über weitere Maßnahmen entscheiden.
Einfach erklärt
Der Antrag bereitet eine mögliche Klage der Stadt Rödermark gegen das Land Hessen wegen des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes vom 13.11.2025 vor. Eine Klage ist damit noch nicht beschlossen. Zunächst soll der Magistrat die rechtlichen und finanziellen Voraussetzungen prüfen und der Stadtverordnetenversammlung zur nächsten Sitzung berichten.
Geprüft werden soll unter anderem, wann die Neuregelung in Kraft tritt, welche Vorschriften möglicherweise rechtswidrig sind und inwiefern sie Rechte der Stadt verletzen könnten. Außerdem soll untersucht werden, ob das Land den Finanzbedarf der Gemeinden korrekt ermittelt und neue Aufgaben von Land oder Bund ausreichend finanziell ausgeglichen hat. Weitere Fragen betreffen die Bedeutung der erhöhten Ausgleichsmasse, mögliche Einspar- und Einnahmevorschläge, die Empfehlungen des Hessischen Rechnungshofs sowie die Anforderungen an eine zulässige und schlüssige Klage. Auch soll geklärt werden, welche Mindestausstattung Rödermark für freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben benötigt.
Zusätzlich werden mehrere Unterlagen angefordert, darunter das Gesetz, die Begründung der Landesregierung und das sogenannte Alsfeld-Urteil. Über weitere Schritte entscheidet die Stadtverordnetenversammlung erst nach Vorlage der Prüfergebnisse.
Diese Fassung wurde von einem Sprachmodell aus dem amtlichen Text übersetzt und ist nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der .