Neuwahl/Wiederwahl der stellvertretenden Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk Rödermark II (Urberach)
Eingebracht vom Magistrat · federführend Recht
Beschlussvorschlag
Der Bewerber / die Bewerberin ________________ wird gemäß § 4 Abs. 1 Hessisches Schiedsamtsgesetz (HSchAG) zum Schiedsmann / zur Schiedsfrau für den Schiedsamtsbezirk Rödermark II (Urberach) gewählt.
Sachverhalt
Die Amtszeit des Schiedsmannes Axel Willmann endet am 02.03.2025. Der Direktor des Amtsgerichts Langen bat mit Schreiben vom 29.11.2024 (Posteingang am 10.12.2024) um Neu- bzw. Wiederwahl. Bis zum Amtsantritt der gewählten Person bleibt der bisherige Schiedsperson gemäß § 4 Abs. 1 HSchAG im Amt.
Gem. § 4 Abs. 1 S. 1 des Hessischen Schiedsamtsgesetz erfolgt die Wahl der Schiedsfrauen und Schiedsmänner durch die Stadtverordnetenversammlung. Schiedsfrauen und Schiedsmänner werden für 5 Jahre von der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Stadtverordneten gewählt.
Der bisherige Amtsinhaber Herr Axel Willmann steht, gemäß seiner Erklärung, für eine weitere Amtszeit zur Verfügung. Herr Willmann ist seit März 2015 ehrenamtlicher Schiedsmann für den Schiedsamtsbezirk Rödermark II. Er führt das Amt somit bereits in der zweiten Amtszeit aus.
Ebenso wurden die Bürger und Bürgerinnen aus Urberach durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 4 Abs. 3 Hessisches Schiedsamtsgesetz (HSchAG) im Neuen Heimatblatt Rödermark (51. KW 2024) zur Abgabe einer Bewerbung bis zum 13.01.2025 aufgefordert.
Einfach erklärt
Die Stadtverordnetenversammlung soll eine stellvertretende Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk Rödermark II (Urberach) wählen. Die Amtszeit von Axel Willmann endet am 02.03.2025. Er übt das Ehrenamt seit März 2015 aus und steht für eine weitere fünfjährige Amtszeit zur Verfügung. Zusätzlich konnten sich Bürgerinnen und Bürger aus Urberach bis zum 13.01.2025 bewerben. Welche Person gewählt werden soll, ist im Beschlussvorschlag noch offengelassen. Bis zum Amtsantritt der gewählten Person bleibt der bisherige Amtsinhaber im Amt.
Finanzielle Auswirkung
Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.
Diese Fassung wurde von einem Sprachmodell aus dem amtlichen Text übersetzt und ist nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der .