Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss
30. Sitzung
- Donnerstag, 30. Januar 2025, 19:30 Uhr
- Mehrzweckraum der Halle Urberach, Am Schellbusch 1, 63322 Rödermark
- Niederschrift liegt vor· öffentlich
Worum es geht
Im Mittelpunkt standen Änderungen bei der Kinderbetreuung: Wegen verkürzter Öffnungszeiten endet die Ganztagsbetreuung in vier Kitas sowie im Hort „Potsdamer Straße“ ab 1. Februar 2025 bereits um 16 statt um 17 Uhr. Der Ausschuss beschloss die entsprechenden Satzungsänderungen und niedrigere Kostenbeiträge; im Hort sinkt der Monatsbeitrag von 221 auf 174,50 Euro. Für den Nahverkehr wurde beschlossen, eine direkte HOPPER-Verbindung zwischen Rödermark und dem Bahnhof Dietzenbach bei der kvgOF zur Beratung einzubringen. Zusätzlich sollen weitere Verbindungen zu Gewerbegebieten, Einkaufszentren und Bahnknotenpunkten in Nachbarkommunen geprüft werden. Die Entscheidung über Rödermarks Position zur geplanten Vereinigung der Sparkasse Dieburg mit der Stadt- und Kreis-Sparkasse Darmstadt wurde vertagt. Das gilt auch für eine SPD-Anfrage zu Verfahren, Zeitplan sowie rechtlichen und finanziellen Auswirkungen der Fusion. Außerdem wurde über eine Begrenzung künftiger Erhöhungen der Grundsteuer B beraten; ein Ergebnis geht aus den vorliegenden Angaben nicht hervor.
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Tagesordnung · 10 Punkte
- Ö 1 Eröffnung, Feststellung der Beschlussfähigkeit und Tagesordnung
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Worum es hier geht - einfach erklärt
Die Stadtverordnetenversammlung sollte darüber entscheiden, wie Rödermarks Vertreter im Sparkassenzweckverband zur geplanten Vereinigung der Sparkasse Dieburg mit der Stadt- und Kreis-Sparkasse Darmstadt abstimmen sollen. Dazu gehörten auch der Beitritt Darmstadts zum Zweckverband, neue Satzungen und eine Vereinbarung zur Verteilung der Gewerbesteuer der künftigen Sparkasse Darmstadt und Dieburg. Die Entscheidung wurde vertagt.
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federführend Finanzen / Controlling
I. Aufschiebend bedingt durch den Abschluss einer Folgevereinbarung betr. die Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrages der Sparkasse gem. nachfolgender Ziff. II beschließt die Stadtverordnetenversammlung, die Vertreterinnen/Vertreter der Stadt Rödermark gem. § 15 Abs. 4 KGG anzuweisen, in der Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes Dieburg wie folgt abzustimmen: 1. Dem Abschluss der Vereinbarung zwischen dem Sparkassenzweckverband Dieburg, dem Landkreis Darmstadt-Dieburg, der Wissenschaftsstadt Darmstadt und den beiden Sparkassen über die Bildung der „Sparkasse Darmstadt und Dieburg“ (nachfolgend: Die Trägervereinbarung) mit dem als Anlage 4 beigefügten Wortlaut wird zugestimmt. 2. Zur Umsetzung der Trägervereinbarung in der Verbandsversammlung ist des Weiteren wie folgt zu beschließen: a) Aufschiebend bedingt durch einen entsprechenden Antrag wird die Wissenschaftsstadt Darmstadt unter Einbringung ihrer Mitträgerschaft für die bisherige Stadt- und Kreis-Sparkasse Darmstadt mit Wirkung zum 1. Juli 2025 als weiteres Mitglied in den Zweckverband aufgenommen (§ 7 Satz 2 Ziff. 7 der Satzung) b) Aufschiebend bedingt durch den Beitritt der Wissenschaftsstadt Darmstadt und die Einbringung ihrer Mitträgerschaft für die bisherige Stadt- und Kreis-Sparkasse Darmstadt in den Zweckverband wird die Satzung des Sparkassenzweckverbandes mit Wirkung zum 1. Juli 2025 neu gefasst und erhält dabei die aus der mittleren Spalte der als Anlage 2 beigefügten Synopse ersichtliche Fassung. Mit dem Inkrafttreten der Satzungsänderung führt der Zweckverband den Namen „Sparkassenzweckverband Darmstadt und Dieburg“. c) Bezüglich der Wahl der Mitglieder des Verbandsvorstandes des Sparkassenzweckverbandes Darmstadt und Dieburg wird gemeinsamen Wahlvorschlägen aus dem Bereich der Mitglieder des Sparkassenzweckverbandes gem. § 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 17 für die Wahl des zweiten Vertreters des Verbandsvorsitzenden sowie für die Wahl der weiteren Mitglieder des Verbandsvorstandes zugestimmt. d) Die bisherige Zweckverbandssparkasse Dieburg und die bisherige Stadt- und Kreis-Sparkasse Darmstadt werden mit Wirkung zum 1. Januar 2026 im Wege der Aufnahme der Zweckverbandsparkasse Dieburg durch die Stadt- und Kreis-Sparkasse Darmstadt gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Hessisches Sparkassengesetz (HSpG) vereinigt. e) Die Satzung der vereinigten Sparkasse erhält mit Wirkung zum 1. Januar 2026 die aus der zweiten Spalte von links der als Anlage 3 beigefügten Synopse ersichtliche Fassung. II. Aufschiebend bedingt durch den Beitritt der Wissenschaftsstadt Darmstadt zu dem künftigen Sparkassenzweckverband Darmstadt und Dieburg sowie die sich anschließende Vereinigung der bisherigen Stadt- und Kreis-Sparkasse Darmstadt mit der bisherigen Sparkasse Dieburg zur künftigen Sparkasse Darmstadt und Dieburg wird der Aufkündigung der bisherigen sich auf die Sparkasse Dieburg beziehenden Einigungserklärung über die Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrages der bisherigen Sparkasse Dieburg und ihrer Ersetzung durch den Abschluss der als Entwurf als Anlage 8 beigefügten Einigungserklärung über die Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrages der zukünftigen Sparkasse Darmstadt und Dieburg auf der Grundlage von § 33 Abs. 2 GewStG zugestimmt.
Sachverhalt
1. Gegenstand der Vorlage Gegenstand dieser Vorlage ist zum einen die Erteilung von Weisungen gem. § 15 Abs. 4 KGG an die Vertreter/innen der Stadt Rödermark in der Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes Dieburg betreffend die Aufnahme der Wissenschaftsstadt Darmstadt als weiteres Mitglied und letztlich die Vereinigung der Sparkasse Dieburg mit der benachbarten Stadt- und Kreis-Sparkasse Darmstadt. Daneben hat die Vorlage die damit in Verbindung stehende Beschlussfassung über eine Anschlussvereinbarung betreffend die Zerlegung des Gewerbesteueraufkommens der vereinigten Sparkasse zum Gegenstand. 2. Die Ausgangslage Die Stadt Rödermark ist langjährig Mitglied des Sparkassenzweckverbandes Dieburg und damit neben dem Landkreis Darmstadt-Dieburg, zwölf Städten und Gemeinden aus dem Ostteil des Landkreises sowie den Städten Rodgau und Rödermark (= Gebiet des Altkreises Dieburg) mittelbare Trägerin der Sparkasse Dieburg. Die Sparkasse Dieburg ist mit einer Bilanzsumme von rd. 2,95 Mrd. Euro und 448 Mitarbeitenden per 31.12.2023 im Hessen-Vergleich ein mittelgroßes Institut. Die Sparkasse arbeitet langjährig und auch aktuell erfolgreich. Dies gilt im Hinblick auf die Umsetzung der Aufgabe, als dem gemeinen Nutzen dienendes Wirtschaftsunternehmen in ihrem Geschäftsgebiet bedarfsgerechte geld- und kreditwirtschaftliche Leistungen zu erbringen (Versorgungsauftrag gem. § 2 Hessisches Sparkassengesetz (HSpG)), und es gilt auch im Hinblick auf die Ergebnisse der Geschäftstätigkeit. Wenngleich die Erzielung von Gewinn gem. § 2 Abs. 6 Satz 2 HSpG nicht Hauptzweck des Geschäftsbetriebs ist, gelingt es der Sparkasse seit vielen Jahren, aus erzielten Gewinnen ihr eigenes notwendiges Wachstum zu finanzieren und für eigene Zwecke nicht benötigte Teile des Jahresüberschusses über den Sparkassenzweckverband u.a. an die Stadt Rödermark abzuführen. Beide Elemente sind dabei keine Gegensätze, sondern ergänzen sich. 3. Herausforderungen und Lösungsansatz aus Sicht der Organe der Sparkassen Für die Organe der Sparkasse - den Verwaltungsrat und den Vorstand - ist es eine Daueraufgabe, sich neben dem laufenden Geschäftsbetrieb auch mit der Frage zu befassen, wie die Sparkasse künftigen Anforderungen erfolgreich gerecht werden kann. Dabei steht im Vordergrund, wie die Sparkasse aufzustellen ist, damit sie auch in Zukunft den Kundinnen und Kunden im Geschäftsgebiet, d.h. insb. Privatpersonen, Betrieben und Unternehmen aller Größenordnungen sowie auch den Kommunen, als leistungsfähiger und verlässlicher Anbieter von kreditwirtschaftlichen Angeboten, insb. auch Krediten, zur Verfügung stehen kann. Der Verwaltungsrat und der Vorstand der Sparkasse Dieburg sind nach intensiver Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Vereinigung des Institutes mit der benachbarten Stadt- und Kreis-Sparkasse Darmstadt aus einer Position der relativen Stärke heraus einen wertvollen und durch weitere Eigenoptimierungen nicht zu egalisierenden Schritt bedeuten würde, um die Leistungsfähigkeit der Sparkasse in ihrem Geschäftsgebiet zu erhalten und weiter auszubauen. Wie die Gremien der Sparkasse zu dieser Sichtweise gelangt sind, ergibt sich aus der als Anlage 1 beigefügten Vorlage für die Sitzungen des Verwaltungsrates der Sparkasse Dieburg am 13. März bzw. 18. Juni 2024. Darauf wird Bezug genommen. Spielbildlich dazu haben sich auch der Verwaltungsrat und der Vorstand der Stadt- und Kreis-Sparkasse Darmstadt für eine Vereinigung der beiden Sparkassen ausgesprochen. Die Stadt- und Kreis-Sparkasse Darmstadt weist per 31.12.2023 eine Bilanzsumme von rd. 6,17 Mrd. Euro und 775 Mitarbeitende auf. Auch sie arbeitet in dem vorstehend aufgezeigten Sinne langjährig und auch aktuell erfolgreich. ist Sie steht in der gemeinsamen Trägerschaft der Wissenschaftsstadt Darmstadt und des Landkreises Darmstadt-Dieburg. Ihr Geschäftsgebiet setzt sich aus der Wissenschaftsstadt Darmstadt und dem Westteil des Landkreises Darmstadt-Dieburg zusammen. Der Landkreis Darmstadt-Dieburg stellt somit bereits in der derzeitigen Aufstellung die Klammer zwischen den beiden Sparkassen dar. Herausforderungen, die die Wettbewerbs- und nachfolgend auch die Leistungsfähigkeit beider Sparkassen auf stand alone-Basis schrittweise nachteilig beeinflussen werden, ergeben sich nach der Bewertung der Organe beider Sparkassen insbesondere aus strukturellen Veränderungen im Bereich der genossenschaftlichen Kreditinstitute im unmittelbaren Umfeld. Zu nennen ist insoweit an erster Stelle die unlängst erfolgte Vereinigung der Volksbank Darmstadt - Südhessen mit der Mainzer Volksbank zur Volksbank Darmstadt Mainz, die eine Bilanzsumme von rd. 14 Mrd. € aufweist. Damit ist neben der Frankfurter Volksbank, die durch weitere geplante Fusionen kurz davorsteht, zur größten Volksbank Deutschlands mit einer Bilanzsumme von rd. 25 Mrd. € zu werden, eine weitere große Volksbank in unmittelbarer Nähe der Sparkassen aktiv. Beide Institute sind deutlich größer als die Sparkassen Dieburg und Darmstadt. Mittlerweile ist spürbar, dass die beiden Volksbanken mit sehr günstigen Konditionen aus strategischen Gründen zielstrebig in den interessanten Marktbereich der beiden Sparkassen eindringen, um neue und attraktive Kunden zu gewinnen. Daneben sind beide Sparkassen - wie alle Kreditinstitute - durch die Groß-Themen Digitalisierung, Nachhaltigkeit, Fachkräftemangel und Demografie sowie unverändert stetig steigende regulatorische Anforderungen in erheblichem Umfang gefordert. Die Organe der Sparkassen sind im Ergebnis der Auffassung, dass die Vereinigung der beiden Sparkassen die reale Chance bietet, die Wettbewerbs- und Leistungsfähigkeit der Sparkassen in dem gegebenen herausfordernden Umfeld zu erhalten und sie weiter auszubauen. Sie sind weiterhin der Auffassung, dass dies möglich ist, ohne den wesentlichen Erfolgsfaktor, die Nähe zu den Kunden und den kommunalen Trägern, negativ zu beeinflussen. Der Magistrat teilt diese Auffassung. Auch hierzu wird im Einzelnen auf die als Anlage 1 beigefügte Verwaltungsrats-Vorlage Bezug genommen. 4. Schritte zur Vereinigung der Sparkassen Die Vereinigung von Sparkassen erfolgt gem. § 17 Abs. 1 HSpG nach Anhörung der Verwaltungsräte und der Vorstände der Sparkassen sowie des Sparkassen- und Giroverbandes Hessen-Thüringen durch übereinstimmende Beschlüsse ihrer Träger. Träger der Sparkasse Dieburg ist der Sparkassenzweckverband Dieburg, dem die Stadt Rödermark als Mitglied angehört. Träger der Stadt- und Kreis-Sparkasse Darmstadt sind die Wissenschaftsstadt Darmstadt und der Landkreis Darmstadt-Dieburg. Die vorgeschlagene Vereinigung soll sich in zwei Schritten vollziehen. Schritt eins besteht zum einen in der Aufnahme der Wissenschaftsstadt Darmstadt als weiteres Mitglied in den bestehenden Sparkassenzweckverband Dieburg. Parallel dazu bringt der Landkreis Darmstadt-Dieburg, der bereits Mitglied des Sparkassenzweckverbandes Dieburg ist, seine Mitträgerschaft für die Stadt- und Kreis-Sparkasse Darmstadt in den Zweckverband ein. Folge dieser Schritte ist gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KGG, dass auch die Trägerschaft für die Stadt- und Kreis-Sparkasse Darmstadt auf den Zweckverband übergeht. Beide Sparkassen befinden sich damit für ein Übergangsstadium in der parallelen Trägerschaft des erweiterten Sparkassenzweckverbandes. Die Satzung des Sparkassenzweckverbandes wird an die veränderten Gegebenheiten angepasst und erhält eine neue Fassung. Der Name des Zweckverbandes soll dabei künftig „Sparkassenzweckverband Darmstadt und Dieburg“ lauten. Die neue Fassung der Satzung ist aus der als Anlage 2 beigefügten Synopse ersichtlich. In einem zweiten Schritt soll sodann die Vereinigung der beiden Sparkassen auf der Ebene des Sparkassenzweckverbandes gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HSpG erfolgen. Innerhalb des Sparkassenzweckverbandes Dieburg entscheidet dessen Verbandsversammlung. Im Hinblick auf Einzelheiten der Vereinigung wird auf die Darstellung unter Ziff. V. 2. der als Anlage 1 beigefügten Verwaltungsrats-Vorlage verwiesen. Die künftige Satzung der vereinigten Sparkasse ist aus der zur Information als Anlage 3 beigefügten Synopse ersichtlich. Die Gesamtmaßnahme ist Gegenstand einer Vereinbarung zwischen dem Sparkassenzweckverband Dieburg, dem Landkreis Darmstadt-Dieburg, der Wissenschaftsstadt Darmstadt und den beiden Sparkassen. Der Entwurf dieser Vereinbarung ist als Anlage 4 beigefügt. 5. Einbindung der Stadt Rödermark in den Entscheidungsprozess Die Stadt Rödermark entsendet zwei Vertreter/Vertreterinnen in die Verbandsversammlung. Gemäß § 15 Abs. 4 KGG kann sie ihre Vertreter anweisen, wie sie in der Verbandsversammlung abzustimmen haben. Angesichts der Tragweite der anstehenden Entscheidungen erscheint es geboten, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Die Punkte, zu denen Anweisungen beschlossen werden sollen, sind im Einzelnen aus dem Beschlussvorschlag ersichtlich. Von den hier gegenständlichen Entscheidungen bedürfen die Aufnahme der Wissenschaftsstadt Darmstadt als weiteres Mitglied, die Neufassung der Satzung des Sparkassenzweckverbandes sowie die Vereinigung der Sparkasse gem. § 7 Ziff. 6, 12 und 11 der geltenden Fassung der Satzung des Sparkassenzweckverbandes einer Mehrheit von drei Viertel der satzungsmäßigen Stimmen. Im Übrigen beschließt die Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmen. 6. Wahrung der Position der Stadt Rödermark in der künftigen Struktur Hinsichtlich der Frage, ob die vorgeschlagenen Maßnahmen die Interessen der Stadt Rödermark wahren, lassen sich verschiedene Ebenen der Betrachtung unterscheiden: a) Wettbewerbs- und Leistungsfähigkeit der Sparkasse Das Hauptinteresse der Stadt bezüglich der Sparkasse besteht darin, mit ihr über ein lokal und damit auch auf die Stadt Rödermark fokussiertes, wettbewerbs- und leistungsfähiges Instrument der Daseinsvorsorge im Bereich moderner und bedarfsgerechter kreditwirtschaftlicher Angebote zu verfügen. Die Wettbewerbs- und Leistungsfähigkeit der Sparkassen würde nach der Bewertung der Gremien der Sparkassen, die insoweit eine besondere Sachnähe aufweisen, positiv befördert, vgl. nochmals die als Anlage 1 beigefügte Verwaltungsrats-Vorlage. Auch der Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen teilt diese Auffassung, vgl. hierzu die als Anlage 4a beigefügte Stellungnahme. b) Erreichbarkeit der Sparkasse; Nähe zu den Kunden Die Erreichbarkeit der Sparkasse für ihre Kundinnen und Kunden sowie die Nähe der Sparkasse zu ihren Kunden sind für die Stadt Rödermark wichtige Kriterien. Zwischen den Interessen der Stadt und den Interessen der Sparkasse besteht vor und nach einer Vereinigung ein Gleichlauf. Beide Faktoren sind auch für den geschäftlichen Erfolg der Sparkasse von zentraler Bedeutung. Unabhängig davon, dass der digitale Zugang zur Sparkasse für die Kundinnen und Kunden unverändert an Bedeutung gewinnt, sind und bleiben die Erreichbarkeit von mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern besetzten Geschäftsstellen und die Kürze von Entscheidungswegen wichtige Faktoren. Im Hinblick auf beide Faktoren ist nicht mit Nachteilen für die Stadt Rödermark zu rechnen. Die für die Sparkasse wichtigen Standorte in Rödermark sollen vollumfänglich erhalten bleiben und das Geschäftsgebiet der vereinigten Sparkasse bleibt in räumlicher Hinsicht klar überschaubar. c) Gestaltungsmöglichkeiten der Stadt Sparkassen sind Anstalten des öffentlichen Rechts und nehmen die ihnen zugeordneten Aufgaben in eigener Verantwortung wahr. Die Vorstandsmitglieder und auch die Mitglieder der Verwaltungsräte richten ihre Entscheidungen an den Belangen der Sparkasse und dem von ihr zu verfolgenden öffentlichen Auftrag aus. Die Mitglieder der Verwaltungsräte unterliegen bei der Ausübung ihres Mandates gem. § 5d Abs. 8 HSpG keinen Weisungen. Der Kreis an Entscheidungen, die der kommunale Träger im Hinblick auf die Sparkasse trifft, ist im Hessischen Sparkassengesetz abschließend geregelt und beschränkt sich auf Grundlagen-Entscheidungen wie Errichtung und Schließung, die Vereinigung mit anderen Sparkassen, die Wahl von 2/3 der Mitglieder des Verwaltungsrates sowie die Ausübung des Vorschlagsrechts für die letztlich durch den Verwaltungsrat erfolgende Bestellung und Anstellung von Vorstandsmitgliedern. Sämtliche dem operativen Geschäftsbetrieb zuzuordnenden Entscheidungen werden daher alleine von den Organen der Sparkasse getroffen. Die genannten Rechte stehen zudem auch im Ist-Zustand nicht der Stadt Rödermark, sondern dem Sparkassenzweckverband Dieburg zu, dessen Mitglied die Stadt ist. Ohne dass dies bislang von Nachteil für die Stadt gewesen wäre, kann die Stadt mit ihren Stimmen in der Verbandsversammlung keine der genannten Entscheidungen positiv herbeiführen. Eine alleinige Dominanz des Landkreises Darmstadt-Dieburg wird bislang dadurch verhindert, dass Entscheidungen in der Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln bzw. in qualifizierten Fällen von drei Vierteln der satzungsmäßigen Stimmen getroffen werden, über die der Landkreis alleine jeweils nicht verfügt. Künftig wird einer Dominanz der großen Zweckverbandsmitglieder Landkreis DarmstadtDieburg und Wissenschaftsstadt Darmstadt in zentralen Fragen dadurch vorgebeugt, dass Entscheidungen der Verbandsversammlung über den Beitritt und das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern, die Vereinigung oder Auflösung der Sparkasse, die Änderung der Verbandssatzung sowie die Auflösung des Verbandes einer sog. doppelten Mehrheit bedürfen, d.h. über die unveränderten Zustimmungsquoten hinaus der Stimmen der Mehrheit der Verbandsmitglieder, vgl. § 8 Abs. 5 des als Anlage 2 beigefügten Satzungsentwurfs. Im Ergebnis würde sich die Position der Stadt Rödermark im Hinblick auf satzungsmäßig unterlegte Gestaltungsmöglichkeiten nicht nennenswert verändern. d) Wahrnehmung der Stadt und ihrer Belange durch die Sparkasse Jenseits der satzungsrechtlich unterlegten Gestaltungs- oder auch Verhinderungsmöglichkeiten kann ein städtischer Belang auch darin gesehen werden, wie die Stadt mit ihren eigenen Belangen und denen Ihrer Bürgerinnen und Bürger sowie Betriebe durch die Sparkasse wahrgenommen wird. Die Wahrnehmung wird durch Faktoren wie Nähe und auch die Repräsentanz in Gremien beeinflusst. Im Ergebnis wird davon ausgegangen, dass sich aus der geplanten Vereinigung kein relevanter Verlust an Wahrnehmbarkeit und Wahrnehmung ergeben wird. Die Sparkasse Darmstadt als Vereinigungs-Partnerin ist keine reine Stadtsparkasse, sondern eine Stadt- und Kreis-Sparkasse, die neben der Wissenschaftsstadt Darmstadt auch die Städte und Gemeinden im Westteil des Landkreises erfolgreich und zu deren Zufriedenheit abdeckt. Das Geschäftsgebiet auch der vereinigten Sparkasse bleibt in räumlicher Hinsicht gut überschaubar und die Wahrnehmbarkeit und Wahrnehmung der Städte und Gemeinden soll 7/15 durch die Bildung eines Kommunalbeirates zusätzlich befördert werden. Der Entwurf der Geschäftsordnung für diesen Kommunalbeirat ist als Anlage 5 beigefügt. Auch im Hinblick auf das Engagement der Sparkasse bei der Förderung gemeinnütziger Belange (Vereinsförderung, Förderung von Sport, Kunst und Kultur etc.) kann von einem mindestens gleichbleienden, ggf. sogar steigenden Niveau ausgegangen werden. Diese Einschätzung ergibt sich aus einem Vergleich der diesbezüglichen Zahlen der beiden Sparkassen für die letzten fünf Jahre. Während die Sparkasse Dieburg in diesem Zeitraum insg. 3.229 Maßnahmen im gesamten Geschäftsgebiet mit einem Gesamtvolumen i.H.v. insg. 2.560.505,40 Euro gefördert hat, waren es bei der Stadt- und Kreis-Sparkasse Darmstadt insg. 4.757 Maßnahmen ebenfalls im gesamten Geschäftsgebiet mit einem Gesamtvolumen i.H.v. insg. 11.567.421,21 Euro. e) Teilhabe an etwaigen Abführungen der Sparkasse Die Sparkasse Dieburg gehört zu denjenigen Sparkassen in Hessen, die seit Jahren auf der Grundlage von § 16 Abs. 3 HSpG namhafte Teile ihrer Jahresüberschüsse an ihren kommunalen Träger abführen. Davon hat auch die Stadt Rödermark in den letzten zehn Jahren mit einem Betrag i.H.v. insg. 1.838.435,43 Euro profitiert. Auch die Stadt- und Kreis-Sparkasse führt langjährig signifikante Beträge an ihre kommunalen Träger ab. In den letzten zehn Jahren waren dies insg. rd. 44 Mio. €uro (im Vergleich: Spk. Dieburg im gleichen Zeitraum rd. 28 Mio. Euro). Nach der vorläufigen Planung der beiden Vorstände für das vereinigte Institut wird davon ausgegangen, dass das bisherige Abführungsvolumen mindestens beibehalten werden kann. Von ansonsten unveränderten Verhältnissen ausgehend, sehen die Vorstände der Sparkassen für die vereinigte Sparkasse über das aggregierte bisherige Niveau hinaus zudem eine realistische Perspektive für ein höheres Ausschüttungsniveau. Die Teilhabe der Stadt Rödermark an Abführungen ist unverändert dem Grunde nach in § 15 der Satzung des Sparkassenzweckverbandes geregelt. Bezüglich des Anteils der Stadt an einer Abführung wird dort - wie auch bislang - auf § 20 Abs. 3 verwiesen. Die infolge der Erweiterung des Sparkassenzweckverbandes modifizierte Regelung besagt zusammengefasst, dass Abführungen in einem ersten Schritt auf die Gruppen einerseits der Träger der bisherigen Stadt- und Kreis-Sparkasse Darmstadt und andererseits der bisherigen Mitglieder des Sparkassenzweckverbandes aufgeteilt und sodann innerhalb dieser Gruppen nach den gleichen Regeln verteilt werden, wie dies jeweils auch bislang der Fall war. Die erste Aufteilung auf die beiden genannten Gruppen erfolgt nach dem Schlüssel 66,1 % (Gruppe der Träger der bisherigen Stadt- und Kreis-Sparkasse Darmstadt) zu 33,9 % (Gruppe der bisherigen Mitglieder des Sparkassenzweckverbandes Dieburg; darunter die Stadt Rödermark). Diese Relation orientiert sich dabei eng an für diese Zwecke im Sparkassenbereich herangezogenen Parametern wie der Bilanzsumme, den Beständen an Kundeneinlagen und auch dem jeweiligen Eigenkapital. Das Vorhaben einer etwaigen Vereinigung der beiden Sparkassen, der sich daraus ergebende Nutzen und auch die Frage, mit welchen relativen Gewichten die beiden Sparkassen bzw. ihre Träger in eine vereinigte Sparkasse eingehen könnten, ist Gegenstand eines ausführlichen Sondierungsberichtes, den die Verbandsgeschäftsstelle des Sparkassen- und Giroverbandes Hessen-Thüringen erstellt hat. Die o.g. Quoten entsprechen dem Mittelwert der Bandbreiten, die eine zusätzlich erstellte gutachterliche Stellungnahme der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PWC zur Ermittlung und Plausibilisierung der nachhaltigen Ertragskraft der beiden Sparkassen ergeben hat. Kurzfassungen (sog. Management Summarys) des Sondierungsberichtes sowie des PWC-Gutachtens sind als Anlage 6 (Sondierungsbericht) und Anlage 7 (PWC-Gutachten) beigefügt. f) Gewerbesteueraufkommen Im Hinblick auf die Sparkasse ist für die Stadt Rödermark auch die Teilhabe an der von der Sparkasse zu zahlenden Gewebesteuer von Relevanz. Bezüglich der Sparkasse Dieburg besteht langjährig eine zwischen allen Empfängerkommunen von Gewerbesteuerzahlungen der Sparkasse Dieburg und der Sparkasse selbst auf der Grundlage von § 33 Abs. 2 Gewerbesteuergesetz geschlossene Einigungserklärung über die Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrages der Sparkasse (Gewebesteuerzerlegungsvereinbarung). Diese Vereinbarung bewirkt im Kern, dass der Gewerbesteuermessbetrag nicht nach Lohnsummen (gesetzlicher Versteilungsmaßstab), sondern nach den einzelnen Betriebsstättengemeinden über Postleitzahlen zuzuordnenden Anteil an den Kundeneinlagen der Sparkasse aufgeteilt wird. Da im Hinblick auf die bisherige Stadt- und Kreis-Sparkasse Darmstadt eine sehr ähnliche Vereinbarung besteht, ist die Zusammenführung in eine Anschluss-Gewerbesteuerzerlegungsvereinbarung möglich, ohne dass es dabei zu nennenswerten Verschiebungen kommt. Der Entwurf der Anschluss-Gewerbesteuerzerlegungsvereinbarung ist als Anlage 8 beigefügt. g) Fazit Unter Berücksichtigung der vorstehend aufgeführten Punkte (insb. Buchst. a) bis f)) stellt sich das Maßnahmen-Paket (Erweiterung des bestehenden Sparkassenzweckverbandes, Vereinigung der bisherigen Sparkasse Dieburg mit der bisherigen Stadt- und Kreis-Sparkasse Darmstadt zur künftigen Sparkasse Darmstadt und Dieburg; Abschluss einer Anschluss-Gewerbesteuerzerlegungsvereinbarung) als für die Stadt Rödermark vorteilhaft dar. Entsprechend wird vorgeschlagen, zu den einzelnen Punkten gem. dem Beschlussvorschlag zu beschließen.
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Worum es hier geht - einfach erklärt
Die SPD bittet um einen Bericht zur geplanten Fusion der Sparkasse Darmstadt-Dieburg mit der Sparkasse Darmstadt. Dabei sollen das weitere Verfahren, der Zeitplan sowie rechtliche und finanzielle Auswirkungen erläutert werden; außerdem wird angeregt, den Landrat als Verwaltungsratsvorsitzenden beider Sparkassen in den HFW-Ausschuss einzuladen. Die Behandlung der Anfrage wurde vertagt.
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Wir bitten in diesem Zusammenhang um einen Bericht über das weitere Verfahren die zeitlichen Abläufe die rechtlichen Auswirkungen die finanziellen Auswirkungen. Die SPD regt an, den Landrat des Kreises Darmstadt - Dieburg in seiner Funktion als Verwaltungsratsvorsitzender beider Sparkassen in den HFW - Ausschuss einzuladen.
Sachverhalt
Der Kreistag des Kreises Darmstadt - Dieburg hat in seiner letzten Sitzung den Beschluss für den Zusammenschluss der Sparkasse Darmstadt - Dieburg und Sparkasse Darmstadt gefasst.
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Behandelt wurde die anstehende Neu- oder Wiederwahl der stellvertretenden Schiedsperson für Urberach, da die Amtszeit von Axel Willmann am 2. März 2025 endet. Willmann steht für eine weitere Amtszeit zur Verfügung; bis zum Amtsantritt der gewählten Person bleibt er im Amt. Die Vorlage wurde in dieser Sitzung lediglich zur Kenntnis genommen.
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federführend Recht
Der Bewerber / die Bewerberin ________________ wird gemäß § 4 Abs. 1 Hessisches Schiedsamtsgesetz (HSchAG) zum Schiedsmann / zur Schiedsfrau für den Schiedsamtsbezirk Rödermark II (Urberach) gewählt.
Sachverhalt
Die Amtszeit des Schiedsmannes Axel Willmann endet am 02.03.2025. Der Direktor des Amtsgerichts Langen bat mit Schreiben vom 29.11.2024 (Posteingang am 10.12.2024) um Neu- bzw. Wiederwahl. Bis zum Amtsantritt der gewählten Person bleibt der bisherige Schiedsperson gemäß § 4 Abs. 1 HSchAG im Amt. Gem. § 4 Abs. 1 S. 1 des Hessischen Schiedsamtsgesetz erfolgt die Wahl der Schiedsfrauen und Schiedsmänner durch die Stadtverordnetenversammlung. Schiedsfrauen und Schiedsmänner werden für 5 Jahre von der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Stadtverordneten gewählt. Der bisherige Amtsinhaber Herr Axel Willmann steht, gemäß seiner Erklärung, für eine weitere Amtszeit zur Verfügung. Herr Willmann ist seit März 2015 ehrenamtlicher Schiedsmann für den Schiedsamtsbezirk Rödermark II. Er führt das Amt somit bereits in der zweiten Amtszeit aus. Ebenso wurden die Bürger und Bürgerinnen aus Urberach durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 4 Abs. 3 Hessisches Schiedsamtsgesetz (HSchAG) im Neuen Heimatblatt Rödermark (51. KW 2024) zur Abgabe einer Bewerbung bis zum 13.01.2025 aufgefordert.
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Die Stadt passt ihre Kita- und Kostenbeitragssatzung an die verkürzten Öffnungszeiten in vier Einrichtungen an: Die Ganztagsbetreuung für Kinder ab drei Jahren endet dort ab 1. Februar 2025 um 16 statt um 17 Uhr. Entsprechend sinken die monatlichen Kostenbeiträge für die betroffenen Betreuungsmodelle. Die Satzungsänderungen wurden unverändert beschlossen.
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federführend Finanzen / Controlling
Es werden die - „Satzung zur Änderung der Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tages- einrichtungen für Kinder der Stadt Rödermark – 3. Änderung“ und - „Satzung zur Änderung der Kostenbeitragssatzung zur Satzung über die Betreu- ung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Rödermark – 5. Änderung“ gemäß den beigefügten Satzungsentwürfen beschlossen.
Sachverhalt
Die „Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Rödermark“ sowie die dazugehörige „Kostenbeitragssatzung“ werden aufgrund der ab dem 01.02.25 geplanten Reduzierung der Öffnungszeiten in einigen Einrichtungen angepasst. Die geplanten Anpassungen betreffen die Reduzierung der Betreuungs- bzw. Öffnungszeiten für die Ganztagsbetreuung ab dem vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt von bisher 17 Uhr auf künftig 16 Uhr in den Einrichtungen „Waldacker“, „Potsdamer Straße“, „Liebigstraße“ sowie “Pestalozzistraße“. Die Formulierung in den Änderungssatzungsentwürfen soll jedoch neutral ohne Angabe der betroffenen Einrichtungen erfolgen. In der Kostenbeitragssatzung soll im § 2 „Kostenbeitrag“ das Ganztagsmodell 7.00 Uhr bis 16.00 Uhr im Bereich der Krippenkinder und der Kindergartenkinder sowie in § 3 „Befreiung der Kostenbeträge“ dargestellt werden. Im Zusammenhang mit den geänderten Öffnungszeiten wurden die Kostenbeiträge vom FB Finanzen neu berechnet. Der bisherige Kostenbeitrag für den Ganztagsplatz bis 17.00 Uhr reduziert sich bei einer Betreuungszeit bis 16.00 Uhr ab dem 01.02.25 im § 2 Abs. 2 Nr. c.) von bisher 338,24 Euro/Monat € auf 310,63 Euro/Monat § 2 Abs. 3 Nr. c.) von bisher 268,80 Euro/Monat auf 246,90 Euro/Monat. Der von den Erziehungsberechtigten zu entrichtende Kostenbeitrag für eine Betreuungszeit bis 16.00 Uhr ändert sich ab dem 01.02.25 in § 3 Abs. 1 Nr. 2 von bisher 127,68 Euro/Monat auf nunmehr 100,80 Euro/Monat.
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Die Satzungen für die städtische Schulkinderbetreuung wurden geändert, weil der Hort „Potsdamer Straße“ seine Ganztagsbetreuung ab 1. Februar 2025 nur noch bis 16 statt bis 17 Uhr anbietet. Zugleich sinkt der monatliche Kostenbeitrag von 221 Euro auf 174,50 Euro. Die Änderungen wurden unverändert beschlossen.
Dieser Text wurde mit einem KI-Modell erstellt und kann Fehler enthalten. Die ist das Original der Stadt und gilt im Zweifelsfall.
Ganze Vorlage DS/021/25 ansehen — mit Beratungsweg über alle GremienBeschlussvorschlag
federführend Finanzen / Controlling
Es werden die - „Satzung zur Änderung der Satzung über die Betreuung von Kindern in den Kin- derhorten und der Schulkinderbetreuung der Stadt Rödermark – 5. Änderung“ und - „Satzung zur Änderung der Kostenbeitragssatzung zur Satzung über die Betreu- ung von Kindern in den Kinderhorten und der Schulkinderbetreuung der Stadt Rödermark – 8. Änderung“ gemäß den beigefügten Satzungsentwürfen beschlossen.
Sachverhalt
Die „Satzung über die Betreuung von Kindern in den Kinderhorten und der Schulkinderbetreuung“ sowie die dazugehörige „Kostenbeitragssatzung“ werden aufgrund der ab dem 01.02.25 geplanten Reduzierung der Öffnungszeiten angepasst. Die geplanten Anpassungen betreffen den städtischen Hort „Potsdamer Straße“ und hierbei die Reduzierung der Öffnungszeiten für die Ganztagsbetreuung von bisher 17 Uhr auf künftig 16 Uhr. Im Zusammenhang mit den geänderten Öffnungszeiten wurde der Kostenbeitrag vom FB Finanzen neu berechnet. Der bisherige Kostenbeitrag reduziert sich ab dem 01.02.25 von bisher 221 Euro/Monat auf nunmehr 174,50 Euro/Monat.
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Der Magistrat wurde beauftragt, bei der kvgOF eine direkte HOPPER-Verbindung zwischen Rödermark und dem Bahnhof Dietzenbach zur Beratung einzubringen. Außerdem soll er weitere sinnvolle Verbindungen zu Gewerbegebieten, Einkaufszentren und Bahnknotenpunkten in Nachbarkommunen prüfen und der kvgOF vorlegen. Der Antrag wurde unverändert beschlossen.
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Ganze Vorlage DS/031/25 ansehen — mit Beratungsweg über alle GremienAntrag im Wortlaut
Der Magistrat wird beauftragt, in den entsprechenden Gremien der kvgOF die Errichtung einer Erweiterung des Streckennetzes der HOPPER-Buslinie um eine direkte Verbindung des Gemeindegebietes Rödermark mit dem Haltepunkt „Dietzenbach Bahnhof“ zur Beratung einzubringen. Darüber hinaus möge der Magistrat weitere funktionale und zielgerichtete Verbindungen (Gewerbegebiete; Nahversorgungszentren; Bahnknotenpunkte) in Nachbargemeinden prüfen und diese der kvgOF zur Beratung vorlegen.
Sachverhalt
Die Stadt Rödermark ist in Bezug auf die Verkehrsanbindung und die Verbesserung der Mobilität ihrer Bürgerinnen und Bürger weiterhin auf zukunftsweisende Lösungen angewiesen. Der derzeitige ÖPNV-Bereich bietet in vielen Fällen nicht ausreichend direkte Verbindungen aus allen Stadtteilen zu wichtigen Verkehrsknotenpunkten, insbesondere zum Bahnhof Dietzenbach, der als wichtiger Umsteigepunkt für Pendler in die Region und nach Frankfurt fungiert. Eine direkte Anbindung zwischen Rödermark und diesem Bahnhof durch den HOPPER-Busdienst würde nicht nur den Pendlern aus Rödermark einen besseren Zugang zum öffentlichen Nahverkehr ermöglichen, sondern auch die Nutzung des ÖPNV insgesamt attraktiver gestalten. Aktuell erreichen Bürgerinnen und Bürger aus Rödermark mit der Buslinie OF-95 aus den Stadtteilen Urberach, Ober-Roden und Waldacker den Bahnhof Dietzenbach ohne Umsteigen. Für Bürgerinnen und Bürger aus Messenhausen hingegen ist der Zielort ohne einen längeren Fußweg oder Umsteigen nicht ohne Weiteres erreichbar. Zudem weisen die Betriebszeiten der Buslinie OF-95 gerade am Wochenende teilweise größere Lücken auf.[1] Durch eine ergänzende Linie des HOPPER könnten diese geschlossen werden, was wiederum zur Sicherheit der Fahrgäste beiträgt, welche längere Wartezeiten an den Bahn- und Busbahnhöfen – v.a. zu Abend- und Nachtzeiten - vermeiden könnten. Zudem wäre auch die Kreisverwaltung leichter und flexibler zu erreichen. Der HOPPER-Busdienst hat sich als flexible und wichtige Ergänzung zum öffentlichen Nahverkehr etabliert und könnte mit einer Erweiterung des Streckennetzes um eine direkte Verbindung zum Bahnhof Dietzenbach zu einer deutlichen Verbesserung der Erreichbarkeit dieses zentralen Verkehrsknotens beitragen. Beispiele aus Nachbargemeinden zeigen, dass bereits erfolgreich kommunenübergreifende Verbindungen aufgebaut wurden (ab 01.01.2025 Heusenstamm-Obertshausen[2]) und diese auch von kvgOF forciert werden.[3] Die Stadt Rödermark besitzt als Kommune verschiedene Einflussmöglichkeiten auf die Gremien der kvgOF und somit auch die Entscheidungsträger, interkommunale Strecken mit in das Streckenportfolio aufzunehmen. Es sind alternativ zu einer dauerhaften Errichtung einer HOPPER-Verbindung zwischen Rödermark und Dietzenbach BF verschiedene Optionen denkbar: tageszeitenabhängige Nutzung (z.B. 07.00-10.00 Uhr und 16.00-19.00 Uhr; ab 22 Uhr) wochentagsabhängige Nutzung (z.B. Freitag-Samstag) [1] https://www.rmv.de/c/fileadmin/import/timetable/kvgOF_Linienfahrplan_OF-95_ab_15.12.24.pdf [2] https://www.heusenstamm.de/de/buerger-und-stadt/pressecenter/aktuelle-meldungen/detail/item/8745/stadtmobilitaet-ab-januar-faehrt-der-hopper-bis-nach-obertshausen [3] https://www.kvgof-hopper.de
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Worum es hier geht - einfach erklärt
Beraten wurde ein Antrag, Erhöhungen des Hebesatzes der Grundsteuer B ab dem Haushaltsjahr 2026 grundsätzlich auf maximal 20 Prozent des ursprünglichen Hebesatzes zu begrenzen. Damit soll die finanzielle Belastung für Haushalte und Unternehmen begrenzt werden; ein Ergebnis der Beratung ist aus den vorliegenden Angaben nicht ersichtlich.
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Ganze Vorlage DS/032/25 ansehen — mit Beratungsweg über alle GremienAntrag im Wortlaut
Der Magistrat wird beauftragt, als Richtlinie für alle zukünftigen Haushaltssatzungen, beginnend mit dem Haushaltsjahr 2026, eine Erhöhung des Hebesatzes für die Grundsteuer B um maximal 20% des ursprünglichen Hebesatzes zu erlassen.
Sachverhalt
Die Anhebung oder Senkung der Hebesätze für die Grundsteuer A-C ist eine der wichtigsten Instrumentarien der kommunalen Finanzplanung, um Einnahmen zu generieren oder umgekehrt die Bürgerinnen und Bürger zu entlasten. Da die hauptsächliche Aufgabe der Kommune, die Daseinsvorsorge, mit immer schneller und dynamischer steigendem Kostenaufwand verbunden ist, und gleichzeitig die finanzielle Ausstattung der Kommunen durch Bund und Länder bei weitem nicht mehr ausreicht, um die ihr aufgetragenen Aufgaben zu bewältigen, sind die Hebesätze v.a. für die Grundsteuer B in den letzten Jahren von 190% in 2006 auf 800% in 2025 (relative Erhöhung durch Anpassung an Grundsteuerreform) gestiegen. Eine Anpassung des Hebesatzes ist grundsätzlich nachvollziehbar, um die kommunalen Haushaltsmittel zu sichern. Allerdings befürchten die Antragsteller, dass eine drastische Erhöhung des Hebesatzes zu einer erheblichen finanziellen Belastung für die Bürgerinnen und Bürger sowie die Unternehmen in Rödermark führen könnte. Gerade in Zeiten wirtschaftlicher Unsicherheit und angesichts der steigenden Lebenshaltungskosten für viele Menschen, insbesondere in der Metropolregion Rhein-Main, ist eine maßvolle Erhöhung der Grundsteuer B aus Sicht der Antragssteller von großer Bedeutung. Ein Anstieg des Hebesatzes um mehr als 20% des ursprünglichen Hebesatzes hinaus könnte für viele Haushalte und Unternehmen eine unzumutbare Belastung darstellen. Daher ist es notwendig, die Erhöhung des Hebesatzes zu deckeln, um sowohl die Haushaltslage der Stadt zu stabilisieren als auch die soziale und wirtschaftliche Belastung für die Bürgerinnen und Bürger in akzeptablen Grenzen zu halten. Die Bemessung richtet sich nach der durchschnittlichen Erhöhung des Hebesatzes seit 2006. Mit der Begrenzung der Erhöhung des Hebesatzes wird aus Sicht der Antragssteller ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Sicherstellung der Einnahmen der Stadt und der Wahrung der sozialen Gerechtigkeit für die Bevölkerung erreicht. Damit einher geht für die Bürgerinnen und Bürger auch eine finanzielle Planbarkeit, wenn eine Erhöhung des Hebesatzes angekündigt wird.
- Ö 9 Einschlägige Punkte zur Sitzung der Stadtverordnetenversammlung
- Ö 10 Mitteilungen und Anfragen
Verlauf
- Sitzung fand am 30. Jan. 2025 statt · erstmals erfasst am 7. Sep. 2026
Zeitangaben sind die Abrufzeitpunkte, nicht die Bearbeitungszeitpunkte bei ALLRIS.
Woher diese Angaben kommen
- Termin, Ort und Tagesordnung Sitzungsseite · abgerufen 07.09.2026
- Beginn, Ende, Anwesenheit und Beschlüsse Niederschrift öffentlich