Änderungen der "Satzung über die Betreuung von Kindern in den Kinderhorten und der Schulkinderbetreuung der Stadt Rödermark" sowie der "Kostenbeitragssatzung zur Satzung über die Betreuung von Kindern in den Kinderhorten und der Schulkinderbetreuung der Stadt Rödermark"
Eingebracht vom Magistrat · federführend Finanzen / Controlling
Beschlussvorschlag
Es werden die
- „Satzung zur Änderung der Satzung über die Betreuung von Kindern in den Kin- derhorten und der Schulkinderbetreuung der Stadt Rödermark – 5. Änderung“ und - „Satzung zur Änderung der Kostenbeitragssatzung zur Satzung über die Betreu- ung von Kindern in den Kinderhorten und der Schulkinderbetreuung der Stadt Rödermark – 8. Änderung“
gemäß den beigefügten Satzungsentwürfen beschlossen.
Sachverhalt
Die „Satzung über die Betreuung von Kindern in den Kinderhorten und der Schulkinderbetreuung“ sowie die dazugehörige „Kostenbeitragssatzung“ werden aufgrund der ab dem 01.02.25 geplanten Reduzierung der Öffnungszeiten angepasst.
Die geplanten Anpassungen betreffen den städtischen Hort „Potsdamer Straße“ und hierbei die Reduzierung der Öffnungszeiten für die Ganztagsbetreuung von bisher 17 Uhr auf künftig 16 Uhr.
Im Zusammenhang mit den geänderten Öffnungszeiten wurde der Kostenbeitrag vom FB Finanzen neu berechnet. Der bisherige Kostenbeitrag reduziert sich ab dem 01.02.25 von bisher 221 Euro/Monat auf nunmehr 174,50 Euro/Monat.
Einfach erklärt
Die Stadtverordnetenversammlung soll zwei Satzungsänderungen zur Betreuung von Schulkindern beschließen. Hintergrund ist die geplante Verkürzung der Ganztagsbetreuung im städtischen Hort „Potsdamer Straße“: Ab dem 01.02.25 soll der Hort nur noch bis 16 Uhr statt bisher bis 17 Uhr geöffnet sein.
Wegen der kürzeren Betreuungszeit wurde auch der monatliche Kostenbeitrag neu berechnet. Er soll zum 01.02.25 von bisher 221 Euro auf 174,50 Euro sinken. Die Betreuungs- und die Kostenbeitragssatzung sollen entsprechend angepasst werden.
Diese Fassung wurde von einem Sprachmodell aus dem amtlichen Text übersetzt und ist nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der .