Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss
4. Sondersitzung
- Dienstag, 16. Juni 2026, 18:00 Uhr
- Mehrzweckraum, Am Schellbusch 1, 63322 Rödermark
- Sitzung abgeschlossen· öffentlich mit nicht-öffentlichem Teil
Worum es geht
- Finanzen 3
Im Mittelpunkt der Sitzung stand die finanzielle Handlungsfähigkeit Rödermarks während der vorläufigen Haushaltsführung bis zum Inkrafttreten des Haushalts 2026. Der Ausschuss beriet darüber, den bislang bei null Euro liegenden Rahmen für Liquiditätskredite zu erhöhen, damit mögliche Zahlungsengpässe überbrückt werden können. Der Magistrat schlug einen Rahmen von bis zu fünf Millionen Euro vor; ein Antrag forderte stattdessen neun Millionen Euro. Nach Ansicht der Antragsteller soll dies unter anderem Zeit für Gespräche mit dem Land und ein Haushaltskonsolidierungskonzept schaffen, ohne die Grundsteuer B sofort stark anzuheben. Eine endgültige Entscheidung fiel im Ausschuss nicht. Eine Kreditaufnahme müsste zudem mit der Aufsichtsbehörde abgestimmt werden; Zinsen entstünden nur bei tatsächlicher Nutzung.
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit einem KI-Modell erstellt und kann Fehler enthalten. Verbindlich ist die Tagesordnung mit den amtlichen Unterlagen.
Tagesordnung · 2 Punkte
- Ö 1 Eröffnung, Feststellung der Beschlussfähigkeit und Tagesordnung
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Worum es hier geht - einfach erklärt
Vorberaten wurde, ob Rödermark während der vorläufigen Haushaltsführung Liquiditätskredite von bis zu fünf Millionen Euro aufnehmen können soll. Damit sollen mögliche Zahlungsengpässe bis zum Inkrafttreten des Haushalts 2026 überbrückt werden; Voraussetzung ist die Abstimmung mit der Aufsichtsbehörde. Zinsen würden erst anfallen, wenn tatsächlich Kredite aufgenommen werden.
Dieser Text wurde mit einem KI-Modell erstellt und kann Fehler enthalten. Die ist das Original der Stadt und gilt im Zweifelsfall.
Ganze Vorlage DS/162/26 ansehen — mit Beratungsweg über alle GremienBeschlussvorschlag
federführend Finanzen / Controlling
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Möglichkeit der Überschreitung des in der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 genehmigten Höchstbetrags der Liquiditätskredite gemäß Hinweis Nr. 6 zu § 105 HGO in Abstimmung mit der Aufsichtsbehörde um fünf Millionen Euro. Der Liquiditätskreditrahmen beträgt damit fünf Millionen Euro.
Sachverhalt
Die Haushaltslage der Stadt Rödermark hat sich dramatisch verschlechtert und es besteht die Gefahr, dass Liquiditätsengpässe entstehen. Zur Sicherung der Liquidität haben Kommunen die Möglichkeit Liquiditätskredite (allgemein bekannt als Kontokorrentkredite) aufzunehmen. Dies ist in § 105 HGO geregelt (siehe bitte Anlage 1: § 105 HGO Absatz 1 und 2). Bedingt dadurch, dass Rödermark sich noch in der „Vorläufigen Haushaltsführung“ befindet, gilt der Liquiditätskreditrahmen der zuletzt genehmigten Haushaltssatzung weiter. Der zulässige Höchstbetrag zur Aufnahme von Kassenkrediten ist in § 4 der Haushaltssatzung zu regeln. Der zuletzt genehmigte Haushalt ist der des Jahres 2025. Dort ist in § 4 der Haushaltssatzung festgelegt, dass „Liquiditätskredite nicht beansprucht werden“, da zum damaligen Zeitpunkt ausreichend Liquidität zur Verfügung stand. Um sicherzustellen, dass bis zum Inkrafttreten der Haushaltssatzung 2026 alle notwendigen Zahlungen geleistet werden können, ist es erforderlich, bereits jetzt Vorkehrungen zu treffen, um zu jedem Zeitpunkt ausreichend Liquidität zur Verfügung zu haben. Im Entwurf der Haushaltssatzung 2026 wurde ein Höchstbetrag für Liquiditätskredite in Höhe von zehn Millionen Euro vorgesehen. Es ist wichtig, dass die „Spitzen“ nach unten abgefangen werden können. Dies sind einige Wochen im Jahr, immer kurz bevor die vierteljährliche Zahlung aus dem Kommunalen Finanzausgleich an die Stadtkasse überwiesen wird. In einem Gespräch mit den für die Genehmigung des Haushaltes der Stadt Rödermark zuständigen Aufsichtsbehörden (Kreis Offenbach; RP Darmstadt) wurde die oben geschilderte Situation thematisiert. Es wurde die Möglichkeit erörtert, nach Hinweis Nr. 6 zu § 105 HGO vorzugehen, um die dauerhafte Liquiditätssicherung zu gewährleisten. Nach dieser Vorschrift bedarf ein notwendiges Überschreiten des Höchstbetrages der Liquiditätskredite aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse, insbesondere größeren Steuerrückzahlungen oder Finanzbedarfen nach Naturkatastrophen, der Beschlussfassung der Gemeindevertretung und der Abstimmung mit der Aufsichtsbehörde. § 98 HGO bleibt unberührt. Somit könnte die Kommunalaufsicht, sofern die Liquiditätsengpässe plausibel dargelegt werden und in Verbindung mit dem hier zu fassenden Beschluss der Stadtverordnetenversammlung, ihr Einverständnis zur Aufnahme von Liquiditätskrediten erteilen.
Finanzielle Auswirkung
Bis zur Aufnahme von Liquiditätskrediten keine Auswirkungen, danach werden Zinsen zu den dann geltenden Konditionen fällig. Bt
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Worum es hier geht - einfach erklärt
Vorberaten wurde ein Antrag, den Liquiditätskreditrahmen der Stadt auf neun Millionen Euro zu erhöhen, statt der vom Magistrat vorgeschlagenen Erhöhung um fünf Millionen Euro. Damit soll nach Ansicht der Antragsteller die Zahlungsfähigkeit vorübergehend gesichert und Zeit für Gespräche mit dem Land sowie ein Haushaltskonsolidierungskonzept gewonnen werden, ohne sofort die Grundsteuer B stark anzuheben. Eine endgültige Entscheidung fiel in dieser Sitzung nicht.
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Ganze Vorlage DS/165/26 ansehen — mit Beratungsweg über alle GremienAntrag im Wortlaut
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Möglichkeit der Überschreitung des in der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 genehmigten Höchstbetrags der Liquiditätskredite gemäß § 105 HGO um neun Millionen Euro. Der Liquiditätskreditrahmen beträgt damit neun Millionen Euro.“
Sachverhalt
Die Haushaltssituation der Stadt Rödermark erfordert eine präzise Abwägung zwischen der kurzfristigen Sicherung der laufenden Zahlungsfähigkeit und der Vermeidung dauerhafter, struktureller Standortnachteile für Rödermark. Die vom Magistrat vorgeschlagene Erhöhung des Liquiditätskreditrahmens um lediglich fünf Millionen Euro ist nicht ausreichend, um absehbaren Haushaltsrisiken temporär aufzufangen. Sie zwingt die Stadtverordnetenversammlung faktisch zu einer unmittelbaren Anhebung des Hebesatzes der Grundsteuer B auf über 1.300 Punkte. Der vorliegende Änderungsantrag sieht daher eine Erhöhung des Rahmens auf neun Millionen Euro vor. Diese Brückenfinanzierung verschafft Rödermark den notwendigen Handlungsspielraum, um ein strukturelles Konsolidierungsprogramm auszuarbeiten, ohne im Vorfeld irreversible Belastungen für die Bürger und die lokale Wirtschaft zu beschließen. Ein Grund für die temporäre Ausweitung des Liquiditätsrahmens ist der noch ausstehende Termin im Hessischen Innenministerium. In diesem Rahmen soll Rödermark Empfehlungen zur Haushaltspolitik erhalten. Ein voreiliger Beschluss über drastische Grundsteuererhöhungen würde die Verhandlungsposition der Stadt Rödermark erheblich schwächen, da gegenüber der Aufsichtsbehörde und dem Land eine vermeintlich ausreichende eigene Deckungsfähigkeit signalisiert würde. Damit gäbe die Stadt ihr entscheidendes verhandlungstaktisches Druckmittel leichtfertig aus der Hand. Der erweiterte Kreditrahmen sichert die Liquidität der Stadt ab, bis Klarheit über den rechtlichen und finanziellen Rahmen seitens des Landes herrscht. Zudem gewinnt die Stadt die notwendige Zeit, um ein fundiertes Haushaltskonsolidierungskonzept zu erarbeiten, das von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden kann.
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Worum es hier geht - einfach erklärt
Vorberaten wurde, ob die Stadt während der vorläufigen Haushaltsführung Liquiditätskredite von bis zu fünf Millionen Euro aufnehmen können soll, um mögliche Zahlungsengpässe zu überbrücken. Dafür müsste die Stadtverordnetenversammlung die Überschreitung des bisher bei null Euro liegenden Kreditrahmens beschließen und dies mit der Aufsichtsbehörde abstimmen. Kosten entstehen erst bei einer tatsächlichen Kreditaufnahme durch die dann anfallenden Zinsen.
Dieser Text wurde mit einem KI-Modell erstellt und kann Fehler enthalten. Die ist das Original der Stadt und gilt im Zweifelsfall.
Ganze Vorlage DS/162/26-1 ansehen — mit Beratungsweg über alle GremienBeschlussvorschlag
federführend Finanzen / Controlling
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Möglichkeit der Überschreitung des in der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 genehmigten Höchstbetrags der Liquiditätskredite gemäß Hinweis Nr. 6 zu § 105 HGO in Abstimmung mit der Aufsichtsbehörde um fünf Millionen Euro. Der Liquiditätskreditrahmen beträgt damit fünf Millionen Euro.
Sachverhalt
Die Haushaltslage der Stadt Rödermark hat sich dramatisch verschlechtert und es besteht die Gefahr, dass Liquiditätsengpässe entstehen. Zur Sicherung der Liquidität haben Kommunen die Möglichkeit Liquiditätskredite (allgemein bekannt als Kontokorrentkredite) aufzunehmen. Dies ist in § 105 HGO geregelt (siehe bitte Anlage 1: § 105 HGO Absatz 1 und 2). Bedingt dadurch, dass Rödermark sich noch in der „Vorläufigen Haushaltsführung“ befindet, gilt der Liquiditätskreditrahmen der zuletzt genehmigten Haushaltssatzung weiter. Der zulässige Höchstbetrag zur Aufnahme von Kassenkrediten ist in § 4 der Haushaltssatzung zu regeln. Der zuletzt genehmigte Haushalt ist der des Jahres 2025. Dort ist in § 4 der Haushaltssatzung festgelegt, dass „Liquiditätskredite nicht beansprucht werden“, da zum damaligen Zeitpunkt ausreichend Liquidität zur Verfügung stand. Um sicherzustellen, dass bis zum Inkrafttreten der Haushaltssatzung 2026 alle notwendigen Zahlungen geleistet werden können, ist es erforderlich, bereits jetzt Vorkehrungen zu treffen, um zu jedem Zeitpunkt ausreichend Liquidität zur Verfügung zu haben. Im Entwurf der Haushaltssatzung 2026 wurde ein Höchstbetrag für Liquiditätskredite in Höhe von zehn Millionen Euro vorgesehen. Es ist wichtig, dass die „Spitzen“ nach unten abgefangen werden können. Dies sind einige Wochen im Jahr, immer kurz bevor die vierteljährliche Zahlung aus dem Kommunalen Finanzausgleich an die Stadtkasse überwiesen wird. In einem Gespräch mit den für die Genehmigung des Haushaltes der Stadt Rödermark zuständigen Aufsichtsbehörden (Kreis Offenbach; RP Darmstadt) wurde die oben geschilderte Situation thematisiert. Es wurde die Möglichkeit erörtert, nach Hinweis Nr. 6 zu § 105 HGO vorzugehen, um die dauerhafte Liquiditätssicherung zu gewährleisten. Nach dieser Vorschrift bedarf ein notwendiges Überschreiten des Höchstbetrages der Liquiditätskredite aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse, insbesondere größeren Steuerrückzahlungen oder Finanzbedarfen nach Naturkatastrophen, der Beschlussfassung der Gemeindevertretung und der Abstimmung mit der Aufsichtsbehörde. § 98 HGO bleibt unberührt. Somit könnte die Kommunalaufsicht, sofern die Liquiditätsengpässe plausibel dargelegt werden und in Verbindung mit dem hier zu fassenden Beschluss der Stadtverordnetenversammlung, ihr Einverständnis zur Aufnahme von Liquiditätskrediten erteilen.
Finanzielle Auswirkung
Bis zur Aufnahme von Liquiditätskrediten keine Auswirkungen, danach werden Zinsen zu den dann geltenden Konditionen fällig. Bt
Verlauf
- Sitzung fand am 16. Juni 2026 statt · erstmals erfasst am 27. Aug. 2026
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Zeitangaben sind die Abrufzeitpunkte, nicht die Bearbeitungszeitpunkte bei ALLRIS.
Woher diese Angaben kommen
- Termin, Ort und Tagesordnung Sitzungsseite · abgerufen 07.09.2026