Bundesgesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung („Bauturbo“); Grundsatzbeschluss zur Anwendung der Zustimmung der Gemeinde gemäß § 36a Baugesetzbuch
Eingebracht vom Magistrat · federführend Fachbereich 6 - Stadtentwicklung
Beschlussvorschlag
Mit der Sachverhaltsdarstellung und Begründung der Verwaltung besteht Einverständnis.
Die Entscheidung über die Zustimmung der Gemeinde gemäß § 36a Baugesetzbuch wird von der Stadtverordnetenversammlung auf den Magistrat der Stadt Rödermark übertragen. Die Hauptsatzung der Stadt Rödermark ist entsprechend zu ändern bzw. anzupassen.
Die Zustimmung nach § 36 a Baugesetzbuch wird regelmäßig nicht erteilt für:
Wohnungsbauvorhaben, welche keinen signifikanten Beitrag zur Schaffung zusätzlichen Wohnraums leisten. Dieses wird insbesondere unterstellt bei: Ferienwohnungen, Kleinstwohnungen bzw. Mikroapartments, welche vor allem auf eine jeweils eher temporäre Inanspruchnahme durch bestimmte Nutzergruppen ausgelegt sind (z.B. Monteurswohnungen) sowie der Flächenerweiterung bestehender Wohnungen.
Wohnungsbauvorhaben innerhalb der räumlichen Geltungsbereiche folgender rechtswirksamer Bebauungspläne: A1.4 „Waldacker“, A48 „Südlich Alter Seeweg“
Wohnungsbauvorhaben innerhalb festgesetzter oder faktischer Gewerbegebiete (Ausnahme: Fläche ehem. „Autohaus Mieth“/ Bebauungsplans B5 „Pestalozzi“), Industriegebiete, Sonderbauflächen bzw. Sondergebiete, Flächen für den Gemeinbedarf, Flächen für Sport- und Spielanlagen, Verkehrsflächen, Flächen für Versorgungsanlagen, öffentliche Grünflächen sowie Kleingärten
Wohnungsbauvorhaben auf Flächen im Außenbereich
Sachverhalt
Am 30.10.2025 ist das Bundesgesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung in Kraft getretenen. Ziel des sog. „Bauturbos“ stellt die Beschleunigung der Planung, Genehmigung sowie baulichen Realisierung von Wohnungsbauvorhaben dar. Durch die vorgenommenen Änderungen des Baugesetzbuchs (BauGB) sollen vor allem zeit- und ressourcenaufwändige Aufstellungs- oder Änderungsverfahren von Bebauungsplänen zur Baurechtschaffung bei Wohnungsbauverfahren vermieden werden.
Im Einzelfall (oder in mehreren vergleichbaren Fällen) kann von den Festsetzungen eines Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, auch wenn das Bauvorhaben den „Grundzüge der Planung“ widerspricht (§ 31 Abs. 3 BauGB).
Im unbeplanten Innenbereich kann vom Erfordernis des Einfügens in die nähere Umgebung abgewichen werden, wenn das Vorhaben der Errichtung eines Wohngebäudes dient (§ 34 Abs. 3b BauGB). Hierdurch sollen vor allem weitgehende Möglichkeiten für „Zweitbebauungen“ innerhalb der rückwärtigen Grundstücksbereiche eröffnet werden.
Aufgrund des neuen § 246e Abs. 1 Satz 1 BauGB kann darüber hinaus bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 von den Vorschriften des Baugesetzbuchs oder der Baunutzungsverordnung abgewichen werden, wenn die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist und einem der folgenden Vorhaben dient: der Errichtung Wohnzwecken dienender Gebäude, der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung zulässigerweise errichteter Gebäude, wenn hierdurch neue Wohnungen geschaffen oder vorhandener Wohnraum wieder nutzbar wird, oder der Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung.
Einfach erklärt
Die Stadtverordnetenversammlung soll entscheiden, ob künftig der Magistrat über die Zustimmung der Stadt zu Wohnungsbauvorhaben nach den neuen „Bauturbo“-Regeln entscheidet. Dafür soll die Hauptsatzung geändert werden. Hintergrund ist, dass die Zustimmung als erteilt gilt, wenn die Stadt sie nicht innerhalb von drei Monaten verweigert. Eine Beratung jedes einzelnen Falls in der Stadtverordnetenversammlung hält die Verwaltung deshalb für nicht praktikabel.
Zugleich sollen verbindliche Leitlinien für diese Entscheidungen festgelegt werden. Der „Bauturbo“ soll grundsätzlich nur angewendet werden, wenn zusätzliche Wohnungen entstehen. Regelmäßig keine Zustimmung erhalten sollen unter anderem Ferienwohnungen, bestimmte Mikroapartments und reine Wohnungserweiterungen. Ausgeschlossen werden sollen außerdem Vorhaben in den Gebieten „Waldacker“ und „Südlich Alter Seeweg“, in Gewerbe-, Industrie- und weiteren besonders genutzten Gebieten sowie im Außenbereich. Eine Ausnahme ist die Fläche des ehemaligen „Autohauses Mieth“ im Bebauungsplan „Pestalozzi“.
Andere städtische Vorschriften, etwa zu Stellplätzen, Begrünung oder Zisternen, bleiben weiterhin gültig.
Finanzielle Auswirkung
Es werden keine finanziellen Auswirkungen angegeben.
Diese Fassung wurde von einem Sprachmodell aus dem amtlichen Text übersetzt und ist nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der .