Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss
2. Sitzung
- Mittwoch, 3. Juni 2026, 19:30 Uhr
- Mehrzweckraum, Am Schellbusch 1, 63322 Rödermark
- Sitzung abgeschlossen· öffentlich mit nicht-öffentlichem Teil
Worum es geht
- Finanzen 4
- Bauen & Stadtentwicklung 3
- Politik & Verwaltung 2
- Verkehr 2
- Kultur & Vereine 1
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1 weitere Themen
Im Mittelpunkt der Sitzung standen die angespannte Haushaltslage und die Finanzplanung bis 2029. Der Ausschuss beriet den Haushaltsplan 2026, das Investitionsprogramm und ein Haushaltssicherungskonzept mit Spar- und Konsolidierungsmaßnahmen bis 2030 vor. Ebenfalls vorberaten wurde eine deutliche Anhebung der Grundsteuer: Die Hebesätze sollen bei der Grundsteuer A von 175 auf 900 und bei der Grundsteuer B von 990 auf 1.327 Prozentpunkte steigen. Die endgültigen Entscheidungen trifft die Stadtverordnetenversammlung. Weiter ging es um die mögliche Freigabe von 51.000 Euro für die Musikschule, um deren Zahlungsfähigkeit zu sichern. Ein Ergebnis ist nicht dokumentiert. Als weitere Sparmaßnahme wurde die Aufhebung des städtischen Förderprogramms für Begrünung und Entsiegelung beraten. Gleichzeitig sollen die Förderrichtlinien für private Maßnahmen im Ortskern Ober-Roden und in Urberach Nord angepasst werden. Weitere Themen waren Leitlinien für den beschleunigten Wohnungsbau, Liveübertragungen öffentlicher Sitzungen, eine städtische Informationsplattform zu Mobilität und Verkehr sowie eine dauerhafte Lösung für den beschädigten Waldweg bei Messenhausen und im Kaupenwald. Auch hierzu fanden nur Vorberatungen statt.
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Tagesordnung · 16 Punkte
- Ö 1 Eröffnung, Feststellung der Beschlussfähigkeit und Tagesordnung
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Worum es hier geht - einfach erklärt
Das Investitionsprogramm der Stadt Rödermark für die Jahre 2026 bis 2029 wurde vorberaten. Es bündelt die geplanten Investitionen und soll zusammen mit möglichen Änderungen aus Anträgen und Änderungslisten von der Stadtverordnetenversammlung gesondert beschlossen werden; außerdem wird es dem Haushalt 2026 beigefügt.
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federführend Finanzen / Controlling
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt das Investitionsprogramm der Stadt Rödermark für den Planungszeitraum 2026 bis 2029. Mögliche Veränderungen aus Änderungslisten und Anträgen fließen in das Investitionsprogramm ein.
Sachverhalt
Gemäß Ziffer 3 der Hinweise zur Anwendung der haushaltsrechtlichen Vorschriften zu § 97 der Hessischen Gemeindeordnung ist für das Investitionsprogramm ein gesonderter Beschluss der Stadtverordnetenversammlung notwendig. Das Investitionsprogramm 2026 bis 2029 wird den Gremien zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt und ist dem Haushalt 2026 als Anlage beizufügen.
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Worum es hier geht - einfach erklärt
Das Gremium beriet das Haushaltssicherungskonzept 2026 vor, über das anschließend die Stadtverordnetenversammlung entscheiden soll. Das Konzept sieht für die Jahre 2026 bis 2030 verbindliche Spar- und Konsolidierungsmaßnahmen vor, damit der bisher nicht genehmigungsfähige Haushalt möglichst schnell wieder ausgeglichen werden kann.
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federführend Finanzen / Controlling
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt das Haushaltssicherungskonzept 2026.
Sachverhalt
Das Haushaltssicherungskonzept 2026 wird den Gremien zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt. Gemäß § 92a der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) hat die Gemeinde ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen, wenn sie im Haushaltsjahr die Vorgaben zum Ausgleich des Ergebnis- und des Finanzhaushaltes in der Planung trotz Ausnutzung aller Einsparmöglichkeiten bei den Aufwendungen und Auszahlungen sowie der Ausschöpfung aller Ertrags- und Einzahlungsmöglichkeiten nicht einhält. Der im Dezember 2025 eingebrachte, nicht genehmigungsfähige Haushaltsentwurf der Stadt Rödermark für das Jahr 2026 wurde überarbeitet und das vorliegende Haushaltssicherungskonzept erstellt. Es enthält verbindliche Festlegungen über Konsolidierungsmaßnahmen, um den Haushaltsausgleich in der Planung schnellstmöglich wieder zu erreichen. Die Gesamtlaufzeit des Konzepts beträgt 5 Jahre (2026 - 2030).
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Worum es hier geht - einfach erklärt
Der Haushaltsplan 2026 wurde vorberaten. Gegenstand waren Änderungen am Haushaltsplan, mögliche Haushaltsanträge der Fraktionen sowie die Haushaltssatzung mit Haushalts-, Stellen- und Finanzplan; außerdem sollten der Wirtschaftsplan der Berufsakademie Rhein-Main und der Beteiligungsbericht 2024 zur Kenntnis genommen und beigefügt werden. Eine endgültige Beschlussfassung oder ein Abstimmungsergebnis ist für diese Sitzung nicht dokumentiert.
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federführend Finanzen / Controlling
1. Den Änderungen zum Haushaltsplan 2026 wird zugestimmt. Die Änderungen fließen in die Haushaltssatzung 2026 ein. Abstimmungsergebnis: Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung: 2. Die Veränderungen aus den Haushaltsanträgen fließen in die Haushaltssatzung 2026 ein. Abstimmungsergebnis: Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung: 3. Der Haushaltssatzung 2026 mit Haushaltsplan, Stellenplan, Finanzplan wird zugestimmt (Änderungen aus Änderungslisten, Haushaltsanträgen und dem Haushaltssicherungs-konzept sind enthalten). Abstimmungsergebnis: Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung: 4. Der Wirtschaftsplan 2026 der Berufsakademie Rhein-Main GmbH wird zur Kenntnis genommen und dem Haushaltsplan 2026 beigefügt. Abstimmungsergebnis: Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung: 5. Der Beteiligungsbericht 2024 wird zur Kenntnis genommen und dem Haushaltsplan 2026 beigefügt. Abstimmungsergebnis: Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung:
Sachverhalt
Die Stadtverordnetenversammlung wird um Beratung und Beschlussfassung gebeten: 1. Änderungen zum Haushaltsplan 2026 2. Anträge der Fraktionen zum Haushaltsplan 2026 – sofern vorhanden – 3. Haushaltssatzung 2026
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Worum es hier geht - einfach erklärt
Das Gremium beriet die geplante Erhöhung der Grundsteuer-Hebesätze vor; die endgültige Entscheidung liegt bei der Stadtverordnetenversammlung. Vorgesehen ist, die Grundsteuer A rückwirkend zum 1. Januar 2026 von 175 auf 900 Prozentpunkte und die Grundsteuer B von 990 auf 1.327 Prozentpunkte anzuheben. Dadurch sollen 2026 Mehreinnahmen von rund 26.800 Euro bei der Grundsteuer A und 3,1 Millionen Euro bei der Grundsteuer B erzielt werden.
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federführend Steuerverwaltung
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die 2. Änderungssatzung zur Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern (Hebesatzsatzung) der Stadt Rödermark in der vorliegenden Fassung. Die Hebesätze werden rückwirkend zum 01.01.2026 wie folgt festgesetzt: Der Hebesatz für die Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliche Betriebe) wird von bisher 175 v.H. auf 900 v.H. angehoben. Der Hebesatz für die Grundsteuer B (bebaute und unbebaute Grundstücke) wird von bisher 990 v.H. auf 1.327 v.H. angehoben. Die Änderungssatzung tritt nach ihrer Bekanntmachung rückwirkend zum 01.01.2026 in Kraft.
Sachverhalt
Ausgangslage und rechtliche Zulässigkeit Die Stadt Rödermark ist gemäß § 92 HGO gesetzlich verpflichtet, einen ausgeglichenen Haushalt vorzulegen. Da die im Haushaltssicherungskonzept vorgesehenen Maßnahmen nicht ausreichen um den Haushaltsausgleich 2026 herbeizuführen, ist eine Anpassung der Hebesätze notwendig. Die rechtliche Zulässigkeit einer rückwirkenden Erhöhung der Hebesätze im laufenden Kalenderjahr ist durch § 25 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) ausdrücklich gedeckt. Danach kann der Hebesatz für das laufende Kalenderjahr noch bis zum 30. Juni beschlossen werden. Mit dem Beschlussdatum am 16.06.2026 wird diese gesetzliche Frist gewahrt.
Finanzielle Auswirkung
Durch die rückwirkende Festsetzung zum 01.01.2026 entfalten die neuen Hebesätze ihre volle Wirkung für das gesamte Haushaltsjahr 2026. Die Mehrerträge im ordentlichen Ergebnishaushalt 2026 stellen sich wie folgt dar: • Mehrertrag Grundsteuer A: rund 26.800 € für das Jahr 2026. • Mehrertrag Grundsteuer B: rund 3,1 Mio. € für das Jahr 2026.
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Worum es hier geht - einfach erklärt
Der Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss befasste sich mit der Freigabe von 51.000 Euro für die Musikschule Rödermark. Damit sollte der gesamte Zuschussansatz für 2026 von 120.000 Euro schrittweise ausgezahlt werden können, um die Zahlungsfähigkeit der Musikschule zu sichern und ein Insolvenzverfahren zu vermeiden. Das konkrete Ergebnis der Entscheidung ist in den vorliegenden Angaben nicht dokumentiert.
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federführend Fachbereich 5 - Kultur und Sport
Der Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss gibt Haushaltmittel in Höhe von 51.000,00 € für die Musikschule Rödermark e.V. frei.
Sachverhalt
Zur Erhaltung der Liquidität und zur Vermeidung eines Insolvenzverfahrens ist es erforderlich, Haushaltmittel in Höhe von 51.000,00 € freizugeben, so dass der gesamte Ansatz des Haushaltsjahres 2026 in Höhe von 120.000,00 € zur Verfügung steht und sukzessive zur Auszahlung kommen kann. Die Situation der Musikschule wurde am 11.05.2026 in der Magistratssitzung erörtert.
Finanzielle Auswirkung
JaDie finanzielle Situation der Musikschule wurde in der Magistratssitzung am 11.05.26 erläutert und wird im Rahmen der Sitzung des HFW am 03.06.26 erneut dargestellt. /He, 19.05.26
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Worum es hier geht - einfach erklärt
Die Neuwahl der Schiedsperson für Ober-Roden wurde vorberaten, weil die Amtszeit von Albrecht Becker am 12. Juli 2026 endet und er nicht erneut kandidiert. Beworben haben sich Christiane Murmann, Daniel Winkler, Jörg Steinheimer und Stefanie Simon. Die endgültige Wahl für fünf Jahre erfolgt durch die Stadtverordnetenversammlung; ein Ergebnis dieser Vorberatung ist nicht angegeben.
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federführend Recht
Die Bewerberin / Der Bewerber _______________________________________________________________ wird mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Stadtverordneten zur Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk Rödermark I (Ober-Roden) gewählt.
Sachverhalt
Die Amtszeit des Schiedsmannes Albrecht Becker endet am 12. Juli 2026. Herr Becker hat mit Schreiben vom 01.12.2025 erklärt, dass er für eine Wiederwahl nicht zur Verfügung steht. Bis zum Amtsantritt der gewählten Person bleibt der bisherige Schiedsperson gemäß § 4 Abs. 1 HSchAG im Amt. Ende Januar 2026 wurden die Bürger und Bürgerinnen aus Ober-Roden durch eine in der Anlage beigefügten öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 4 Abs. 3 Hessisches Schiedsamtsgesetz (HSchAG) im Neuen Heimatblatt Rödermark zur Abgabe einer Bewerbung bis spätestens 30.04.2026 aufgefordert. Folgende Bürgerinnen / Bürger haben eine Bewerbung eingereicht: Christiane Murmann, Trinkbrunnenstraße 27, Rödermark – Ober-Roden Daniel Winkler, Dieburger Straße 28, Rödermark – Ober-Roden Jörg Steinheimer, Bonhoefferstraße 6, Rödermark – Ober-Roden Stefanie Simon, Elisabethen Straße 15 d, Rödermark – Ober-Roden Gem. § 4 Abs. 1 S. 1 des Hessischen Schiedsamtsgesetz erfolgt die Wahl der Schiedsfrauen und Schiedsmänner durch die Stadtverordnetenversammlung. Schiedsfrauen und Schiedsmänner werden für 5 Jahre von der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Stadtverordneten gewählt.
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Worum es hier geht - einfach erklärt
Die überarbeitete Förderrichtlinie für private Investitionen in Immobilien im Ortskern Ober-Roden wurde vorberaten. Sie soll an neue Vorgaben des Landes angepasst werden: Unter anderem steigt der Ansatz für Eigenleistungen von 15 auf 20 Euro, Fördergegenstände und förderfähige Ausgaben werden genauer geregelt, und drei Vergleichsangebote sind nur noch bei Aufträgen über 10.000 Euro netto nötig. Für das Programm sollen in künftigen Haushalten ausreichend Mittel eingeplant werden; eine endgültige Beschlussfassung ist für diese Sitzung nicht ausgewiesen.
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federführend Fachbereich 6 - Stadtentwicklung
Mit der Sachverhaltsdarstellung der Verwaltung besteht Einverständnis. Die überarbeitete „Förderrichtlinie des Anreizprogramms im Stadtumbaugebiet Ortskern Ober-Roden“ wird gemäß Anlage beschlossen. Bei einer Änderung der Richtlinie des Landes Hessen zur Förderung der nachhaltigen Stadtentwicklung (RiLiSE) wird die „Förderrichtlinie des Anreizprogramms im Stadtumbaugebiet Ober-Roden“ an die neue Richtlinie angepasst.
Sachverhalt
Die Stadt Rödermark wurde mit Zuwendungsbescheid vom 01.12.2017 mit der Gesamtmaßnahme „Ortskern Ober-Roden“ in das Bund-Länder-Städtebauförderprogramm „Wachstum und nachhaltige Erneuerung“ (vormals „Stadtumbau“) aufgenommen. Im Rahmen des Förderungsprogramms stellt das Anreizprogramm ein Instrument dar, private Hauseigentümer zu motivieren, in ihre Immobilien – im Sinne einer Aufwertung des gesamten Stadtquartiers – zu investieren und sie hierbei finanziell zu unterstützen. In Abstimmung mit dem Büro Rittmannsperger und der Lokalen Partnerschaft Ober-Roden wurde die „Förderrichtlinie des Anreizprogramms“ für das Fördergebiet „Ortskern Ober-Roden“ erarbeitet. Diese wurde sowohl vom Fördermittelgeber (Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen) genehmigt und am 07.12.2021 sowie mit Änderung vom 24.05.2023 (VO/0119/23) von der Stadtverordnetenversammlung beschlossen. Bedingt durch nochmalig geänderte Vorgaben des Ministeriums (aktualisierte RiLiSE- Richtlinie des Landes Hessen zur Förderung der nachhaltigen Stadtentwicklung) wurde eine Überarbeitung der Richtlinie notwendig. Die Änderungen umfassen z.B.: Erhöhung der Eigenleistung von 15 € auf 20 € Konkretisierung der Fördergegenstände, Zuwendungsfähige Ausgaben und Einsatz von Eigenmitteln Nur bei Aufträgen über 10.000 € netto Einholen von drei vergleichbaren Angeboten
Finanzielle Auswirkung
JaIn den kommenden Haushalten sind ausreichend Haushaltsmittel zur Durchführung der Maßnahme zu veranschlagen. / Kl 18.03.2026
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Worum es hier geht - einfach erklärt
Die überarbeitete Förderrichtlinie für private Begrünungs- und Entsiegelungsmaßnahmen in Urberach Nord wurde in dieser Sitzung vorberaten; ein endgültiger Beschluss ist nicht dokumentiert. Vorgesehen sind unter anderem eine Erhöhung des Betrags für Eigenleistungen von 15 auf 20 Euro, genauer gefasste Fördergegenstände und die Pflicht zu drei Vergleichsangeboten erst bei Aufträgen über 10.000 Euro netto. Künftige Änderungen der hessischen Förderrichtlinie sollen übernommen und in den kommenden Haushalten ausreichend Mittel eingeplant werden.
Dieser Text wurde mit einem KI-Modell erstellt und kann Fehler enthalten. Die ist das Original der Stadt und gilt im Zweifelsfall.
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federführend Fachbereich 6 - Stadtentwicklung
Mit der Sachverhaltsdarstellung der Verwaltung besteht Einverständnis. Die überarbeitete „Förderrichtlinie des Anreizprogramms im Stadtumbaugebiet Urberach Nord“ wird gemäß Anlage beschlossen. Bei einer Änderung der Richtlinie des Landes Hessen zur Förderung der nachhaltigen Stadtentwicklung (RiLiSE) wird die „Förderrichtlinie des Anreizprogramms im Stadtumbaugebiet Urberach Nord“ an die neue Richtlinie angepasst.
Sachverhalt
Die Stadt Rödermark wurde mit Zuwendungsbescheid vom 01.12.2017 mit der Gesamtmaßnahme „Urberach Nord“ in das Bund-Länder-Städtebauförderprogramm „Wachstum und nachhaltige Erneuerung“ (vormals „Zukunft Stadtgrün“) aufgenommen. Im Rahmen des Förderungsprogramms stellt das Anreizprogramm ein Instrument dar, private Hauseigentümer zu motivieren, ihre Immobilien – im Sinne einer Aufwertung des gesamten Stadtquartiers – zu begrünen, Flächen zu entsiegeln und sie hierbei finanziell zu unterstützen. In Abstimmung mit dem Büro Rittmannsperger und der Lokalen Partnerschaft Urberach Nord wurde die „Förderrichtlinie des Anreizprogramms“ für das Fördergebiet „Urberach“ erarbeitet. Diese wurde sowohl vom Fördermittelgeber (Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen) genehmigt als auch am 07.12.2021 und mit Änderung vom 24.05.2023 (VO/0120/23) von der Stadtverordnetenversammlung beschlossen. Bedingt durch geänderte Vorgaben des Ministeriums (aktualisierte RiLiSE) wurde eine Überarbeitung der Richtlinie notwendig. Änderungen umfassen z.B.: Eine Erhöhung der Eigenleistung von 15 € auf 20 € Eine Konkretisierung der Fördergegenstände Nur noch bei Aufträgen über 10.000 € netto müssen drei vergleichbare Angebote eingeholt werden.
Finanzielle Auswirkung
JaIn den kommenden Haushalten sind ausreichend Haushaltsmittel zur Durchführung der Maßnahme zu veranschlagen. / Kl 17.03.2026
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Worum es hier geht - einfach erklärt
Das Gremium beriet vor, wie Rödermark die neuen Ausnahmen für einen beschleunigten Wohnungsbau anwenden soll. Vorgeschlagen wird, die erforderliche Zustimmung der Stadt auf den Magistrat zu übertragen und dafür die Hauptsatzung zu ändern. Zugleich sollen Leitlinien festlegen, dass die Zustimmung unter anderem für Ferien- und Kleinstwohnungen, bestimmte Bebauungsplangebiete, Gewerbegebiete, öffentliche Flächen und Vorhaben im Außenbereich in der Regel nicht erteilt wird.
Dieser Text wurde mit einem KI-Modell erstellt und kann Fehler enthalten. Die ist das Original der Stadt und gilt im Zweifelsfall.
Ganze Vorlage DS/065/26 ansehen — mit Beratungsweg über alle GremienBeschlussvorschlag
federführend Fachbereich 6 - Stadtentwicklung
Mit der Sachverhaltsdarstellung und Begründung der Verwaltung besteht Einverständnis. Die Entscheidung über die Zustimmung der Gemeinde gemäß § 36a Baugesetzbuch wird von der Stadtverordnetenversammlung auf den Magistrat der Stadt Rödermark übertragen. Die Hauptsatzung der Stadt Rödermark ist entsprechend zu ändern bzw. anzupassen. Die Zustimmung nach § 36 a Baugesetzbuch wird regelmäßig nicht erteilt für: Wohnungsbauvorhaben, welche keinen signifikanten Beitrag zur Schaffung zusätzlichen Wohnraums leisten. Dieses wird insbesondere unterstellt bei: Ferienwohnungen, Kleinstwohnungen bzw. Mikroapartments, welche vor allem auf eine jeweils eher temporäre Inanspruchnahme durch bestimmte Nutzergruppen ausgelegt sind (z.B. Monteurswohnungen) sowie der Flächenerweiterung bestehender Wohnungen. Wohnungsbauvorhaben innerhalb der räumlichen Geltungsbereiche folgender rechtswirksamer Bebauungspläne: A1.4 „Waldacker“, A48 „Südlich Alter Seeweg“ Wohnungsbauvorhaben innerhalb festgesetzter oder faktischer Gewerbegebiete (Ausnahme: Fläche ehem. „Autohaus Mieth“/ Bebauungsplans B5 „Pestalozzi“), Industriegebiete, Sonderbauflächen bzw. Sondergebiete, Flächen für den Gemeinbedarf, Flächen für Sport- und Spielanlagen, Verkehrsflächen, Flächen für Versorgungsanlagen, öffentliche Grünflächen sowie Kleingärten Wohnungsbauvorhaben auf Flächen im Außenbereich
Sachverhalt
Am 30.10.2025 ist das Bundesgesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung in Kraft getretenen. Ziel des sog. „Bauturbos“ stellt die Beschleunigung der Planung, Genehmigung sowie baulichen Realisierung von Wohnungsbauvorhaben dar. Durch die vorgenommenen Änderungen des Baugesetzbuchs (BauGB) sollen vor allem zeit- und ressourcenaufwändige Aufstellungs- oder Änderungsverfahren von Bebauungsplänen zur Baurechtschaffung bei Wohnungsbauverfahren vermieden werden. Im Einzelfall (oder in mehreren vergleichbaren Fällen) kann von den Festsetzungen eines Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, auch wenn das Bauvorhaben den „Grundzüge der Planung“ widerspricht (§ 31 Abs. 3 BauGB). Im unbeplanten Innenbereich kann vom Erfordernis des Einfügens in die nähere Umgebung abgewichen werden, wenn das Vorhaben der Errichtung eines Wohngebäudes dient (§ 34 Abs. 3b BauGB). Hierdurch sollen vor allem weitgehende Möglichkeiten für „Zweitbebauungen“ innerhalb der rückwärtigen Grundstücksbereiche eröffnet werden. Aufgrund des neuen § 246e Abs. 1 Satz 1 BauGB kann darüber hinaus bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 von den Vorschriften des Baugesetzbuchs oder der Baunutzungsverordnung abgewichen werden, wenn die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist und einem der folgenden Vorhaben dient: der Errichtung Wohnzwecken dienender Gebäude, der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung zulässigerweise errichteter Gebäude, wenn hierdurch neue Wohnungen geschaffen oder vorhandener Wohnraum wieder nutzbar wird, oder der Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung. Zur Wahrung der „Planungshoheit der Gemeinde“ stehen diese Vereinfachungen allerdings unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Gemeinde. Gemäß § 36a BauGB kann (nicht muss) die Gemeinde die Zustimmung erteilen, wenn das Vorhaben der abgestrebten städtebaulichen Entwicklung und Ordnung entspricht. Die Zustimmung kann auch an Bedingungen geknüpft werden (z.B. die Übernahme von Erschließungskosten durch den Vorhabenträger). Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen drei Monaten nach Eingang des Bauantrags verweigert wird. Im Gegensatz zur Einvernehmensentscheidung gemäß § 36 BauGB (welche nach wie vor auch noch erforderlich ist) kann die Kreisbauaufsicht als Genehmigungsbehörde die Zustimmungsentscheidung der Gemeinde nicht ersetzen. Während bei der Entscheidung des Magistrats über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens das „Einfügegebot“ (bei Vorhaben nach § 34 BauGB) oder die durch die Stadtverordnetenversammlung beschlossenen „Grundzüge der Planung“ bzw. Festsetzungen eines Bebauungsplans (bei Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB) maßgeblich sind, kann sich bei Zustimmungsentscheidungen zukünftig darüber hinweggesetzt werden, solange das jeweilige Vorhaben den (grundsätzlichen) Vorstellungen der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung entspricht. Die Verantwortlichkeit für die Festlegung der Ziele der angestrebten städtebaulichen Entwicklung und Ordnung obliegt der Stadtverordnetenversammlung. Angesichts des Sitzungskalenders bzw. der Länge der Gremienabläufe sowie der daraus resultierenden Gefahr möglicher Verfristungen erscheint eine Behandlung von Bauanträgen – für eine Zustimmung gemäß § 36a BauGB beantragt wurde (wozu auch Überschreitungen der maximal zulässigen Anzahl von Wohneinheiten je Gebäude, Überschreitung von Baugrenzen etc. zählen können) – in der Stadtverordnetenversammlung nicht praktikabel. Seitens der Obersten Baubehörde/ des Hess. Wirtschaftsministeriums wird daher empfohlen, dass die Kommunen ihre jeweiligen Hauptsatzungen ändern und die Entscheidung über die Zustimmung dem Magistrat übertragen. Darüber hinaus wird empfohlen, „städtebauliche Leitplanken“ – als Vorgaben bzw. Entscheidungsrahmen für die Zustimmungsentscheidung des Magistrats – zu definieren bzw. zu beschließen. Die Vorgabe „städtebaulicher Leitplanken“ würde zudem dabei helfen, willkürliche Entscheidungen zu vermeiden und um im Vorfeld einer Planung größtmögliche Klarheit für Bauwillige zu schaffen. Städtebauliche Leitplanken Grundvoraussetzung für die Anwendung der Regelungen des „Bauturbos“ ist, dass es sich bei dem Gegenstand des jeweiligen Bauvorhabens um die Schaffung einer zusätzlichen Wohneinheit bzw. zusätzlicher Wohneinheiten handelt. Ist lediglich die Erweiterung der Grundfläche einer bereits bestehenden Wohneinheit bzw. der Grundflächen bestehender Wohneinheiten Gegenstand des jeweiligen Bauvorhabens, scheidet die Anwendung grundsätzlich aus. Die Zustimmung nach § 36 a Baugesetzbuch kann zudem regelmäßig nicht erteilt werden für: Wohnungsbauvorhaben, welche keinen signifikanten Beitrag zur Schaffung zusätzlichen Wohnraums leisten. Dieses wird insbesondere unterstellt bei: Ferienwohnungen, Kleinstwohnungen bzw. Mikroapartments, welche vor allem auf eine jeweils eher temporäre Inanspruchnahme durch bestimmte Nutzergruppen ausgelegt sind (z.B. Monteurswohnungen) sowie der Flächenerweiterung bestehender Wohnungen. Dadurch soll vermieden werden, dass durch bauherrnseitige „innovative“ Auslegung der Regelungen, Bauprojekte umgesetzt werden sollen, welche der originären Intention des „Bauturbos“ – d.h. der Schaffung von Wohnraum, vor allem in Form von (marktgängigen) Mehrzimmerwohnungen – zuwiderlaufen. Wohnungsbauvorhaben innerhalb der räumlichen Geltungsbereiche folgender rechtswirksamer Bebauungspläne: A1.4 „Waldacker“, A 48 „Südlich Alter Seeweg“ Der Bebauungsplan „Waldacker“ besteht aus einem sehr detailliert austarierten System von Festsetzungen, welche u.a. eine moderate Verdichtung ermöglichen, dieser aber auch eindeutige Grenzen setzen. Eine Aufweichung dieses Systems würde (beinahe) einer Aufhebung des Bebauungsplans gleichkommen. Darüber hinaus ist anzumerken, dass dieser Bebauungsplan das Ergebnis einer intensiven Bürgerbeteiligung bzw. -partizipation darstellt. Der Bebauungsplan „Südlich Alter Seeweg“ stellt die planungsrechtliche Grundlage für ein Baugebiet dar, welches bei vollständiger Umsetzung, eine sehr homogene Bebauung bzw. Baustrukturen aufweisen wird. Veränderung, wie z.B. vereinzelte Aufstockungen, würden die angestrebte städtebauliche Ordnung erheblich stören. Darüber hinaus bietet das Baugebiet, insbesondere aufgrund der vorhandenen Grundstücksgrößen lediglich geringe bis keine weiteren Möglichkeiten der Nachverdichtung. Wohnungsbauvorhaben innerhalb festgesetzter oder faktischer Gewerbegebiete (Ausnahme: Fläche ehem. „Autohaus Mieth“ innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans B5 „Pestalozzi“), Industriegebiete, Sonderbauflächen bzw. Sondergebiete, Flächen für den Gemeinbedarf, Flächen für Sport- und Spielanlagen, Verkehrsflächen, Flächen für Versorgungsanlagen, öffentliche Grünflächen sowie Kleingärten Die Zulassung von Wohnnutzungen (außer denen in der Baunutzungsverordnung vorgesehenen Ausnahmen für z.B. Betriebsinhaber und Betriebsleiter) in Gewerbe- und Industriegebieten verursacht regelmäßig mehrere Konflikte. Der offensichtlichste Konfliktpunkt stellt der Verlust von gewerblich nutzbarer Baufläche dar. Zudem können Wohnnutzungen – aufgrund ihrer Schutzansprüche (insbes. Lärmschutz) – Betriebsbeschränkungen angrenzender (auch bestehender) Gewerbebetriebe nach sich ziehen. Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass bei Zulassung von Wohnnutzungen in Gewerbe- und Industriegebieten, diese Gebiete „kippen“, d.h. sich sukzessive zu Mischgebieten entwickeln. Eine Ausnahme sollte die gewerbliche Baufläche innerhalb des Bebauungsplans „Pestalozzi“ (ehem. „Autohaus Mieth“) darstellen. Diese Fläche ist vollständig von Wohnbauflächen umgeben. Eine Umwandlung der gewerblichen Baufläche in eine Wohnbaufläche ist städtebaulich bzw. stadtplanerisch ausdrücklich erwünscht. Wohnungsbauvorhaben auf Flächen im Außenbereich Es wird vorgeschlagen, die Bebauungsmöglichkeiten auf die in § 35 Baugesetzbuch genannten „privilegierten“ Vorhaben zu beschränken. Eine „Öffnung“ des Außenbereichs für weitere Wohnbauflächen birgt die Gefahr der Zersiedlung der Landschaft resp. des Freiraums. Zudem kann ein unorganisches Wachstum der Wohnbauflächen in den Außenbereich eine zu einem späteren Zeitpunkt vorgesehene, geplante Wohnbauflächenentwicklung erschweren oder sogar verhindern. Gesetzliche Vorschriften, Festsetzungen in rechtsverbindlichen Bebauungsplänen oder sonstigen Satzungen, welche nicht bzw. nicht ausschließlich auf den Regelungen des Baugesetzbuchs oder der Baunutzungsverordnung fußen, bleiben unberührt. Hierzu zählen z.B. auch die Stellplatzsatzung, Freiflächen- und Begrünungssatzung oder die Zisternensatzung der Stadt Rödermark.
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Worum es hier geht - einfach erklärt
Der Ausschuss beriet vorab über die geplante sofortige Aufhebung des städtischen Förderprogramms für Begrünungs- und Entsiegelungsmaßnahmen. Grund sind notwendige Kürzungen im Haushalt 2026; die dafür von 2026 bis 2029 vorgesehenen Mittel von jährlich 25.000 Euro sollen gestrichen werden. Eine endgültige Entscheidung wurde in dieser Sitzung nicht getroffen.
Dieser Text wurde mit einem KI-Modell erstellt und kann Fehler enthalten. Die ist das Original der Stadt und gilt im Zweifelsfall.
Ganze Vorlage DS/132/26 ansehen — mit Beratungsweg über alle GremienBeschlussvorschlag
federführend Umwelt
Die Richtlinie zum Förderprogramm der Stadt Rödermark für Begrünungs- und Entsieglungsmaßnahmen wird aufgehoben.
Sachverhalt
Auf Grundlage des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung zur Vorlage der FDP-Fraktion FDP/0136_1/21: Förderprogramm zum Rückbau von Schottergärten vom 06.07.2021. bzw. dem Änderungsantrag CAL/0136_2/21 vom 07.07.2021, wurden durch den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung VO/0057/23 vom 28.03.2023 die Richtlinie zur Förderung von Begrünungs- und Entsieglungsmaßnahmen eingeführt. Diese schafft für private und gewerbliche Haus- und Grundstückseigentümer einen Anreiz, sowohl Dächer und Fassaden zu begrünen als auch Gärten ökologisch nachhaltig zu gestalten und damit sowohl zum Naturschutz als auch Klimaschutz beizutragen. Förderfähige Maßnahmen werden maximal zu 50% mit einem Gesamtfördervolumen von bis zu 5.000€ bezuschusst. Aufgrund der notwendigen Kürzungen im städtischen Haushalt 2026 soll die Richtlinie mit sofortiger Wirkung aufgehoben werden.
Finanzielle Auswirkung
JaBei Investition-Nr. 6-4-09K sind im Entwurf des Haushaltsplanes 2026 in den Jahren 2026 bis 2029 jeweils 25.000 € veranschlagt. Die Ansätze 2026 bis 2029 sollen über die Änderungsliste zum Haushalt 2026 gestrichen werden. /He, 19.05.26
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Worum es hier geht - einfach erklärt
Vorberaten wurde ein FDP-Antrag, öffentliche Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung künftig per Bild und Ton live zu übertragen. Der Magistrat soll dafür einen Entwurf zur Änderung der Geschäftsordnung erarbeiten und innerhalb von drei Monaten vorlegen; dabei sollen unter anderem Datenschutz, Persönlichkeitsrechte, Aufzeichnungen und Einwilligungen geregelt werden. Es handelte sich nur um eine Vorberatung, nicht um die endgültige Beschlussfassung.
Dieser Text wurde mit einem KI-Modell erstellt und kann Fehler enthalten. Die ist das Original der Stadt und gilt im Zweifelsfall.
Ganze Vorlage DS/145/26 ansehen — mit Beratungsweg über alle GremienAntrag im Wortlaut
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: Die Stadtverordnetenversammlung spricht sich grundsätzlich, speziell auch mit Blick auf die niedrigschwellige und barrierearme Transparenz der kommunalpolitischen Entscheidungsprozesse, für die baldmöglichste Bild- und Tonübertragungen (Livestream/Liveübertragung) aus den öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark aus. Der Magistrat wird beauftragt, die Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung und der Ausschüsse der Stadt Rödermark so zu ändern, dass Bild- und Tonübertragungen öffentlicher Sitzungen ermöglicht werden. Die konkrete Ausgestaltung – insbesondere hinsichtlich Live-Übertragung, Aufzeichnung und nachträglicher Bereitstellung, Einwilligungserfordernissen, Datenschutz, Persönlichkeitsrechten sowie ggf. erforderlicher Anpassungen der Hauptsatzung – wird dem Magistrat überlassen. Die im Sachverhalt skizzierten Eckpunkte (möglicher § 26a GO) dienen dabei als inhaltlicher Orientierungsrahmen. Der Magistrat wird gebeten, dem Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss innerhalb von drei Monaten einen ausformulierten Änderungsentwurf zur Beratung vorzulegen, damit die Neufassung der Geschäftsordnung mit der entsprechenden Regelung beschlossen werden kann.
Sachverhalt
Die Stadt Rödermark steht – wie viele hessische Kommunen – vor der Aufgabe, Kommunalpolitik wieder näher an die Bürgerinnen und Bürger zu bringen. Die Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung und ihrer Ausschüsse vor Ort ist aus beruflichen, familiären, gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen für viele Einwohnerinnen und Einwohner nicht oder nur eingeschränkt möglich. Eine moderne, transparente Kommunalpolitik muss diesen Menschen einen niedrigschwelligen Zugang zu den Beratungen und Entscheidungen ihrer gewählten Vertretung ermöglichen. Die rechtliche Grundlage hierfür hat der hessische Gesetzgeber mit § 52 Abs. 1 Satz 4 HGO geschaffen. Danach können öffentliche Sitzungen der Gemeindevertretung in Wort und Bild übertragen werden, soweit die Hauptsatzung oder die Geschäftsordnung dies vorsieht und die Rechte der betroffenen Personen – insbesondere Persönlichkeitsrechte und Datenschutz – gewahrt werden. Zahlreiche Kommunen in Hessen (u. a. Frankfurt am Main, Offenbach, Wiesbaden, Kronberg im Taunus, Dieburg) nutzen diese Möglichkeit bereits seit Jahren erfolgreich. Der vorliegende Entwurf der neuen Geschäftsordnung der Stadt Rödermark (Stand 18.04.2026) enthält bislang keine Regelung zur Bild- und Tonübertragung öffentlicher Sitzungen. Diese Lücke sollte vor der Beschlussfassung über die neue Geschäftsordnung geschlossen werden. Aus Sicht der FDP-Fraktion bietet sich die Einfügung eines neuen § 26a im Abschnitt „Gang der Verhandlung“ an. Die konkrete redaktionelle Ausgestaltung soll dem Magistrat überlassen bleiben; der nachstehende Formulierungsvorschlag dient als inhaltlicher Orientierungsrahmen. Möglicher Wortlaut eines neuen § 26a GO (Formulierungsvorschlag): (1) Öffentliche Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung und ihrer Ausschüsse können in Wort und Bild zeitgleich auf der Homepage der Stadt Rödermark sowie in einem öffentlich zugänglichen Online-Format übertragen werden (LiveStream). (2) Eine Aufzeichnung und nachträgliche Bereitstellung (Mediathek) ist für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten möglich. (3) Die Bild- und Tonübertragung erfasst grundsätzlich die Beiträge der Stadtverordneten, des Magistrats sowie der Verwaltung in ihrer amtlichen Funktion; ein Widerspruch im Einzelfall ist möglich. (4) Beiträge von Einwohnerinnen und Einwohnern, Sachverständigen sowie sonstigen Dritten werden nur mit deren ausdrücklicher Einwilligung übertragen. (5) Beratungen in nichtöffentlicher Sitzung sind von der Übertragung ausgeschlossen. (6) Die Stadt Rödermark stellt durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sicher, dass die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung, des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes sowie der einschlägigen Persönlichkeitsrechte eingehalten werden. Die FDP-Fraktion ist überzeugt: Eine moderne Geschäftsordnung muss die digitale Öffentlichkeit der Kommunalpolitik mitdenken. Die Aufnahme einer Regelung zur Bild- und Tonübertragung in die Geschäftsordnung der Stadt Rödermark ist überfällig und entspricht zugleich einem zentralen Versprechen unseres Wahlprogramms zur Kommunalwahl: offen, ehrlich, transparent.
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Worum es hier geht - einfach erklärt
Beantragt wird eine zentrale Informationsplattform auf der städtischen Homepage, die über Verkehrs- und Mobilitätsmaßnahmen, Beschlüsse, Behördenkontakte sowie Mess- und Kontrolldaten informiert und Hinweise aus der Bevölkerung ermöglicht. Der Magistrat soll dafür spätestens zur übernächsten Sitzung ein Konzept mit Zeit- und Kostenplan vorlegen; eine erste Version soll binnen sechs Monaten nach einer Beschlussfassung online gehen. Der Antrag wurde in dieser Sitzung lediglich vorberaten, ein endgültiger Beschluss ist nicht dokumentiert.
Dieser Text wurde mit einem KI-Modell erstellt und kann Fehler enthalten. Die ist das Original der Stadt und gilt im Zweifelsfall.
Ganze Vorlage DS/147/26 ansehen — mit Beratungsweg über alle GremienAntrag im Wortlaut
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: Der Magistrat wird beauftragt, auf der offiziellen Homepage der Stadt Rödermark eine öffentlich zugängliche Informationsplattform zum Themenfeld Mobilität und Verkehrssicherheit einzurichten und dauerhaft zu pflegen. Die Plattform hat folgende Inhalte transparent, aktuell und nachvollziehbar darzustellen: Laufende und geplante Maßnahmen im Bereich Verkehr, Verkehrssicherheit und Mobilität – einschließlich Status, Zeitplan und verantwortlicher Stelle. Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung und des Magistrats mit Bezug zur Mobilität sowie deren Umsetzungsstand. Abstimmungen, Schriftwechsel und Ergebnisse von Gesprächen mit übergeordneten Behörden (insbesondere Hessen Mobil, Polizeipräsidium / HOEMS, Regierungspräsidium), Verbänden, Bürgerinitiativen und Organisationen, soweit datenschutz- und dienstrechtlich zulässig. Erhobene Mess- und Kontrolldaten (z. B. Geschwindigkeitsmessungen, Verkehrszählungen, Unfallschwerpunkte) in anonymisierter und – wo möglich – maschinenlesbarer Form. Anträge und Stellungnahmen zu festen und mobilen Geschwindigkeitsmessanlagen sowie deren Bearbeitungsstand und etwaige Ablehnungsgründe. Eine niedrigschwellige Möglichkeit für Bürgerinnen und Bürger, Hinweise, Anregungen und Anfragen einzureichen. Der Magistrat wird gebeten, der Stadtverordnetenversammlung spätestens in der übernächsten Sitzung ein Umsetzungskonzept einschließlich Zeit- und Kostenplan vorzulegen. Die Plattform soll spätestens sechs Monate nach Beschlussfassung in einer ersten Ausbaustufe online gehen. Die Plattform ist technisch und organisatorisch so anzulegen, dass sie in weiteren Ausbaustufen auf andere Politikfelder (z. B. Bauprojekte, Klimaschutz, Stadtentwicklung) übertragen werden kann.
Sachverhalt
Verkehrssicherheit und Mobilität gehören seit Jahren zu den meistdiskutierten Themen in Rödermark. Bürgerinnen und Bürger, Initiativen sowie Fraktionen haben ein berechtigtes Interesse daran, nachvollziehen zu können, welche Maßnahmen geplant sind, wo der jeweilige Sachstand liegt und wie Entscheidungen zustande kommen. Bislang werden Informationen zu mobilitätsbezogenen Vorhaben, Beschlüssen und Abstimmungen mit übergeordneten Behörden, Verbänden und Bürgerinitiativen überwiegend in einzelnen Vorlagen, Protokollen, Schriftwechseln und Pressemitteilungen verteilt. Eine zentrale, öffentlich einsehbare Übersicht fehlt. Das erschwert die Nachvollziehbarkeit, erhöht den Aufwand für wiederkehrende Einzelanfragen und führt zu vermeidbaren Missverständnissen in der öffentlichen Diskussion. Eine zentrale Informationsplattform auf der städtischen Homepage schafft Abhilfe. Sie stärkt das Vertrauen in die Arbeit von Magistrat und Verwaltung, weil Prozesse und Entscheidungswege sichtbar werden. Sie ermöglicht eine sachorientierte Diskussion zwischen Verwaltung, Politik und Zivilgesellschaft auf gemeinsamer Faktengrundlage und reduziert zugleich den Bearbeitungsaufwand für Einzelanfragen und Akteneinsichten.
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Worum es hier geht - einfach erklärt
Vorberaten wurde ein Antrag, den Zustand und die Zuständigkeiten für den beschädigten Waldweg bei Messenhausen/Kaupenwald zu prüfen. Der Magistrat soll mit Dietzenbach, dem Forstamt und weiteren beteiligten Stellen eine dauerhafte Lösung einschließlich Entwässerung, Unterhaltung und möglicher Kostenbeteiligung erarbeiten und spätestens bis zur übernächsten Sitzungsrunde darüber berichten. Ein endgültiger Beschluss ist für diese Sitzung nicht dokumentiert.
Dieser Text wurde mit einem KI-Modell erstellt und kann Fehler enthalten. Die ist das Original der Stadt und gilt im Zweifelsfall.
Ganze Vorlage DS/118/26 ansehen — mit Beratungsweg über alle GremienAntrag im Wortlaut
Die Stadtverordnetenversammlung Stadt Rödermark möge beschließen: Der Magistrat wird beauftragt, 1. den Zustand des betroffenen Waldwegabschnitts im Bereich Rödermark-Messenhausen / Kaupenwald kurzfristig zu prüfen beziehungsweise prüfen zu lassen; 2. zu klären, wer für Unterhaltung, Verkehrssicherung, Instandsetzung und Entwässerung des betroffenen Wegabschnitts rechtlich zuständig ist; 3. Gespräche mit der Stadt Dietzenbach, dem zuständigen Forstamt Langen sowie gegebenenfalls weiteren beteiligten Stellen aufzunehmen; 4. eine dauerhafte Lösung zur Beseitigung der Schlamm-, Schotter- und Schlaglochproble-matik zu erarbeiten; 5. dabei insbesondere folgende Punkte zu prüfen: fachgerechter Unterbau, tragfähige wassergebundene Wegedecke, geregelte Oberflächenentwässerung, regelmäßige Unterhaltung, mögliche Kostenbeteiligung der beteiligten Stellen; 6. der Stadtverordnetenversammlung beziehungsweise dem zuständigen Ausschuss bis zur nächsten oder spätestens übernächsten Sitzungsrunde schriftlich über Zuständigkeit, mögliche Sanierungsvarianten, Kosten und Zeitplan zu berichten. Ziel ist eine dauerhafte und verkehrssichere Lösung und nicht lediglich ein wiederholtes provisorisches Auffüllen einzelner Schlaglöcher mit Schotter.
Sachverhalt
Im Bereich Rödermark-Messenhausen / Kaupenwald besteht nach aktuellen Berichten seit längerer Zeit eine erhebliche Problematik durch Schlaglöcher, Schlammflächen, Pfützenbil-dung und unzureichend befestigte Wegabschnitte. Der Weg wird von Bürgern aus Rödermark sowie aus angrenzenden Bereichen genutzt, unter anderem von Fußgängern, Radfahrern, Hundehaltern, Reitern und Anliegern. Gerade bei Regen verschlechtert sich der Zustand erheblich. Eine rein provisorische Ausbesserung mit Schotter führt offenbar nicht zu einer nachhaltigen Lösung. Auch wenn der betroffene Abschnitt möglicherweise teilweise oder vollständig auf Dietzenba-cher Gemarkung liegt oder forstrechtliche Zuständigkeiten berührt sind, besteht ein berechtigtes Interesse der Stadt Rödermark an einer Klärung und Verbesserung der Situation. Die Stadt Rödermark sollte deshalb aktiv auf die zuständigen Stellen zugehen und eine verbindliche Lösung herbeiführen. Es ist den Bürgern nicht vermittelbar, wenn ein seit Jahren bekanntes Problem dauerhaft zwischen Zuständigkeiten, Schotterflickerei und Verwaltungsroutine liegen bleibt. Ein Weg wird nicht dadurch besser, dass mehrere Stellen erklären, warum jeweils jemand anderes zuständig sein könnte.
- Ö 15 Einschlägige Punkte zur Sitzung der Stadtverordnetenversammlung
- Ö 16 Mitteilungen und Anfragen
Verlauf
- Sitzung fand am 3. Juni 2026 statt · erstmals erfasst am 27. Aug. 2026
Zeitangaben sind die Abrufzeitpunkte, nicht die Bearbeitungszeitpunkte bei ALLRIS.
Woher diese Angaben kommen
- Termin, Ort und Tagesordnung Sitzungsseite · abgerufen 07.09.2026